Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0086-Z2L/04
1. Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK bei Falschtarifierung 2. Ermessensübung bei der Auswahl des Zollschuldners
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0086-Z2L/04vom 13.07.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 20. März 1998, WE-Nr. 600/000/800959/04 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7KF23DOVG814623, Dodge Ram 2500).
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 38.410,00 und EUSt: ÖS 85.302,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 84.502,00 und EUSt: ÖS 94.520,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 46.092,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 9.218,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 84,502,00 und EUSt: ÖS 94.520,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 38.410,00 und EUSt in Höhe von ÖS 94.520,00 nacherhoben.
Eine detaillierte neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr 600/000/800959/04/8 vom 20. März 1998 ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist aber im Gegensatz zu den bisher gewürdigten Einfuhrfällen deutlich, dass die belangte Behörde Abgaben neu festgesetzt hat, die ohnehin schon mit dem erstinstanzlichen Bescheid in derselben Höhe festgesetzt wurden. Die Frage der Nachforderung bleibt hier nachvollziehbar, obwohl das Hauptzollamt Salzburg auch bzgl. dieses Einfuhrvorganges jegliche Differenzberechnung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne Datum, vermutlich vom 14.7.2003) vermissen lässt.
So wurde für die ggstl. WE ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.791,36 (ÖS 38.409,95) und EUSt in Höhe von € 6.199,14 (ÖS 85.302,03) nach Art 236 Zollkodex erstattet.
Dem Abgabenbescheid fehlt aber trotzdem ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die WE-Nr: 600/000/800959/04 im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte.
Im ggstl. Fall ist zwar anzunehmen, dass die belangte Behörde die Abgaben tatsächlich nicht neu - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt - festgesetzt hat, sondern nur die Abgabenfestsetzung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat. Aber auch die Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides hätte im Spruch der angefochtenen Entscheidung deutlich und bestimmt ausgeführt werden müssen.
Auch aus diesem Grund war - wie im Spruch der Berufungsentscheidung ausgeführt - zu entscheiden.
e) Ermessensübung
Siehe unter 1 e)
4) 600/000/801951/01/8 vom 9. Juni 1998
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 9. Juni 1998, WE-Nr. 600/000/801951/01/8 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram 2500" mit der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7KF2661WM244079). Im Zuge der Abfertigung wurde durch das amtshandelnde Zollorgan eine innere Beschau vorgenommen.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer 87032410 unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5 der ggstl. Niederschrift).
Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes Salzburg sei das ggstl. Fahrzeug in die Warennummer 8704 einzureihen:
"Bei den in der Aufstellung zu Tz 3.5. der oa Niederschrift genannten Kraftfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge mit einem geschlossenen Fahrerhaus bis zu 4 Personen und offener, gesonderter Ladefläche. Gemäß den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 ist für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgeblich. Aufgrund der offenen Ladefläche und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lademöglichkeit nicht augenscheinlich gegenüber der Personenbeförderung zurücktritt, können die Fahrzeuge nicht als Kraftfahrzeuge angesehen werden, die hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind. Die Einreihung hat daher in die Warennummer 8704 zu erfolgen".
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Siehe jeweils unter 1 b)
c) Verjährung
Siehe ergänzend unter 1 c)
Die Abgabenschuld zu WE vom 9. Juni 1998, WE-Nr. 600/000/801951/01/8 ist in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - mit 9. Juni 1998 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auf für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre.
d) Zollwert und Höhe der Abgaben
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 9. Juni 1998, WE-Nr. 600/000/801951/01/8 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram 2500" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7KF2661WM244079).
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 32.840,00 und EUSt: ÖS 73.809,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 72.249,00 und EUSt: 81.690,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 39.409,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 7.881,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 72.249,00 und EUSt: ÖS 81.690,00 Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 32.840,00 und EUSt in Höhe von ÖS 81.690,00 nacherhoben.
Eine detaillierte neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr 600/000/801951/01/8 vom 9. Juni 1998 ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde Abgaben neu festgesetzt hat, die ohnehin schon mit dem erstinstanzlichen Bescheid in derselben Höhe festgesetzt wurden. Für die ggstl. WE wurde ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.386,00 (ÖS 32.832,08) und EUSt in Höhe von € 5.363,91 (ÖS 73.809,01) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dem Abgabenbescheid fehlt außerdem hier ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst. Die Höhe der "Differenzberechnung" bleibt laut den vorgelegten Unterlagen nicht im erforderlichen Maße nachvollziehbar. Vor allem auch deshalb, da im Erstattungsbescheid die Abgabenbehörde nur einen Betrag an Zoll in Höhe von umgerechnet ÖS 32.832,08 erstattet hat, was sich aber von der Zollfestsetzung zur ggstl. WE-Nr unterscheidet.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die ggstl. WE-Nr: im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Vor allem dann, wenn unterschiedliche Beträge herangezogen wurden, wie oben ausgeführt.
Im ggstl. Fall ist zwar eher anzunehmen, dass die belangte Behörde die Abgaben tatsächlich nicht neu - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt - festgesetzt hat, sondern nur die Abgabenfestsetzung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat, was allerdings - wie oben ausgeführt - nicht zur Gänze nachvollziehbar ist, da sich die Höhe der Zollbeträge unterscheiden. Aber auch die Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides hätte im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeführt werden müssen.
Auch aus diesem Grund war - wie im Spruch der Berufungsentscheidung ausgeführt - zu entscheiden.
e) Ermessensübung
Siehe unter 1 e)
5) 690/902804/01/8 vom 19. Juni 1998
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 10. Juni 1998, WE-Nr. 690/000/902804/01/8 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF23D2WJ141995, Dodge Ram 2500). Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan innerlich beschaut.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer 87032410 unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5 der ggstl. Niederschrift).
Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes Salzburg sei das ggstl. Fahrzeug in die Warennummer 8704 einzureihen:
"Bei den in der Aufstellung zu Tz 3.5. der oa Niederschrift genannten Kraftfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge mit einem geschlossenen Fahrerhaus bis zu 4 Personen und offener, gesonderter Ladefläche. Gemäß den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 ist für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgeblich. Aufgrund der offenen Ladefläche und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lademöglichkeit nicht augenscheinlich gegenüber der Personenbeförderung zurücktritt, können die Fahrzeuge nicht als Kraftfahrzeuge angesehen werden, die hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind. Die Einreihung hat daher in die Warennummer 8704 zu erfolgen".
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Siehe jeweils unter 1 b)
c) Verjährung
Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 690/000/902804/01/8 ist mit 10. Juni 1998 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt.
Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 10. Juni 1998 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre.
Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 1 c) verwiesen.
d) Zollwert und Höhe der Abgaben
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 10. Juni 1998, WE-Nr. 690/000/902804/01/8 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF23D2WJ141995, Dodge Ram 2500).
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 65.821,00 und EUSt: ÖS 167.204,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 113.183,00 und EUSt: 176.676,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 47.362,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 9.472,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 86.830,00 und EUSt: ÖS 97.424,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 39.468,00 und EUSt in Höhe von ÖS 97.424,00 nacherhoben.
Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist zwar anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenberechnung die Positionszeile 1 betrifft, allerdings bleibt die Höhe der Nachforderung - im Gegensatz zu den bereits gewürdigten Einfuhrvorgängen - gänzlich unnachvollziehbar, da das Hauptzollamt Salzburg auch bzgl. dieses Einfuhrvorganges jegliche Differenzberechnung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne Datum, vermutlich vom 14.7.2003) vermissen lässt.
So wurde für die ggstl. WE ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.868,25 (ÖS 39.467,98) und EUSt in Höhe von € 6.391,72 ( ÖS 87.951,98 ) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Weshalb gerade dieser Betrag erstattet wurde, bleibt unklar. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dem Abgabenbescheid fehlt außerdem hier ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgaben in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die ggstl. WE-Nr: im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte.
e) Ermessensübung
Siehe auch unter 1 e).
6) 690/000/900640/01/9 vom 15. Februar 1999
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 15. Februar 1999, WE-Nr. 690/000/900640/01/9 wurde ua 1 "PKW-Dodge Ram" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7HF12Z2XG126952, Dodge Ram 1500).
Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan nicht beschaut.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer 87032410 unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5 der ggstl. Niederschrift).
Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes Salzburg sei das ggstl. Fahrzeug in die Warennummer 8704 einzureihen:
"Bei den in der Aufstellung zu Tz 3.5. der oa Niederschrift genannten Kraftfahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge mit einem geschlossenen Fahrerhaus bis zu 4 Personen und offener, gesonderter Ladefläche. Gemäß den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 ist für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgeblich. Aufgrund der offenen Ladefläche und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lademöglichkeit nicht augenscheinlich gegenüber der Personenbeförderung zurücktritt, können die Fahrzeuge nicht als Kraftfahrzeuge angesehen werden, die hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind. Die Einreihung hat daher in die Warennummer 8704 zu erfolgen".
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Siehe jeweils unter 1 b)
c) Verjährung
Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 690/000/900640/01/9 ist mit 15. Februar 1999 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt.
Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 15. Februar 1999 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre.
Siehe ergänzend unter 1 c).
d) Zollwert und Höhe der Abgaben
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 15. Februar 1999, WE-Nr. 690/000/900640/01/9 ua 1 "PKW-Dodge Ram" der Warennummer 87032410 zur Abfertigung gestellt.
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 30.095,00 und EUSt: ÖS 66.708,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 66.208,00 und EUSt: ÖS 73.931,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 36.113,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 7.223,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 66.208,00 und EUSt: ÖS 73.931,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 30.095,00 und EUSt in Höhe von ÖS 73.931,00 nacherhoben.
Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist zwar anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenberechnung die Positionszeile 1 betrifft, allerdings bleibt die Höhe der Nachforderung im Bescheid wenig nachvollziehbar, da das Hauptzollamt Salzburg auch bzgl. dieses Einfuhrvorganges jegliche Differenzberechnung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne Datum, vermutlich vom 14.7.2003) vermissen lässt.
So wurde für die ggstl. WE ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 2.187,09 (ÖS 30.095,01) und EUSt in Höhe von € 4.847,86 (ÖS 66.708,01) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dem Abgabenbescheid fehlt außerdem hier ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die ggstl. WE-Nr: im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern - was zumindest hinsichtlich des Zolls - anzunehmen ist - um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.
e) Ermessensübung
Siehe unter 1 e)
7) 600/000/802206/02/8 vom 30.6.1998
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. Juni 1998 , WE-Nr. 600/000/802206/02/8 wurde ua 1 "Generatorfahrzeug Dodge mit Stromaggregat" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7KF26D1V3609757).
Das Fahrzeug wurde im Zuge der Amtshandlung vom Zollorgan nicht beschaut.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift).
Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen."
Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (ÖS 445.200,00 statt 385.200,00; Tz 3.6.3 der zit. Niederschrift).
Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass der Generator nach Slowenien verbracht, dort montiert und zusammen mit dem Trägerfahrzeug am 30.6.1998 importiert wurde (Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Fa. S. vom 21.9.2000)
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Siehe jeweils unter 1 b)
c) Verjährung
Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/802206/02/8 ist mit 30. Juni 1998 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt.
Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 30. Juni 1998 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre.
Siehe ergänzend unter 1 c).
d) Zollwert und Höhe der Abgaben
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. Juni 1999, WE-Nr. 600/000/802206/02/8 wurde 1 "Generatorfahrzeug" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt.
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 16.319,00 und EUSt: ÖS 81.774,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 87.316,00 und EUSt: ÖS 107.973,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 70.997,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 26.199,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 87.316,00 und EUSt: ÖS 107.973,00. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 16.319,00 und EUSt in Höhe von ÖS 107.973,00 nacherhoben.
Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist zwar anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenberechnung die Positionszeile 1 betrifft, allerdings bleibt die Höhe der Nachforderung zwar nachvollziehbar, aber das Hauptzollamt Salzburg lässt auch bzgl. dieses Einfuhrvorganges jegliche Differenzberechnung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne Datum, vermutlich vom 14.7.2003) vermissen.
So wurde für die ggstl. WE ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 1.185,95 (ÖS 16.319,03) und EUSt in Höhe von € 5.942,75 (ÖS 81.774,02) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, was aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wird. Dem Abgabenbescheid fehlt außerdem hier ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die ggstl. WE-Nr: im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.
e) Ermessensübung
Siehe unter 1 e)
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Generator nach Auffassung der belangten Behörde unzweifelhaft nicht durch die Bf. nach Slowenien verbracht und montiert wurde. Diesbezüglich hätte auch dieser Umstand durch das Hauptzollamt bei der Übung von Ermessen berücksichtigt werden müssen bzw. hätte ermittelt werden müssen inwieweit der Bf. dies im Zusammenhang mit der Nähe zur entstandenen Zollschuld zuzurechnen war.
8) 600/803836/04/8 vom 28.10.1998
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 28. Oktober 1998, WE-Nr 600/803836/04/8 wurde 1 "Dodge-Streuwagen" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 1B7MF3369WJ221228). Die Ware wurde vom Zollorgan äußerlich beschaut.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre. 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift).
Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen."
Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (anzumeldender Rechnungswert CAD 52.430,00; Tz 3.6.1 und 3.6.2 der zit. Niederschrift):
"Für den Import des KFZ Dodge RAM 3500 4x4, FGSt.NR. 1 B7MF3369WJ221228 (WE-Nr. 600/000/803836/04/8 vom 29.10.1998"; richtig wohl 28.10.1998) "mit einem Rechnungspreis von CAD 48.600,00 wurde repräsentativ die entsprechende Einkaufsrechnung in Kanada mit einem Nettowert (ohne GST) von CAD 45.004,00 zur Überprüfung herangezogen. Für die Einschaltung des ausländischen verbundenen Unternehmens in den Absatzweg der Waren wurde nach den vorliegenden Unterlagen ein Aufschlag von 8% den Vorkaufspreisen hinzugerechnet. Im Transaktionswert bei der Einfuhr ist somit ein unter vergleichbaren Bedingungen zu berücksichtigender Manipulationsaufschlag enthalten."
Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass der Streuaufsatz erst- und einmalig am 28.10.1998 importiert wurde und in Folge in Bremerhaven auf die zu verzollenden Fahrzeuge montiert wurde.
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
Das Zollamt verkennt die Bedeutung des Kraftfahrgesetzes. Die Frage der Typisierung als LKW hängt von der Tarifierung nicht ab. Vielmehr hat die Abgabenbehörde selbständig eine Einreihung vorzunehmen, sodass etwa eine Vorfrage oder gar Tatbestandswirkung einer Bestimmung im KFG aufgrund eines etwaigen Umbaues, der nach einem Statuswechsel vorgenommen wird, nicht erkannt werden kann.
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
Im zitierten Erkenntnis war ua die Tarifierung eines Lastkraftwagens der Marke "Dodge Ram Pickup" mit einer montierten Streuvorrichtung strittig. Schon aus diesem Grunde ist ersichtlich, dass eine Vergleichbarkeit mit der im Beschwerdefall fraglichen Einreihung erkannt werden kann. Die Bf. hat zu Unrecht eine Einreihung in die Position 8705 vorgenommen, wie auch der VwGH ausgesprochen hat (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Im Bescheid vom 25.10.2000 führt das Hauptzollamt aus, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und deswegen die Abgaben nach Art 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen wären. Das ist ein Widerspruch: Entweder ist die Abgabenschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK entstanden oder die Abgaben sind nach Art 220 Zollkodex nachträglich buchmäßig zu erfassen. Nur im zweiten Fall kommt es zur Prüfung, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes eine nachträgliche buchmäßige Erfassung möglich ist, oder nicht (vgl. Art 220 Abs 2 Buchstabe b ZK). Das Zollamt hätte in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung diesen Widerspruch auflösen müssen, insbesondere deswegen, da im erstinstanzlichen Bescheid vom 25.10.2000 nach Art 220 Zollkodex iVm § 72a ZollR-DG von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen wurde. Eine Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist durch die angefochtene Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf Art 220 ZK nicht erfolgt.
c) Verjährung
Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/803836/04/8 ist mit 28. Oktober 1998 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Aus diesem Grunde hätte die Frage der Verjährung durch das Hauptzollamt gesondert geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige buchmäßige Erfassung der EUSt.
Die EUSt wurde nach Aktenlage erstmalig mit der angefochtenen Entscheidung - vermutlich mit 6. März 2003 - buchmäßig erfasst und gefordert. Die Abgabenschuld ist - wie bereits ausgeführt - hingegen mit 28. Oktober 1998 entstanden. Die Zollbehörde hat die EUSt erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gefordert, sodass auch für diese Einfuhr die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen gewesen wäre.
Siehe ergänzend unter 1 c).
d) Zollwert und Höhe der Abgaben
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 28. Oktober 1998, WE-Nr. 600/000/803836/04/8 wurde 1 "Dodge Streuwagen" der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt.
Es wurden für diese Anmeldung die Abgaben in folgender Höhe festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 17.044,00 und EUSt: ÖS 85.270,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg 25. Oktober 2000, Zahl: 600/09778/2000-2 wurden für diese Verzollung die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1): ÖS 89.934,00 und EUSt: ÖS 105.819,00.
In Folge wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 72.890,00 vorgeschrieben. Der Differenzbetrag an EUSt in Höhe von ÖS 20.549,00 wurde aufgrund des § 72a ZollR-DG nicht zur Vorschreibung gebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 6. August 2003, Zahl: 600/09778/3/2000 wurden die Abgaben wie folgt neu festgesetzt:
Zoll (Z1) ÖS 89.935,00 und EUSt: ÖS 105.819,00.
Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag an Zoll (Z1) in Höhe von ÖS 17.045,00 und EUSt in Höhe von ÖS 105.819,00 nacherhoben.
Eine neuerliche Abgabenberechnung für diese WE-Nr ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Es ist zwar anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenberechnung die Positionszeile 1 betrifft, allerdings bleibt die Höhe der Nachforderung im angefochtenen Bescheid wenig nachvollziehbar, da das Hauptzollamt Salzburg auch bzgl. dieses Einfuhrvorganges jegliche Differenzberechnung im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne Datum, vermutlich vom 14.7.2003) vermissen lässt.
So wurde für die ggstl. WE ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von € 1.238,64 (ÖS 17.044,06) und EUSt in Höhe von € 6.196,81 (ÖS 85.269,96) nach Art 236 Zollkodex erstattet. Es ist hier anzunehmen, dass die neuerliche Abgabenfestsetzung des Hauptzollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung mit der stattgegebenen Entscheidung hinsichtlich Erstattung im engen Zusammenhang steht, auch wenn es geringfügige Unterschiede in der Berechnung gibt. Dies wurde aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht. Dem Abgabenbescheid fehlt außerdem hier ein wesentlicher Bescheidbestandteil, nämlich die Abgabenberechnung selbst.
Nach § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide ua die Grundlagen der Abgabenfestesetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Das bedeutet nun nicht automatisch, dass alle Faktoren, die Festsetzung der Abgaben infolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen im Spruch angeführt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 4.9.1992, 90/13/0164) bedeutet der Umstand, dass auch die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Abgabe in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen ist, nicht zwingend, dass alle Faktoren, die die Festsetzung der Abgabe zufolge ihrer Tatbestandsmäßigkeit beeinflussen, "Bemessungsgrundlage" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sind (vgl. Stoll, a.a.O., S. 467).
Daraus ist im Beschwerdefall abzuleiten, dass es die belangte Behörde zweierlei verabsäumt hat:
Zum Ersten fehlt eine Abgabenberechnung für die ggstl. WE-Nr: im Spruch zur Gänze. Zum Zweiten hätte die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, inwieweit der Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg, Zahl: 600/09778/11/2000 (ohne angefügtes Datum), in dem für die betreffende WE-Nr. Abgaben erstattet wurden, auf die Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid Auswirkung hatte. Sollte es sich um keine Neufestsetzung der Höhe der Abgaben, sondern um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides handeln, was anzunehmen ist, hätte dies im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.
e) Ermessensübung
Siehe unter 1 e)
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Streuaufsatz nach Auffassung der belangten Behörde unzweifelhaft nicht durch die Bf. montiert wurde. Diesbezüglich hätte auch dieser Umstand zu weiteren Ermittlungen durch das Hauptzollamt bei der Übung von Ermessen führen müssen.
9) 600/804630/08/8 vom 21.12.1998
a) Grundsätzliches
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 21. Dezember 1998, WE-Nr.600/804630/08/8 wurde 1 "uvp" (Dodge 3500 RAM) der Warennummer 87059090 zur Abfertigung gestellt (Fahrgestellnummer: 3B7MF33W4TM142161). Die Ware wurde vom Zollorgan äußerlich beschaut.
Nach Auffassung des Hauptzollamtes Salzburg sei die angegebene Warennummer unrichtig, die richtige Warennummer wäre 87043131 (unter Hinweis auf Tz 5.2 der ggstl. Niederschrift).
Die belangte Behörde begründet die Einreihung wie folgt: "Maßgebend für die Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems ist, dass es sich um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Fahrzeug handelt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um ihrer Bauart entsprechenden als Lastkraftwagen einzureihende Pickups. Bei der Befestigung der jeweiligen Aufsätze (Campingaufsatz, Aggregat, Streuaufsatz) auf der Ladefläche mittels Schrauben handelt es sich nicht um einen Umbau des Fahrzeuges, zumal der Aufsatz leicht montiert bzw. abmontiert werden kann. Es ist daher nicht relevant, ob der Aufsatz durch Verschweißen oder mittels Schrauben befestigt ist und damit dem Stand der Technik entspricht. Daher ist eine Einreihung in die Position 8705 des Harmonisierten Systems unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen ausgeschlossen."
Außerdem sei - so die belangte Behörde - ein unrichtiger Zollwert angemeldet worden (anzumeldender Rechnungswert CAD 35.830,00; Tz 3.6.2 der zit. Niederschrift).
Die belangte Behörde führt in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass keine Zollschuld entstanden sei, da der Aufsatz nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
b) Zur Frage der Tarifierung
Das Zollamt Salzburg führt dazu unter anderem aus, dass die Typisierung als LKW vorgenommen worden sei und dass das BMF für das Modell "Dakota" die steuerliche Einreihung als LKW anerkannt habe. Unter Hinweis auf den VwGH kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Pick-ups als Lastkraftwagen einzureihen seien (Verweis auf VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135). Des Weiteren verweist die belangte Behörde darauf, dass es den vorgelegten vZTA an der Bindungswirkung fehle, wie auch der VwGH ausgesprochen habe (VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
Dazu ist auszuführen:
- Typisierung als LKW:
Das Zollamt verkennt die Bedeutung des Kraftfahrgesetzes. Die Frage der Typisierung als LKW hängt von der Tarifierung nicht ab. Vielmehr hat die Abgabenbehörde selbständig eine Einreihung vorzunehmen, sodass etwa eine Vorfrage oder gar Tatbestandswirkung einer Bestimmung im KFG aufgrund eines etwaigen Umbaues, der nach einem Statuswechsel vorgenommen wird, nicht erkannt werden kann.
- E VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135
- Steuerliche Anerkennung durch das BMF für das Modell "Dakota"
- Keine Bindungswirkung der vorgelegten vZTA´s
Im zitierten Erkenntnis war ua die Tarifierung eines Lastkraftwagens der Marke "Dodge Ram Pickup" mit einer montierten Streuvorrichtung strittig. Schon aus diesem Grunde ist ersichtlich, dass eine Vergleichbarkeit mit der im Beschwerdefall fraglichen Einreihung erkannt werden kann. Die Bf hat zu Unrecht eine Einreihung in die Position 8705 vorgenommen, wie auch der VwGH ausgesprochen hat (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0135).
- Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder nachträgliche buchmäßige Erfassung?
Im Bescheid vom 25.10.2000 führt das Hauptzollamt aus, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und deswegen die Abgaben nach Art 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen wären. Das ist ein Widerspruch: Entweder ist die Abgabenschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK entstanden oder die Abgaben sind nach Art 220 Zollkodex nachträglich buchmäßig zu erfassen. Nur im zweiten Fall kommt es zur Prüfung, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes eine nachträgliche buchmäßige Erfassung möglich ist, oder nicht (vgl. Art 220 Abs 2 Buchstabe b ZK). Das Zollamt hätte in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung diesen Widerspruch auflösen müssen, insbesondere deswegen, da im erstinstanzlichen Bescheid vom 25.10.2000 nach Art 220 Zollkodex iVm § 72a ZollR-DG von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der EUSt Abstand genommen wurde. Eine Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist durch die angefochtene Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf Art 220 ZK nicht erfolgt.
c) Verjährung
Die Abgabenschuld zu WE-Nr. 600/000/804630/08/8 ist mit 21.12.1998 in der richtigen Höhe ex lege entstanden. Das Zollamt hat es im erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Oktober 2000 unterlassen, dh darauf verzichtet, die EUSt buchmäßig zu erfassen, wie dem Spruch zu entnehmen war: Mit dem angefochtenen Bescheid - ohne Datumsangabe - wurden - vermutlich mit 6. März 2003 - zum Teil Abgaben neuerlich festgesetzt, buchmäßig erfasst und vom Bf. gefordert, insbesondere hinsichtlich der EUSt. Das Zollamt hätte auch diesbezüglich zu prüfen gehabt, ob eine Verböserung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zulässig war oder nicht.
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0086-Z2L/04
- Stammnummer
- 16960
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF