Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0106-K/04
(Rehabilitations)zuschuss zur Fortführung des Betriebes - Kürzung bzw Nichtabzugsfähigkeit der Lohnaufwendungen für zusätzliche Arbeitskraft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-K/04vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Bw. in seinem Malereibetrieb vorübergehend auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine Arbeitskraft nicht einbringen und wird ihm ein (Rehabilitations)zuschuss für die Kosten einer zusätzlichen Arbeitskraft von der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Ermöglichung der Fortführung seines Betriebes gewährt, so sind gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 die Lohnaufwendungen um den Zuschuss zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.R., 9... St.S., P.str. 31,
vertreten durch Johann Mosgan, Steuerberater, 9400 Wolfsberg,
Bambergerstraße 4, vom 19. Februar 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 12. Februar 2004 betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in
der Einkommensteuererklärung für 1999
und 2000 aus seinem Malereibetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
S 488.691,00 (1999) und S 914.852,00 (2000) aus. Die Veranlagung
erfolgte erklärungsgemäß.
Im Zuge einer
die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
(AUVA) G. dem Bw. für die Fortführung seines Betriebes einen
Dienstgeberzuschuss iHv S 146.250,00 (1999) und S 98.000,00 (2000)
gewährte, und zwar für die Einstellung eines Dienstnehmers, damit der
Bw. seinen Betrieb fortsetzen könne. Der Prüfer kürzte den
Lohnaufwand der Jahre 1999 und 2000 um den gewährten Zuschuss.
Das Finanzamt
folgte diesen ua. Feststellungen des Prüfers und veranlagte in den
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden
1999 und 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv S 847.222,00
(1999) und S 1,108.916,00 (2000).
Bezüglich
des Zuschusses war (bei der AUVA) Folgendes geschehen:
In der in der
Außenstelle K. der AUVA mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift vom
16. März 1998 gab der Bw. an, wegen der Gefahr der Entstehung einer
Berufskrankheit und auf dringende fachärztliche Empfehlung angewiesen zu
sein, den Kontakt mit Farben, Lösungsmitteln und dergleichen weitestgehend
zu meiden. In seinem Gewerbebetrieb, in dem 1 Lehrling und während der
Sommermonate 1 Geselle beschäftigt würden, sei seine volle
Mitarbeit grundsätzlich unerlässlich. Vor allem während der
auftragsärmeren Zeit im Frühjahr und Herbst würden alle Maler-
und Anstreicherarbeiten von ihm und seinem Lehrling durchgeführt. Wegen der
Hauterscheinungen könne er diese Arbeit nun nicht mehr selbst
durchführen.
Er werde seinen
langjährigen Mitarbeiter G.F. bereits früher als üblich im
Frühjahr einstellen und bis Saisonende im Spätherbst
beschäftigen. Während der auftragsstarken Zeit in den Sommermonaten
sei er gezwungen, einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen. Dadurch sei
gewährleistet, dass er den Kontakt mit Farben, usw., großteils
vermeiden könne.
Diese
Vorgangsweise würde fürs Unternehmen eine enorme finanzielle Belastung
darstellen, weshalb er die AUVA um Abgeltung eines Teiles des Lohnaufwandes
für seinen Mitarbeiter G.F. für einen angemessenen Zeitraum ersuche,
um sicherzustellen, dass er während des gesamten Jahres keinen Kontakt mit
Schadstoffen habe. Er würde verstärkt administrative Arbeiten
wahrnehmen und die Kundenbetreuung forcieren. Außerdem könne er sich
intensiv dem neu errichteten Farben- und Raumausstattungsgeschäft widmen
und so ein zweites berufliches Standbein aufbauen.
Im Aktenvermerk
vom selben Tag über die Berechnung der Höhe des Lohnkostenzuschusses
ist Folgendes festgehalten:
|
Stundenlohn
des Mitarbeiters F. durchschnittliche Monatsstundenleistung
|
S
|
125,00 173,33
|
Bruttomonatslohn
+ 50% Lohnnebenkosten
|
S S
|
21.666,25 10.833,13
|
|
S
|
32.499,38
|
|
rd.
S
|
32.500,00
|
Rückvergütung
von durchschnittlich 75% der Bruttolohnkosten plus Lohnnebenkosten
für die Dauer von 12 Monaten:
|
mtl.
S 24.375,00 x 12 Monate =
|
S
|
292.500,00
|
Antragshöhe
an den Rehab-Ausschuss
|
S
|
293.000,00
Mit
Beschluss vom 24. April 1998
gewährte der Rehabilitationsausschuss dem Bw. den Zuschuss für die
Rehabilitation ("BK-Proph. gemäß
§ 211 Abs. 3
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)") iHv S 293.000,00 als
Abgeltung eines Teiles des Lohnaufwandes für einen Mitarbeiter, der
früher als sonst eingestellt werden musste und die zusätzliche
Abgeltung eines zweiten Mitarbeiters für die Dauer von insgesamt
12 Monaten, die in diesem Zeitraum die schadstoffexponierten
Tätigkeiten für den Bw. als Versicherten der AUVA verrichten
würden.
In der
Berufung brachte der Bw. vor, er habe
auf Grund der Erkrankung letzten Endes per 31. August 2001 seinen Betrieb
aufgeben müssen. Zuschüsse aus der Rehabilitation gemäß
§§ 198, 201 ASVG seien steuerfrei bzw. nicht steuerbare
Einkünfte. Der Berechnungsmodus für den Zuschuss sei dabei
irrelevant.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt ergänzend aus, dass Grundlage für die
Berechnung des Zuschusses seitens der AUVA der Lohnaufwand zuzüglich
Lohnnebenkosten für den vom Bw. zusätzlich einzustellenden Mitarbeiter
gewesen sei. Das Finanzamt habe daher den Lohnaufwand um den Zuschuss
gekürzt. Zuschüsse zur Ermöglichung der Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit seien insoweit nicht steuerfrei, als die
diesbezüglichen Ausgaben - der Lohnaufwand - als Betriebsausgabe abgesetzt
werde.
Im
Vorlageantrag brachte der Bw. noch vor,
dass der Zuschuss allenfalls
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 zu
subsumieren sei. Weitere Rechtsgrundlagen seien das BGBl. 142/2000 sowie
die internen Weisungen der AUVA G., die allenfalls für den Einbehalt
der Abgaben zuständig wäre.
Im Zuge des
weiteren Berufungsverfahrens teilte der Bw. weiters mit, dass der Zuschuss
eindeutig auf die Erkrankung und nicht auf irgendeinen Berechnungsmodus
abstelle. Er habe den zuvor nicht angestellten Herrn Pe. aufgenommen. Dass
dieser Mitarbeiter gerade in dieser Malereibranche auf Grund des minimalen
Materialeinsatzes und dem erheblichen Leistungsanteil sich selbst erhalte und
sogar einen erheblichen Deckungsbeitrag - gleichzusetzen mit Gewinn - erbringe,
wohl nicht förderungswidrig sei, ergebe abermals, dass die Abgeltung der
AUVA eindeutig auf die Erkrankung und die damit verbundene Rehabilitation
abziele. Ein Nachweis über die widmungswidrigen Verwendung habe niemals
erbracht werden müssen, weil das Faktum Krankheit vorgelegen sei.
Der Bw. brachte
noch das Lohnkonto des W.Pe. mit einem Bruttobezug für 1999 iHv
S 188.027,00 und für 2000 iHv S 182.278,10 bei, weiters ein
"Merkblatt für den Kuraufenthalt in O." sowie seine Einberufung vom
29. Jänner 1999 zur Heilbehandlung in O. für die Zeit vom
14. März 1999 bis 10. April 1999.
Anlässlich
eines mit Herrn P. von der AUVA G. am 12. Mai 2005 geführten
Telefonates gab dieser an, dass es sich um eine berufliche Rehabilitation
handle. IdR würden bei vorübergehender Beeinträchtigung Kosten
für einen zusätzlich einzustellenden Mitarbeiter übernommen, so
dass der Betrieb weiter geführt werden könne. Der Betriebsinhaber
müsse den voraussichtlich zusätzlichen Lohnaufwand bekannt geben und
den zusätzlich angefallenen Lohnaufwand für die weitere Arbeitskraft
nachweisen. Es könne die zusätzliche Arbeitskraft namentlich genannt
werden bzw. würden oft Arbeitskräfte von Leasingfirmen zugekauft. Der
Zuschuss werde im Nachhinein ausbezahlt, für eine Zahlung im Vorhinein
bestehe kein Grund. Die Abrechnungszeiträume seien individuell vereinbart.
Die Überprüfung erfolge anhand der Lohnunterlagen für die
zusätzliche Arbeitskraft. Es werde geschaut, ob sich der Aufwand mit dem
veranschlagten Aufwand decke. Wenn ja, würde der entsprechende Zuschuss
ausbezahlt. Hätte der Betriebsinhaber keine zusätzliche Arbeitskraft
eingestellt, würde er keinen Zuschuss bekommen. Der im Schreiben vom
11. Mai 1998, mit dem dem Bw. die Gewährung des Zuschusses bekannt
gegeben wurde, angeführte Zuschuss habe nichts mit allfälligen
Rehabilitationsmaßnahmen iZm den gesundheitlichen Problemen des Bw. (zB
Kur, Behandlungskosten, etc.) zu tun.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen
oder mit Kapitalerträgen iSd § 97 in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. b EStG 1988 sind Erstattungsbeträge aus einer
gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und
für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe
nach gleichartige Beträge aus den Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Weiters waren
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 (aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 142/2000) Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 ASVG kann
Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen
Beschäftigung die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht oder
sich verschlechtert, um ihnen den Übergang zu einer anderen
Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen
und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige
wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei
Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt
werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall
angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den
Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in
Teilbeträgen ausgezahlt werden.
In den
Fällen des Abs. 1 können gemäß
§ 211 Abs. 3 ASVG
außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt werden. Die §§ 198 bis 201 sind entsprechend anzuwenden.
Durch die
beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll gemäß
§ 198 Abs. 1 ASVG
der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies
nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
Die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation umfassen gemäß
§ 198 Abs. 2 ASVG insbesondere: 2. die Gewährung
von Zuschüssen, Darlehen und/oder
sonstigen Hilfsmaßnahmen zur
Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; ...
Unstrittig ist,
dass die AUVA dem Bw. einen Rehabilitationszuschuss für die
Ermöglichung der Fortführung der Erwerbstätigkeit zugesprochen
hat, der steuerfrei ist. Streit besteht jedoch darüber, ob die vom
Finanzamt vorgenommene Kürzung des Lohnaufwandes in Höhe des
Zuschusses zu Recht erfolgte.
Das
Abzugsverbot für Aufwendungen iZm nicht steuerpflichtigen Einnahmen ist nur
deklarativer Natur. Entspricht es dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem
objektiven Nettoprinzip, dass nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer
unterworfen werden darf und dass daher Aufwendungen iZm der Einkunftsquelle
abzuziehen sind, dann können umgekehrt Aufwendungen iZm nicht
steuerpflichtigen Einnahmen nicht abgezogen werden. Ausgaben, die mit Einnahmen
im Zusammenhang stehen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, dürfen
bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Würden
dagegen die Aufwendungen abzugsfähig bleiben, obwohl die damit im
Zusammenhang stehenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, so würde sich
daraus ein ungerechtfertigter Vorteil für den Steuerpflichtigen ergeben.
Der Gesetzeszweck ist danach die Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils.
Es kommt
für das Abzugsverbot nicht auf die formale Bezeichnung an. Es ist
gleichgültig, aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der
Einkommensteuer unterliegen, ob sie nach § 3 "steuerfrei" sind, ob sie
formal "nicht zu den Einkünften gehören" (§ 26), oder ob sie
"nicht steuerpflichtig" oder auch "nicht steuerbar " sind. Entscheidend ist die
Vermeidung der Doppelbegünstigung (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
Bd. I, Tz. 148 ff. zu § 20 EStG 1988).
Für die
nach § 20 Abs. 2 EStG erforderliche Verknüpfung von
Einnahmen und Aushaben hat der Gesetzgeber auf den "unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang" abgestellt. Dieser Begriff ist nun nicht nur im
Sinn einer finalen Verknüpfung zu verstehen - somit solcher Art, dass die
Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu
erzielen -, sondern es genügt ein klar abgrenzbarer, objektiver
Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH vom
16. 12. 1986, 84/14/0127).
Bei der
gegebenen Sachlage - der Bw. kann seinen Betrieb wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht fortführen und ist gezwungen, eine
zusätzliche Arbeitskraft einzustellen bzw. eine Arbeitskraft früher
als sonst üblich anzustellen, ein Teil dieses zusätzlichen
Lohnaufwandes wird ihm durch die AUVA refundiert - ist ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den vom Bw. zusätzlich
zu tätigenden Lohnaufwendungen wohl unzweifelhaft zu erkennen. Mag der
Zuschuss zwar unter dem Titel "Rehabilitation" gezahlt worden sein, so hat er
aber nichts mit den dem Bw. für seine Person gewährten
Rehabilitationsmaßnahmen, wie zB der Kuraufenthalt, zu tun. Der Zuschuss
wurde also ausdrücklich für die zusätzlich notwendig gewordene
Arbeitskraft ausbezahlt, der zusätzliche Lohnaufwand war auch
gegenüber der AUVA nachzuweisen, um überhaupt in den Genuss des
Zuschusses zu kommen.
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 und den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom
16. 12. 1986, 84/14/0127, folgend, wäre es nun "widersinnig", den
Teil des zusätzlichen Lohnaufwandes, der dem Bw. aus öffentlichen
Mitteln refundiert wurde, noch einmal als Abzugspost bei der
Einkünfteermittlung zuzulassen. Dies würde unzweifelhaft zu einer vom
Gesetz nicht gewollten Doppelbegünstigung führen. Hält man sich
vor Augen, dass die zusätzliche Arbeitskraft jene des Bw. ersetzen sollte,
so würde bei Außerachtlassen des § 20 Abs. 2
EStG 1988 unzulässigerweise quasi ein "Ersatz-Unternehmerlohn" als
Betriebsausgabe in Abzug gebracht (vgl. VwGH vom 19. 5. 1987,
86/14/0179).
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 12. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 211 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 211 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 198 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 198 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
ZuschussAllgemeine UnfallversicherungsanstaltArbeitskraftFortführung des BetriebesRehabilitationLohnaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-K/04
- Stammnummer
- 16939
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF