Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1384-W/04
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1384-W/04vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 23. Februar 1998 der Bw.,
vertreten durch Novacount Wirtschaftstreuhandgesellschaft m. b. H.,
1180 Wien, Vinzenzgasse 16, gegen die Bescheide vom 17. Februar 1998
des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Haftung für
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 wie folgt
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidunge vom 16. Juli 1998
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass von der Berufungswerberin (Bw.), einem Bauunternehmen,
Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer gelegt worden waren, welchen keine
tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen würden. Es wurde davon
ausgegangen, dass die Arbeiten von nicht angemeldeten Arbeitskräften der
Bw. durchgeführt worden seien; der dafür erforderliche Lohnaufwand
wurde mit 50% der in Rechnung gestellten (Netto)Beträge
geschätzt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfungsorgans ua. dadurch, dass es die Bw. mit Bescheiden vom
17. Februar 1998 zur Haftung für Lohnsteuer heranzog. Die
Nachversteuerung erfolgte mit einem Durchschnittssteuersatz von 25%. Zugleich
wurden die auf die "Schwarzlöhne" entfallenden Dienstgeberbeiträge
samt Zuschlag nachgefordert. Dagegen berief die Bw. Den in weiterer Folge im
Instanzenzug ergangenen Bescheid (Berufungsentscheidung vom 22. November
1999 zu GZ. RV/410-16/13/99) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland hob der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen.
Es ist es im Baugewerbe zwar nicht unüblich,
Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an
Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis,
kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler
Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen
Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. auch
VwGH vom 26. Juni 2002, 2000/13/0013). Der Umstand, dass die auf die
Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen
wurde reicht jedoch für die Annahme, die Bw. habe sich letzterer Methode
bedient, nicht hin. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen
des VwGH in seinem Erkenntnis vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039
verwiesen
Die durch das Finanzamt in seinem Bescheid nicht näher
begründete Annahme, die Bw. habe sich zur Durchführung der Bauarbeiten
Schwarzarbeiter bedient, stellt einen Begründungsmangel dar, der seine
Ursache in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren hat.
Da im gegenständlichen Fall somit grundlegende
Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es zweckmäßig, dass
diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Darüber
hinaus erscheint es durchaus zweckmäßig, die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde erster Instanz neu
würdigen zu lassen (vgl. auch ecolex 2005, S 325, Johann
Fischerlehner: Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1384-W/04
- Stammnummer
- 16903
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF