Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0372-W/03
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0372-W/03vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. Juni 2002 der Bw., vertreten
durch Franz Pertl, Masseverwalter, 1130 Wien, Münichreiterstraße
28, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 11. Juni 2002 des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Juni 2000
bis 31. März 2002 wie folgt entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner
2003 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
In Folge einer bei der
Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde
die auf Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug
zugelassen. Im Zuge der im Anschluss durchgeführten Lohnsteuerprüfung
ging das Prüfungsorgan davon aus, dass es sich bei den 50%
Rechnungsbeträge (die als Betriebsausgaben anerkannt worden sind) um
Lohnaufwand für Schwarzarbeiter handelt. Das Finanzamt folgte diesen
Feststellungen dadurch, dass es die Bw. mit Bescheid vom 11. Juni 2002 zur
Haftung für Lohnsteuer heranzog. Zugleich wurden die auf die
Schwarzlöhne entfallenden Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag
nachgefordert.
Zu den Einwendungen der Bw. in
der Berufung bzw. dem Vorlageantrag führt das Finanzamt in seinem
Vorlageantrag aus, dass - da an der Leistungserbringung der Bw.
gegenüber ihren Auftragnehmern nicht gezweifelt werde - 50% der in
Rechnung gestellten Leistungen als fiktiver Lohnaufwand anerkannt worden seien.
Es könne zwar sein, dass die genannten Leistungen durch andere
Unternehmungen erbracht worden seien. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der
Unterlagen und der gegebenen Erhebungsmöglichkeiten sei der
tatsächliche Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar gewesen, weshalb
mangels Personenbenennung durch die Bw. dieser die Lohnsteuer im Haftungswege
vorgeschrieben worden sei.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
wenn eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren
sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach § 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3 haben die Abgabenbehörden
Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Es ist es im Baugewerbe zwar nicht unüblich,
Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an
Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis,
kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler
Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen
Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. auch
VwGH vom 26. Juni 2002, 2000/13/0013). Der Umstand, dass die auf die
Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen
wurde reicht jedoch für die Annahme, die Bw. habe sich letzterer Methode
bedient, nicht hin.
Die durch das Finanzamt in
seinem Bescheid nicht näher begründete Annahme, die Bw. habe sich zur
Durchführung der Bauarbeiten Schwarzarbeiter bedient, stellt einen
Begründungsmangel dar, der seine Ursache in einem mangelhaften
Ermittlungsverfahren hat.
Da im gegenständlichen
Fall somit grundlegende Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es
zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden. Darüber hinaus erscheint es durchaus
zweckmäßig, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der
Abgabenbehörde erster Instanz neu würdigen zu lassen (vgl. auch
ecolex 2005, S 325, Johann Fischerlehner: Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz).
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0372-W/03
- Stammnummer
- 16878
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF