Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0324-W/05
Abrede, dass der Eigentumsübergang an einem Grundstück "durch die restlose Abstattung des Kaufpreises aufschiebend bedingt" ist, ist keine aufschiebende Bedingung iSd. § 8 Abs.2 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-W/05vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in einem Kaufvertrag enthaltene Abrede, dass der Eigentumsübergang an dem Grundstück aufschiebend bedingt durch die restlose Abstattung des Kaufpreises ist, kann nicht als aufschiebende Bedingung, die iSd. § 8 Abs.2 GrEStG die Entstehung der Steuerschuld von ihrem Eintritt abhängig machen würde, angesehen werden. Die Entrichtung des Kaufpreises betrifft die Erfüllung des Rechtsgeschäftes, aber für die Entstehung der Steuerschuld ist alleine das Verpflichtungsgeschäft von Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.Michl Münzker, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§7 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern wurde gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG in der Höhe von
€:2.887,36.-festgesetzt.
Dagegen erhob die Bw., durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, mit der Begründung. dass in Punkt VI
des, dieser Vorschreibung zugrunde liegenden, Kaufvertrages der
Eigentumsübergang hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft
aufschiebend bedingt vereinbart wurde und diese Bedingung bis dato nicht
erfüllt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Januar 2005 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
festgestellt, dass, iSd. § 1 Abs.1 GrEStG, die Steuerschuld für den
Erwerb eines Grundstückes schon mit Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, womit der Erwerber den Anspruch auf
Übereignung gewinnt, entstehen würde. Die Übereignung einer
Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises würde jedoch nur das Verfügungsgeschäft
betreffen.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 1 Abs.1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, welche den Anspruch auf
Übereignung auf inländische Grundstücke begründen, der
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb durch andere Personen 3,5 v.H.
Gemäß
§ 8 Abs.1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.(§
8 Abs.2 GrEStG)
Am 26. April 2004 wurde zwischen der Bw als
Käuferin. und H.P.W. als Verkäufer nachstehender Kaufvertrag
abgeschlossen:
I
Der Verkäufer ist im
Zusammenhang mit dem am 18.7.2001 vor dem Bezirksgericht Poysdorf zu
C 404/01 h geschlossenen Vergleiches alleiniger Eigentümer der
Liegenschaft EZ xxx GB x bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx/x Baufl.
(Gebäude) Baufl. (Gebäude) Baufl. (befestigt)
II
Der
Verkäufer verkauft und übergibt und die Käuferin kauft und
übernimmt die in Punkt 1. näher bezeichnete Liegenschaft mit allen
Rechten, mit welchen der Verkäufer diese Liegenschaft bisher selbst
besessen hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.
III
Der
einvernehmlich vereinbarte Kaufpreis besteht aus- vier Summen jener beiden
Kreditforderungen. die der Verkäufer gegenüber dem Land
Niederösterreich und der Creditanstalt AG zu erfüllen hat; diese sind
zum Stichzeitpunkt des 30.4.2004 € 5.305,11 (in Worten Euro
fünftausenddreihundertfünf/11) und € 77.190,96 (in Worten Euro
siebenundsiebzigtausendeinhundertneunzig/96), insgesamt also € 82.496,07
(in Worten Euro
zweiundachtzigtausendvierhundertsechsundneunzig/07).
Dieser
Kaufpreis wird derart abgestattet, dass die Käuferin ab 1.5.2004 die
Kreditrückzahlungsverpflichtungen zur Gänze übernimmt. Der
Vertragserrichter wird die Vereinbarung und deren Modus den Kreditgebern mit dem
Ersuchen notifizieren, die Kreditraten unter der Bezeichnung "G. für W pto.
H." zu akzeptieren. Der
Verkäufer
ermächtigt hiermit die Käuferin, für den Fall der gänzlichen
Kreditabstattungen unter erwähntem Modus, in seinem Namen bei den
Kreditgebern um die Ausstellung grundbuchsfähiger
Löschungserklärungen anzusuchen.
IV.
Der
Verkäufer haftet nicht für ein bestimmtes Ausmaß, für ein
bestimmtes Erträgnis oder eine bestimmte Verwendbarkeit dieser
Liegenschaft, wohl aber dafür, das diese bestand- und lastenfrei mit
Ausnahme der erwähnten Hypotheken, ist; sollte den die Käuferin in
Anspruch genommen werden, so ist sie seitens des Verkäufers vollkommen
schad- und klaglos zu halten.
V.
Die Kosten und
Gebühren der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages trägt die Käuferin.
VI
Die
Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte erfolgt mit Unterfertigung
dieses Vertrages. Verrechnungsstichtag für Nutzen und Lasten der
Liegenschaft ist ebenfalls der Tag der beiderseitigen Vertragsunterfertigung.
Der Titel der Benützung der Kaufliegenschaft ab beiderseitiger
Vertragsunterfertigung gründet allein auf diesem Vertrag.
Der
Eigentumsübergang ist aufschiebend bedingt durch die restlose Abstattung
der erwähnten Kredite durch die Käuferin. Sollte diese eine
Kreditfälligkeit nicht innerhalb einer hiermit eingeräumten
20-tägiqen
_
Nachfrist nicht erfüllen, ist die vorliegende Vereinbarung aufgehoben, die
Käuferin binnen 14 Tagen zur Räumung der Vertragsliegenschaft
verpflichtet und kommen bereits geleistete Zahlungen ohne Ersatzpflicht dem
Verkäufer als Entgelt für entgangene Nutzung zugute.
VII.
Sämtliche
Vertragsteile erklären an Eidesstatt, österreichische
Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.
VIII.
Zur
Bescherung der Eigentumsübertragungsanspruches der Käuferin räumt
der Verkäufer der Käuferin im Sinne des § 364
(dreihundertvierundsechzig) c ABGB hinsichtlich des Vertragsobjektes das
Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Form ein, dass er sich
hiemit verpflichtet, dasselbe ohne Zustimmung der Käuferin weder zu
belasten noch zu veräußern. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis
davon, dass infolge des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses eine
grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und
Veräußerungsverbotes nicht möglich ist. Die Vertragsparteien
vereinbaren daher, dass der Verkäufer der Käuferin hinsichtlich des
Vertragsobjektes das Vorkaufsrecht gemäß
§1072 ff ABGB mit der
Maßgabe einräumt, dass dieses Vorkaufsrecht auf sämtliche
Fälle der
entgeltlichen
oder unentgeltlichen oder gemischtrechtsgeschäftlichen
Veräußerung erweitert wird und der Verkäufer in allen diesen
Fällen berechtigt ist, das Vertragsobjekt jederzeit unentgeltlich zu
erwerben. Sollte der Verkäufer eine Belastung des Vertragsobjektes - in
welcher Form auch immer - vornehmen, so ist die Käuferin ebenfalls
berechtigt, mit sofortiger Wirkung durch Abgabe einer notariellen
Annahmeerklärung das Vertragsobjekt unentgeltlich zu erwerben, wobei sodann
der Verkäufer verpflichtet ist, auf seine Kosten eine Lastenfreistellung
des Vertragsobjektes zu veranlassen.
IX
Sohin
erteilt der Verkäufer, Herr H.P.W., seine ausdrückliche Einwilligung,
dass ohne sein weiteres Zutun, nicht aber auf seine Kosten, ob der EZ xxx GB xxx
bestehend aus Grundstück Nr.xxx/x
Baufl.(Gebäude).Baufl.(befestigt)
Das
Eigentumsrecht, jedoch nur gleichzeitig mit der Einverleibung der Löschung
der sub COZ 2 und 5 intabulierten
Pfandrechte,
Das
Vorkaufsrecht gemäß Punkt VIII dieses Vertrages für M.G.
einverleibt werde.
Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei der in Punkt VI des
Kaufvertrages enthaltene Bedingung um eine, iSd. § 8 Abs.2 GrEStG, die
Entstehung der Steuerschuld aufschiebende handelt
Ein
Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine bestimmte oder doch
bestimmbare Sache um eine bestimmte oder doch bestimmbare Summe Geldes einem
anderem überlassen wird.
Der
Kaufvertrag ist ein bloßes Verpflichtungsgeschäft, also nur der
Rechtsgrund (Titel) für die davon zu unterscheidende Übereignung. Der
Abschluss eines Kaufvertrages und seine Erfüllung sind grundsätzlich
auseinander zu halten.
Der
Ausdruck "Verwirklichung" des Erwerbsvorganges ist im Grunderwerbsteuergesetz
nicht ausdrücklich geregelt und wird im Zusammenhang mit der Entstehung
der Steuerschuld gebraucht. Der Begriff der Steuerschuld als Verbindlichkeit des
Abgabenschuldners, deckt sich mit dem Begriff des Abgabenanspruches als
Forderung der Republik Österreich, der nach § 4 Abs.1
Bundesabgabenordnung (BAO),entsteht "sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
dem das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft."
Für
Erwerbsvorgänge nach § 1 Ab.1 GrEStG entsteht die Steuerschuld mit
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, d.h. mit Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf
Übereignung des Grundstückes erwirbt. Nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, der Erwerb des Eigentums durch Eintragung des
Erwerbers im Grundbuch verwirklicht den steuerpflichtigen Tatbestand, sondern
bereits das Verpflichtungsgeschäft.
Wird
in einem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) die Übertragung des
Eigentums an dem erworbenen Grundstück bis zur vollständigen
Entrichtung des Kaufpreises hinausgeschoben, obwohl der Erwerber bereits mit
Vertragsabschluss einen Übereignungsanspruch erworben hat, so entsteht die
Steuerschuld bereits mit Vertragsabschluss, da nicht der Erwerb des
Übereignungsanspruches sondern der Erwerb des Eigentums aufschiebend
bedingt ist.
Die
im gegenständlichen Kaufvertrag enthaltene Abrede, dass der
Eigentumsübergang an dem Grundstück aufschiebend bedingt durch die
restlose Abstattung, des Kaufpreises ist, kann nicht als aufschiebende
Bedingung, die, iSd. § 8 Abs.2 GrEStG, die Entstehung der Steuerschuld von
ihrem Eintritt abhängig machen würde, angesehen werden. Die
Entrichtung des Kaufpreises betrifft die Erfüllung des
Rechtsgeschäftes, aber für die Entstehung der Steuerschuld ist alleine
das Verpflichtungsgeschäft von Bedeutung.(vgl. VwGH, Erkenntnis vom
30. Mai 1994, 89/16/0167).
Mit
der Abrede, dass die vorliegende Vereinbarung aufgehoben ist, und die
Käuferin die Vertragsliegenschaft binnen 14 Tagen zu räumen hat, wenn
sie eine (die Entrichtung des Kaufpreises betreffende) Kreditfälligkeit
nicht innerhalb der eingeräumten Nachfrist nicht erfüllt, wird ein
auflösend bedingtes Recht auf Übereignung begründet. Eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte, auflösende Bedingung hindert die
Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld jedoch nicht.(vgl. VwGH, Erkenntnis vom
16. November 1989, 89/16/0165,Erkentnis vom 25. Oktober 1990,
89/16/0146)
Die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund des vorliegenden Kaufvertrages
erfolgt somit zu Recht, der Berufung war daher der Erfolg zu
versagen.
Wien,
7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
aufschiebende Bedingungauflösende BedingungKaufvertragAbschluss des KaufvertragesErfüllung des KaufvertragesVerwirklichung des ErwerbsvorgangesVerpflichtungsgeschäftErfüllungsgeschäftÜbereignungsanspruchErwerb des EigentumsEigentumsübergangrestlose Abstattung des KaufpreisesEntrichtung des Kaufpreises betrifft Erfüllung des Rechtsgeschäftes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-W/05
- Stammnummer
- 16861
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF