RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 762

Honorare an ausländische Mannequins und Dressmen

geltende FassungEAS-AuskunftK 3544/2/1-IV/4/95vom 21.11.1995

Wortlaut laut Findok

  Vergütungen an ausländische Mannequins und Dressmen, die im Rahmen von Werkverträgen bei Modeschauen mit Unterhaltungswert (Vorführungen auf Bühne mit Musik und Beleuchtung) in Österreich gezahlt werden, unterliegen dem Steuerabzug gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG und fallen in dieser Eigenschaft auch unter die Künstler- und Sportlerklausel der österreichischen DBAs (EAS 108, EAS 196). Die DBAs mit der Schweiz, Frankreich, Liechtenstein, Italien und Großbritannien enthalten durchwegs derartige "Künstler- und Sportlerklauseln", sodass die dort ansässigen Mannequins und Dressmen durch die DBAs nicht von diesem Steuerabzug freigestellt werden. Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zu Ungarn und Deutschland. Der Vertrag mit Ungarn enthält überhaupt keine Künstler- und Sportlerklausel; im Falle Deutschlands ist diese Klausel auf die freiberuflich Tätigen eingeschränkt und gilt sonach nicht für gewerblich tätige Mannequins und Dressmen. Die ungarischen und deutschen Mitwirkenden sind daher - mangels inländischer Betriebstätte - von der Abzugsbesteuerung zu entlasten; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass amtliche ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden können; denn die in Österreich freizustellenden Vergütungen unterliegen in den Ansässigkeitsstaaten der Besteuerung. 21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

WerkvertragUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungenKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitSteuerfreistellungFreistellungAbzugssteuerSteuerentlastungfreier Berufgewerbliche TätigkeitInlandsbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 3544/2/1-IV/4/95
Stammnummer
16823
Gültig
21.11.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF