Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0485-L/03
Fruchtgenuss, Zuwendungsfruchtgenuss, Vorbehaltsfruchtgenuss, wirtschaftliches Eigentum, Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-L/03vom 30.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gründen dagegen nicht zu gewähren.
Das Berufungsbegehren, die Akontozahlung in Höhe von
200.000,-- S für Substanzabgeltung als Ersatz für die Entwertung
der Mietobjekte durch Alter und Abnützung, als Werbungskosten anzuerkennen,
ist jedoch abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen: Die
gegenständliche Vereinbarung ist als Vertrag zwischen nahen
Angehörigen zu qualifizieren. Nahe Angehörige sind generell in
einer Nahebeziehung stehende Personen, bei denen wegen des Fehlens von
Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche
Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt werden (Stoll, BAO, 318). Der
Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen
Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechtes nur als erwiesen angenommen und damit auch anerkannt
werden. Diese Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen,
sind: Die Verträge müssen
|
1.
|
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung);
|
2.
|
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
|
3.
|
zwischen familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden sein (Fremdvergleich).
Diesen in der Rechtsprechung des VwGH aufgestellten
Kriterien kommt Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung, die vom
Gerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen ist, zu (z.B. VwGH
vom 29.11.2000, 95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032).
Bei Prüfung der Vereinbarung vom
13. September 2000 betreffend der Mietobjekte in Kl. ,
Radetzkystraße 12 und 14 sowie Li. , Pfeifferstraße 22, ergibt sich
Folgendes:
|
1.
|
Publizität:
Die Vereinbarung wurde laut vorgelegter Kopie am
13. September 2000 schriftlich geschlossen, jedoch weder vor einem
Notar noch vor einem anderen Vertreter eines beratenden Berufes. Ebenso wenig
ist der Vertrag notariell oder gerichtlich beglaubigt worden. Der Vereinbarung
hat somit die Sphäre der Vertragsparteien nicht verlassen. Eine
Publikmachung nach außen erfolgte erst am 2. August 2002. An diesem
Tag langte die vom steuerlichen Vertreter verfasste Vorhaltsbeantwortung vom
1. August 2002 (Antwort auf den ersten Vorhalt des zuständigen
Finanzamtes vom 16. Juli 2002) ein und diesem Schriftsatz war eine
Kopie der gegenständlichen Vereinbarung beigeschlossen. Zwischen dem
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Publikmachung nach außen -
Anzeige gegenüber dem Finanzamt - ist ein Zeitraum von fast zwei
Jahren verstrichen. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass die
Berufungswerberin dem Finanzamt die Vereinbarung auch nicht von sich aus,(z.B.
mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000, die am 15. Mai 2000
beim Finanzamt einlangte) sondern erst im Zuge von abgabenbehördlichen
Erhebungen vorlegte. Die Transparenz nach außen ist jedenfalls zu
verneinen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit zu dem
Schluss gekommen, dass die Vereinbarung nach außen nicht ausreichend zum
Ausdruck gekommen ist und so das Kriterium der Publizität nicht
erfüllt ist.
Nachdem, wie eingangs erwähnt, die Kriterien kumulativ
erfüllt sein müssen, würde sich eine weitere Prüfung
erübrigen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, um jeden Zweifel
auszuschließen, dennoch die zwei weiteren Kriterien überprüft
und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
|
2.
|
Eindeutiger,
klarer und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt:
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist auch
das Erfordernis des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhaltes nicht erfüllt. Dies aus folgendem Grund: Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind hinsichtlich des Inhaltes
die, die Vorbehaltsfruchtgenussrechte begründenden Verträge im
Zusammenhang mit der nunmehr zu beurteilenden Vereinbarung zu sehen. In den
rechtsbegründenden Verträgen, dem Übergabsvertrag vom
30. Dezember 1991 und dem Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom
14. Oktober 1983, verpflichtete sich die Berufungswerberin zur Tragung
sämtlicher auflaufender Kosten der Erhaltung, Verwaltung und anfallender
Abgaben, die mit den Übergabsobjekten in Zusammenhang stehen. Nunmehr
sollten ihr im Nachhinein auch die Kosten des durch Alter und Abnützung
behaupteten gesteigerten Renovierungsbedarfes in unbestimmter Höhe
auferlegt werden. In unbestimmter Höhe deshalb, da die - wie
vertragsmäßig vereinbart - zugrunde zu legenden fiktiven
Anschaffungskosten und Restnutzungsdauer erst durch Gutachten, die im
Abschlusszeitpunkt noch gar nicht existierten, ermittelt werden sollten. Das
Gutachten für die Wohnung Pfeifferstraße 22 mit Befunddatum (= Datum
an dem die Befundaufnahme erfolgte) 24. November 2001 ist seitens des
Gutachters mit 30. November 2001 datiert, ebenso das Gutachten
bezüglich Radetzkystraße 14, Top Nr. 1 und 2 (Befunddatum
15. Jänner 2001); das Gutachten für Top Nr. 3 weist als
Ausstellungsdatum den 24. Jänner 2001 (Befunddatum vom
15. Jänner 2001), das Gutachten bezüglich Radetzkystraße 12
als Ausstellungsdatum den 23. September 2002 (Befunddatum
15. Jänner 2001) auf. Alle Gutachten lagen also überhaupt
erst nach einem Zeitraum von ca. 2 Jahren vor. Dass die Höhe der
jährlich zu erbringenden Ersatzleistung seitens der Berufungswerberin noch
vollkommen unbestimmt ist, geht auch daraus hervor, dass für das Jahr 2000
eine Akontozahlung in Höhe von 200.000,-- noch ohne
ziffernmäßige Grundlage bezogen auf die einzelnen Wohnungen -
erfolgen sollte. Eine weitere Unklarheit wird dadurch
herbeigeführt, dass im ersten Absatz der gegenständlichen Vereinbarung
beinhaltet ist, dass Zahlungen für Substanzabgeltungen in Höhe von
1,5 % des Einheitswertes der Mietobjekte von der Berufungswerberin an ihren
Sohn auch bisher schon immer geleistet worden seien. Gegenüber der
Finanzbehörde wurde dies die gesamten Jahre hindurch jedoch nicht offen
gelegt (Punkt 1. der Kriterienprüfung), vielmehr machte die
Berufungswerberin - ohne Wissen der Abgabenbehörde über den
Eigentumsübergang und die Begründung der Fruchtgenussrechte- die
AfA in Höhe von 1,5 % der jeweiligen Einheitswerte als Werbungskosten
geltend, so, als ob sie immer noch zivilrechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der Objekte wäre. Auch aus dem Veranlagungsakt des Sohnes
geht eine Umsetzung dieses Vereinbarungspunktes nicht hervor. Für
eine Offenlegung wäre notwendig gewesen, dass die Berufungswerberin diese
behaupteten Zahlungen als Werbungskosten unter diesem Titel "Zahlung für
Substanzabgeltung" geltend gemacht hätte und korrespondierend dazu, dass
der Sohn diese Zahlungen als Einnahmen unter diesem Titel erklärt
hätte, gleichzeitig unter in Abzug Bringung der in der bisherigen Höhe
von der Berufungswerberin als Werbungskosten geltend gemachten AFA.
Vielmehr nahm die Berufungswerberin - wie obenstehend bereits
ausgeführt - Werbungskosten in Höhe von 1,5 % des Einheitswertes
als AfA für sich in Anspruch (das waren bis einschließlich 1999
jährlich für die Objekte Radetzkystraße 12, 14 und Garagen:
9.615,-- S und für das Objekt Pfeifferstraße 22:
2.099,-- S). Anders in den dem Berufungsjahr folgenden Jahren (2001
und 2002): In diesen Jahren findet sich in der jeweiligen
Überschussermittlung der Berufungswerberin an Stelle der AfA in Höhe
von 1,5 % des Einheitswertes als Werbungskostenposten der Ersatz für
Substanzabgeltung laut Vereinbarung [2001 in Höhe von 115.000,-- S
(Radetzkystraße) bzw. von 25.000,-- S (Pfeifferstraße 22) und
2002 in Höhe von 10.649,--€ (Radetzkystraße) bzw.
von 1.351,-- € (Pfeifferstraße 22, obwohl zumindest
für das Veranlagungsjahr 2002 bereits alle Gutachten vorlagen]. Der
Abgabenbehörde zweiter Instanz drängt sich an Hand dieser
Vorgehensweise die Vermutung auf, dass auf diese Art und Weise versucht wurde,
die bisherige AfA-Basis (Einheitswert) durch die (ungleich höheren)
fiktiven Anschaffungskosten auf Grundlage der vorgelegten
Schätzwertgutachten zu ersetzen. Dies um so mehr, als (wiederum)
aus dem Veranlagungsakt des Sohnes eine Einnahme in korrespondierender Höhe
zu den angeblich an ihn geleisteten Zahlungen für Substanzabgeltung nicht
erkennbar ist. Zusammenfassend gesehen ist somit nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch das Erfordernis des klaren, eindeutigen
und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhaltes nicht
erfüllt.
|
3.
|
Fremdvergleich:
Der Unabhängige Finanzsenat ist auch bezüglich
des dritten Kriteriums zu dem Schluss gekommen, dass die Vereinbarung auch
dieses nicht erfüllt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass
Schenkungen zwischen Familienfremden nicht üblich sind und daher der
inhaltliche Fremdvergleich nicht uneingeschränkt Gültigkeit besitzt,
ist die gegenständliche Vereinbarung selbst zwischen Personen, die durch
familienhafte Bande miteinander verbunden sind, unüblich.
Vertraglich hat sich die Berufungswerberin bereits zur Übernahme
sämtlicher mit den Objekten in Zusammenhang stehenden auflaufenden
Aufwendungen der Erhaltung, Verwaltung und anfallenden Abgaben verpflichtet.
Dass die Fruchtgenussberechtigte sich dann zusätzlich noch zur Abgeltung
der Entwertung der Mietobjekte durch Alter und Abnützung auf Basis von
Schätzungsgutachten, bei denen der Bewertungsstichtag (im Jahr 2001) Jahre
nach dem Zeitpunkt der Fruchtgenussbestellung (1983 bzw. 1991) liegt,
verpflichtet, entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens. Jedenfalls nicht fremdüblich ist, dass sich die
Berufungswerberin, wie obenstehend bei der Kriterienprüfung des zweiten
Punktes ausführlich dargestellt, zur Zahlung einer Ersatzleistung in
unbestimmter Höhe verpflichtete. Kein Fremder würde sich zu einer
Abgeltungszahlung verpflichtet, von der ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
die endgültige betragsmäßige Höhe, der von ihm zu
erbringenden Leistung unbekannt ist. Weiters würde kein Fremder,
eine Akontozahlung in Höhe von 200.000,-- S, zu der er sich
vertraglich verpflichtet hat, ohne betragsmäßige Trennung und
entsprechendem Vermerk auf dem Überweisungsbeleg, gemeinsam mit
ausschließlich privat veranlassten Aufwendungen auf das in der
Vereinbarung bezeichnete Sparvereinskonto überweisen. Auf die zum Nachweis
des stattgefundenen Zahlungsflusses vorgelegte Kopie des Zahlungsbeleges
über 300.000,-- S hat die Berufungswerberin außerhalb des
Beleges, am unteren Rand des Papierblattes, handschriftlich vermerkt, dass die
übersteigenden 100.000,-- S auf den Ersatz von Barauslagen für
laufende Besorgungen, wie z.B. Lebensmitteleinkauf u.d.gl., entfallen
würden.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass der
zwischen der Berufungswerberin und ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung vom
13. September 2000 die steuerliche Anerkennung zu versagen ist. Die
für die Objekte Radetzkystraße 12, und 14 sowie Pfeifferstraße
22 geltend gemachte Akontozahlung in Höhe von 200.000,-- ist daher nicht
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei den Objekten Radetzkystraße 12, 14 und Garagen
ist im berufungsgegenständlichen Jahr 2000 ein Betrag in Höhe von
8.180,50 S einnahmenmindernd zu berücksichtigen. Dieser Betrag
setzt sich wie folgt zusammen:
|
Objekt Top
|
Rechtsgrund
|
Ersatzleistung für
Substanzabgeltung S
|
AfA S
|
Gesamtbetrag S
|
Radetzkystr. 12 1, 2, 3, 5, 6,
7
|
Fruchtgenuss
|
4.681,--
|
0
|
4.681,--
|
Radetzkystr. 12 4
|
mündlicher Verzicht auf Fruchtgenuss
1999
|
0
|
0
|
0
|
Radetzkystr. 14 1, 2 sowie Archiv und
Keller
|
Eigentum
|
0
|
1.459,50
|
1.459,50
|
Radetzkystr. 14 3
|
mündlicher Verzicht auf Fruchtgenuss
1999
|
0
|
0
|
0
|
Garagen
|
Eigentum
|
0
|
2.040,--
|
2040,--
|
Gesamt
|
|
|
|
8.180,50
Beim Objekt Pfeifferstraße 22 ist -
wie bereits dargelegt - weder eine Ersatzleistung für Substanzabgeltung
noch eine AfA in einnahmenmindernd zu berücksichtigen.
B) Laufender
Instandhaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Mietobjekten in Höhe von
170.191,00 S: In der Überschussermittlung wurden im
Zusammenhang mit den Objekten Radetzkystraße 12 und 14
Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 240.135,-- S geltend
gemacht. Von diesen Aufwendungen wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz bereits ein Teil anerkannt, die einnahmenmindernd geltend gemachten
Instandhaltungsaufwendungen resultierend aus den Rechnungen der Firma Po.
über 70.707,-- S und 56.824,49 S und der Firma Str. über
42.660,-- S wurden mit der Begründung, die Rechnungen würden auf
den Sohn der Berufungswerberin lauten und wären auch erst nach erfolgter
Schenkung bezahlt worden, nicht zum Werbungskostenabzug
zugelassen. Gemeinsam mit der Berufungsschrift legte der steuerliche
Vertreter die berichtigten Rechnungen im Original sowie Kopien von
Kontoauszügen vor, aus denen hervor geht, dass die Rechnungen vom Konto der
Berufungswerberin (am 21. November 2000 = Firma Po. und
27. Dezember 2000 = Firma Str. ) bezahlt worden sind. Bei genauer
Überprüfung der berichtigten Rechnungen ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die bisher nicht anerkannten
Aufwendungen im Betrag von 152.860,-- S als Werbungskosten zu gewähren
sind. Dies aus folgenden Gründen: Die Rechnung Firma Po.
über 70.707,-- S und die Rechnung Firma Str. über
42.660,-- S resultieren aus Instandhaltungsaufwendungen durchgeführt
im Haus Radetzkystraße 12, Top Nr. 2, 5 und 6. An diesen Objekten
waren im berufungsgegenständlichen Zeitraum die
Vorbehaltsfruchtgenussrechte der Berufungswerberin nach wie vor aufrecht. Da die
Kosten daher von ihr zu tragen waren und sie diese Verpflichtung auch
erfüllt hat, sind diese Instandhaltungsaufwendungen als Werbungskosten
anzuerkennen. Die Rechnung Firma Po. über 56.824,49,-- S
bezieht sich auf Maler- und Anstreicherarbeiten an der Fassade und im
Stiegenhaus des Hauses Radetzkystraße 14, das bis
17. November 2000 zu 69,50 % im Eigentum der Berufungswerberin
stand, wobei im Schenkungsvertrag vereinbart war, dass zur Vereinfachung der
Verrechnung die Zurechnung bis Ende 2000 bei der Berufungswerberin verbleibt.
30.50 % des Objektes entfallen auf die Wohnung Top Nr. 3, an der die
Berufungswerberin bis 1999 das Vorbehaltsfruchtgenussrecht hatte Der Betrag von
56.824,49,-wird daher zu 69,50 %, das sind 39.493,-- S, als
Werbungskosten anerkannt.
Zusammenfassend betrachtet war der Berufung in beiden
Punkten teilweise stattzugeben. Aus den obenstehend angeführten
Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FruchtgenussZuwendungsfruchtgenussVorbehaltsfruchtgenusswirtschaftliches EigentumVerträge zwischen nahen Angehörigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-L/03
- Stammnummer
- 16753
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF