Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0485-L/03
Fruchtgenuss, Zuwendungsfruchtgenuss, Vorbehaltsfruchtgenuss, wirtschaftliches Eigentum, Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-L/03vom 30.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. Gerlinde K., Pensionistin,
Vermietung und Verpachtung, Xx. Gr. , Adresse0, vertreten durch Stockinger &
Torreiter Steuerberatungs OEG, 004 Li. , Südtirolerstr. 9, vom 10.
April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 13. März 2003
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
666.200,-- S
|
Einkommensteuer
|
219.162,88 S
|
|
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-31.965,60 S
|
|
|
187.197,-- S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
13.604,13 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Pensionistin und bezog im
Berufungsjahr neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung 2000 wurden in
Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten u.a. der "Ersatz für
Abnutzung laut Vereinbarung" iHv. 200.000,00 S (175.000,00 S:
Vermietung Radetzkystraße 12 und 14, Kl.; 25.000,00 S:
Vermietung Pfeifferstraße 22, Li. ) sowie 240.135,00 S an
"Instandhaltungen Vermietung Radetzkystraße 12 und 14", geltend
gemacht.
Mit Vorhalt vom 16. Juli 2002 ersuchte das
zuständige Finanzamt den steuerlichen Vertreter um Vorlage von geeigneten
Unterlagen betreffend "Abschreibungen laut Vereinbarung" und Erläuterungen
zu diesem Thema. Weiters wurde eine Aufstellung über die getätigten
Instandhaltungen und eine eventuelle Spekulationsgewinnermittlung
verlangt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 1. August 2002 legte
der steuerlichen Vertreter sowohl die zwischen der Berufungswerberin und ihrem
Sohn, Dr. Gerhard K. , geschlossene Vereinbarung betreffend "den Ersatz
für Abnutzung Mietobjekt" sowie die "Aufstellung über den
Instandhaltungsaufwand 2000" in den Mietobjekten
Radetzkystraße 12 und 14 vor. Unter Punkt 3. bezog sich der
bevollmächtigte Vertreter auf den Schenkungsvertrag betreffend Liegenschaft
Radetzkystraße 14, abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin und
ihrem Sohn, welcher in Kopie der Vorhaltsbeantwortung beigelegt wurde.
Ergänzend führte er aus, dass demnach kein Spekulationstatbestand
vorliege.
Die nunmehr im Akt aufliegende Vereinbarung zwischen der
Berufungswerberin und ihrem Sohn bezüglich "Ersatz für Abnutzung
Mietobjekt" lautet wie folgt: "Betrifft: Mietobjekte in Kl. ,
Radetzkystraße 12 und 14 sowie Li. ,
Pfeifferstraße 22.
Zwischen Dr. Gerhard K. als bücherlichem
Eigentümer und Frau Dr. Gerlinde K. als Fruchtgenussberechtigter war
bislang vereinbart, dass die Fruchtgenussberechtigte dem Eigentümer als
Ersatz für die Entwertung der Mietobjekte durch Alter und Abnutzung
jährlich einen Betrag iHv. 1,5 % des Einheitswertes
vergütet. Ausgelöst durch den zwischenzeitig erkennbar
gewordenen gesteigerten Renovierungsbedarf wird diese bisherige Vereinbarung nun
wie folgt modifiziert: Die Partner dieser Vereinbarung beabsichtigen,
durch unabhängige Gutachter die fiktiven Anschaffungskosten und die
Restnutzungsdauer der Mietgegenstände ermitteln zu lassen. Die
Fruchtgenussberechtigte verpflichtet sich, nach Vorliegen dieser Gutachten dem
Eigentümer Ersatz für die Entwertung der Mietobjekte durch Alter und
Abnützung dann auf Basis der Ansätze der Gutachten zu
leisten.
Da diese Gutachten noch nicht vorliegen, ist für das
laufende Jahr eine Akontozahlung für diese Vergütung iHv.
200.000,00 S vereinbart, die auf das Sparvereinskonto des Eigentümers,
Kontonummer X bei der R.G, BLZ Y zu überweisen ist. Gr. am
13. September 2002" Unterschrieben ist diese Vereinbarung von
Dr. Gerlinde K. und Dr. Gerhard K. .
Die Aufstellung über den
Instandhaltungsaufwand 2000 in den Mietobjekten
Radetzkystraße 12 und 14 umfasst folgende Rechnungen die allesamt in
Kopie vorgelegt wurden:
|
Bezahlt am
|
Empfänger
|
Leistung
|
ATS exklusive MwSt
|
11. Jänner 2000
|
Firma P.
|
R12: Reparatur Haustür
|
2.802,80
|
12.1.2000
|
Firma St.
|
R12: Austausch schadhafter Fenster- und
Türverglasung
|
67.255,92
|
21.11.2000
|
Firma Po.
|
R12: Malerarbeiten an Fenstern in drei
Wohnungen
|
70.707,00
|
21.11.2000
|
Firma Po.
|
R14: Malerarbeiten im Stiegenhaus
|
56.824,49
|
27.12.2000
|
Firma Str.
|
R12: Tischlerarbeiten an Fenstern in drei
Wohnungen
|
42.660,00
|
|
|
Zwischensumme
|
240.250,21
|
8.3.2000
|
STW KLG
|
Refundierung über Zahlungsguthaben aus
1999
|
-114,72
|
|
|
Summe Jahr 2000
|
240.135,49
Der gemeinsam mit der Vorhaltsbeantwortung vorgelegte
Schenkungsvertrag vom 17. November 2000, weist folgenden wesentlichen
Inhalt auf:
"Schenkungsvertrag abgeschlossen zwischen Frau
Dr. Gerlinde K. , geboren 13.10.1923, Pensionistin, Xx. Gr. ,
Adresse1, als Geschenkgeberein einerseits und ihrem Sohn, Herrn Dr. Gerhard
K. , geboren 27.11.1959, Angestellter, Xx. Gr. , Adresse1 , als
Geschenknehmer andererseits. I. Frau Dr. Gerlinde K. , im Folgenden
kurz Geschenkgeberin genannt, ist grundbücherliche Alleineigentümerin
der Liegenschaft EZ 986 KG 00 Kl. VIII. Bezirk,
bestehend aus dem Grundstück 717/34 Baufläche (begrünt), auf
dem sich ein Garagengebäude befindet. Die Geschenkgeberin ist
weiters zu 1170/3000 und 915/3000, sohin zusammen 2085/3000, Anteilen
grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 412
KG 00 Kl. VIII. Bezirk, bestehend aus dem
Grundstück 1330 Baufläche, mit dem Wohn- und Geschäftshaus
Radetzkystraße 14. Mit diesen Miteigentumsanteilen ist das
Wohnungseigentum an den Geschäftsräumen im Erdgeschoss samt
dazugehörigen Archivräumen in den Kellern 2 und 3 sowie das
Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 im ersten Obergeschoss samt
dazugehörigem Keller 1 untrennbar verbunden. Diese Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsanteile stellen den Schenkungsgegenstand dar."
Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 richtete die
Abgabenbehörde erster Instanz einen neuerlichen Vorhalt an die
Berufungswerberin Der steuerliche Vertreter wurde ersucht, bekannt zu geben, wie
die Gebäude-AfA beim Objekt Radetzkystraße 12 und 14 in den
Jahren 1999 mit 9.615,00 S und 2000 mit 3.500,00 S berechnet
worden sei. Auch wurde für die Zahlung über 200.000,00 S ein
belegmäßiger Nachweis verlangt. Abschließend wurde um
Vorlage der in der Vereinbarung vom 13. September 2000 angesprochenen
Gutachten ersucht.
Mit Schreiben vom 26. September 2002 gab der
steuerliche Vertreter Folgendes bekannt:
1. AfA 1999: Die 1999 geltend gemachte AfA
für das Gebäude Radetzkystraße 12 und 14 bzw. die Garagen
sei mit 1,5 % vom Einheitswert berechnet worden. Aus den dem steuerlichen
Vertreter vorliegenden Unterlagen ergebe sich folgende Berechnung:
|
Einheitswert
Radetzkystraße 12
|
165.000,00 S x 1,5 laut Telefonat mit
dem steuerlichen Vertreter am 20. Juni 2005: Schreibfehler:
richtig: 365.000,-- S
|
5.475,00 S
|
Einheitswert
Radetzkystraße 14
|
140.000,00 S x 1,5
|
2.100,00 S
|
Einheitswert Garagen
|
136.000,00 S x 1,5
|
2.040,00 S
|
|
|
9.615,00 S
Die im Jahr 2000 mit 3.500,00 S geltend gemachte
Gebäude-AfA resultiere aus der AfA für die Garagen im Betrage von
2.040,00 S und aus 1.459,50 S aus der anteiligen AfA für das
Geschäftslokal im Erdgeschoss und die Wohnung im ersten Obergeschoss der
Liegenschaft Radetzkystraße 14 im Ausmaß von rund 69,50 %
des Gesamteinheitswertes. Der verbleibende Anteil für die Wohnung im
zweiten Obergeschoss mit Ausnahme von 30,50 % sei nicht geltend gemacht
worden, da diese 915/3000 Anteile laut Schenkungsvertrag vom
10. Oktober 1983 Herrn Dr. Gerhard K. gehören würden
und die Berufungswerberin nur mehr das Fruchtgenussrecht besessen hätte.
Ab diesem Zeitpunkt sei in Höhe der geltend gemachten
AfA ein Entgelt an den zivilrechtlichen Eigentümer Herrn Dr. Gerhard
K. bezahlt worden.
2. Der Beleg über die Zahlung der im Jahr 2000
als Werbungskosten ausgewiesenen 200.000,00 S würde diesem Schreiben
beiliegen.
3. Die entsprechenden Schätzungsgutachten würden
ebenfalls diesem Schreiben beigelegt.
Zu Punkt 2. wurde seitens der Berufungswerberin die
Kopie einer Auftragsbestätigung und eines Kontoauszuges der KAnstalt
vorgelegt. Der Auftragsbestätigung ist zu entnehmen, dass am
22. September 2000 mittels Selbstbedienung (Stempelaufschrift der
Kreditanstalt AG) 300.000,00 S an das Empfängerkonto 34629,
BLZ Empfängerbank: Y ; Empfängerbank: RBank an den
Empfänger: APIS Sparverein überwiesen wurde. Als
Verwendungszweck wurde angegeben: 1483 VT, Dr. K. . Die
Überweisung wurde getätigt vom Konto der
Auftraggeberin: 08824813300, BLZ: 001; der Name der Auftraggeberin war
mit Dr. G. K. angegeben. Aus der Kopie des Kontoauszuges ist
zu entnehmen, dass die vorstehend angeführte Überweisung mit Wert
22. September 2002 durchgeführt wurde.
Auf der vorgelegten Kopie ist weiters handschriftlich
Folgendes ausgeführt: "Die übersteigenden 100.000,00 S
entfallen auf den Ersatz von Barauslagen für laufende Besorgungen
(Lebensmitteleinkauf und dergleichen)."
Folgende Gutachten wurden der Vorhaltsbeantwortung
beigelegt: 1. Privatgutachten für Dr. Gerhard K. , erstellt von
Ing. Peter Ple, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger für Immobilienverwaltung und Wohnungseigentum.
Das Gutachten beschäftigt sich mit der Feststellung des
Verkehrswertes der Liegenschaftsanteile 007 Li. ,
Pfeifferstraße 22, Gerichtsbezirk Linz, KG 002 U,
EZ 1944 938/7192 und 614/7192 Anteile (diese Anteile ergeben
Wohnungseigentum an den Wohnungen W 7/8 und W 9,
Pfeifferstraße 22). Als Bewertungsstichtag ist der 24.11.2001
angegeben. Für die Wohnung W 7/8 mit einer Wohnnutzfläche
von 104,86 m² wurde im Gutachten ein Verkehrswert iHv.
2.640.000,00 S (darin enthaltener Bodenanteil für 938/7192 iHv.
276.261,00 S) ausgewiesen. Der Verkehrswert der Wohnung W 9
mit einer Wohnnutzfläche von 71,40 m² beträgt laut Gutachten
1.420.000,00 S (darin enthaltener Bodenanteil für 614/7192 iHv.
180.836,00 S).
2. Gutachten für Herrn Dr. Gerhard K. erstellt
von Baumeister Dipl.Ing. Gerold Ka., Zivilingenieur für Bauwesen
über die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft EZ 268,
Radetzkystraße 12, Top 1, Top 2, Top 3, Top 5,
Top 6, Top 7, KG Kl. 00 (8. Bezirk), Bezirksgericht Kl.
. Als Bewertungsstichtag ist der 15. Jänner 2001 (Tag der
Befundaufnahme) im Gutachten angeführt. Folgende Verkehrswerte sind im
Gutachten ausgewiesen:
|
Verkehrswert Top 1:
|
1.500.000,00 S
|
Verkehrswert Top 2:
|
930.000,00 S
|
Verkehrswert Top 3:
|
3.300.000,00 S
|
Verkehrswert Top 5:
|
950.000,00 S
|
Verkehrswert Top 6:
|
1.400.000,00 S
|
Verkehrswert Top 7:
|
1.300.000,00 S
Mit Bescheid vom 13. März 2003 wurde die
Einkommensteuer 2000 abweichend von der Erklärung mit
263.293,00 S festgesetzt. Begründend für die abweichende
Festsetzung führte das Finanzamt aus: Im gegenständlichen Fall
sei mit 20. September 2000 eine Schenkung von 300.000,00 S an den
Sohn vorgenommen worden, wovon 200.000,00 S als Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden seien, während
100.000,00 S - laut Vermerk am Zahlungsbeleg für "Ersatz von
Barauslagen, laufende Besorgungen, Lebensmitteleinkäufe etc." gedacht
worden wären. Zum Zeitpunkt dieser Schenkung wäre die
Berufungswerberin Eigentümerin des Mietobjektes Radetzkystraße
gewesen. Es handle sich daher um keinerlei Maßnahmen zur Erhaltung und
Sicherung der Einnahmen. Auch hinsichtlich des Objektes Pfeifferstraße sei
in der Zahlung keinerlei die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
unterstützende Maßnahme zu erblicken. Die erwähnte Zahlung sei
daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Weiters könnten die als Instandhaltungsaufwand geltend
gemachten Rechnungen der Firma Po. (70.700,00 S und 56.824,49 S) sowie
jene der Firma Str. über 42.660,00 S nicht anerkennt werden, da diese
auf den Sohn der Berufungswerberin lauten würden und auch erst nach
erfolgter Schenkung bezahlt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2003 erhob der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000. Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000
weiche von der eingereichten Steuererklärung bei Festsetzung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dahingehend ab, als Werbungskosten
iHv. 375.691,00 S nicht anerkannt worden seien, sodass die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung mit 487.940,00 S an Stelle von
112.249,00 S der Besteuerung unterworfen worden seien.
In der gemeinsam mit dem Bescheid ergangenen
Begründung handle es sich um folgende Werbungskosten:
|
Ersatzleistung an den Sohn der Berufungswerberin
für Abnutzung des Mietobjektes
|
200.000,00 S
|
Laufender Instandhaltungsaufwand: Firma
Po.
|
127.531,00 S
|
Firma Str.
|
42.660,00 S
|
in Summe:
|
170.191,00 S
Zu diesen Feststellungen werde folgende rechtliche
Klarstellung übermittelt: Die Berufungswerberin sei gemäß
Schenkungsvertrag vom 10. Oktober 1983 Fruchtgenussberechtigte an
915/3000 Mieteigentumsanteilen (30,5 %) der Liegenschaft EZ 412
KG Kl. (Wohnung 2. Obergeschoss). Auf Grund dieses
lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes würden ihr die
Einnahmenüberschüsse dieser Liegenschaft zustehen. Sie habe jedoch
auch die notwendigen Instandhaltungsaufwendungen zu tragen. Laut beiliegender
Kopien der Bankbelege seien diese Zahlungen auch von der Berufungswerberin
geleistet worden und müssten daher auch bei ihr als Werbungskosten
anerkannt werden. Die Rechnungen seien nur irrtümlich auf den Sohn der
Berufungswerberin ausgestellt worden, da dieser als Verwalter der Liegenschaft
diese Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Die Berufungswerberin habe diese
Rechnung berichtigen lassen und es würden nun diese berichtigten Rechnungen
gemeinsam mit den Banküberweisungen vorgelegt werden. Hinsichtlich
der geltend gemachten 200.000,00 S als Werbungskosten würde auf die
bereits übermittelte Vereinbarung vom 13. September 2000
verwiesen werden, aus der hervorgehe, dass es sich bei diesem Betrag um den
Ersatz für die AfA handeln würde, welche die Berufungswerberin als
Fruchtgenussberechtigte ihrem Sohn als zivilrechtlichen Eigentümer der
Liegenschaft überwiesen habe. In diesem Zusammenhang werde auf Tz 112
der Einkommensteuerrichtlinien 2000 verwiesen. Es werde daher der
Antrag gestellt, die geltend gemachten Werbungskosten für Instandhaltung
iHv. 170.191,00 S bzw. für Ersatz der Substanzabgeltung iHv.
200.000,00 S im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für 2000 anzuerkennen.
Mit Berufungsvorlage vom 3. September 2000 legte
das zuständige Finanzamt die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Um den Sachverhalt abzuklären, richtete der
Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 5. Juli 2004 einen
Vorhalt folgenden Inhaltes an die Berufungswerberin:
"1. Ist es richtig, dass nur an den Objekten Li. ,
Pfeifferstraße 22, Wohnung 7/8 und Kl. ,
Radetzkystraße 14, Wohnung 3, 2. OG ein Fruchtgenussrecht
zu Gunsten der Berufungswerberin besteht? Wie verhält es sich mit
den "Garagen" bezüglich des Objektes Radetzkystraße
(Fruchtgenussrecht zu Gunsten der Berufungswerberin)? Gehören diese zum
Objekt Radetzkystraße 12 oder 14 oder sind sie als eigenes Objekt zu
sehen?
2. Es wird um Vorlage sämtlicher Verträge, aus
denen die Einräumung und die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des
Fruchtgenussrechtes zu Gunsten der Berufungswerberin hervorgeht, ersucht.
3. Sollten keine schriftlichen Verträge bezüglich
der inhaltlichen Ausgestaltung des Vorbehaltsfruchtgenusses bestehen, so sind
alle getroffenen (mündlichen) Vereinbarungen bekannt zu geben.
4. Weiters ist der Behörde bekannt zu
geben: Verwaltet die Berufungswerberin die Wohnungen selbst oder ist ein
Verwalter damit befasst? Wenn ja, wer ist dieser Verwalter und welche
Aufgaben (detailliert) hat dieser? Beispielsweise: wer trifft die Auswahl bei
mehreren Mietinteressenten, wer verhandelt die Verträge und schließt
diese ab? Wer beauftragt Reparaturen, Renovierungsarbeiten usw.? Sollte eine
schriftliche Vereinbarung mit einem möglichen Verwalter bestehen, so ist
diese vorzulegen.
5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:
Ersatz für Substanzabgeltung geltend gemacht als
Werbungskosten.
|
Jahr/Akontozahlung
|
Radetzkystraße 12/14
|
Pfeifferstraße 22
|
2000
|
175.000,00 S
|
25.000,00 S
|
2001
|
115.000,00 S
|
25.000,00 S
|
2002
|
10.649,00 € =
146.534,00 S
|
1.351,00 € =
18.590,00 S
6. Im Zusammenhang mit den als Werbungskosten geltend
gemachten Zahlungen an Substanzabgeltung ergeben sich folgende Fragen: In
der Werbungskostenaufstellung für die oben stehend angeführten Jahre
wird bezüglich der Zuordnung der Substanzabgeltung zwischen einzelnen
Mietobjekten nicht exakt getrennt. Es bleibt somit offen, auf welche Wohnungen
- sowohl bei der Pfeifferstraße 22 (W 7/8 und/oder auch W 9)
als auch bei der Radetzkystraße 12/14 (nur
Radetzkystraße 14, W 3, 2. OG und/oder Garagen und/oder auch
Radetzkystraße 12) - sich die geltend gemachte
Substanzabgeltung bezieht. Es wird daher ersucht, die genauen Wohnungen bzw.
Garagen bekannt zu geben, die von der beantragten Substanzabgeltung umfasst
sind.
Auf Grund der unterschiedlichen Wertansätze in den
einzelnen Jahren ergibt sich die Frage, wie genau die Substanzabgeltung unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (zum Ansatz gebrachter
Prozentsatz, zu Grunde gelegter Wert) berechnet wurde? Wie kommt man zu den
unterschiedlichen Beträgen, wie zur Höhe der Akontozahlung? Auf
Grund welcher Basis erfolgte die Wertermittlung des Objektes
Radetzkystraße 14, W 3, 2. OG? Ein diesbezügliches
Gutachten ist - zumindest laut Aktenlage - nicht
vorhanden. Wie wurde die Restnutzungsdauer bei den einzelnen Objekten
angenommen (diese geht nach Ansicht der Behörde aus den im Akt befindlichen
Gutachten nicht hervor)?
7. In der Vorhaltsbeantwortung vom 1. August 2002
wurden unter Punkt 2 "Instandhaltungsaufwand 2000" diverse Rechnungen
aufgelistet. Welche Rechnung bezieht sich auf welches Mietobjekt? Die Angabe
"...... Mietobjekten Radetzkystraße 12 und 14" ist zu ungenau. Um
eine genaue Zuordnung je Rechnung (Radetzkystraße 12 oder
Radetzkystraße 14) wird ersucht".
Der Vorhalt vom 5. Juli 2004 wurde
folgendermaßen beantwortet: "Ad 1. Die Eigentumsverhältnisse
und die bestehenden Fruchtgenussrechte sind in beiliegender Übersicht zu
den einzelnen Mietobjekten dargestellt. Das Objekt Li. ,
Pfeifferstraße 22, Wohnung 7/8 scheint in dieser Übersicht
nicht auf, da diese nie zur Einkünfteerzielung verwendet wurde, sondern bis
1999 für private Wohnzwecke genutzt wurde. Auf dieses Fruchtgenussrecht hat
Frau Dr. Gerlinde K. gegenüber Herrn Dr. Gerhard K. im
Jahre 1999 mündlich verzichtet. Aus den in der Übersicht
angeführten Grundbuchsdaten ist ersichtlich, dass die "Garagen" eine eigene
Liegenschaft mit eigener Einlagezahl darstellen."
Im Folgenden werden die vom bevollmächtigten Vertreter
vorgelegten Übersichten, bezogen auf die Mietobjekte,
wiedergegeben:
Übersicht 1:
"Klagenfurt, Radetzkystraße 12 (GB 00
EZ 268)
|
Top
|
Mieter
|
Eigentümer
seit
|
Frucht-
genuss-
recht
für
|
VKW exklusive
Bodenanteil in S
|
RND
|
AfA jährlich
S
|
AfA jährlich
€
|
Abgel-
tung
2000
S
|
Abgel-
tung
2001
S
|
Abgel-
tung
2002
€
|
Top 1
|
W/W
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
1.411.469,00
|
40
|
35.286,73
|
2.564,39
|
35.286,73
|
35.286,73
|
2.564,39
|
Top 2
|
B/K
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
809.542,00
|
40
|
20.238,55
|
1.470,79
|
20.238,55
|
20.238,55
|
1.470,79
|
Top 3
|
Bank
12
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
3.183.866,00
|
40
|
79.596,65
|
5.784,51
|
79.596,65
|
79.596,65
|
5.784,51
|
Top 4
|
E
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. Verzicht ab 1999
|
|
|
|
|
|
|
|
Top 5
|
Ti
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
823.690,00
|
40
|
20.592,25
|
1.496,50
|
20.592,25
|
20.592,25
|
1.496,50
|
Top 6
|
H
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
1.215.560,00
|
40
|
30.389,00
|
2.208,45
|
30.389,00
|
30.389,00
|
2.208,45
|
Top 7
|
Poba
|
30.12.1991 Dr.
Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. bis heute
|
1.176.616,00
|
40
|
29.415,40
|
2.137,70
|
29.415,40
|
29.415,40
|
2.137,70
Klagenfurt, Radetzkystraße 14 (GB 00
EZ 412)
|
Top 1
|
Bank 14
|
31.12.2000 Dr.
Gerhard K.
|
keines
|
|
|
|
|
|
|
|
Top 2
|
Gr
|
31.12.2000 Dr.
Gerhard K.
|
keines
|
|
|
|
|
|
|
|
Top 3
|
A/R
|
30.12.1991
(richtig: 14.10.1983) Dr. Gerhard K.
|
Dr. Gerlinde
K. Verzicht ab 2000
|
1.580.176,00
|
40
|
39.504,40
|
2.870,90
|
39.504,40
|
|
Klagenfurt, Garagen (GB 00 EZ 986)
|
|
diverse
|
31.12.2000 Dr.
Gerhard K.
|
keines
|
|
|
|
|
|
|
Linz, Pfeifferstraße 22 (GB 002
EZ 1944)
|
TopW
9
|
Sb
|
1975 Dr.Gerhard
K.
|
Dr.
Gerlinde
K. bis heute
|
1.239.164,00
|
66,67
|
18.586,53
|
1.350,74
|
18.586,53
|
18.586,53
|
1.350,74
|
Summe der rechnerischen
Ermittlung im Nachhinein (nach Vorliegen aller Gutachten)
|
273.609,51
|
234.105,11
|
17.013,08
|
hievon tatsächlich
bezahlte Beträge
|
200.000,00
|
140.000,00
|
12.000,00
Übersicht 2
Klagenfurt, Radetzkystraße 12
(GB 00 EZ 268)
|
Top
|
VKW inklusive Bodenwert in S
|
Bodenwertanteil in S
|
VKW exklusive Bodenanteil in S
|
Top 1
|
1.500.000,00
|
88.531,00
|
1.411.469,00
|
Top 2
|
930.000,00
|
120.458,00
|
809.542,00
|
Top 3
|
3.300.000,00
|
116.134,00
|
3.183.866,00
|
Top 5
|
950.000,00
|
126.310,00
|
823.690,00
|
Top 6
|
1.400.000,00
|
184.440,00
|
1.215.560,00
|
Top 7
|
1.300.000,00
|
123.384,00
|
1.176.616,00
Klagenfurt, Radetzkystraße 14
(GB 00 EZ 412)
|
Top 1
|
3.760.000,00
|
217.152,00
|
3.542.848,00
|
Top
|
VKW inklusive Bodenwert in S
|
Bodenwertanteil in S
|
VKW exklusive Bodenanteil in S
|
Top 2
|
1.720.000,00
|
169.824,00
|
1.550.176,00
|
Top 3
|
1.750.000,00
|
169.824,00
|
1.580.176,00
Klagenfurt, Garagen (GB 00
EZ 986)
|
|
1.830.000,00
|
444.000,00
|
1.386.000,00
|
Linz, Pfeifferstraße 22 (GB 002
EZ 1944)
|
Top W 9
|
1.420.000,00
|
180.836,00
|
1.239.164,00"
"Ad 2. vorgelegt werden folgende
Verträge:
Übergabsvertrag vom 30.Dezember 1991 betreffend
Liegenschaft Radetzkystraße 12."
Der Übergabsvertrag vom
30. Dezember 1991 weist folgenden wesentlichen Inhalt
auf:
"Übergabsvertrag abgeschlossen
zwischen Frau Dr. Gerlinde K. , ............, als Übergeberin
einerseits und ihrem ehelichen Sohn Herrn Dr. Gerhard K. ,................,
als Übernehmer andererseits. I. Frau Dr. Gerlinde K. , im
Folgenden kurz Übergeberin, ist grundbücherliche
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 268 KG 00 Kl.
VIII. Bezirk, bestehend aus dem Baugrundstück 1331, mit dem Haus
Klagenfurt Radetzkystraße 12. II. Die Übergeberin
übergibt an Herrn Dr. Gerhard K. , im Folgenden kurz Übernehmer
genannt, und dieser übernimmt von der Übergeberin die vorbezeichnete
Liegenschaft mit dem Haus Kl. , Radetzkystraße 12, samt allen damit
verbundenen Rechten und Pflichten, in sein Eigentum. Der Übernehmer nimmt
diese Rechte ausdrücklich und dankend an. III.
............ IV. Die Übergeberin behält sich das
lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenussrecht am Übergabsgegenstand
vor, erklärt sich aber andererseits bereit, die gesamten auflaufenden
Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Übergabsgegenstandes sowie die
anfallenden Abgaben aller Art zu tragen und zu bezahlen."
Schenkungsvertrag vom 14.Oktober 1983 betreffend
Liegenschaft Kl. , Radetzkystraße 14, Top 3:
"Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag
abgeschlossen zwischen Frau Dr. Gerlinde K. , ........, als
Geschenkgeberin einerseits und ihrem ehelichen Sohn Gerhard K. , ...........,
als Geschenknehmer andererseits wie folgt: 1. Frau Dr. Gerlinde K. ,
im Folgenden kurz Geschenkgeberin genannt, ist grundbücherlicher
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 412 KG Kl.
VIII. Bezirk, bestehend aus dem Baugrundstück 1330, mit dem Haus
Kl. , Radetzkystraße 14. Gemäß dem
Sachverständigengutachten des gerichtlich beeidigten Sachverständigen,
Dir. Ferdinand Gra, Jessernigstraße 8, 003 Kl. , vom
21. Juni 1983, der Bescheinigung des Magistrates der Landeshauptstadt
Kl. vom 27. Juli 1983 und dem Nutzwertfeststellungsbescheid des
Magistrates der Landeshauptstadt Kl. vom 8. August 1983 soll mit den
im letztzitierten Bescheid angeführten Geschäfts- und Wohneinheiten im
Haus Kl. , Radetzkystraße 14, Wohnungseigentum untrennbar verbunden
werden. 2. Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt hiemit und ihr
Sohn Gerhard K. , im Folgenden kurz Geschenknehmer genannt, übernimmt aus
dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 412, KG Kl. VIII. Bezirk, 915
3000stel Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung
Top Nr. 3 im 2. Obergeschoss und am Keller Nr. 4 verbunden
wird, und zwar nach Maßgabe des bisherigen Besitzstandes und Besitzrechtes
und so wie alles liegt und steht und mit allem was damit erd-, mauer-, niet- und
nagelfest verbunden ist, in sein Eigentum. 3. Der Geschenknehmer nimmt
diese Schenkung ausdrücklich und dankend an. Die Geschenkgeberin verzichtet
auf das Recht des Widerrufes dieser Schenkung. 4. Die Geschenkgeberin
erklärt, dass der Schenkungsgegenstand, abgesehen von dem mit diesem
Vertrag begründeten Wohnungseigentum, frei von bücherlichen und
außerbücherlichen Lasten übertragen wird. 12. Die
Geschenkgeberin behält sich das lebenslängliche unentgeltliche
Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand vor, desgleichen die Verwaltung,
erklärt sich aber andererseits bereit, die gesamten auflaufenden Kosten der
Erhaltung und Verwaltung des Schenkungsgegenstandes sowie die anfallenden
Abgaben aller Art zu tragen und zu bezahlen, und zwar solange sie die Verwaltung
des Hauses selbst ausübt oder die Verwaltung durch eine Person ihres
Vertrauens ausüben lässt. Die Geschenkgeberin als Inhaberin der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist daher weiterhin berechtigt, den
gesamten Nutzen aus dem übertragenen Vermögen zu ziehen, und ist somit
wirtschaftliche Eigentümerin.
Schenkungsvertrag vom 17. November 2000
betreffend Liegenschaft Kl. , Radetzkystraße 14 Top 1+2 mit
Garagen:
"Schenkungsvertrag abgeschlossen zwischen
Frau Dr. Gerlinde K. , ..........., als Geschenkgeberin einerseits und
ihrem Sohn, Herrn Dr. Gerhard K. , ............., als Geschenknehmer
andererseits. I. Frau Dr. Gerlinde K. , im Folgenden kurz
Geschenkgeberin genannt, ist grundbücherliche Alleineigentümerin der
Liegenschaft EZ 986 KG 00 Kl. VIII. Bezirk, bestehend aus
dem Grundstück 717/34 Baufläche (begrünt), auf dem sich ein
Garagengebäude befindet. Die Geschenkgeberin ist weiters zu
1170/3000 und 915/3000 sohin zusammen 2085/3000 Anteilen grundbücherliche
Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 412 KG 00 Kl.
VIII. Bezirk, bestehend aus dem Grundstück 1330 Baufläche,
mit dem Wohn- und Geschäftshaus Radetzkystraße 14. Mit diesen
Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an den Geschäftsräumen
im Erdgeschoss samt dazugehörigem Archivräumen in den Kellern 2
und 3 sowie das Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 im ersten
Obergeschoss samt dazugehörigem Keller 1 untrennbar verbunden. Diese
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile stellen den Schenkungsgegenstand
dar. II. Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt an ihren Sohn,
Dr. Gerhard K. , im Folgenden kurz Geschenknehmer genannt, und dieser
übernimmt von der Geschenkgeberin die in Punkt I. näher
bezeichneten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in sein Eigentum, mit
allen Rechten und Pflichten, so, wie sie die Geschenkgeberin bisher besessen und
benützt hat oder hiezu berechtigt gewesen wäre. Der
Geschenknehmer nimmt die Schenkung ausdrücklich und dankend an. Die
Geschenkgeberin verzichtet auf das Recht, diese Schenkung zu
widerrufen. IV. Hinsichtlich der für die
vertragsgegenständlichen Geschäfts- und Wohnräume sowie Garagen
bestehenden Mietverträge wird jedoch zum Zwecke einfacherer Verrechnung
vereinbart, dass die Geschenkgeberin die Mieterträgnisse bis 31.Dezember
2000 erhält.
Grundbuchsbeschluss vom 12.Dezember 1975 betreffend
Liegenschaft 004 Li. , Pfeifferstraße 22, Wohnung 9 samt
Anhang aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Linz A 322/74, aus denen
sich das lebenslängliche Nutzungsrecht für Frau Dr. Gerlinde K.
ergibt.
Ad 3. Neben den unter Punkt 2.1 bis 2.4
angeführten Verträgen gibt es keine weiteren Schriftstücke.
Mündlich wurde im Jahre 1999 zwischen der Berufungswerberin und Herrn
Dr. Gerhard K. vereinbart, dass Frau Dr. Gerlinde K. auf ihr
Fruchtgenussrecht an den Mietobjekten Kl. , Radetzkystraße 14
(offensichtlicher Irrtum: richtig
wahrscheinlich Radetzkystraße 12) Top 4, Klagenfurt,
Radetzkystraße 14 Top 3 und an der Wohnung 7/8 in Li. ,
Pfeifferstraße 22 ab 2000 verzichtet. Nachdem die Wohnung Top 4,
in Kl. Radetzkystraße 12 im Jahre 1999 bereits frei geworden ist
und die Wohnung ohne größere Renovierungsarbeiten nicht vermietbar
war, die Berufungswerberin aber nicht mehr bereit war, diese Kosten zu tragen,
sind ihr an dieser Wohnung ab 1999 keine Einnahmen mehr zugeflossen und erfolgte
der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht bereits 1999. Die erforderlichen
Renovierungsarbeiten wurden bereits von Herrn Dr. Gerhard K.
getragen.
Ad 4. Verwaltungstätigkeiten werden soweit notwendig
von unserer Klientin durchgeführt. Auf Grund ihres Alters ist sie jedoch
gezwungen für organisatorische und manipulative Tätigkeiten ihren
Sohn, Herrn Dr. Gerhard K. , zu beauftragen. Während des dem
Berufungszeitraum zu Grunde liegenden Zeitraumes fand kein Mieterwechsel statt.
Verhandlungen mit Professionisten bzw. Beauftragungen derselben werden
zivilrechtlich von Herrn Dr. Gerhard K. geführt bzw. vergeben. Eine
Auftragserteilung erfolgt jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit seiner
Mutter und deren Genehmigung. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten
wurden auch von Frau Dr. Gerlinde K. getragen. Weiters wurden
sämtliche Betriebskostenabrechnungen von Frau Dr. Gerlinde K. versandt
bzw. erfolgte die Abrechnung auf deren Namen.
Ad 5. Ersatz der Substanzabgeltung: Die Gutachten
über die fiktiven Anschaffungskosten für sämtliche Mietobjekte
sind in den Jahren 2000 bis 2002 erst sukzessive erstellt worden und sind
bei Abgabe der Steuererklärungen noch nicht vollständig
vorgelegen. Deshalb wurden - wie in der Vereinbarung vom
13. September 2000 vorgesehen, in diesen Jahren nur Akontozahlungen
geleistet. Eine Aufteilung der Akontozahlungen auf die einzelnen Mietobjekte
bzw. Wohnungen wurde nicht vorgenommen und die Zuordnung auf das Objekt in Li.
(Pfeifferstraße) und die Mietobjekte Kl. , Radetzkystraße erfolgte
in den Überschussermittlungen pauschal. Nachdem die Wohnung W
7/8 Pfeifferstraße nicht Gegenstand der Einkünfteerzielung war, wurde
für diese Wohnung auch kein Ersatz für Substanzabgeltung geleistet.
Von der beantragten Substanzabgeltung sind die in beiliegender Darstellung
aufgelisteten Objekte betroffen. Die Restnutzungsdauer wurde für die
Objekte in den Liegenschaften Kl. Radetzkystraße 12 und 14 mit
40 Jahren angesetzt. Für die Eigentumswohnung W 9
Pfeifferstraße 22 wurde als Restnutzungsdauer 66,67 Jahre
angesetzt.
Ad 6. Zuordnung Instandhaltungsaufwand 2000: In der
Vorhaltsbeantwortung vom 1. August 2002 wurden dem Referenten auch die
entsprechenden Rechungen übermittelt, aus denen die Zuordnung auf die
einzelnen Wohnungen der Mietobjekte entnommen werden kann. Ich darf
nachfolgend dies darstellen:
|
1. Schlüsselcenter Firma Peter
P. Rechnung 30. Dezember 1999 betrifft Reparatur
Haustüre Radetzkystraße 12
|
2.802,80 S
|
2. Firma Max
Po. Rechnung 19. Oktober 2000 betrifft Anstreicherarbeiten
Außenfensterflügeln zweiseitig samt Rahmen Liegenschaft
Radetzkystraße 12, Top 6, Top 5, Top 4 (offensichtlich
unrichtig: laut vorgelegter Rechnungskopie wurden die Arbeiten nicht in Top 4
sondern an Top 2 durchgeführt)
|
70.707,00 S
|
3. Firma Max
Po. Maler- und Anstreicherarbeiten Stiegenhaus und Maler- und
Ausbesserungsarbeiten Fassade Radetzkystraße 14
|
56.824,49 S
|
4. Firma
St. Austausch schadhafter Fenster- und
Türverglasungen Friseursalon W Caroline, Liegenschaft
Radetzkystraße 12 Top 1
|
67.265,92 S (Schreibfehler: richtig:
67.255,92 S)
|
5. Firma Ing. Hermann
Str. Tischlerarbeiten Radetzkystraße 12 Wohnung
Top 6, Top 2, Top 5
|
42.660,00 S
Ich hoffe Ihren Vorhalt erschöpfend beantwortet zu
haben."
Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 wurde der
Abgabenbehörde erster Instanz zu Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör
der an die Berufungswerberin gerichtete Vorhalt, die Vorhaltsbeantwortung und
die vorgelegten Unterlagen, allesamt in Kopie, zur Kenntnis gebracht und der
Abgabenpartei die Möglichkeit eingeräumt, falls beabsichtigt, eine
Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht
erstattet.
Zur weiteren Sachverhaltsabklärung wurde seitens des
unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben vom 29. März 2005
der Veranlagungsakt des Dr. Gerhard K. , Sohn der Berufungswerberin, vom
veranlagenden Finanzamt GSt angefordert. Dieser Akt langte am
7. April 2005 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 legte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin dem Unabhängigen Finanzsenat
eine Klarstellung zu seinem Schreiben vom 3. August 2004 mit folgendem
Inhalt vor: "Meine Darstellung in Pkt. 3 der Vorhaltsbeantwortung vom
3. August 2004 darf ich wie folgt berichtigen: Mündlich
wurde im Jahr 1999 zwischen Frau Dr. Gerlinde K. und Herrn Dr. Gerhard K.
vereinbart, dass Frau Dr. Gerlinde K. auf ihre Fruchtgenussrechte bezüglich
dreier Mietobjekte verzichtet, nämlich auf Top Nr. 4 in der Liegenschaft
Radetzkystraße 12 und auf Top Nr. 3 in der Liegenschaft
Radetzkystraße 14 sowie an der Wohnung 7/8 in Li. , Pfeifferstraße
22. Das Fruchtgenussrecht an Top Nr. 3 im 2. Obergeschoss der Liegenschaft
Radetzkystraße 14 bestand gemäß Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Oktober 1983. Die Liegenschaft
Radetzkystraße 12 wurde mit Übergabsvertrag vom
30. Dezember 1991 geschenkt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gemäß den §§ 15 und 16 leg. cit.
anzusetzen.
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der
durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 leg. cit. sind Werbungskosten auch
Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerung
(§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges
Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Folgendes:
lit. b) Wird ein
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu
legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9)
anzusetzen.
Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Gegenständlich ist die steuerliche Anerkennung
folgender Werbungskosten
strittig: A) Die Ersatzleistung
für Substanzabgeltung in Höhe von
200.000,00 S. B) Laufender
Instandhaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Mietobjekten in Höhe von
170.191,00 S.
A) Ersatzleistung für
Substanzabgeltung: Bis zur Einkommensteuerveranlagung 2000 hatte
die Abgabenbehörde erster Instanz keine Kenntnis davon, dass die
Berufungswerberin im Wesentlichen ihre erklärten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung auf der Rechtsgrundlage von von ihr
zurückbehaltenen Fruchtgenussrechten (= Vorbehaltsfruchtgenuss) bzw.
auf Grund eines Legates (= Zuwendungsfruchtgenuss) bezieht bzw. bezogen
hat. Ebenso wurde es erst durch die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Berufungsverfahren getätigten Erhebungen (Vorhalt vom 5. Juli 2004
und Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004) möglich, die
erklärten Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte den im Folgenden
aufgezählten Mietobjekten zuzuordnen.
Kl. ,
Radetzkystraße 12, Top Nr. 1 bis Top
Nr. 7: Bis zum Jahr 1991 war die Berufungswerberin
Eigentümerin dieser Wohnungen. Mit notariell beglaubigtem
Übergabsvertrag vom 30. Dezember 1991 übertrug die
Berufungswerberin das zivilrechtliche Eigentum auf ihren Sohn, Dr. Gerhard K. .
Gleichzeitig behielt sie sich das lebenslängliche unentgeltliche
Fruchtgenussrecht mit der Verpflichtung, die gesamten mit dem
Übergabsgegenstand zusammenhängenden auflaufenden Kosten der Erhaltung
und Verwaltung und der anfallenden Abgaben aller Art zu tragen, zurück
(Punkt IV. des Übergabsvertrages). Laut Vorhaltsbeantwortung vom
3. August 2004 hat die Berufungswerberin auf das Fruchtgenussrecht
bezüglich Top 4 1999 mündlich verzichtet, das Fruchtgenussrecht
an den Wohnungen Top 1, 2, 3, 5, 6, 7 ist bis heute aufrecht.
Kl. ,
Radetzkystraße 14, Top Nr. 1 bis Top
Nr. 3:
Top
Nr. 3:
Bis 1983 war die Berufungswerberin Eigentümerin dieses
Objektes. Mit notariell beglaubigtem Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag
vom 14. Oktober 1983 übertrug sie 915/3000stel Miteigentumsanteile,
verbunden mit der Wohnung Top Nr. 3 und Keller Nr. 4, ihrem Sohn. Dies
wiederum unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes und der Verpflichtung zur Tragung sämtlicher
auflaufender Kosten der Erhaltung und Verwaltung und der anfallenden Abgaben
aller Art, solange sie die Verwaltung selbst ausübt bzw. durch eine
Vertrauensperson ausüben lässt (Punkt 12 des
Vertrages). Mittels gegenständlichem Vertrag wurde auch ein
lebenslanges Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der
Berufungswerberin vereinbart, welches auch intabuliert ist. Laut schriftlicher
Klarstellung des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin vom 10. Juni
2005 zur Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004 hat die Berufungswerberin
auch auf das Fruchtgenussrecht bezüglich Wohnung Top 3 1999
mündlich verzichtet.
Top Nr. 1 und Top
Nr. 2: Das zivilrechtliche Eigentum an den restlichen
Miteigentumsanteilen im Haus Radetzkystraße 14 - 915/3000stel
Anteile, verbunden mit Wohnung Top Nr. 2, erstes OG samt Keller Nr. 1
und 1170/3000stel Anteile, verbunden mit der Geschäftseinheit im EG sowie
Kellergeschoss mit Archivräumen und den Kellern Nr. 2 und 3 -
übertrug die Berufungswerberin mit bezüglich der Echtheit der
Unterschriften gerichtlich beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 17. November
2000 ebenfalls Dr. Gerhard K. . Laut Punkt IV. des
Schenkungsvertrages wurde vereinbart, dass, zwecks Verrechnungsvereinfachung die
Berufungswerberin die Mieterträgnisse bis 31.12.2000
erhält. Für den gegenständlichen Berufungspunkt sind daher
die Wohnungen Top Nr. 1 und Nr. 2 nicht von Bedeutung.
Kl. , Garagen,
EZ 986: Das Eigentum an diesem Objekt übertrug die
Berufungswerberin ebenfalls mit Schenkungsvertrag vom 17. November 2000 an
ihren Sohn. Laut Punkt IV. hat die Berufungswerberin die Mieterträgnisse
aus der Garagenvermietung zwecks leichterer Verrechnung ebenfalls bis 31.12.2000
zu erhalten gehabt. Nachdem an den Garagen kein Fruchtgenussrecht
zugunsten der Berufungswerberin begründet wurde, ist auch dieses Objekt in
die Beurteilung der Frage der Substanzabgeltung nicht
einzubeziehen.
Li. ,
Peifferstraße 22, Top Nr. 9: Zivilrechtlicher
Eigentümer dieses Objektes ist aufgrund eines Legates seit 1975 der Sohn
der Berufungswerberin (Beschluss des BG Li. vom 12.12.1975). Im Legat, datiert
mit 3. Juli 1971, wurde neben einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot zugunsten der Berufungswerberin und ihrem
Ehegatten auch ein lebenslängliches Nutzungsrecht des Gatten der
Berufungswerberin verfügt. Dieser verzichtete mittels Erklärung vom
13. Mai 1974 auf das Fruchtgenussrecht zugunsten der
Berufungswerberin. Dadurch wurde diese zur Fruchtgenussberechtigten an diesem
Objekt. Laut Grundbuchsauszug vom 22. Juni 2005 ist eine
Intabulation des Fruchtgenussrechtes der Berufungswerberin und des
Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu ihren Gunsten jedoch nicht
erfolgt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens - Pkt. 3. der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004 und klarstellendem Schreiben
des steuerlichen Vertreters zur Vorhaltsbeantwortung vom
3. August 2004 vom 10. Juni 2005 - wurde seitens des
Abgabenbehörde weiters festgestellt, dass die Berufungswerberin im Jahr
1999 mündlich auf ihren Vorbehaltsfruchtgenuss an den Objekten Kl. ,
Radetzkystraße 12, Top Nr. 4; Kl. , Radetzkystraße 14, Top
Nr. 3 und Li. , Pfeifferstraße 22, Top Nr. 7/8
(berufungsgegenständlich ohne Bedeutung, da die beiden letztgenannten
Wohnungen Top Nr. 7/8 nicht zur Einkünfteerzielung aus
Vermietungszwecken verwendet wurden) verzichtet hat. Aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004 geht noch hervor, dass die
Berufungswerberin aus dem Objekt Radetzkystraße 12, Top Nr. 4 bereits
1999 keine Einnahmen mehr erzielte, da das Mietverhältnis an dieser Wohnung
in diesem Zeitraum bereits beendet war. Diese Aussage findet auch Deckung in der
der Einkommensteuererklärung 1999 beigelegten Überschussermittlung
(Einnahmendifferenz beim Mietobjekt Radetzkystraße 12 zu den Vorjahren in
Höhe von ca. 90.000,-- S).
Wesentlich für den der Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt ist vor allem
die zwischen der Berufungswerberin und ihrem Sohn am
13. September 2000 schriftlich abgeschlossene Vereinbarung über
die von der Berufungswerberin an Dr. Gerhard K. zu leistenden Zahlungen als
Ersatz für die Entwertung der Mietobjekte durch Alter und Abnützung.
Diese Zahlungen sollen auf den von Gutachtern festgestellten fiktiven
Anschaffungskosten und Restnutzungsdauer der Mietobjekte basieren. Konkret sind
in der Vereinbarung folgende Mietobjekte bezeichnet: Mietobjekte in Kl. ,
Radetzkystraße 12 und 14 sowie Li. , Pfeifferstraße 22. Da im
Veranlagungsjahr 2000 die Gutachten noch nicht vorlagen, sollte in diesem Jahr
eine Akontozahlung von 200.000,-- S geleistet werden.
Für die Abgabenbehörde ist an dieser Vereinbarung
weiters von Interesse, dass aus dem Vereinbarungstext unzweifelhaft hervorgeht,
dass es auch bereits für die Vergangenheit-offensichtlich seit
Begründung der diversen Fruchtgenussrechte - eine Vereinbarung für
Substanzabgeltung gegeben hat. Laut Textierung habe die Fruchtgenussberechtigte
dem Eigentümer, Sohn der Berufungswerberin, als Ersatz für die
Entwertung der Mietobjekte durch Alter und Abnutzung jährlich einen Betrag
in Höhe von 1,5% des Einheitswertes vergütet.
Wie aus der zusammengefassten Darlegung der
sachverhaltsmäßig festgestellten Fakten hervorgeht, betrifft die
berufungsgegenständliche Problematik der Ersatzleistung für
Substanzabgeltung nur die Objekte Kl. , Radetzkystraße 12, Top Nr. 1
bis 7, Kl. , Radetzkystraße 14, Top Nr. 3 und Li. ,
Pfeifferstraße 22, Top Nr. 9. Daher sind nur diese
Vermietungsobjekte in die nachfolgend dargelegten Ausführungen
einbezogen: Vorliegend sind zwei Arten des Fruchtgenussrechtes zu
unterscheiden: An den Objekten, Kl. , Radetzkystraße 12, Top
Nr. 1 bis Nr. 7 und Kl. , Radetzkystraße 14, Top Nr. 3
wurde ein Vorbehaltsfruchtgenuss
begründet; am Objekt Li. . Pfeifferstraße 22, Top Nr. 9
ein Zuwendungsfruchtgenuss. Ein
Vorbehaltsfruchtgenuss liegt vor, wenn
der bisherige Eigentümer unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes
sein Eigentum an der Sache überträgt. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss
ergibt sich keine Änderung der Zurechung der Einkünfte.
Von einem
Zuwendungsfruchtgenuss spricht
man, wenn ein Fruchtgenuss ohne der
Zuwendung der Sache eingeräumt wird. Wenn diese Einräumung durch eine
letztwillige Verfügung geschieht, so wird dieses Nissbrauchsrecht auch als
Testamentarischer Fruchtgenuss
bezeichnet. Wird der Fruchtgenussberechtigte unternehmerisch tätig,
das heißt: er muss auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen und die
Aufwendungen tragen, - was gegenständlich der Fall ist - so
sind die Einkünfte ebenfalls dem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Dies
ist im vorliegenden Fall auch geschehen.
Wie bereits erwähnt, wurde der Berufungswerberin
mittels letztwilliger Verfügung (= Legat) der Fruchtgenuss unentgeltlich
zugewendet. Beim unentgeltlichen
Zuwendungsfruchtgenuss hat der Fruchtgenussbelastete keine Einkünfte
und kann daher mangels Einkunftsquelle die AfA nicht geltend machen
(VwGH 28.10.1992, 88/13/0006). Der Fruchtgenussberechtigte hat zwar
Einkünfte, allerdings trifft ihn der Wertverzehr des Fruchtgenussobjektes
nicht, weshalb auch er die AfA nicht für sich in Anspruch nehmen kann (VwGH
17.9.1986, 85/13/0015).
Übertragen auf den Berufungsfall bedeutet dies, dass
die AfA aus dem Objekt Pfeifferstraße 22, Top Nr. 9 in Höhe von
2.099,-- S, die in den vor dem berufungsgegenständlichen Zeitraum
gelegenen Jahren immer durch die Berufungswerberin geltend gemacht wurde, nicht
zustand und auch zukünftig nicht zusteht. Warum die Vereinbarung vom
13. September 2000 daran nichts ändert, wird noch
auszuführen sein.
Im Falle des Zuwendungsfruchtgenusses (Radetzkystraße
12, Top Nr. 1-7 und Radetzkystraße 14, Top Nr. 3 und Keller
Nr. 4) ist laut Lehre (Doralt, RdW 2002, S 54) und Rechtsprechung (VwGH
6.11.1991, 91/13/0074) die AfA-Berechtigung nicht anders zu sehen, als beim
Zuwendungsfruchtgenuss. Dem Fruchtgenussberechtigten verbleibt zwar die
(frühere) Einkunftsquelle, allerdings ist sie mit der bisherigen Quelle
nicht ident. Durch die Übertragung des Eigentumsrechtes an der
Vermögenssubstanz geht die Gefahr des Substanzverlustes auf den neuen
Eigentümer über. Die Verwaltungspraxis lässt jedoch im
Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses beim Fruchtgenussberechtigten unter
bestimmten Voraussetzungen den Werbungskostenabzug in Höhe der bisherigen
AfA zu: Dann, wenn im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses der
Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für
Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA leistet, ist
diese Zahlung beim Fruchtnießer abzugsfähig. Der
Fruchtgenussbesteller hat eine Einnahme in Höhe der AfA, dieser steht die
AfA als Ausgabe gegenüber.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht keine
Veranlassung von dieser in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 112,
dargelegten Rechtsauffassung abzugehen. Unter anderem auch deshalb, weil im
gegenständlichen Fall - zumindest hinsichtlich des Objektes
Radetzkystraße 14, Top Nr. 3 und Keller Nr. 4.- ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Berufungswerberin
vertraglich festgehalten und auch intabuliert ist. Durch dieses
Veräußerungs- und Belastungsverbot wird die Rechtsposition der
Berufungswerberin gegenüber dem Eigentümer gestärkt, sodass in
diesem Fall möglicherweise sogar eine AfA-Berechtigung der
Berufungswerberin aufgrund wirtschaftlichem Eigentums anzunehmen ist.
Überträgt man die vorstehenden Ausführungen
zum Vorbehaltsfruchtgenuss auf den Berufungsfall, so ergibt sich
Folgendes: Nachdem sowohl aus dem ersten Absatz der Vereinbarung vom
13. September 2000 als auch aus der Beantwortung des zweiten Vorhaltes
des Finanzamtes (Vorhalt vom 8. August 2002) durch den steuerlichen
Vertreter vom 26. September 2002 hervorgeht, dass die
Berufungswerberin ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Begründung des
Vorbehaltsfruchtgenussrechtes an den diversen Objekten eine Zahlung für
Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA an ihren Sohn geleistet hat,
ist der Unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung gelangt, dass
grundsätzlich diese Zahlung als Werbungskosten anzuerkennen ist.
Hinsichtlich der anzuerkennenden Höhe ist zu berücksichtigen,
dass laut eigenen Aussagen des steuerlichen Vertreters (Pkt. 3 der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004 und klarstellendem Schreiben
zur Vorhaltsbeantwortung vom 3. August 2004 vom 10¨Juni 2005)
die Berufungswerberin 1999 auf den Vorbehaltsfruchtgenuss an den Objekten
Radetzkystraße 12, Top Nr. 4 und Radetzkystraße 14, Top
Nr. 3 verzichtet hat. Somit sind ihre Nutzungsrechte an diesen Objekten
weggefallen. Folglich hat sie aus diesen Objekten 2000 keine Einnahmen mehr
bezogen und es sind ihr auch keine Aufwendungen, auch nicht die Zahlung für
Substanzabgeltung in Höhe der AfA mehr erwachsen. Der steuerliche
Vertreter gab mit Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2002 die dem
Objekt Radetzkystraße 12 zurechenbare AfA mit 5.475,-- S bekannt.
Diese ist um 14, 50 % (= laut Grundbuchsauszug jener Teil, der auf die
Wohnung Top Nr. 4 [1450/10000stel Anteile] entfällt), das sind
793,87 S, gerundet 794,-- S, zu vermindern; die anzuerkennende Zahlung
für Substanzabgeltung für das Objekt Radetzkystraße 12
beträgt somit 4.681,-- S. Die dem Objekt Radetzkystraße
14 zurechenbare AfA wurde vom steuerlichen Vertreter mit 1.459,50 S bekannt
gegeben. Dies ist jener AfA-Betrag, der auf die Wohnungen Top Nr.1 und Nr. 2
samt zugehörigen Archiv- und Kellerräumen entfällt. Diese Objekte
sind der Berufungswerberin im Jahr 2000 noch zuzurechnen. Eine "AfA" für
die Wohnung Top Nr. 3 samt Keller Nr. 4 ist im Betrag von
1.459,50 S nicht enthalten, sodass dieser Betrag in Form einer
tatsächlichen AfA (die Berufungswerberin war an Top Nr. 1 und 2 bis
17. November 2000 noch Eigentümerin) als Werbungskosten
anzusetzen ist. Eine Zahlung für Substanzabgeltung als
Werbungskosten für das Objekt Pfeifferstraße 22, Top Nr. 9 in
Höhe von 2.099,-- S ist aus den obenstehend angeführten
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FruchtgenussZuwendungsfruchtgenussVorbehaltsfruchtgenusswirtschaftliches EigentumVerträge zwischen nahen Angehörigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-L/03
- Stammnummer
- 16753
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF