Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1518-L/02
1. Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei KNOW-HOW-Abtretung und laufender Betreuung in Form von Beratungsleistungen (Entwicklungs- und "Erfindertätigkeit") 2. Anerkennung von Vorsteuer- und Betriebsausgabenpauschalierung 3. Kein Vertreterpauschale bei Geschäftsführertätigkeit 4. Ausbildungskosten - keine Werbungskosten (Pilotenschein) 5. Einbeziehung von ausländischen Einkünften für Zwecke der Progression
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1518-L/02vom 27.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. in O., vertreten durch Mag. Dr. Willibald Hofbauer, Wirtschaftstreuhänder, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43, gegen die Bescheide des Finanzamtes Vöcklabruck -Gmunden betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der angefochtenen Abgaben betragen:
Umsatzsteuer
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
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S 400.450,91
|
Umsatzsteuer
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S 74.445,09
|
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abziehbare Vorsteuer
|
-S 6.953,55
|
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S 67.491,54
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€ 4.904,80
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
S 339.178,20
|
Umsatzsteuer
|
S 59.917,82
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-S 6.364,42
|
|
|
S 53.553,40
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€ 3.891,88
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
S 405.844,87
|
Umsatzsteuer
|
S 73.251,15
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-S 7.738,59
|
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|
S 65.512,56
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€ 4.760,98
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
S 341.905,40
|
Umsatzsteuer
|
S 60.190,54
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-S4.839,15
|
|
|
S55.351,39
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€4.022,54
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
S260.000,00
|
Umsatzsteuer
|
S52.000,00
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-S4.680,00
|
|
|
S47.320,00
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€3.438,88
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
€ 18.894,88
|
Umsatzsteuer
|
€3.778,98
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-€ 340,11
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
|
€ 3.438,87
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
|
€18.894,88
|
Umsatzsteuer
|
€3.778,98
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
-€ 340,11
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
€ 3.438,87
Einkommensteuer
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Einkommen
|
S 999.111,00
|
Einkommensteuer
|
S 393.415,40
|
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- S xx3.215,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer(ger.)
|
S 90.200,00
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
S 941.710,00
|
Einkommensteuer
|
S 364.595,40
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- S 272.915,90
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
S 91.680
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
S 745.231,00
|
Einkommensteuer
|
S 264.319,92
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- S 146.145,60
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
S 118.174,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
S 582.697,00
|
Einkommensteuer
|
S 183.989,68
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- S 81.811,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
S 102.179,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
S 896.704,00
|
Einkommensteuer
|
S 336.315,70
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- S 226.359,10
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
S 109.957,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
€ 60.367,76
|
Einkommensteuer
|
€ 23.xx3,95
|
|
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- € 17.576,04
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
|
5.727,91
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
€62.036,72
|
Einkommensteuer
|
€ 22.670,87
|
|
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- € 14.953,06
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (ger.)
|
|
€ 7.717,81
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist bei der Firma H-. mit Sitz in O. bei Sch. als Geschäftsführer tätig.
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1977 gegründet.
Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung und der Vertrieb von Mehlsilos und Mehlaufbereitungsanlagen sowie die Konstruktion von Fließbetten für Mehlsilos.
Aus dem Firmenbuch ergibt sich folgende gesellschaftsrechtliche Stellung des Bws (geb. 23.3.1948).
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Gesellschafter
|
25 % Beteiligung
|
selbständige Vertretung für die Firma seit 2.3.1994 (Geschäftsführer)
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Erhöhung des Stammkapitals von ATS 500.000,- auf ATS 3.000.000,00 im Jahre 1995
|
(keine Änderung des Beteiligungsausmaßes)
Strittig ist die rechtliche Qualifikation von "Lizenzeinnahmen" im gesamten Berufungszeitraum nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Umsatz - u. Einkommensteuer 1997 bis 1999) bzw. Veranlagung (Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 - damit verbunden: Betriebsausgabenpauschale, Vorsteuerpauschalierung und Hälftesteuersatz) sowie die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten (Kosten für den Berufspilotenschein im Jahre 2000). Ergänzend wurde von der steuerlichen Vertretung der Antrag auf das Vetreterpauschale gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für den gesamten Berufungszeitraum gestellt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die Jahre 1997 bis 1999 bzw. 2000, 2001,2002 und 2003 wurden Lizenzeinkünfte als sonstige Einkünfte (Hälftesteuersatz gemäß
§ 38 EStG 1988) in folgender Höhe erklärt:
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Jahr
|
ATS
|
1997
Einnahmen 260.000,00 -12 % Betriebsausgabenpauschale 31.200,00 228.800,00
|
228.800,00
|
1998
Einnahmen 260.000,00 -12 % Betriebsausgabenpauschale 31.200,00 228.800,00
|
228.800,00
|
1999
Einnahmen 326.666,67 -12 % Betriebsausgabenpauschale 39.200,00 287.466,67
|
287.466,67
|
2000
Einnahmen 260.000,00 -12 % Betriebsausgabenpauschale 31.200,00
228.800,00
|
228.800,00
|
2001
Einnahmen 260.000,00 -12 % Betriebsausgabenpauschale 31.200,00 228.800,00
|
228.800,00
|
2002 (€)
Einnahmen 18.894,88 -12% Betriebsausgabenpauschale 2.267,38 Einkünfte:16.627,50
|
16.627,50
|
2003(€)
Einnahmen 18.894,88 -12% Betriebsausgabenpauschale 2.267,38 GW-Einkünfte:16.627,50
|
16.627,50
In den Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 1999 wurde auf diese Lizenzeinnahmen hingewiesen sowie die Vorsteuerpauschalierung gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG 1994 in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 18. September 1997(Beilage zurEinkommensteuererklärung) wurde dem Abgabepflichtigen vom Patentanwaltbüro H. Folgendes mitgeteilt:
"Neue österreichische Patentanmeldung
Verfahren und Vorrichtung zum Lagern von Hefe bzw. Sauerteig"
"In der Beilage übermitteln wir Ihnen die auftragsgemäß ausgearbeiteten Unterlagen für die obbezeichnete Neuanmeldung mit der Bitte um Durchsicht. Nach Erhalt Ihrer Stellungnahme werden wir die Anmeldung unter Berücksichtigung allfälliger Korrektur- oder Ergänzungswünsche beim österreichischen Patentamt einreichen.
Da wir zur Einreichung noch eine Vollmacht benötigen, bitten wir Sie, das beiliegende Vollmachtsformular an der angekreuzten Stelle zu fertigen und uns wieder zur Verfügung zu stellen. Wir sehen Ihrer Nachricht in dieser Angelegenheit mit Interesse entgegen und zeichnen
Mit freundlichen Grüßen !
Die Patentanwälte...
Mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom 5.3.1999 (1997), vom 6.6.2000 (1998), vom 11.4.2001 (1999), sowie vom 11.5.2004 (Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003) wurden die Lizenzeinahmen erklärungsgemäß veranlagt.
Da die Abgabenbehörde I. Instanz aufgrund des oben angeführten Schreibens von einem aufrechten Patentschutz ausging (Ermittlungsschritte wurden im Veranlagungsverfahren nicht gesetzt- wie sich später herausstellensollte, kam es zu keiner Patentierung), wurde der beantragte Hälftesteuersatz gewährt.
Im Rahmen der Prüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz (Bericht vom 25.10.2001) wurde folgende Vereinbarung vorgelegt:
Vereinbarung vom 23.9.1997
(Abtretung aller Rechte an die Firma H GmbH sowie jährliche Lizenzzahlungen):
Bw. K.
...
Firma
H--. GmbH Anlagen- und Maschinenbau O.xx
xxxxS.
Vereinbarung abgeschlossen zwischen Bw. und H--. Betrifft:
Abtretung aller Rechte an H--. zur Anmeldung, Registrierung und Verwertung der "Drucksauerteigidee" in allen Variationsmöglichkeiten wie vollautomatische Sauerteigerzeugung u. Lagerung, sowie Hefe- u. a. Vorteige nach diesem System.
Dafür erhält Bw. jährlich ATS 200.000,-
Sollte die Idee zu keinem "Standbein" bzw. neuen Produkten oder zu geringem Markterfolg führen, wird die Zahlung der jährlichen Summe reduziert oder eingestellt.
Bw.
K. 14
A-xxxxR. am 23. Sept. 1997
Firma
H--. GmbH Anlagen- und Maschinenbau
A-xxxxS. O.xx
RECHNUNG vom 23.9.1997
Nr. VERTRAG
Ich stelle der Firma H--. GmbH, Anlagen- und Maschinenbau, A-xxxxS. das KNOW-HOW zur Fertigung von Sauerteigstabilisierungssilo zur Verfügung.
Dafür verrechne ich einmalig:
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ATS 200.000,00
|
ATS 40.000,00 (20 % Mwst)
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Gesamtbetrag: ATS 240.000,--
sowie jährlich eine Lizenz-Zahlung, welche bis 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig ist - nach Markterfolg und neu zu verhandeln ist.
Markenlizenzvertrag:
abgeschlossen zwischen
Herrn Bw., Techniker, Gmstr.xx, xxxxS., und Herrn M.B..,Techniker, Pstr.xx, xxxxV.., einerseits,
und Firma "H--." Gesellschaftm.b.H., O.a.H., andererseits, wie folgt
Festgestellt wird, dass Bw... Inhaber der unter der Nr. xxxx beim Österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bildmarke "H--." ist. Bw... und Herr M.B.. haben gemeinsam die Idee zur Wort-Bildmarke "H--." sowie zur Gestaltung dieser Marke gehabt und diese Marke schon vor Registrierung im Markenregister benützt und gebraucht. Aus markenrechtlichen Gründen wurde im Patentregister die Wort-Bildmarke "H--." nur für den Bw. registriert. Hiezu wird festgestellt, dass Herrn M.B.. und Herrn Bw. gleiche Rechte und Pflichtenin Ansehung der Wort-Bildmarke "H--." zustehen, beide zum Gebrauch dieser Wort-Bildmarke befugt sind und auch die Kosten für die Aufrechterhaltung dieser Wort-Bildmarke gemeinsam tragen.
II.
Bw... und Herr M.B.. stellen der Firma "H--." Gesellschaft m.b.H. zu den Bedingungen dieses Vertrages den Gebrauch der Wort-Bildmarke "H--." im Lizenzweg zur Verfügung. Die Firma "H--." Gesellschaft m.b.H. erklärt die Vertragsannahme.
III.
Das Lizenzrecht der Firma "H--." Gesellschaft m.b.H. hat mit 1. Juli 1977 begonnen. Seither ist die Firma "H--." Gesellschaft m.b.H. berechtigt, im Geschäftsverkehr das Warenzeichen "H--." zu gebrauchen und in ihrem Firrnenwortlaut zu führen.
IV.
Die Firma H--. Gesellschaft m.b.H. ist verpflichtet, die von ihr hergestellten Produkte, soweit dies im Geschäftsverkehr tunlich ist, unter der Markenbezeichnung "H--." in Verkehr zusetzen.
V.
Das Lizenzverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden,wobei zur Beendigung des Lizenzverhältnisses die Kündigung durch Herrn Bw. oder Herrn M.B.. genügt.
VI.
Bei Beendigung des Lizenzverhältnisses aus welchen Gründen immer ist die Firma H--. Gesellschaft m.b.H. nicht mehr berechtigt, im Geschäftsverkehr die Markenbezeichnung zu verwenden. Bereits fertiggestellte, auf Lager befindliche Produkte dürfen jedoch auch nach Beendigung des Lizenzverhältnisses unter dieser Markenbezeichnung veräußert werden.
VII.
Die Firma H--. Gesellschaft m.b.H. verpflichtet sich als Gegenleistung für die Einräumung des Lizenzrechtes an der Wortbildmarke H--., an Herrn Bw. and Herrn M.B.. eine jährliche Lizenzgebühr von je S 25.000,-- (in Worten: Schilling fünfundzwanzigtausend) zu bezahlen. Die Bezahlung der jährlichen Lizenzgebühr hat zum Ende des Geschäftsjahres der Firma H--. Gesellschaft m.b.H., das ist der 30. Juni für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen. Bw... und Herr M.B.. sind jedoch berechtigt, von der Firma "H--." die Akontierung der Lizenzgebühr in monatlich gleich großen Beträgen somit in Höhe eines Zwölftels der jährlichen Lizenzgebühr, zu verlangen.
VIII.
Für die Gestattung der Markeninhaber zur Aufnahme der Bezeichnung "H--." in den Firmenwortlaut der Firma H--. Gesellschaft m.b.H. ist letztere verpflichtet, eine einmalige Zahlung (Kontaktsumme) in Höhe von je S 25.000,-- (in Worten: Schilling fünfundzwanzigtausend) an Herrn Bw. und Herrn M.B.. zu entrichten. Die Bezahlung hat nach erfolgter Aufforderung binnen 2 Monaten zu erfolgen.
IX.
Die zu entrichtende jährliche Lizenzgebühr ist wertgesichert. Als Maßstab der Wertsicherung dient der Verbraucherpreisindex 1976 oder ein gleichartiger, an seine Stelle tretender Nachfolgeindex.
Die jährliche Lizenzgebühr verändert sich im selben Verhältnis, in dem sich der als Wertmesser vereinbarte Index jeweils vom Juni eines Kalenderjahres bis zum Juni-Index des folgenden Kalenderjahres ändert. Die Wertsicherung tritt auf diese Art und Weise auch dann ein, wenn Bw... und Herr M.B.. eine monatliche Akontierung der jährlichen Lizenzgebühr verlangen.
Die Firma H--. Gesellschaft m.b.H. ist weiters bei aufrechtem Lizenzverhältnis verpflichtet, Herrn Bw. und Herrn M.B.. alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der Wort-Bildmarke "H--." anfallenden Spesen und Unkosten gegen jeweilige Vorschreibung zuersetzen.
XI.
Bei Beendigung des Lizenzverhältnisses - aus welchen Gründen immer- ist die Firma H--. Gesellschaft m.b.H. nicht verpflichtet, die Bezeichnung "H--." aus ihrem Firmenwortlaut zu entfernen. Sie hat jedoch bei Angabe der Herkunftsbezeichnung auf ihren Produkten die Bezeichnung "hergestellt von der Firma H--. Gesellschaft m.b.H." oder eine sinngemäß gleiche Bezeichnung zu verwenden, um auszuschalten, dass die Herkunftsbezeichnung mit der Markenbezeichnung verwechselt wird.
XII
(Laesio enormis)
...
XIII
(Gerichtszuständigkeit W.) ...
XIV.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
XV.
Kosten und Gebühren anlässlich der Errichtung dieses Lizenzvertrages trägt die Firma H--. Gesellschaft m.b.H.
L., am 29.9.1978
Firma H--.
M.B.. Helmut Bw...;
Zusatzvereinbarung
zum Markenlizenzvertrag vom 29. September 1978,
abgeschlossen zwischen
Herrn Bw., Techniker, G Straße xx, xxxxS., und Herrn M.B.., Techniker, Pstr.xx,einerseits,
und der Firma H-. Gesellschaft m.b.H., O.a.H.,
B;, andererseits,
wie folgt:
I.
Mit Markenlizenzvertrag vom 29. September 1978 haben Bw... und Herr M.B.. der Firma H-. Gesellschaft m.b.H. das Recht zur Benützung der Marke H-. (Marke Nr. xxxx des Österreichischen Patentamtes) zu den dort näher festgehaltenen Bedingungen eingeräumt.
II.
Aus Gründen der besseren Handhabung im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber Behörden, wurde die Marke H-. formell im Markenregister auf die Firma H-. Gesellschaft m.b.H. umgeschrieben. Einvernehmlich festgestellt wird, dass diese Umschreibung nur im Rahmen des bestehenden Markenlizenz- Vertrages unter Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Markenlizenzvertrages erfolgt ist. Bei Beendigung des Lizenzvertrages ist daher die Firma H-. Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, über Verlangen der Herrn Bw. und M.B.. die Umschreibung dieser Marke auf Herrn M.B.. und Herrn Bw. durchzuführen, wobei hiefür kein Entgelt zu leisten ist und die Kosten der Rückschreibung von der Firma H-. Gesellschaft m.b.H. zu tragen sind.
O;, am 25.10.1978, Unterschriften H--. - M.B.; und Bw.;
Nachtragsvereinbarung
zum Markenlizenzvertrag vom 29. September 1978, sowie zur
Zusatzvereinbarung vom 25. Oktober 1978,
abgeschlossen zwischen
Herrn Bw. Techniker, und Herrn M.B., Techniker, einerseits,
und der
Firma H-. Gesellschaft m.b.H., O.a.H.,
B;, andererseits,
wie folgt:
I.
Mit Markenlizenzvertrag vom 29.September 1978 haben Bw... und Herr M.B.. der Firma H-. Gesellschaft m.b.H. das Recht zur Benützung der Marek"H--." (Marke Nr. xxxx des Österreichischen Patentamtes) zu den dort näher festgehaltenen Bedingungen eingeräumt, sowie mit Zusatzvereinbarung vom 25.Oktober 1978 der Umschreibung der Marke H-. auf die Firma H-. Gesellschaft m.b.H. im Markenregister zugestimmt.
II.
Die Firma H-. Gesellschaft m.b.H. ändert derzeit die Betriebsstruktur wegen der außergewöhnlich angespannten Liquiditätslage. Sämtliche schwebenden Geschäfte werden durch Gutschriften an die betroffenen Kunden storniert, Personal wurde rigoros abgebaut, der Export forciert. Die laut den obgenannten Verträgen zu entrichtenden Lizenzgebühren sind in dieser Krisenphase von der Firma nicht aufzubringen. Eine Kündigung des vorliegenden Vertrages und Umbenennung der Firma wäre die einzig mögliche Alternative .Um dadurch die Existenz der Firma jedoch nicht zu gefährden, erklären sich die Lizenzgeber über Ersuchen der Lizenznehmerin bereit, für die Regenerationsphase der nächsten Jahre auf die Zahlungen der jährlichen Lizenzgebühren vom 1.November 1979 bis 31.Dezember 1984 (Ändern auf 30.6.1982) zu verzichten.
O;, am 1.11.1979 -Unterschriften
Markeninhaber:
Bw.,
Vertreter:
RA. Dr. W.P., L.,
Gegenstand des Unternehmens:
Erzeugung und Vertrieb von Mehlsilos und Mehlaufbereitungsanlagen, Konstruktion von Fließbetten für Mehlsilos.
MARKE - Waren bzw. Dienstleistungen:
Bildmarke: Zeichenelement Wortmarke :H-.
WKl. 6: Mehlsilos aus Metall;
WK1, 7: Mehlaufbereitungsanlagen;
Dkl. 42: Konstruktion von Fließbetten für Mehlsilos,
Musterzertifikation:
REPUBLIK OSTERREICHMUSTERZERTIFIKAT
Muster Nr. xxx
Das Muster ist aufgrund des Musterschutzgesetzes 1990 am 20. Oktober 1999 registriert worden.
Der Musterschutz endet am 30. September 2004.Er kann durch rechtzeitige Erneuerung zweimal um je fünf Jahre verlängert werden.
Österreichisches Patentamt Musterregister
Wien, den ...
Österreichisches Patentamt
REGISTERAUSZUG
MUSTER NR. xxx
Aktenzeichen Mu xy
A-Blatt (Bestandsblatt)
Anzahl der Musterabbildungen: 2
Warenverzeichnis:
Klasse 31-00:
MASCHINE ZUR SAUERTEIGHERSTELLUNG
B-Blatt (Inhaberblatt)
Inhaber:
H-. GESELLSCHAFT M.B.H.
M-...
S.O. 38
ÖSTERREICH
Vertreter:
PATENTANWÄLTE Dr.H.
A-xyxy
Sp.
Weiters wurden von der Großbetriebsprüfung Linz folgende Feststellungen getroffen:
Aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung geht folgendes hervor:
Pkt. 1 Vorsteuer:
Sachverhalt und Prüferfeststellung
In den drei geprüften Jahren wurden pauschale Vorsteuern geltend gemacht.
Gem. § 14 UStG sind pauschale Vorsteuern nur in Zusammenhang mit pauschalen Betriebsausgaben möglich. Da solche in Zusammenhang mit den Lizenzeinkünften nicht vorliegen, sind die pauschal geltend gemachten Vorsteuern zu versagen.
|
1997
|
1998
|
1999
vor BP
|
6.953,55
|
6.364,42
|
7.738,59
pauschale Vorsteuer
|
4.680,00
|
4.680,00
|
-5.880,00
nach BP
|
2.273,55
|
1.684,42
|
1.858,59
Pkt.
2
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Sachverhalt und Prüferfeststellung
Bei den vom Steuerpflichtigen erklärten Lizenzeinnahmen handelt es sich um Vergütungen im Sinne des Markenschutzgesetzes (jährlich ATS 60.000) und im Sinne des Musterschutzgesetzes (1997 und 1998 je ATS 200.000 und 1999 ATS 266.667).
Diese Einkünfte zählen gem. § 28 (1) Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch Überschussermittlung (Einnahmen, Werbungskosten) festgestellt. Somit sind pauschale Betriebsausgaben gem. § 17 EStG nicht denkbar. Tatsächliche Werbungskosten wurden im Zuge der Betriebsprüfung nicht geltend gemacht.
Nach BP (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
Lizenzeinnahmen
|
1997
|
1998
|
1999
|
260.000,00
|
260.000,00
|
326.667,00
Pkt. 3 Sonstige Einkünfte:
Sachverhalt und Prüferfeststellung
|
vor BP (jeweils ATS)
228.800,00
nach BP 0,00
|
228.800,00
0,00
|
287.467,00
0,00
Pkt 4 Einkünfte gem. § 38 EStG 19988:
Sachverhalt und Prüferfeststellung
Bei den erklärten Lizenzeinnahmen handelt es sich um Vergütungen im Sinne des Markenschutz bzw. Musterschutzgesetzes.
Unter die Begünstigung des § 38 EStG 1988 fallen nur Einkünfte aus der Verwertungvon Erfindungen, die nach patentrechtlichen Bestimmungen geschützt sind (Patenterteilung im Sinne des Patentrechts).
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vor BP
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228.800,00 228.800,00 287.467,00
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nach BP
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BESCHEIDE
Auf Basis dieser Beurteilungen wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz die angeführten Bescheide erlassen (Wiederaufnahme und Sachbescheide vom 13.11.2001).
BERUFUNGEN
Dagegen wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
I. Die gegenständliche Berufung richtet sich:
1. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil unseres Erachtens kein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
2. Gegen die Zuordnung der Erfindereinkünfte bzw. Musterschutzzahlungen zu den Einkünften aus Vermietung, weil u.E. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen.
3. Gegen die Versagung des 12%igen Betriebsausgabenpauschales, weil die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
4. Gegen die Versagung des Vorsteuerpauschales.
5. Gegen die Versagung des Hälftesteuersatzes, weil keine neuen Tatsachen vom Betriebsprüfer aufgezeigt werden konnten.
Berufungspunkt
"Lizenzzahlungen"
Begründung
1. Sachverhalt
Der Bw. entwickelt seit Jahren neue Produkte für das Unternehmen H--. GmbH. Es wurden hiefür Marken- und Musterschutzrechte beim österreichischen Patentamt eingetragen.
Beilage 1: Musterlizenzvertrag 1978
Beilage 2: Markenanmeldung 1988
Beilage 3: Patentschrift Sauerteigverfahren
Diese Leistungen werden regelmäßig abgerechnet. (Beilage 4: Rechnungen 1997)
Im letzten Moment wurde vom Patentanwalt festgestellt, dass ein Patentschutz doch nicht erteilt werden kann, weil ähnliche Verfahren bereits existieren.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
In der Bescheidbegründung ist ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs.4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Aus der standardisierten Begründung ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung Umstände umfassen, die entsprechende Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 303 Abs.1 BAO darstellen.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung beruhen unseres Erachtens nicht auf neu hervorgekommenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens bekannt waren.
Schon aus den Beilagen zur Umsatzsteuererklärung ist ersichtlich, dass es sich bei den angeführten Einkünften um Lizenzeinnahmen handelt, sodass eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Veranlagungsreferat keinen Wiederaufnahmegrund darstellt.
zu 2. und 3. Qualifikation der Einkünfte aus Musterschutzgebühren
Grundsätzlich sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsidiär zu den Einkunftsarten 1-3. Es sind daher Einkünfte vorrangig diesen Einkunftsarten zuzuordnen.
Die Erfindertätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig. Dies gilt in der Regel auch für Zufallserfindungen, weil sie meist einer weiteren Tätigkeit bis zur Verwertungsreife bedürfen (vgl. Anmerkung 57 zu § 23 EStG in Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar).
Liegt keine nachhaltige Tätigkeit vor, dann
können
Einkünfte gemäß
§ 28 Abs.1 Z 3 vorliegen (siehe § 28 TZ 74).
In einem Einzelerlass hat das BMF die Auffassung vertreten, dass die entgeltliche Überlassung der zugunsten einer vermögensverwaltenden KG registrierten Wort-Bild-Marke dieser Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter verleiht. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Überlassung oder die Gestattung der Verwertung von Rechten gem. § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988 an sich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann, sofern nicht die Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs 1 EStG 1988, erster Satz, eingreift. Dies kann aber wiederum nur dann der Fall sein, wenn - neben der entgeltlichen Überlassung eines Rechts - eine andere Tätigkeit im Rahmen der Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 entfaltet wird. BMF 18.4.1990, E 956/1/1-IV/6/90
Unseres Erachtens liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Demzufolge steht das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG im Ausmaß aufgrund der
j
ahrelangen
,
ständigen Erfindertätigkeit des Herrn Bw. (siehe Einkommensteuerakt von 12 % der Umsätze) zu.
Die Qualifikation der Einkünfte als solche aus Vermietung wurde durch den Betriebsprüfer nicht näher begründet.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von Einkünften aus der Verwertung von Namens- und Bildrechten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Einkünfte aus der Rechteverwertung (Musterschutzgebühren) bilden gemeinsam mit den Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit (Konsulententätigkeit aufgrund der Know-how-Überlassung) einen einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. EAS 882).
zu 4. Vorsteuerpauschale gemäß
§ 14 (1) Z 2 UStG:
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
§ 14. (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß
§ 17 Abs 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften berechnen.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Insgesamt liegen daher
keine neuen Umstände
vor, die eine
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
rechtfertigen würden.
zu 5. Versagung des Hälftesteuersatzes
Sowohl der Steuerberater als auch die Finanzbehörde sind davon ausgegangen, dass ein Patentschutz vorliegt.
Anlass für diese Annahme war das Schreiben (vgl. Beilage 5) des Patentanwaltsbüros ...in L., das auch der Einkommensteuererklärung beigefügt wurde.
§ 38 Abs. 3 EStG bestimmt jedoch, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann zusteht, wenn der aufrechte Patentschutz
nachgewiesen
wird. Dieser Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum der Einkommensteuererklärung anzuschließen.
Wenn die Finanzbehörde trotz fehlenden Nachweises des Patentschutzes den ermäßigten Steuersatz zuerkennt, so kann dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
die Patentanmeldung unterblieben
ist, kein Wiederaufnahmegrund dadurch begründet werden.
Wir dürfen daher auf die gängige Rechtsprechung und herrschende Lehre hinweisen, wonach eine andere (richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigt
(VwGH vom 24.1.1996, Z.95/13/0278).
Wir beantragen daher, die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
II. Aussetzungsantrag gemäß
§ 212 a BAO
Der Abgabenrückstand von
S 204.095,00
beruht auf den Feststellungen der Betriebsprüfung und den daraus abgeleiteten Bescheiden.
Gegen die oben angeführten Bescheide wurde ein unseres Erachtens erfolgversprechendes Rechtsmittel eingebracht.
Wir beantragen daher die Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben bis zur Erledigung der Berufung.
Beilagen:
- Markenlizenzvertrag vom 29.9.1978
- Markenanmeldung vom 18.4.1988 (Warenverzeichnis Wkl 6,7,Dkl 42)
- Schreiben der Patentanwälte vom 18.9.1997(Dieses Schreiben wird in der Folge wiedergegeben).
Patentanwälte...
European Patent -Patentanwaltskanzlei H.
Einschreiben (28 074)
Herrn Bw.
O.xx
xxxxS.
A-xyxy (Austria) Ihr Zeichen: Ihre Nachricht:
Unser Zeichen: 28 074/ll/we (bitte stets anführen)
Sehr geehrter Herr H.H.!
In der Beilage übermitteln wir ihnen die auftragsgemäß ausgearbeiteten Unterlagen für die obbezeichnete Neuanmeldung mit der Bitte um Durchsicht. Nach Erhalt Ihrer Stellungnahme werden wir die Anmeldung unter Berücksichtigung allfälliger Korrektur oder Ergänzungswünsche beim Österreichischen Patentamt einreichen.
Da wir zur Einreichung noch eine Vollmacht benötigen, bitten wir Sie, das beiliegende Vollmachtsformular an der angekreuzten Stelle zu fertigen und uns wieder zur Verfügung zu stellen.
Wir sehen Ihrer Nachricht in dieser Angelegenheit mit Interesse entgegen und zeichnen
1 Anmeldungsentwurf, 1 Vollmacht
Patentanwälte...
AT-PATENTSCHRIFT
Bw. Schw., OÖ.
Verfahren und Vorrichtung zum Lagern von Hefe bzw. Sauerteig
Folgende Ausführungen unterliegen dem Betriebsgeheimnis und werden in der Folge nicht in die ESED übernommen.
............................................................................................
Zusammenfassung der Patentschrift
Es wird ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Lagern von Hefe bzw. Sauerteig beschrieben, der nach dem Erreichen einer bestimmten Gärstufe verarbeitet wird. Um vorteilhafte Lagerbedingungen zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass der Sauerteig unmittelbar nach dem Erreichen der die Verarbeitungsfähigkeit bestimmenden Gärstufe bzw. die zu einem Teiglockerungsmittel vorbereitete Hefe mit einem während der anschließenden Lagerzeit aufrechterhaltenen Mindestdruck beaufschlagt wird.
Vom Großbetriebsprüfer wurde folgende Stellungnahme zur Berufung abgegeben:
Stellungnahme
"Zu der/den oben angeführten Berufung/en wird wie folgt Stellung genommen:
1. Wiederaufnahme:
Neu hervorgekommen sind die Tatsachen, dass Lizenzen für Markenschutzrechte und für Musterschutzrechte und nicht für patentierte Erfindungen, welche Voraussetzung für den Hälftesteuersatz wären, bezahlt werden.
Diese Umstände sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und rechtfertigen daher eine Wiederaufnahme gem. § 303 (4) BAO (VwGH vom 22.1.1997, 93/15/0044, ÖStzB 15.9.1997, Nr. 18, Seite 547f).
2. Einkommensteuer:
a) Lizenzzahlung Marke: Damit diese Zahlungen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (und nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) zugeordnet werden können, muss u.a. eine nachhaltige Tätigkeit vorliegen.
Dem Abgabepflichtigen wurde im Jahre 1977 vom Patentamt der Markenschutz für die Marke H-. erteilt(siehe Kopie), 1988 wurde neuerlich um Schutz der Marke H-. angesucht (geringfügige Abweichung; siehe Beilage zur Berufung). Dazu wird ergänzend angemerkt, dass Markenschutz grundsätzlich auch für ähnliche Zeichen besteht.
Eine nachhaltige Tätigkeit im Schaffen von Wort-Bildmarken konnte deshalb vom Prüfer nicht erkannt werden; außerdem handelt es sich hiebei um eine andere Tätigkeit als beim Erfinden von neuen bzw. beim Verbessern von am Markt vorhandenen Maschinen.
b) Lizenzzahlungen Musterschutz:
Der Abgabepflichtige hat "ein Verfahren und die Vorrichtung zum Lagern von Hefe bzw. Sauerteig" zum Patent angemeldet. Ein Patent wurde nicht erteilt ,sondern lediglich Musterschutz. Von weiteren Erfindungen, die er als selbständiger Erfinder (und nicht im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit) gemacht hat, wurde im Zuge der Betriebsprüfung nichts bekannt. Worin die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit erblickt werden kann ist nicht ersichtlich. Somit sind nach Prüferansicht auch diese Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
c) pauschale Betriebsausgaben:
Diese stehen nur bei Einkünften gem. § 22 und 23 EStG 1988 zu.
3. Umsatzsteuer:
Pauschale Vorsteuern gem. § 14 UStG stehen nur in Zusammenhang mit pauschalen
Betriebsausgaben zu.
Auf diese Stellungnahme folgte eine Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung mit folgendem Inhalt:
Zu den Ausführungen des Prüfers erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen.
"1. In den Beilagen zu den Steuererklärungen ist angeführt, dass Einnahmen aus Lizenzzahlungen zugeflossen sind.
Es wurde der Hälftesteuersatz gemäß
§ 38 EStG beantragt. Die Tatsachen sind und waren nicht neu.
NEU
ist nur die
rechtliche Würdigung
durch den Betriebsprüfer, die die Würdigung des Finanzamtes überlagert.
Zur Rechtslage vgl.:
• (§ 303 Abs. 4 BAO) Tatsachen,
deren Hervorkommen die
Wiederaufnahme
eines Verfahrens
von Amts wegen
zulässig machen, sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände,
die bei einer einsprechenden Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis,
als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse
in Bezug - auf die
rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente- gleichgültig, ob diese neuen Beurteilungskriterien durch die
Änderung der Verwaltungspraxis
oder Rechtsprechung oder noch vorhergehender
Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind
keine Tatsachen.
2. Die Nachhaltigkeit ist subjektiv vom Prüfer nicht erkannt worden, liegt aber meines Erachtens objektiv vor.
(vgl. Beilage 1: Nachhaltigkeit)
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen zu einer positiven Erledigung beizutragen und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung".
Beilagen:
3. Nachhaltigkeit
Erlässeim Amtsblatt:EStR 1984 Abschn 78 Abs 2.
Sonstige Lit: Weinzierl, Gewerbebetrieb: Nachhaltige Betätigung, FJ 1976, 187; Beck, Die Nachhaltigkeit im Abgabenrecht, ÖStZ 1980, 34; Schimetschek, Die "nachhaltige Tätigkeit" im Steuerrecht, FJ 1980,141; Wieser, Gewerblicher Grundstückshandel, FJ 1988, 10; Staringer, Nachhaltigkeit als Unternehmermerkmal, SWK 1992, A II 32; Beiser/Farmer, Die Verwaltung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs 2 EStG - Zur Abgrenzung vom (Gewerbe)Betrieb und Vermögens-Verwaltung, RdW 1997, 100.
Der Begriff der Nachhaltigkeit findet sich nicht nur in § 23 Z1 bzw. in § 28 BAO, sondern auch in § 31 BAO (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und § 2 Abs. 1 UStG.
Ob dem Begriff der Nachhaltigkeit in allen Bestimmungen dieselbe Bedeutung zukommt, ist zweifelhaft (Ruppe, UStG
2
, § 2 Tz 47).
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden
(tatsächliche Wiederholung, E 14.9.1988,
87/13/0248,1989, 54; E 25.2.1997,95/14/0115, 1998, 135; EStR 1984 Abschn 78 Abs 2).
Wird eine
Tätigkeit mehrere Jahre
hindurch
tatsächlich ausgeübt,
so darf die Behörde ohne weiteres die Nachhaltigkeit unterstellen (E 18.9.1991,91/13/0072, 7992, 554 zur Tätigkeit eines Handauflegers).
Nachhaltigkeit liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt (dauernd) ausgeübt wird; auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann
(Wiederholungsabsicht;
E 14.10.1981, 81/13/0050, 1982, 228; E 10.3.1993, 91/13/0189, 1993, 563; vgl. auch BFH, BStBl. 1996 II 232). Werden Anstalten getroffen, die auf die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit schließen lassen, dann kann von einer Wiederholungsabsicht ausgegangen werden (vgl. E 11.3.1970, 201/69, Originalentscheidung); dabei ist nicht der subjektive Wille entscheidend, wenn nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen ist (vgl. BFH, BStBl 1988II293); i.d.S. ist auch die E 10.9.1979, 225f, 2049f/79, 1980, 222 zu verstehen, wonach eine Tätigkeit dann nachhaltig ist, wenn mit Sicherheit auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist die Annahme der Wiederholungsabsicht nach dem äußeren Erscheinungsbild schon dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige einzelne Geschäfte unter Ausnutzung seiner beruflichen Verbindungen tätigt (Erkenntnis vom 9.11.1983, 81/13/0151, 83/13/0184f, 1984, 280).
Lassen die Umstände eine
Wiederholungsabsicht nicht erkennen,
dann begründet eine einmalige Tätigkeit keine Nachhaltigkeit (E 10.9.1979, 225f, 2049f/79, 1980, 222 zur Vermittlung eines Bauauftrages für ein einziges Gebäude; vgl. auch E 13.4.1967, 1678/66, 7967, 750 zur Vermittlung von zwei Versicherungen für ein- und denselben Versicherungsnehmer; zu länger andauernden Tätigkeiten siehe unten); bei Leistungen könnte allenfalls die Steuerpflicht nach § 29 Z 3 gegeben sein (siehe § 29 Tz 35ff).
Nachhaltigkeit ist aber auch i.S. von "länger andauernd" zu verstehen; daher ist eine
längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeit
auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber einem Auftraggeber erfolgt und keine Wiederholungsabsicht besteht (E 14.9.1988, 87/13/0248, 1989, 54 zu einer neunmonatigen Beratungstätigkeit).
Ob eine einmalige Tätigkeit Nachhaltigkeit begründet, beurteilt die Finanz- Verwaltung für den Einzelunternehmer nach den gleichen Kriterien wie nach den Vereinsrichtlinien beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Quantschnigg/Schuch, § 2 Tz 4; siehe auch Ruppe, UStG
2
, § 2 Tz 50).
Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe
sind auch dann nachhaltig, wenn sie lediglich für ein Bauvorhaben gegründet werden, auch wenn keine Wiederholungsabsicht besteht; die Nachhaltigkeit liegt in der Dauer der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft (E 30.5.1958, 1423/57, Originalentscheidung).
Die Finanzierung von Ausgleichsverfahren
unter Einsatz von Kapital und selbständiger Arbeitskraft ist schon im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens nachhaltig (E 14.10.1981, 81/13/0050, 7952, 225).
Nachhaltigkeit liegt auch dann vor, wenn durch einen einmaligen Vertragsschluss ein
Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen
geschaffen wird (E 13.10.1983, 82/15/0066, 1984, 344 und ... (Doralt, EStG 1.7.1999)
Mit Schriftsatz vom 5.3.2002 wurde von der steuerlichen Vertretung ein Auszug des SWK-Heftes vom 1.3.2002 (Seite 286, S 218) vorgelegt (Abgrenzung sonstige Einkünfte zu gewerbliche Einkünfte bei einem Privatgeschäftsvermittler).
Daraus sei ersichtlich, dass das Ausmaß der jährlichen Umsätze für die Zuordnung der Einkünfte zu jenen aus Gewerbebetrieb bzw. zu den sonstigen Einkünften gemäß
§ 29 EStG herangezogen werde. Aufgrund dieser Kriterien sollte die Zuordnung der gegenständlichen Einnahmen aus Lizenzzahlungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb eindeutig sein.
Auszug-SWK-Heft"Privatgeschäftsvermittler mit jährlichen Umsätzen ab 900 € (bis 2001: ATS 12.000) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (RZ 5417), darunter Einkünfte gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 (RZ 6611)
Weitere Berufungen
der steuerlichen Vertretung hinsichtlich Umsatz-Einkommensteuer für die Jahre 2000-2003:
A) Berufung gegen den:
1. Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 11. Mai 2004
2. Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Mai 2004
3. Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 11. Mai 2004
4. Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Mai 2004
5. Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11. Mai 2004
6. Einkommensteuerbescheid 2002 vom 11. Mai 2004 und Umsatzsteuerbescheid sowie Einkommensteuerbescheidvom 1.3.2005 (Berufungsschroift vom 7.3.2005)
7. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 jeweils vom 11. Mai 2004
Anmerkung zur Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 jeweils vom 11. Mai 2004:
Da hinsichtlich der Problematik der Bescheidqualität von Anspruchszinsenbescheiden ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, wird eine Entscheidung über diese diese Berufung erst nach Klärung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgen.
B) Aussetzunqsantrag gemäß
§ 212 a BAO
"Auftrags und in Vollmachtsnamen meines oben bezeichneten Klienten erhebe ich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gegen die oben angeführten Bescheide
(Berufung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 gleichlautende Begründungen mit Ausnahme der Ausbildungskosten)
Begründung:
1. Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 11. Mai 2004
Die gegenständlichen Bescheide werden in folgenden Punkten angefochten:
1.1. Umsatzsteuer
Zur gegenständlichen Frage ist ein Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - betreffend die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 - anhängig.
Entgegen der Meinung des Steuerpflichtigen ordnet das Finanzamt die gegenständlichen Lizenzeinkünfte und Erfindervergütungen den Einkünften aus Vermietung zu und nicht den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, für die auch die Vorsteuerpauschalierung gemäß
§ 17 (4) UStG beantragt wurde.
Wir haben bereits im Schreiben vom 19.04.2004 besonders darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige gewerbliche Erfindertätigkeit vorliegt.
1.2. Einkommensteuer 2000
1.2.1. Ausbildungskosten
Die Bescheidbegründung des Finanzamtes lautet:
Die Kosten für die Pilotenausbildung konnten aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden:
Werbungskosten sind gem. § 16 (1) EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zu einer konkret ausgeübten Tätigkeit vorliegt. Sie sind nach Ihrem Vorbringen technischer Angestellter und dabei neben anderen Aufgaben als Projekteiter auch für die Organisation und Koordination von Hubschraubertransporten zuständig, nicht jedoch für die Durchführung der Hubschraubertransporte selbst. Die von Ihnen -:. konkret ausgeübte Tätigkeit erfordert daher keinen Pilotenschein.
Die Kosten des Privatpilotenscheines sind nach den derzeit vorliegenden Unterlagen bzw. Argumenten jedenfalls der privaten Lebensführung zuzurechnen, unterliegen dem strengen Aufteilungsverbot und sind daher nicht abzugsfähig, wenngleich auch möglicherweise derartige Fähigkeiten für die ausgeübte Tätigkeit theoretisch von Nutzen sein könnten, um überall schneller vor Ort zu sein; für den Ersatz der dabei auflaufenden Kosten wird aber kaum ein Dienstgeber zu gewinnen sein.
Aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters (geb. 1948) wird außerdem aller Voraussicht nach die Ausübung eines Berufes als Berufspilot wegen der hohen gesundheitlichen Anforderungen gar nicht mehr in Frage kommen. Aus der Aktenlage ist bis dato nicht erkennbar, dass die von Ihnen angeführten Argumente Realität geworden sind oder werden.
Berufungsbegründung:
Die Ausführungen der Bescheidbegründung ("Sie sind nach Ihrem Vorbringen technischer Angestellter und als Projektleiter für Hubschraubertransporte zuständig ...") sind nicht nachvollziehbar und sachverhaltswidrig.
Seit dem Jahr 2000 sind beruflich veranlasste Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzbar.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen (Erlernen eines Berufes).
Pilotenschein:
Die Ausgaben eines Berufspiloten zur Erlangung der Instrumentenflugberechtigung begründen Fortbildungskosten (E 28.2.1964, 89/63, 1964, 122); dagegen gehören die Aufwendungen zur Erlangung eines Berufspilotenscheins zu den Ausbildungskosten; mit dem Privatpilotenschein ist die Ausbildung noch nicht beendet (E 17.12.1980, 979/80, 1981, 259; E 19.5.1967, 262/67, 1967, 153; vgl. auch RME, ÖStZ1997, 129); grundsätzlich als Ausbildungsmaßnahme wohl nicht absetzbar, ausgenommen z..B in Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
RZ 235 der LStRL 2002 sieht vor, dass die Kosten für diverse Ausbildungen unter dem Titel Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. Beilage 1: LSt - Protokoll 2003).
Neben dem Verweis auf die rechtlichen Erwägungen werde darauf hingewiesen, dass auch der Grundsatz der Gleichbehandlung die Bescheidbegründung als unsachlich erscheinen lässt - worin auf das Alter des Berufungswerbers hingewiesen wird, andere Personen wie Ex-Finanzminister und Radiomoderatoren (vgl.Beilage1) würden auch Pilotenausbildungen absolvieren.
Die Aufwendungen zur Erlangung des Pilotenscheines würden Ausbildungskosten und damit erhöhte Werbungskosten darstellen (vgl. ÖStzB 1997, 129-vgl. Beilage2).
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung ist unzweifelhaft, dass insbesondere dann, wenn der Bw. für seine Pilotentätigkeit sei im ausschließlichen Interesse der Firma eine gesonderte zusätzliche Honorierung erfährt (Leistungsprämie u.a.), die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben erhöhte Werbungskosten darstellen.
1.3.Gewerbliche Einkünfte
1.3.1.Erfindertätigkeit (S 200.000,00 p.a.)
Aus den Rechnungsinhalten der Jahre 1997 - 1999 und 2000 - 2003 sei ersichtlich, dass der Bw. Motor der Produktentwicklung bei der Fa. H.GmbH sei.
Die KNOW-HOW-Abgeltung erfolgt für die Entwicklung von:
>Sauerteigstabilisierungssilo
Verbesserung Rezeptcomputer HB 40, HB 50
>Turbo-Biomühle
>Verbesserung EUROPRO
>"Eismaschine"
>Speiseöldosierung
>Verbesserung Zutatenautomat Compo
>Minisauerteigmaschine
>Neuentwicklung Rezeptcomputer HB16, HB18
Es sei also von einer nachhaltigen Entwicklungs- und Erfindertätigkeit auszugehen!
Dieser Umstand müsse auch dem Betriebsprüfer bekannt sein.
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1.3.2. Musterschutzgebühr (S 60.000.00 p.a.) für das Firmenlogo "..."
Die Musterschutzgebühr stehe in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den laufenden Produktneuentwicklungen, weil sich die Firma gegen Eingriffe in das Gebrauchsmusterrecht durch beispielsweise verschlechterte Ausführungsformen nur dann schützen kann, wenn der Musterschutz aufrecht erhalten wird und auf alle neuen Produkte ausgedehnt werden kann.
Ich ersuche daher die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben und erklärungsgleiche Veranlagungen für die Jahre 2000 bis 2002 vorzunehmen.
In Hinkunft ersucht die steuerliche Vertretung das Finanzamt Vöcklabruck, nicht die Feststellungen der Betriebsprüfung unreflektiert zu übernehmen, sondern eine selbständige und eigene Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen.
zu B) Aussetzungsantrag gemäß S 212 a BAO
Bis zur Erledigung der Berufung ersuche ich die Abgabenvorschreibungen aufgrund der von den eingereichten Abgabenerklärungen abweichenden Veranlagungen auszusetzen.
Unterschrift
...
Vorhaltsbeantwortung vom 18. April 2005
(nach Esuchen durch den Unabhängigen Finanzsenat)
"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage erlaube ich mir festzuhalten:
1. Frage:
Anlässlich der Betriebsprüfung (GBP Linz) wurden die von der Firma H. GmbH zunächst getragenen Ausbildungskosten (als Betriebsausgabe geltend gemacht) wegen Fremdunüblichkeit nicht anerkannt.In der Folge habe die Firma per xx.6.2000 eine Forderung an den Gesellschafter (und Berufungswerber) Hrn. H., im Ausmaß von ATS 99.474 eingestellt.
a) "Wer trug letztendlich die Ausbildungskosten für den Berufspilotenschein ?"
Antwort:
Die Ausbildungskosten trug letztendlich der Abgabepflichtige Herr H., weil die Firma H. GmbH (als Ergebnis der Schlussbesprechung) eine Forderung im Ausmaß von S 99.474,00 gegen ihn eingestellt hat.
Frage:
Die bilanzielle Behandlung aus dem beigeschafften Akt der Firma H.Technik (Vergütung für den Flugschein) konnte nicht nachvollzogen werden. Um diesbezügliche Aufklärung wird ersucht, da auch aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen der Großbetriebsprüfung Linz keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten.
b) "
Warum wurde die Ausbildung zum Berufspiloten begonnen?
"
Antwort:
Es ist aus den Jahresabschlüssen ersichtlich, dass ca. 80 % der Umsätze im Export getätigt werden.
In der Vergangenheit hat es sich als Hemmnis erwiesen, dass die Mobilität der Geschäftsleitung und des Verkaufsapparates für eine europaweite Tätigkeit zu gering war.
Einerseits sollten die Kooperationspartner in Norddeutschland besser betreut und unterstützt werden, andererseits wollte man in Ostdeutschland neue Märkte eröffnen und zugleich in Frankreich und Spanien die anstehenden Auftragsanfragen abarbeiten.
Eine zeitnahe Durchführung von dringenden Reparaturarbeiten und damit Verminderung von Betriebsstillständen in Bäckereien konnte als zusätzliches Verkaufsargument eingesetzt werden.
Ziel war es, dass Herr H. in Zusammenarbeit mit dem Verkauf bei
>Auftragsaufnahmen (Vermessung vonBäckereien,Erfassung des räumlichen und technischen Ist-Zustandes)
> Angebotspräsentationen
> Verkaufsverhandlungen
> Kontrolle Auftragsabwicklung mit Überwachung Monatage
> Reklamationsbearbeitung immer wieder an zeitliche Probleme gestoßen ist.
Es wurde daher überlegt, dieses Zeitmanagement zu optimieren.
Als zielführendste Möglichkeit wurde die Ausbildung zum Piloten angesehen.
Aufgrund der Möglichkeit Routenpläne zu optimieren, z.B. eine Besprechung in Berlin abzuhalten und die nächste am gleichen Tag in Paris, sollte eine Verbesserung der Kundenbetreuung erfolgen.
c) Frage:
In der Berufung wurde ein diesbezüglicher Auftrag des Dienstgebers der Firma H. GmbH behauptet. Das betriebliche Interesse möge näher umschrieben werden.
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus GewerbebetriebKNOW-HOW-Abtretung und laufende Betreuung in Form von Entwicklungs- und "Erfindertätigkeiten"durch Geschäftsführer des UnternehmensVorsteuer und Betriebsausgabenpauschalekein VertreterpauschaleAusbildungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1518-L/02
- Stammnummer
- 16661
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF