Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1917-W/04
Normalarbeitszeit bei einem Feuerwehrmann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1917-W/04vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder Oberrat Mag.Dr. Kurt Folk, KR Oswald Heimhilcher und
Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über
die Berufung des Bw., vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand
Steuerberatung GmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeisterg. 9, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nach der am 27. April 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob dem Berufungswerber der erhöhte Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG
1988 zusteht.
Berufungswerber
(Bw.) ist Herr A, Beamter der R.
In der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde die vom Bw. beantragte
Änderung der steuerfreien Bezüge gem. § 68 EStG 1988 als
unbegründet abgewiesen und auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 11. November 2002 (betr. die Jahre 1997 und 1998)
verwiesen.
In der dagegen
eingebrachten Berufung führt der Bw. unter Hinweis auf den Schriftsatz vom
22. September 2003 im Wesentlichen wie folgt aus:
Der
Dienstgeber des Bw. habe den erhöhten Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG
1988 nicht berücksichtigt und daher zuviel an Lohnsteuer einbehalten.
Der
Bw. erhalte neben seinem Grundgehalt eine "Wechseldienstentschädigung"
ausbezahlt. Diese "Wechseldienstentschädigung" stelle eine begünstigte
Zulage im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar.Die Normaldienstzeit
des Bw. liege überwiegend in der Zeit von 19 bis 7 Uhr früh, weswegen
der erhöhte Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen sei.
Der
Bw. verrichte seine Tätigkeit als K im Wechseldienstschema, d.h., dass die
Dienstzeit ununterbrochen 24 Stunden zuzüglich einer mittels
Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca.
5-15 Minuten pro Dienst betrage.Der Dienstbeginn sei jeweils zwischen 6
und 7 Uhr früh.Die Dienstübergabe würde
regelmäßig zwischen 6.30 und 7 Uhr stattfinden.Weiters habe der
Bw. fallweise Veranstaltungsdienste (Theaterdienste) geleistet, die
regelmäßig in die Zeit von 19 bis ca. 23 Uhr gefallen seien.
Auch
im Schriftsatz der R vom 9. Juli 2003 werde ausgeführt, dass mit der
Wechseldienstentschädigung auch eine pauschale Abgeltung jener
Mehrarbeitszeiten erfolge, welche sich aus der Besonderheit der
Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen ergeben
würden.Die faktische Dienstzeit der im 24 stündigen
Wechseldienst stehenden Beamten betrüge somit regelmäßig 24
Stunden plus die 5 bis 15 minütige Zeit der Dienstübergabe.
Die
Zeit der Dienstübergabe sei keine unbezahlte
"Außer-Dienst-Zeit".
In
der Dienstanweisung für den Bereitschaftsdienst der R sei festgelegt, dass
der Beamte so lange Dienst zu versehen habe, bis sein Ablöser den Dienst
übernommen habe.Die Zeit der Dienstübergabe falle somit in die
Normaldienstzeit des Bw.
Folgende
Änderungen werden daher begehrt:a) Erhöhung der steuerfreien
Bezüge (KZ 215) von 4.581,75 € um 2.160 € (= 180 x 12 Mo) auf
insgesamt 6.741,75 €.b) Kürzung der steuerpflichtigen
Bezüge (KZ 245) von 28.712,15 € um 2.160 €auf insgesamt
26.552,15
€.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober
2004 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie
folgt:
Ein
erhöhter Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 stehe nicht zu, da bei
dem gegenständlichen 24 Stunden umfassenden Wechseldienst die Tages- und
Nachtarbeit genau im gleichen Verhältnis erbracht worden sei.
Die
Übernahmszeiten fänden keinen arbeitsrechtl. und besoldungsrechtlichen
Niederschlag. Sie stellten höchstens Mehrarbeit, jedoch keine Änderung
der Normalarbeitszeit
dar.
Der
Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung ergänzte der Bw. die Berufungsausführungen
u.a. folgendermaßen:
Die
Zeit der Dienstübergabe stelle keine Freizeit dar und werde durch die
Wechseldienstzulage abgegolten.Der Bw. erhalte somit ein Gehalt gem.
Gehaltsschema plus die Wechseldienstzulage.
Die
Ausdehnung der Arbeitszeit ergebe sich aus den Einsatz- und
Systemerhaltungstätigkeiten.
Aufgrund
des Dienstplanes und der Dienst-Übergabezeiten ergebe sich ein
Überwiegen der
Nachtarbeitszeit.
Die
Vertreterin des Finanzamtes führte aus:
Das
Finanzamt vertrete die Ansicht, dass die Dienst-Übergabezeiten nicht zur
Normalarbeitszeit gehören und somit der erhöhte Freibetrag nicht
zustehe.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Der Bw. ist Beamter der R, dessen Normalarbeitszeit grundsätzlich 173
Stunden (= 40 Wochenstunden x 52 Wochen = 2.080 Stunden pro Jahr; 2.080:12 Mo =
173,33 Std.) monatlich beträgt. Im gegenständlichen Fall liegt
ein 24-Stunden-Wechseldienst zuzüglich einer mittels Dienstanweisung
angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca. 15 Minuten pro
Dienst vor, wobei die erhöhte Arbeitszeit durch Zulagen abgegolten
wird.
b)
Die Zeiten der Dienstübergabe sind somit mit der
Wechseldienstentschädigung abgegolten.
c)
Die Dienstübergabe findet in der Regel zwischen 6 und 7 Uhr früh
statt.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den vom Bw. vorgelegten
Schriftsätzen:
zu
a) Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 4 Dienstrechtsgesetz der Beamten der
Bundeshauptstadt Wien.
zu
b) Dies ist dem Schriftsatz vom 9. Juli 2003 zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Stundennachweis des Bw. für das Jahr 2002 zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 68 Abs.
1 EStG 1988 normiert:
Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro (4.940 S) monatlich
steuerfrei.
§ 68 Abs.
6 EStG 1988 normiert:
Als
Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden,
die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht
werden müssen.
Für
Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr
liegt, erhöht sich der Freibetrag gem. Abs. 1 um 50 %.
Die steuerliche
Normalarbeitszeit wird gem. § 68 Abs. 4 wie folgt u.a.
definiert:
Als
Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften,
von
Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst- (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
der
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten
festgelegten Arbeitsordnung,
von
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden
sind,
von
Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen
wurden,
festgesetzt
wird oder die
innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein
übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, die
40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens
40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen
Arbeitstage
ergibt.
Normalarbeitszeit
ist somit jene Arbeitszeit, für die der Grundlohn samt allfälliger
Zulagen und Zuschlägen gebührt. Die über die Normalarbeitszeit
hinaus geleistete Arbeitsstunde stellt eine Überstunde dar.
Die
"Normalarbeitszeit" ist von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu
unterscheiden. Der die "Normalarbeitszeit" überschreitende Teil der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist durch Zeitausgleich oder mittels
Überstundenentgelts abzugelten; die tatsächlich geleistete Arbeitszeit
wird dadurch aber nicht zur "Normalarbeitszeit".
Im
gegenständlichen Fall ist der Bw. als K im 24 Stunden Wechseldienst
beschäftigt. Für die über die 173 Stunden (im Monat)
hinausgehenden "Minuten für Wechseldienste" erhält der Bw. eine
Wechseldienstentschädigung, mit der auch die Dienstübergabezeiten
abgegolten werden. Da es sich bei der genannten Entschädigung um die
Abgeltung geleisteter Überstunden handelt, kann schon daraus ersehen
werden, dass die Zeiten der Dienstübergabe niemals in die Normalarbeitszeit
fallen, sondern Überstunden darstellen. Dies entspricht auch der Anordnung
in § 26 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung, die Normalarbeitszeit
möglichst regelmäßig aufzuteilen, was wohl auch für die
Aufteilung zwischen Tages- und Nachtarbeitszeit gelten
muss.
Darüber
hinaus ist aber auch noch folgende Überlegung anzustellen:
Wie aus der
o.a. gesetzlichen Definition der Nachtarbeit, für die eine Erhöhung
des vorgesehenen Freibetrages vorgesehen ist, zu entnehmen ist, müssen
mindestens drei zusammenhängende Stunden, die in den Zeitraum zwischen 19
Uhr und 7 Uhr fallen, gegeben sein.
Erfolgt demnach
der Dienstantritt z.B. um 6 Uhr 30, so zählen die 30 Minuten zwischen
6 Uhr 30 und 7 Uhr, nicht zur Nachtarbeitszeit gem. § 68 Abs. 6
EStG 1988, da bis 7 Uhr nicht mindestens 3 zusammenhängende Stunden
vorliegen.
|
Dienstzeit
insgesamt:
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6 Uhr 30 bis 6
Uhr 45
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= 24
¼
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steuerl.
Nacht: 6 Uhr 30 bis 7 Uhr = ½ Std.
|
steuerl. Tag:
7 - 19 Uhr = 12 Std.
|
|
steuerl.
Nacht: 19 bis 6 Uhr 45 = 11¾ Std.
|
|
|
|
|
Summe:
|
steuerl. Nacht
für erhöhten Freibetrag (= nur Zeiten mit mind. drei
zusammenhängenden Stunden): 11¾ Std.
|
steuerl.
Tag: 12 Std.
Bei der
Berechnung des für die Gewährung des erhöhten Freibetrages gem.
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 maßgeblichen Nachtarbeitszeitanteiles reicht
nicht die bloße Addition von Nachtarbeitszeiten, die auch weniger als drei
zusammenhängende Stunden betragen können, es dürfen vielmehr nur
jene Nachtarbeitszeiten berücksichtigt werden, die mindestens drei
zusammenhängende Stunden aufweisen. Bei einer derartigen Betrachtung
ergibt sich ein Überwiegen der Tagesdienstzeit gegenüber der
Nachtdienstzeit, was ebenfalls der Gewährung eines erhöhten
Freibetrages gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 entgegensteht.
Soweit der Bw.
die Berücksichtigung von Zeiten der Überwachung von
Theaterveranstaltungen einfordert, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Dienste
nicht in der Wechseldienstzeit erfolgen und gesondert abgegolten
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1917-W/04
- Stammnummer
- 16594
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF