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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0046-W/05

Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0046-W/05vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch A-GmbH, betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 beschlossen: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die Antragstellerin hat mit Datum vom 12.10.2004 elektronisch ihre Einkommensteuererklärung eingebracht. Mit Datum vom 10.11.2004 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom 2.12.2004, eingelangt beim Finanzamt am 2.12.2004, hat die Antragstellerin gegen den Einkommensteuerbescheid eine Berufung eingebracht. Mit Schreiben vom 7.6.2005, eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 9.6.2005, stellte die Antragstellerin den Antrag ("Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO") auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Unabhängigen Finanzsenat, weil das Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen habe und daher eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege. Über den Antrag wurde erwogen: Wurde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und macht das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 311 Abs 2 BAO) von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und wird bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt, so ist dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach § 311 BAO, denn die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter § 311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über eine Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl Stoll, BAO-Kommentar 3013; Ritz, BAO-Kommentar2, § 311 Rz 34; Ritz, BAO-Handbuch 264; Rombold, SWK 2001 S 591; Bichler, SWK 2000 S 398). Die Entscheidung konnte gemäß § 311 Abs 6 iVm § 284 Abs 3 und § 282 Abs 1 BAO unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Wien, am 23. Juni 2005

Normen und Schlagworte

RechtsschutzSäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtBerufungZuständigkeitBeschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0046-W/05
Stammnummer
16506
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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