Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0046-W/05
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0046-W/05vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat betreffend den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch A-GmbH,
betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2003 beschlossen:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragstellerin hat mit Datum vom 12.10.2004
elektronisch ihre Einkommensteuererklärung eingebracht. Mit Datum vom
10.11.2004 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Mit
Schreiben vom 2.12.2004, eingelangt beim Finanzamt am 2.12.2004, hat die
Antragstellerin gegen den Einkommensteuerbescheid eine Berufung
eingebracht.
Mit Schreiben vom 7.6.2005, eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 9.6.2005, stellte die Antragstellerin den
Antrag ("Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO")
auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung
auf den Unabhängigen Finanzsenat, weil das Finanzamt nicht innerhalb von
sechs Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen habe und daher eine
Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Wurde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung
eingebracht und macht das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
(§ 311 Abs 2 BAO) von der Möglichkeit Gebrauch, eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen und wird bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt, so ist
dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach § 311 BAO,
denn die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die
Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter § 311 BAO. Ein
förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über eine Berufung ist
daher zurückzuweisen (vgl Stoll,
BAO-Kommentar 3013; Ritz,
BAO-Kommentar2, § 311 Rz 34;
Ritz, BAO-Handbuch 264;
Rombold, SWK 2001 S 591;
Bichler, SWK 2000 S 398).
Die Entscheidung konnte gemäß
§ 311 Abs 6
iVm § 284 Abs 3 und § 282 Abs 1 BAO unter Abstandnahme von der
Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Wien, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0046-W/05
- Stammnummer
- 16506
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF