Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0554-L/04
Pflichtveranlagung bei gleichzeitigem Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-L/04vom 21.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.M., vom 3. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Die am 20. Jänner 2004 eingereichte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Bescheid vom 2. April 2004
veranlagt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am 3. Mai 2004 Berufung
und führte begründend aus, dass ihm unklar sei, warum es
überhaupt zu einer Nachforderung in Höhe von 251,83 € gekommen
sei. Es werde um eine erneute Durch- bzw. Abrechnung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2004 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass gemäß
§
41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung dann vorzunehmen sei, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden seien. Dieser Tatbestand treffe im vorliegenden Fall zu, weil eine
Überschneidung der Lohnzettel der Firma G.GmbH (1.1. - 30.11.) und
der Firma T.GmbH (3.11. - 31.12.) vorliege. Die beantragten
Sonderausgaben seien teilweise anerkannt worden, wobei Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände nicht berücksichtigungsfähig
seien.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 wurde eine Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt
oder nicht bzw., ob die festgesetzte Einkommensteuer richtig berechnet wurde
oder nicht.
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand
für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein gleichzeitiger Bezug von
zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, vorhanden ist.
Nach einer im Akt befindlichen Abfrage bei der
österreichischen Sozialversicherung vom 5. Mai 2004 war der Bw. bei den
nachfolgend angeführten Stellen gemeldet:
|
Zeitraum
|
Bezeichnung
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Dienstgeber
|
01.01.2003 - 03.11.2003
|
Arbeiter
|
G.GmbH
|
03.11.2003 - 31.12.2003
|
Arbeiter
|
Trummer Montage und Personal GmbH
|
04.11.2003 - 11.11.2003
|
Urlaubsabfindung u. Entschädigung
|
G.GmbH
Diese Daten stimmen auch mit den übermittelten
Lohnzetteldaten überein.
Bei diesem aktenkundigen Sachverhalt steht zweifelsfrei
fest, dass der Bw. zumindest am 3. November 2003 gleichzeitig zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen hat.
Da das Gesetz bei zeitlichen Überschneidungen keine
Bagatell- bzw. Toleranzgrenzen vorsieht, ist beim Bw. der Tatbestand des §
41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003
wurde daher durch das Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes vom Finanzamt
zu Recht erlassen. Auch in der Berechnung der Festsetzung der Einkommensteuer
vermag der unabhängige Finanzsenat keine Unrechtmäßigkeit
erkennen.
Auf die Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, wonach auch der Anspruch auf die Urlaubsabfindung und
-entschädigung im vorliegenden Fall die Pflichtveranlagung
(mit)begründet habe, war daher nicht mehr näher
einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-L/04
- Stammnummer
- 16480
- Gültig
- 21.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF