Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0152-S/05
Zuordnung von Vertretungshandlungen, wenn ein Masseverwalter mehrere Unternehmen vertritt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-S/05vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. DE als Masseverwalter der A GmbH,
5020 Salzburg, Adr., vom 17. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Februar 2005 betreffend
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs mangels Aktivlegitimation
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt und wurde vom LG
Salzburg zum Masseverwalter im Konkursverfahren der R GmbH (StNr. 1) bestellt.
Weiters wurde er zum Masseverwalter der A GmbH (StNr. 2) bestellt.
Am 14. Mai 2002 überwies der Berufungswerber von einem
Konto K1 auf einem PSK Erlagschein für die Steuernummer 2 unter der
vorgedruckten Bezeichnung "A GmbH z.H. MV Dr. DE" mit der Verrechnungsweisung
"KSt 4-6/02" einen Betrag von € 437,00.
Am 21. Mai 2002 überwies er von einem Konto K2 auf
einem selbst ausgefüllten Erlagschein für die Steuernummer 2 mit der
Verrechnungsweisung "K 4-6/02" einen Betrag von € 437,00. Als
Auftraggeber schien wiederum die A GmbH und der Berufungswerber "Als
Masseverwalter" auf.
Beide Beträge wurden dem Abgabenkonto der A GmbH
gutgeschrieben; die zweite Zahlung führte kurzfristig zu einem Guthaben auf
dem Abgabenkonto der A GmbH. Dieses Guthaben wurde in weiterer Folge zum Teil
durch neu auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgaben geschmälert.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Juli
2002 wurde der Konkurs über die A GmbH nach Abschluss des Zwangsausgleiches
aufgehoben und in der Folge endete die Tätigkeit des Berufungswerbers als
Masseverwalter.
Auf dem Abgabenkonto der A GmbH wurden nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens in weiterer Folge Umsatzsteuervoranmeldungen und die
anteiligen Abgaben, die auf den Zeitraum 2000 und 2001 entfielen wiederum
belastet. Das nach der zweimaligen Einzahlung der KöSt Vorauszahlung
4-6/2002 auf dem Abgabenkonto der A GmbH bestehende und bereits zuvor
verringerte Guthaben wurde durch diese Vorschreibungen aufgebraucht.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 beantragte der
Berufungswerber zu den Steuernummern der R GmbH und der A GmbH die
Rückzahlung des doppelt bezahlten KöSt Betrages von € 437,00
auf sein Konto K1 und begründete dies damit, dass die zweifache Bezahlung
des in Frage stehenden KöSt Betrages für die A GmbH durch die
Benützung eines falschen Erlagscheines irrtümlich erfolgt sei und erst
jetzt, da der Konkurs der R GmbH vor dem Abschluss stehe, aufgefallen
sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 wies das Finanzamt den
Antrag des Berufungswerbers zurück und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass der Konkurs über die A GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes
Salzburg vom 11. Juli 2002 aufgehoben und der Berufungswerber damit als
Masseverwalter seines Amtes enthoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er
den Rückzahlungsantrag nicht als (ehemaliger) Masseverwalter der A GmbH
sondern als Masseverwalter der R GmbH gestellt habe, deren Konkurs nach wie vor
aufrecht sei und von deren Massekonto er die antragsgegenständliche
Doppelzahlung irrtümlich geleistet habe. Dies gehe aus dem Inhalt seines
Schreibens vom 2. Februar 2005 eindeutig hervor, weshalb er der Einfachheit
halber zur Begründung auf dieses verweise.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005 wurde diese
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
begründete dies im Wesentlichen damit, dass zur Stellung eines
Rückzahlungsantrages nur der Abgabepflichtige berechtigt sei, auf dessen
Namen das Abgabenkonto laute. Da der Konkurs der A GmbH bereits aufgehoben sei,
sei keine Aktivlegitimation des Berufungswerbers für diese Gesellschaft
mehr gegeben. Die Legitimation über das Konto zu verfügen, von dem die
Zahlung irrtümlich geleistet worden sei, berechtige nicht dazu einen Antrag
des irrtümlich auf das Konto der A GmbH einbezahlten Betrages zu verlangen.
Dies ergäbe sich bereits aus den Bestimmungen des § 239 BAO.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass überdies nur über Guthaben
auf einem Abgabenkonto verfügt werden könne. Ein derartiges Guthaben
bestehe jedoch im gegenständlichen Fall nicht, sodass auch aus diesem Grund
eine Rückzahlung nicht in Frage komme.
Darauf stellte der Berufungswerber fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus, dass - neben seinem bisherigen
Vorbringen - zu berücksichtigen sei, dass durch die irrtümliche
Zahlung einer Nichtschuld die Republik Österreich ungerechtfertigt
bereichert worden sei und somit schon ein zivilrechtlicher
Rückforderungsanspruch bestehe, der nicht den abgabenrechtlichen
Antragslegitimationsvoraussetzungen unterliege.
Was die mehrfach angesprochene R GmbH betrifft, so ist
für das gegenständliche Verfahren noch festzuhalten, dass über
diese Gesellschaft der Konkurs im Jahr 1999 eröffnet wurde. Als
Masseverwalter wurde Dr. DE bestellt. Auf dem Abgabenkonto der R GmbH ist im
Zeitraum Mai 2002 keine Zahlung für die fragliche KöSt Vorauszahlung
für die Monate 4-6/2002 ersichtlich.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungs- bzw. Einbringungsakten der A GmbH und das daraus
ersichtliche Vorbringen der Parteien des Verfahrens, weiters auf die Abfrage des
Abgabenkontos der R GmbH. Dieser Sachverhalt ist - soweit er für die
Entscheidung von Bedeutung ist - von den Parteien
unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS zunächst
auszuführen, dass Ausgangspunkt für die Betrachtung die Zahlungen des
Berufungswerbers im Mai 2002 sein müssen. Der Berufungswerber war damals
als Masseverwalter sowohl gesetzlicher Vertreter der A GmbH als auch
gesetzlicher Vertreter der R GmbH. Er hatte daher unter anderem auch die
Verpflichtung, die Abgabenschuldigkeiten der von ihm vertretenen Unternehmen
einzubezahlen. Dabei war es durch die Angabe der Steuernummer und des
Firmennamens in seiner Gestaltungsmöglichkeit gelegen, für welchen
Steuerpflichtigen er Zahlungen leisten wollte.
Dies ist im gegenständlichen Fall eindeutig aus den
Unterlagen ersichtlich mit beiden Zahlungen vom 14.5. und 21.5. 2002 auf das
Abgabenkonto der A GmbH erfolgt. Dabei ist dem Berufungswerber darin
zuzustimmen, dass die zweite Zahlung auf das Abgabenkonto der A GmbH eine
Überzahlung darstellte. Es kann ihm aber darin nicht zugestimmt werden,
dass er diese Zahlung erkennbar als Masseverwalter der R GmbH durchgeführt
hat. Vielmehr sind beide Zahlungen - soweit aus den Unterschriften
erkennbar - vom Berufungswerber selbst für die A GmbH
durchgeführt worden. Da jede Form der Willensbildung eines gesetzlichen
Vertreters nur dem Vertretenen zugerechnet werden kann, für den sie
objektiv nachvollziehbar gesetzt wurde, ist aus Sicht des UFS eindeutig, dass
beide Zahlungen für die A GmbH erfolgt sind. Für ein Handeln als
Vertreter der R GmbH ergibt sich aus den Unterlagen kein Hinweis. Wenn es auch
nicht entscheidungswesentlich ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass diese
Doppelzahlung beim Abschluss des Konkurses der A GmbH kein Thema war. Auch dem
Berufungswerber selbst ist diese Doppelzahlung erst beinahe drei Jahre
später und somit lange nach Beendigung des Konkurses der A GmbH aufgefallen
ist.
Damit ist aber die gegenständliche Sache entschieden.
Der Berufungswerber hat als Masseverwalter zwei Zahlungen für die A GmbH
geleistet. Dabei ist es - wie auch das Finanzamt zutreffend
ausgeführt hat - unbeachtlich von welchem Konto eine derartige
Zahlung geleistet wird.
Es ist dem Berufungswerber zwar darin zuzustimmen, dass es
sich um eine Überzahlung für diese Gesellschaft gehandelt hat. Die
Rückzahlung einer derartigen Überzahlung kann aber nur im Rahmen eines
vorhandenen Guthabens erfolgen. Ein Guthaben in Höhe des Betrages von
€ 437,00 auf dem Abgabenkonto bestand aber nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens der A GmbH nicht mehr.
Eine Rückzahlung des zuviel entrichteten
Abgabenbetrages stünde auch nur einem legitimierten Vertreter der A GmbH
zu. Dies ist der Berufungswerber aber seit Aufhebung des Konkurses nicht mehr.
Ihm fehlt somit schon die vom Finanzamt angesprochene Aktivlegitimation zur
Stellung eines Rückzahlungsantrages, weswegen die Zurückweisung des
Antrages auf Rückzahlung zu Recht erfolgt ist.
Auch die Ausführungen des Berufungswerbers, er habe
diesen Rückzahlungsantrag als Masseverwalter der R GmbH gestellt und diese
Gesellschaft habe einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch aus der
streitgegenständlichen Doppelzahlung gegen die Republik vermögen der
Berufung aus Sicht des UFS nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Wie bereits oben ausgeführt, handelte es sich bei den
in Frage stehenden Zahlungen um Zahlungen des damaligen Masseverwalters für
die A GmbH. Der Berufungswerber hat als Masseverwalter auch die R GmbH
vertreten. Wenn ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist Zahlungen für
diese Unternehmen zu leisten und mit Mitteln des einen Unternehmens Zahlungen
für ein anderes von ihm vertretenes Unternehmen tätigt, so sind
derartige Ansprüche wohl primär zwischen den beiden betroffenen
Unternehmen zu verrechnen.
Bei der gegenständlichen Sachlage wurde daher aus
Sicht des UFS durch die Doppelzahlung auf das Abgabenkonto der A GmbH nicht die
Republik Österreich bereichert, sondern die A GmbH, die sich mit Mitteln
der R GmbH eine Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten mit eigenen Mitteln erspart
hat.
Ein Rückzahlungsanspruch besteht somit aus Sicht des
UFS primär von Seiten der R GmbH gegenüber der A GmbH und nicht von
Seiten der R GmbH gegenüber der Republik Österreich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-S/05
- Stammnummer
- 16479
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF