Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0815-W/05
Kein Familienbeihilfenanspruch für Kindesvater bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Mutter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-W/05vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zwettl betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2003
bis 30. April 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe des Rückforderungsbetrages sind der Berufungsvorentscheidung vom
12. April 2005 zu entnehmen, die insoweit als Teil dieses Bescheidspruchs
gilt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für das Kind B. , geb.
am 8.1.1987, im Zeitraum 1.7.2003 bis 30.4.2004 Familienbeihilfe.
Die Kindesmutter beantragte für B. für den
gleichen Zeitraum Familienbeihilfe. Das Kind lebt seit Geburt bei der
Mutter.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den oben genannten Zeitraum, und zwar mit der
Begründung, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 diejenige
Person Anspruch auf Familienbeihilfe habe, zu deren Haushalt das Kind
gehört. B. lebe seit 1.7.2003 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem
Bw., weshalb ab diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht
zustehe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung aus:
"Seit dem ich
im Juli 2003 den gemeinsamen Haushalt mit
S. und Benedikt Fuchs in der
P., verlassen habe, kümmerte ich mich
weiterhin so wie vorher um sämtliche finanziellen Aufwendungen. Alle
Zahlungen über die noch immer gemeinsame Wohnung, monatliche
Rückzahlung inklusive Betriebskosten, Gas- und Stromrechnungen,
Versicherungen, Telefon, etc. liefen und laufen nach wie vor über mein
Konto, weil die finanzielle Einigung der Scheidung betreffend noch nicht
abgeschlossen ist. Da meine ehemalige Frau
S.F.
über kein eigenes Einkommen
verfügt, ist es für mich selbstverständlich, dass ich
vorläufig der Unterhaltspflicht in dieser Form nachkomme. Zusätzlich
bekam meine Frau monatlich 700 Euro.
In der Beilage 1
sind die Aufwendungen aufgelistet.
Mein Sohn
B. bekam 50 Euro pro Monat Taschengeld.
Sämtliches Gewand und die Kosten für Lernbehelfe wurden und werden von
mir bezahlt, so auch die Nachhilfe in Latein, Fußballtrainingswoche,
eigenes Mobiltelefon, L-17 Führerschein mit Benützung meines PKW.
Zusammengefasst heißt das, dass ich so wie die Jahre davor der
Unterhaltspflicht und sämtlichen finanziellen Aufwendungen, die mein Sohn
benötigt, nachkam und nachkomme.
Auflistung für
die Aufwendungen für meinen Sohn Benedikt in der Zeit 07/03 bis
04/04:
1. Unterhalt,
gemeinsam mit S.F. ; der Beilage 1 zu
entnehmen
2. Bankbewegungen
für B. : 1337,16
Euro
3. Taschengeld
500,-- Euro
4. Lateinnachhilfe
700,- Euro
5. Schulbücher
u.a. 150,- Euro
6. L-17
Führerschein 1.300,- Euro, plus 92,70
7.
Fußballwoche 482,-- Euro
Das heißt,
ich hatte in dem oben genannten Zeitraum für
B.F. mindestens 3.200 Euro Ausgaben
plus dem Unterhalt.
Aus den genannten
Gründen bitte ich um Aufhebung des Bescheides bzw. um die vorläufige
Zurückstellung der Einbringung des Betrages von Euro 1.818,- und weise
abschließend darauf hin, dass ich ohnehin Reserven aufbrauchte, da ich im
September 2003 eine tierärztliche Praxis neu gründete und sich so der
Kundenstock erst langsam aufbaut."
Das Finanzamt erließ am 12. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung teilweise statt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"§ 2 (2)
FLAG 1967: 1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Da Sie am 26.7.2003 den gemeinsamen Haushalt
verlassen haben, besteht für Juli 2003 Anspruch auf FB und
KAB.
§ 2 (2) FLAG
1967: 2. Satz: Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist. Da jedoch Benedikt im Haushalt der Kindesmutter
lebt und diese daher anspruchsberechtigt ist, besteht für Sie für die
Zeit 1.8.2003 - 30.4.2004 kein Anspruch auf FB und KAB. Es erfolgt daher
eine teilweise Stattgebung der Berufung."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 26. April 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung mit folgender Berufung:
"...Im
früher gemeinsamen Haushalt mit Frau
S.F. war es Usus, dass ich alleine
für die finanzielle Gebarung aufkam und somit auch allein sämtliche
finanziellen Mittel verwaltete. Diese Form hat sich bis heute nicht
geändert, da die Abwicklung der Scheidung noch nicht abgeschlossen ist und
S.F.
über kein eigenes Einkommen
verfügt. Ich erkläre hiermit, dass ich selbstverständlich die FB
und KAB ausschließlich für Sohn
B. verwendete und darüber hinaus
natürlich freiwillig und gerne für sämtliche zusätzlichen
Kosten seiner Ausbildung, seiner Freizeitbeschäftigungen etc. aufkam und
weiterhin aufkommen werde. In den Beilagen, insbesondere in meinem
Berufungsschreiben vom 07. April 2005 sind die Aufwendungen für Sohn
B. in der Zeit vom 07/2003 bis 04/2004
aufgelistet.
Ich sehe
meinerseits nicht die geringste falsche Handlung. Selbstverständlich bin
ich für sämtliche Unterhaltskosten für Sohn
B. und natürlich auch für Frau
S.F.
aufgekommen...."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt...
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG gilt
Folgendes:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Folgendes steht im vorliegenden Fall fest:
Der
Bw. verließ am 26. Juli 2003 den gemeinsamen Haushalt in P.
Der
Sohn des Bw. wohnt seit der Geburt bei der Mutter.
Die
Kindesmutter war nie berufstätig.
Die
gesamten Kosten für die Kindesmutter und den gemeinsamen Sohn trug und
trägt der Bw.
Auf Grund der Tatsache, dass
die Kindesmutter nie berufstätig war, wird seitens des unabhängige
Finanzsenates nicht bezweifelt, dass der Bw. für sämtliche Kosten
betreffend die Kindesmutter und den gemeinsamen Sohn aufgekommen ist bzw.
aufkommt.
Nach den gesetzlichen Vorschriften steht jedoch die
Familienbeihilfe und damit korrespondierend der Kinderabsetzbetrag der Person
zu, in deren Haushalt das Kind lebt, und das ist im vorliegenden Fall
unbestritten die Mutter. Der Anspruch aufgrund überwiegender Tragung der
Unterhaltskosten ist subsidiär und somit nur dann für den Bezug von
Familienbeihilfe maßgebend, wenn kein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit
der Mutter vorliegen würde.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 26 Abs.
1 FLAG ist sehr weitgehend; sie beruht ausschließlich auf objektiven
Sachverhalten und nimmt auf subjektive Elemente, wie Verschulden und
Gutgläubigkeit, keine Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26 sowie VwGH 25.1.2001,
2000/15/0183).
Das Finanzamt hat somit zu Recht in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2005 für den Zeitraum 1. August 2003
bis 30. April 2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
rückgefordert. Da der Bw. erst am 26. Juli 2003 aus dem gemeinsamen
Haushalt ausgezogen ist, steht ihm für den Monat Juli 2003 die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag noch zu.
Die Berufung konnte somit nur im Umfang der
Berufungsvorentscheidung entsprochen werden.
Wien, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-W/05
- Stammnummer
- 16459
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF