Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0194-Z3K/04
Zurückweisung wegen nicht rechtswirksam erlassener Berufungsvorentscheidung
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0194-Z3K/04vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln. Wenn ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Y als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der Firma X (xxxxx des LG K), Adr., vom
24. August 2004 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 9. August 2004 betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 85c Abs 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr. 1994/659 idgF, in
Verbindung mit § 273 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Am 11. September 2001 meldete die R-GmbH für die
X als Versenderin beim Zollamt A im Wege der Hausbeschau insgesamt 220
Stück Vorder- und Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Im Rahmen einer am selben Tag bei der
Grenzzollstelle B durchgeführten Zollkontrolle wurde festgestellt, dass bei
den Hintervierteln jeweils das Filetstück fehlte. Dieser Umstand führt
zu einer Änderung der tarifarischen Einreihung der Ware und hat in der
Folge auch erstattungsrechtliche Auswirkungen. Der geplante Export fand
daraufhin nicht mehr statt.
Mit Beschluss des Landesgerichts K wurde am 5. April
2002 das am 18. Jänner 2002 über das Vermögen der X
eröffnete Ausgleichsverfahren eingestellt und mit Beschluss vom selben Tag
der Anschlusskonkurs eröffnet.
Am 14. Jänner 2004 wies das Zollamt
Salzburg/Erstattungen den im Rahmen der Ausfuhrabfertigung vom
11. September 2001 gestellten Antrag auf Ausfuhrerstattung mit Bescheid ab
und schrieb gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (AEVO) in Höhe von EUR
16.875,43 vor. Der Begründung nach führte der fehlende Ausfuhrnachweis
zur Abweisung des Erstattungsantrages und das vorsätzliche Entfernen der
Filets bei den 110 Hintervierteln zur Sanktionsvorschreibung. Während der
Bescheidadressat im Spruch des in Rede stehenden Bescheides nicht genannt ist,
lautet das Adressfeld wie folgt: "An X, Masseverwalter Y, Adresse".
Gegen diese Entscheidung brachte der Masseverwalter mit Schreiben vom
19. Februar 2004 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, die Filets
wären auf Wunsch des rumänischen Kunden entfernt worden. Da der Antrag
auf Ausfuhrerstattung nach Erkennen des Fehlers im Zuge der
Überprüfung in B zurückgezogen worden sei, wäre der
angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung mangels Vorliegen eines
Antrages nichtig. Liege jedoch kein Antrag vor, entfalle aufgrund des Wortlauts
des Artikels 51 der AEVO die Rechtsgrundlage für die
Sanktionsvorschreibung. Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 wies das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die Berufung vom 19. Februar 2004 als
unbegründet ab, worauf der Masseverwalter am 24. August 2004 dagegen
beim Zollamt Salzburg/Erstat-tungen eine Beschwerde einbrachte. Diese wurde am
30. September 2004 unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit dem Formblatt
"Verf 46" an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt.
Der UFS hat dazu Folgendes erwogen: Lehre und
Rechtsprechung definierten den Bescheid als einen individuellen, hoheitlichen,
im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsakt
(Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht6
Rz 379). Jeder individuelle Verwaltungsakt muss angeben, wem gegenüber die
normative Willensäußerung gelten soll (Fröhlich, Der
verhängnisvolle Bescheidadressat, ÖStZ 1997, 14). In diesem Sinne
bestimmt § 93 Absatz 2 BAO, dass jeder Bescheid ausdrücklich
als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch zu enthalten hat und dass in diesem
die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen ist, an die er
ergeht. In der nunmehr vor dem UFS angefochtenen Entscheidung, der
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004, ist im Spruch die X als
Berufungswerberin - und somit auch als Bescheidadressatin - genannt. Weder im
Spruch noch in der Begründung wird das anhängige Konkursverfahren der
Gemeinschuldnerin erwähnt. Die Gestaltung des Adressfeldes ist identisch
mit der Zustellverfügung und lautet wie folgt: "An X, zu Handen
Masseverwalter Y, Adresse". Aus einer Gesamtbetrachtung des Bescheides ergibt
sich, dass der behördliche Wille darauf gerichtet war, die
Gemeinschuldnerin als Bescheidadressatin zu bezeichnen und dem Masseverwalter
lediglich die Rolle eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zukommen
zu lassen. So wird auch im Vorlageantrag (Formblatt "Verf 46") des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 30. September 2004 an den UFS die X als
Partei bezeichnet. Der Masseverwalter wird im Feld "Vertreter" angeführt
und im Feld "Zustellvollmacht" ist das Unterfeld "ja" angekreuzt. Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen hat folglich im erstinstanzlichen Berufungsverfahren und
im Rahmen der Beschwerdevorlage die Gemeinschuldnerin als Partei des Verfahrens
betrachtet, und nicht den tatsächlich eingeschrittenen Masseverwalter.
Diese Vorgangsweise steht in Widerspruch zur Gesetzeslage, insbesondere zu
§ 81a Abs 2 der Konkursordnung. Sie ist aber auch nicht in
Einklang zu bringen mit der bisher ergangenen Judikatur zur Stellung des
Masseverwalters im Konkursverfahren.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Abgaben während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich
der Masseverwalter als Partei zu behandeln (beispielsweise VwGH vom 20.03.2003,
98/17/0319). Durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin
adressierten Bescheiden an den Masseverwalter werden diese ihm gegenüber
nicht wirksam (VwGH vom 21.12.2004, 2000/04/0118). Wenn ein angefochtener
Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam
erlassen anzusehen. Er geht somit ins Leere. Die Beschwerde des Masseverwalters
gegen einen solchen Bescheid ist daher zurückzuweisen (VwGH vom 22.10.1997,
97/13/0023 bzw VwGH vom 20.12.2001, 98/08/0405). Die oben
angeführten Judikate gelten auch für die Ausfuhrerstattung, weil die
ausfuhrerstattungsrechtlichen Sanktionen ebenfalls in einem Abgabenverfahren zu
erheben sind (VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0257).
Der UFS sieht sich zur Zurückweisung der durch den
Masseverwalter eingereichten Beschwerde veranlasst, weil die
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 erkennbar an die
Gemeinschuldnerin gerichtet war, wodurch diese Entscheidung als nicht
rechtswirksam erlassen anzusehen ist. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen ist
nunmehr angehalten, diesen Mangel im weiteren Verfahren zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 81a Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0194-Z3K/04
- Stammnummer
- 16392
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF