Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0089-I/05
Unzulässigkeit einer Berufung gegen Nichtbescheide
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0089-I/05vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A gegen die als Bescheide
intendierten Erledigungen des Finanzamtes B vom 13. Juli 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 bis 2000 sowie Einkommensteuer 1994 bis 2001
entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 243 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 96 BAO müssen alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen
sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des
Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige
Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung
mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der
Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
"Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt" sind maschinelle Ausdrucke, nicht jedoch Ablichtungen solcher
Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn
sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen (Ritz, BAO, § 96 Tz.
8).
Die (als Bescheide intendierten) Erledigungen des
Finanzamts mit Ausfertigungsdatum 13.7.2004 weisen - wie sich im
Ermittlungsverfahren ergeben hat - weder eine Unterschrift noch eine
Beglaubigung auf. Vollständige Ablichtungen der Erledigungen befinden sich
nicht bei den Akten; der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 2.6.2005
mitgeteilt, dass die zu Handen seines Vertreters zugestellten Erledigungen weder
eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Da es sich somit um
bloße Ablichtungen von
EDV-Bescheiden (mit dem ursprünglichen und handschriftlich berichtigten
Datum 29.10.2003) und nicht um Bescheide handelt, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, richtet sich
die Berufung vom 16.8.2004 gegen Erledigungen, denen nicht die Qualität
eines Bescheides iSd § 93 BAO zukommt. Sie war daher gemäß
§ 243 BAO zurückzuweisen.
Eine Erledigung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 wurde nicht ausgefertigt. Die Berufung vom
16.8.2005 wendet sich auch nicht gegen eine solche.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0089-I/05
- Stammnummer
- 16266
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF