Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0058-I/05
Stellt bei Übertragung einer mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft die Übernahme der reinen Sachhaftung eine Gegenleistung iSd GrEStG dar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-I/05vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der vereinbarten Übernahme der bloßen Sachhaftung ohne vertragliche Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Abstattung der Hypothekarschuld bzw. ohne die Übergeberin bezüglich der hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen zumindest im Innenverhältnis schad- und klaglos zu halten, liegt keine Leistung des Übernehmers, die als Auflage/ Gegenleistung und damit als Gegenleistung im Sinne des GrEStG zu werten ist. Die Übergabe des ideellen Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft von der Mutter an den Sohn erfolgte somit " insoweit" nicht entgelltlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.S., Adressse, vertreten durch
Notar, vom 15. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 6. Dezember 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut notariellem Übergabevertrag vom 27. Oktober 2004
übergab und überließ H.S. ihren ideellen Hälfteanteil an
der Liegenschaft in EZ X, bestehend aus den GST- NRn .Y Grundbuch Z samt den
damit verbundenen anteiligen Rechten und dem dementsprechenden Anteil an den
vorhandenen Baulichkeiten an ihren Sohn B.S. (im Folgenden kurz Bw.) zum
Eigentum und dieser übernahm diese Liegenschaft samt den damit verbundenen
Rechten und Baulichkeiten in sein Alleineigentum.
"Punkt 3) Gegenleistung" des Übergabevertrages hatte
folgenden Wortlaut:
"Als
Gegenleistung verlangt die Übergeberin und verpflichtet sich der
Übernehmer B.S. mit Wirkung für
sich (gegebenenfalls auch für Rechtsnachfolger) zur Erbringung folgender
Leistungen:
Zur weiteren Nutzung
vereinbaren R.S. als verbleibender
Hälfteeigentümer und B.S. als
neuer Hälfteigentümer eine Nutzungsvereinbarung dergestalt, dass
R.S. weiterhin wie bisher seine Ehewohnung
gemeinsam mit seiner Ehegattin H.S. nutzt
und B.S. die von ihm auszubauende Wohnung
im ersten Obergeschoss. In diesem Zusammenhang wird auf das nachstehende
Wohnrecht verwiesen.
B.S.
als Übernehmer räumt seiner Mutter
H.S. und
R.S. als weiterer ideeller
Hälfteigentümer räumt seiner Gattin
H.S. das lebenslängliche,
unentgeltliche, betriebs- und heizkostenfreie, grundbücherlich
sicherzustellende Wohnungsgebrauchsrecht an der
übergabsgegenständlichen Liegenschaft in EZ
X Grundbuch
Z, und zwar im Gebäude in
Wohnadresse, im Umfang der gemeinsam mit
R.S. auszuübenden Benützung der
im Parterre gelegenen Räumlichkeiten: Küche, Stube, Schlafzimmer sowie
Bad und WC und Nebenräume im Ausmaß von zusammen ca. 130
m
2
,
als Dienstbarkeit ein und H.S.
erklärt die Annahme dieser Rechtseinräumung. Umfasst von diesem
Wohnrecht ist neben dem vorstehenden ausschließlichen Benützungsrecht
auch das Recht der Mitbenützung des Kellers, des Hausgartens und der
Hofraumfläche sowie die Berechtigung zur Benützung eines
Abstellplatzes für einen PKW, weiters das Recht der freien Bewegung und des
ungehinderten Aufenthaltes auf den gesamten unbebauten
Übergabsliegenschaften.
Ausschließlich
für steuerliche Zwecke wird das Wohnrecht bewertet mit monatlich €
364,00 und unter Zugrundelegung der neuen Bewertungsvorschriften kapitalisiert
bewertet mit dem 15,479969-fachen des Jahreswertes von € 4.365,00
veranschlagt, daher mit € 67.570,00.
Schuldüberbindung:
Festgestellt
wird, dass mit der übergabsgegenständlichen Liegenschaft wie eingangs
angeführt die den verbundenen Pfandrechten zugrundeliegenden Kredite und
Darlehen mit insgesamt ATS 800.000,00, das entspricht einem Betrag von €
58.138,30, aushaften. Die vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten stehen somit
in untrennbarem Zusammenhang mit dem heute übergebenen
Liegenschaftsvermögen.
Aufgrund
der Übernahme der Sachhaftung im Zusammenhang mit der Übernahme des
ideellen Hälfteanteils entfällt somit auf
B.S. davon die Hälfte, somit €
29.069,15. Die privativen Rückzahlungsverpflichtungen bleiben
unverändert aufrecht wie
bisher.
Hingegen wird hinsichtlich
der noch gegenüber der Bausparkasse
XXX aushaftenden Darlehensverbindlichkeit
von € 7.200,00 (sichergestellt durch das Pfandrecht C-LNR 14a)
festgehalten, dass dieses Darlehen bereits vom Übernehmer
B.S. aufgenommen wurde und somit keine
Übernahme mehr stattfindet. Die Übergeberin hält die
Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes
gemäß
§ 364 c ABGB zum Schutz und zur Erhaltung des
Familienbesitzes für entbehrlich."
Für diesen Rechtsvorgang setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 6. Dezember 2004 Schenkungssteuer in Höhe von 4.510,99 €
fest mit der Begründung, wirtschaftlich gesehen seien keine Belastungen
übernommen worden.
Gegen diese Schenkungssteuervorschreibung richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Argument, tatsächlich unterliege
dieser Rechtsvorgang ausschließlich der Grunderwerbsteuer, handle es sich
doch beim zugrunde liegenden Vertrag verkehrsteuerlich nicht um eine Schenkung.
Die "Gegenleistung gemäß GrESt" betrage nämlich zusammen
66.454,15 € und sei daher höher als der Einheitswert der
Grundstücke von 65.384,80 €. Als Gegenleistung sei vom Finanzamt zu
berücksichtigen:
"a)
die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes vom Übernehmer an die
Übergeberin im kapitalisierten Gesamtwert von € 67.570,-- hievon die
Hälfte auf den Übergeber fallend somit €
33.785,-
b) die
Schuldübernahme als Sachhaftung über anteilig € 32.669,15, das
ist die Hälfte von € 58.138,30 zuzüglich € 7.200, zusammen
sohin € 65.338,30".
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt wie folgt:
"Die
Grunderwerbsteuer berechnet sich gemäß
§ 4 (1) GrEStG vom Wert
der Gegenleistung. Gegenleistung ist die Summe aller Leistungen, die der
Erwerber konkret übernehmen muss um in den Genuss des Kaufobjektes zu
kommen. Im Berufungsfall werden die auf der Liegenschaft sichergestellten
Pfandrechte grundbücherlich zwar übernommen die
Rückzahlungsverpflichtungen blieben aber unverändert aufrecht. Da der
Berufungswerber bis auf das Bauspardarlehen der Bausparkasse
XXX keine Schulden auf der erworbenen
Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe sichergestellt hat, kann die
bloße grundbücherliche Übertragung eines Pfandrechtes nicht als
Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftsanteile angesetzt werden. Mit
der Übertragung der Schuld im Grundbuch ist ja noch keine tatsächliche
Tilgungsverpflichtung entstanden.
Das ausbedungene Wohnrecht der
Übergeberin belastet den Berufungswerber wirtschaftlich auch nicht direkt,
da ausdrücklich festgestellt wird, dass das Recht nur in den vom zweiten
Hälfteeigentümer bisher schon genutzten Räumlichkeiten
ausgeübt werden kann. Die Benützungsmöglichkeit an der dem
Berufungswerber wirtschaftlich übergebenen zweiten Haushälfte ist im
Innenverhältnis der Liegenschaftseigentümer nicht eingeschränkt.
Auf Grund der im Grunderwerbsteuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise erfolgte daher die Übertragung der
Liegenschaftshälfte im Berufungsfall ohne Übernahme von
tatsächlichen Leistungen. Es war daher eine reine Schenkung zwischen
H.S. und
B.S. anzunehmen."
Der Berufungswerber stellte
daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde als Replik noch
ausgeführt, die auf der Übergabsliegenschaft sichergestellten
Pfandrechte mit einem aushaftenden Stand der zugrunde liegenden Darlehen bzw.
Kredite von insgesamt 58.138,30 € seien vom Finanzamt nicht
berücksichtigt worden, da anlässlich der Übergabe keine
Schuldübernahme erfolgt sei. Allerdings würden gemäß der
VwGH- Entscheidung vom 18.8.1994, 93/16/0111 zur Gegenleistung auch Belastungen
gehören, die auf dem Grundstück ruhen und abzulösen wären,
wenn das Grundstück lastenfrei übergehen würde. Aus diesem Grund
müsste die Hälfte der ausstehenden, auf der Liegenschaft
sichergestellten Schulden, somit 29.069,15 € als Gegenleistung im Sinne der
Rechtsprechung angesehen werden. Nachdem diese Gegenleistung vom Einheitswert
abzuziehen sei, ergebe sich als steuerpflichtiger Erwerb nicht der bisher
angesetzte Betrag von 67.384,80 € (= Wert der Grundstücke 67.584,80
€ minus Freibetrag von 2.200 €), sondern von 38.069,00 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG hiervon 3,5 %, somit 1.341,02 € und
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %, somit 766,30 €, ergebe nach
Abzug der Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft von 110 €
eine Schenkungssteuer von insgesamt 1.997,39 €. Bei dieser Berechnung
unterliefen dem Bw. allerdings einige Rechen- bzw. Ausfertigungsfehler
(nämlich: Wert der Grundstücke 67.584,80 € minus Freibetrag von
2.200 € = 65.384,80 € und nicht 67.384,80; ausgehend von diesen
67.384, 80 minus die Schulden von 29.069,15 € = 38.315, 65 € und nicht
die angeführten 38.069 €, abgerundet 38.315 €, davon 3,5 % bzw. 2
% ergaben dann die vom Bw. ermittelten Steuerbeträge von 1.341,02 €
und 766,30 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, BGBl.Nr.
309/1987 idgF, sind Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind (sogenannte
gemischte Schenkungen), nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, als
der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt (vgl. VwGH 14.1.1988, 86/16/0035, VwGH 22.5.1996, 96/16/0083,
u.a.). Durch diese " insoweit" Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch
bei solchen Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer
unterliegt, wobei hier die Steuer aus dem Wert der Auflage oder Gegenleistung zu
berechnen ist. Der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäftes fällt
hingegen unter die Schenkungssteuer. Die auf den unentgeltlichen Teil
entfallende Schenkungssteuer ist aus dem Wert des Grundstückes (ab 1.
Jänner 2001: dreifache Einheitswert) unter Abzug der Gegenleistung zu
berechnen. Ausschließlich Grunderwerbsteuer ist daher dann zu erheben,
wenn die Auflage oder Gegenleistung den (dreifachen) Einheitswert des
Grundstückes übersteigt (siehe dazu Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 29ff zu § 3 GrEStG 1987 und
Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I, Rz 115ff zu
§ 2 GrEStG 1987).
Nach dem Vorbringen im Vorlageantrag, insbesondere aus der
darin vorgenommenen Berechnung des schenkungssteuerpflichtigen Erwerbes, ergibt
sich für die Entscheidung des Streitfalles, dass nach Vorliegen der
Berufungsvorentscheidung vom Bw. von den beiden Berufungspunkten allein noch
aufrechterhalten wurde, ob die in Punkt 3 des Übergabevertrages als
Gegenleistungen vereinbarte Übernahme der Sachhaftung vom
eigenständigen (eigentümlichen) Begriff der Gegenleistung des
Grunderwerbsteuergesetzes umfasst ist. Die Berechnung der festzusetzenden
Erbschaftsteuer im Vorlageantrag zeigt nämlich deutlich, dass der Bw.
nunmehr nur mehr die Übernahme der Sachhaftung in Höhe von 29.069,15
€ als Gegenleistung ansieht und vom (dreifachen) Wert des Grundstückes
abgezogen haben will. Hingegen wurde die Berücksichtigung des Wertes des
"Wohnungsgebrauchsrechtes" als Gegenleistung nicht länger als
Berufungspunkt aufrecht erhalten; die eingebrachte Berufung erfuhr damit
nachträglich eine Einschränkung auf den allein noch verbliebenen
Streitpunkt, ob das Finanzamt zu Recht die Übernahme der Sachhaftung nicht
als Gegenleistung angesehen hat. Die gegenständliche Berufungsentscheidung
spricht somit allein über diesen Berufungspunkt ab.
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich- rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Dieser
Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Gegenleistung im Sinne des GrEStG ist somit die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Unter Beachtung dieser
Begriffsbestimmung der Gegenleistung ist daher im Streitfall abzuklären, ob
die Übernahme der Sachhaftung eine Auflage/Gegenleistung im
grunderwerbsteuerlichen Sinn ist.
Nach GrESt- Recht bildet die Auflage eine Gegenleistung im
Sinn des § 5 GrEStG. Unter einer Auflage ist jede dem Geschenknehmern (auch
eine gemischte Schenkung ist eine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB)
auferlegte Leistung zu verstehen, die die Bereicherung des Bedachten vermindert.
Die Auflage kann in Leistungen jeder Art bestehen, so insbesondere auch in der
Übernahme von Hypotheken, die auf Grundstücken beruhen (VwGH
19.5.1988, 87/16/0162, ÖStZB 1988 Seite 539). Dieses VwGH- Erkenntnis
führt diesbezüglich aus, nach § 1408 ABGB gelte die
Übernahme des Pfandrechtes - wie im Beschwerdefall mangels anderer
Vereinbarung- im Zweifel als persönliche Schuldübernahme. Dieses
Erkenntnis lässt erkennen, dass das Vorliegen einer Auflage im oben
besprochenen Sinn voraussetzt, dass es zusätzlich zur bloßen
Sachhaftung durch eine Vereinbarung auch zur persönlichen Übernahme
der Verpflichtung durch den kommt, der das mit der Hypothek belastete
Grundstück erhält. Gleiches gilt bei einem Grundstückskauf
bezüglich der Gegenleistung. Pfandrechtlich auf dem erworbenen
Grundstück sichergestellte Forderungen können nur dann in die
Gegenleistung und damit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn sich
der Erwerber vertraglich verpflichtet, den bisherigen Eigentümer
bezüglich der hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und
klaglos zu halten. Allerdings kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung
zu, wenn im zu beurteilenden Vertragstext nicht die Worte, der Käufer werde
den Verkäufer "klag- und schadlos" halten, verwendet werden. Entscheidend
ist, ob der Übernehmer über die reine Sachhaftung hinaus sich
zumindest im Innenverhältnis gegenüber dem Pfandschuldner zur
persönlichen Schuldübernahme und damit zur Tilgung der Schuld
verpflichtet hat (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 69 ff zu § 5 GrEStG 1987 und die dort referierte
Rechtsprechung).
An Sachverhalt liegt dem vorliegenden Berufungsfall
zugrunde, dass keine Vereinbarung in Richtung einer persönlichen
Schuldübernahme der hypothekarisch sichergestellten Forderungen durch den
Übernehmer getroffen wurde. Gerade im Gegenteil, es wurde ausdrücklich
vertraglich vereinbart, dass "die privativen Rückzahlungsverpflichtungen
unverändert aufrecht wie bisher bleiben". Über die reine Sachhaftung
hinaus hat sich daher der Übernehmer nicht persönlich verpflichtet,
die Schuld durch Rückzahlung zu tilgen. Nach dem Text der Vertragsurkunde
ist somit schlichtweg auszuschließen, dass der Bw. diese
Hypothekarforderungen zumindest im Innenverhältnis in seine
persönliche Zahlungspflicht übernommen hat. In der vereinbarten
Übernahme der bloßen Sachhaftung ohne vertragliche Übernahme der
persönlichen Verpflichtung zur Abstattung dieser in Frage stehenden
Hypothekarschulden bzw. ohne die Übergeberin bezüglich der
hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen zumindest im
Innenverhältnis schad- und klaglos zu halten, liegt kein Leistung des
Übernehmers, die als Auflage/Gegenleistung eine Gegenleistung im
grunderwerbsteuerlichen Sinn darstellt. An dieser rechtlichen Qualifizierung
vermag auch der Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis 18.8.1994, 93/16/0111 nichts zu
ändern, denn diesem Beschwerdefall lag als Besonderheit des Sachverhaltes
zugrunde, dass die Liegenschaft vom Hypothekargläubiger erworben worden
war. Abgestellt auf den Umstand, dass vom Hypothekargläubiger die
Liegenschaft rechtsgeschäftlich erworben wurde, vertrat der VwGH die
Rechtsansicht, dass dann zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch der
Wert der Forderung des nunmehrigen Erwerbers zählt. Begründet wurde
dies damit, dass nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 zur
Gegenleistung auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen
wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergehen
würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher
Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges
bestehen. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses
Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt. Auch der
ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung bzw. deren
"Fallenlassen" ist beim Wert der Gegenleistung zu berücksichtigen. Durch
diese Vorschrift soll nämlich erreicht werden, dass der Steuer der Wert des
Grundstückes im unbelasteten Zustand unterzogen wird, indem jene
Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei
der Preisvereinbarung entsprechend den bestehenden Belastungen herabgesetzt
haben (siehe nochmals Fellner, Rz 158 zu § 5 GrEStG 1987). Der vorliegende
Berufungsfall unterscheidet sich vom Sachverhalt her entscheidend vom
Beschwerdefall, wurde doch im Gegenstandsfall die Liegenschaft nicht vom
Hypothekargläubiger übernommen. Die vom VwGH für den Fall des
rechtsgeschäftlichen Erwerbes einer Liegenschaft durch den
Hypothekargläubiger vertretene Rechtsansicht vermag demzufolge das
gegenständliche Berufungsbegehren nicht zu stützten.
Dem nach Ergehen der Berufungsentscheidung allein noch
aufrecht erhaltenen Berufungspunkt, die Übernahme der Sachhaftung im Betrag
von 29.069,15 € stelle "insoweit" eine Gegenleistung dar die vom
schenkungssteuerpflichtigen Erwerb (dreifachen Einheitswert) abzuziehen sei,
wodurch sich lediglich ein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb von "38.069,00
€" ergebe, steht daher entgegen, dass nach der oben dargestellten
Rechtslage diese vereinbarte Übernahme der reinen Sachhaftung wegen der
fehlenden persönlichen Schuldverpflichtung nicht als "Übernahme der
auf dem Grundstück lastenden Hypothek" und damit nicht als
Auflage/Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn anzusehen war. Das
Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Übergabe der
ideellen Hälfte der Liegenschaften von der Mutter auf den Sohn auch nicht
zum Teil (hinsichtlich der Übernahme der Sachhaftung) gegen Entgelt erfolgt
ist. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG kam folglich im
Streitfall nicht zum Tragen. Die mit dem gegenständlichen Steuerbescheid
vorgenommene Vorschreibung von Schenkungssteuer ist somit rechtens, weshalb wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 1. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-I/05
- Stammnummer
- 16189
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF