Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0017-I/05
keine Stundung bei bereits entrichteter Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-I/05vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer, Mag. Robert
Sellemond, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. April 2005, SN X, betreffend
Stundungsansuchen
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck vom 25. Mai 2004, SN X, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe von € 5.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit an
deren Stelle tretender Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bestraft. Dieses
Erkenntnis ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 23. März 2005 beantragte der
Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck, hinsichtlich der verhängten
Geldstrafe einen Zahlungsaufschub für die Dauer von zwei Jahren zu
gewähren. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer sehe sich derzeit außer Stande, die Geldstrafe zu
bezahlen. Er sei nach wie vor bei der Firma A beschäftigt und beziehe ein
monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,00. Er sei für zwei
schulpflichtige Kinder unterhaltspflichtig. Der über sein Vermögen
eröffnete Konkurs sei nach wie vor zu Az. des Landesgerichtes Innsbruck
anhängig. Der gesamte unter Berücksichtigung der Sorgepflichten
pfändbare Einkommensbestandteil fließe auf das Massekonto. Seine
Eigentumswohnung in B sei verkauft worden. Der Beschwerdeführer lebe
derzeit vom Existenzminimum.
Mit Bescheid vom 4. April 2005, SN X, hat das
Finanzamt Innsbruck dieses Stundungsansuchen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. Mai 2005, in welcher dieser im Wesentlichen das in
seinem Antrag vom 23. März 2005 erstattete Vorbringen wiederholte und
ergänzend vorbrachte, er wolle die Verhängung einer Freiheitsstrafe
jedenfalls vermeiden und sei bemüht, den Rückstand so schnell wie
möglich zu begleichen. Es könne nicht im Sinne des Finanzamtes
Innsbruck sein, dem Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe aufzuzwingen
und hiedurch auf Einnahmen zu verzichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie sich aus dem Strafkonto des Beschwerdeführers,
Kto-Nr. Y, ergibt, hat dieser die mit dem oben angeführten Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck verhängte Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 am
24. Mai 2005 zur Gänze entrichtet.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach
§ 212 BAO setzt voraus, dass hinsichtlich der zu stundenden Abgaben
Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch
noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegen. Der Anspruch auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen ist daher zu verneinen, wenn die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung über das Ansuchen um
Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine
Sachentscheidung über das Stundungsbegehren kann auch deshalb nicht in
einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben
ein Hinausschieben der Entrichtung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO
nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 3.6.1992, 91/13/0127,
und VwGH 16.12.1994, 93/17/0420).
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Entrichtung der
Geldstrafe war das vorliegende Stundungsbegehren somit als gegenstandslos zu
betrachten und die Berufung abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-I/05
- Stammnummer
- 16171
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF