Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0304-W/04
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-W/04vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Geyer &
Geyer WTH GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030 Wien, Rudolf von
Altplatz 1, vom 29. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 11. Februar 2003
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Kommanditgesellschaft
beantragte im Jahr 2001 auf Grund der Nachsicht von Abgaben und Steuern des
Finanzamtes in Höhe von 4.223.821,64 S einen sich daraus ergebenden
Sanierungsgewinn und hat diesen auf der Überleitung vom handelsrechtlichen
zum steuerrechtlichen Ergebnis abgezogen.
Die Bw. hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit
Bilanzstichtag 31. März.
Am 9. Februar 2000 stellte die Bw. beim Finanzamt einen
Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich mit der Bezahlung von
2.000.000,00 S, da bereits ein Rückstand in Höhe von
6.364.806,00 S bestehe.
Das Finanzamt hat diesem Antrag unter Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugestimmt. Die
Hauptgläubigerin E-Bank hat sich jedoch gegen eine Bewilligung zu einem
außergerichtlichen Ausgleich ausgesprochen.
In Folge wurde seitens der Bw. der außergerichtliche
Ausgleich zur Gänze erfüllt und der restliche Abgabenrückstand
wurde gelöscht.
Laut Bescheid betreffend einheitlich und gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 vom
11. Februar 2003 anerkannte das Finanzamt den "Sanierungsgewinn" nicht,
weil zu den sachlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes unter anderem gehöre, dass es sich um einen
Zwangsausgleich handle und nur dann, wenn die abstrakten Voraussetzungen
für einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 vorliegen
(Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und
Sanierungsmöglichkeit). Ein Zwangsausgleich liege nicht vor. Auch das
Kriterium der allgemeinen Sanierungsmaßnahmen - wenn sich
sämtliche oder zumindest die Mehrheit der Gläubiger bereit finden, auf
ihre Forderungen ganz oder teilweise zu verzichten - sei nicht gegeben,
wie auch die Hauptgläubigerin sich gegen eine Bewilligung zu einem
außergerichtlichen Ausgleich ausgesprochen habe. Sie habe sogar den Kredit
für die vereinbarte Einmalzahlung auf das Abgabenkonto gewährt. Es
müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Hauptgläubigerin, die
E-Bank das Unternehmen als nicht sanierungsbedürftig erachte.
Da die geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen
eines Sanierungsgewinnes nicht gegeben seien, wurde der laut Erklärung
steuerfreie gestellte Betrag von 4.223.822 S dem erklärten
Betriebsergebnis hinzugerechnet und dem Gesellschafter KB zugeordnet. Der Gewinn
aus Gewerbebetrieb wurde mit 4.118.865 S festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Es sei im Wege einer Nachsicht im Jahr 2000 eine
Steuerschuld in Höhe von 4.223.822 S gegen Barzahlung in Höhe von
2.740.000 S erlassen worden. Zu den sachlichen Voraussetzungen fügte
die Bw. hinzu, dass diese (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und
Sanierungsmöglichkeit) vorgelegen seien.
Die Nachsicht durch das Finanzamt habe sich überaus
lange hingezogen, insbesondere deshalb, weil mit der E-Bank langwierigste
Verhandlungen geführt wurden, um die Sanierungsmöglichkeit zu
erreichen.
Die Nachsicht würde nur dann die
Überlebensfähigkeit des Unternehmens gewähren, wenn die Nachsicht
auch im Sinne eines Sanierungsgewinnes behandelt werden würde. Dieses
Argument habe auch bei der E-Bank dazu geführt, dass diese den Kredit
für den Sanierungszinssatz eingeräumt habe. Für die Bank bestand
das Problem in der mangelnden grundbücherlichen Sicherheit, der
unzureichenden Privathaftung des Gesellschafters KB und die langfristige
Gewährung der geforderten Mitteln.
Würde der Sanierungsgewinn nicht anerkannt werden,
würde im Nachhinein die abstrakte Sanierungsmöglichkeit verlustig
gehen, da der daraus resultierende Steuerbetrag weder aus den Gewinnen des
nunmehr sanierten Unternehmens noch von privater Seite des Gesellschafters KB
aufgebracht werden könne.
Die Bw. stellte den Antrag den Bescheid dahingehend zu
erlassen, dass die damalige Steuernachsicht über die Sonderfinanzierung der
Bank der Begünstigung des Sanierungsgewinnes unterliege.
Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 in der Fassung vor
BGBl. Nr. 201/1996 waren bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile
auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung
entstanden sind.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996
ist § 36 EStG 1988 ersatzlos aufgehoben worden. Die Bestimmung ist
gemäß
§ 124 b Z 14 EStG 1988 letztmals bei der
Veranlagung für das Jahr 1997 anzuwenden. Eine vergleichbare Regelung wurde
durch BGBl. I 2003/71 für alle nach dem 21. August 2003
verwirklichten Tatbestände wieder eingeführt. Für den Zeitraum ab
1. Jänner 1998 bis 21. August 2003 sind Sanierungsgewinne daher
grundsätzlich wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Gegenständlich ist der Schuldnachlass im Jahr 2001
(abweichendes Wirtschaftsjahr 2000/2001), somit in einem Zeitraum in dem
§ 36 EStG 1988 nicht dem Rechtsbestand angehörte, erfolgt. Da
Erlässe der Finanzverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und
damit auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Steuerermäßigung
für Sanierungsgewinne zu begründen vermögen, mangelt es an der
rechtlichen Grundlage für eine Begünstigung des in Rede stehenden
"Sanierungsgewinnes" und daher konnte der Berufung bereits aus diesem Grund kein
Erfolg bescheiden sein.
§ 206 lit. b BAO in der derzeit geltenden Fassung
besagt, dass "die Oberbehörden
ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz
oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird".
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/99
(eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7250 ff) hat das
Bundesministerium für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b
BAO die Finanzämter angewiesen, dass von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist,
als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und den
der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung
für ein derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen
für einen Sanierungsgewinn (u.a. Sanierungseignung) im Sinne des
§ 36 EStG idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur Begründung
wird im genannten Erlass ausgeführt, nach dem Wegfall der Bestimmung des
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 habe sich in der Praxis
gezeigt, dass die volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden
Abgabenanspruches - insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleiches -
nicht gegeben sei.
In diesem Erlass wurde die Weisung erteilt, dass in
Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleiches die
Finanzämter in Einzelfällen gemäß
§ 206 lit. b
BAO von der Abgabenfestsetzung in einer dem Erlass vergleichbaren Weise Abstand
nehmen können, jedoch bei derartigen Anweisungen darauf Bedacht zu nehmen
ist, inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls zur
Frage der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 lit. b BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen
Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139 festgestellt, dass nach
ständiger Rechtsprechung Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da es sich bei dem in Rede stehenden Erlass ebenso wie bei
den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet
worden ist, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den
unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt
die Begünstigung auch im Hinblick auf die Erlassregelung des
Bundesministeriums für Finanzen zu Recht versagt hat.
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich
um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im
Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Keine Sanierungsabsicht liegt bei einer
Abgabennachsicht (ohne Einbeziehung in eine allgemeine Sanierungsmaßnahme)
der Abgabenbehörde vor.
Die Berufung war aus den oben angeführten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-W/04
- Stammnummer
- 16163
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF