Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0506-L/04
Durchführung einer Lohnpfändung ohne vorherige Zahlungsaufforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-L/04vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WS, vom 19. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. März 2004 zu StNr. 000/0000
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sowie gegen
den Bescheid vom 22. März 2004 mit dem eine Pfändungsgebühr
in Höhe von 113,79 € und Auslagenersätze in Höhe von
7,95 € festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.10.2003 wurden die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre mit 45.517,25 €
festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlungen mit je einem
Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig seien.
Am 23.1.2004 wurde die Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2004 in Höhe von 11.379,00 €, die auch
in der Buchungsmitteilung Nr. 1/2004 ausgewiesen wurde, am Abgabenkonto
eingebucht. Da der 15.2.2004 auf einen Sonntag fiel, war die Vorauszahlung am
16.2.2004 fällig (§ 210 Abs. 3 BAO).
Da die Abgabe zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet
wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10.3.2004 einen
Säumniszuschlag in Höhe von 227,58 € fest.
Weiters stellte das Finanzamt am 18.3.2004 einen
Rückstandsausweis aus. Aufgrund dieses Exekutionstitels wurde mit
Bescheiden vom 19.3.2004 eine Pfändung und Überweisung der
Lohnforderungen des Berufungswerbers für die gegenständliche
Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 11.379,00 € und die
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
121,74 € verfügt und mit weiterem Bescheid vom 19.3.2004 dem
Berufungswerber jede Verfügung über die gepfändete Forderung
untersagt.
Mit Bescheid vom 22.3.2004 wurden die im
Pfändungsbescheid angeführten Kosten in Höhe von insgesamt
121,74 € festgesetzt. Dabei entfielen 113,79 € auf die
Pfändungsgebühr und 7,95 € auf
Auslagenersätze.
Mit Wirksamkeit 6.4.2004 wurde der gesamte
Abgabenrückstand (Einkommensteuervorauszahlung, Säumniszuschlag,
Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz) entrichtet. Das Finanzamt
stellte daher mit Bescheid vom 8.4.2004 die mit Bescheid vom 19.3.2004
angeordnete Pfändung und Überweisung der Lohnforderungen ein. Die
aufgelaufenen und festgesetzten Kosten des Vollstreckungsverfahrens blieben
unberührt, weil die Gründe für die Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden
Vollstreckungshandlung eingetreten seien.
Mit Eingabe vom 19.4.2004 wurde "gegen den
Pfändungsbescheid vom 19. März" Berufung erhoben. Richtig sei, dass
der Berufungswerber nach Jahrzehnten der pünktlichen Entrichtung seiner
Steuerschulden auf die Einkommensteuervorauszahlung im Februar vergessen habe,
wofür ihm auch 2 % Säumniszuschlag verrechnet worden seien. Erst
durch die Verrechnung des Säumniszuschlages sei ihm sein Versehen bewusst
geworden. Er sei in der Zeit zwischen 4. und 21. März auf Urlaub
gewesen. Da zwischen der Vorschreibung des Säumniszuschlages und dem
Pfändungsbescheid nur wenige Tage vergangen wären, und er auf Urlaub
gewesen sei, wäre es ihm unmöglich gewesen, die fällige
Vorauszahlung vor Ausstellung des Bescheides durchzuführen. Er beantrage
die Gutschrift der Gebühren und Barauslagen in Höhe von
121,74 €.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.5.2004 ab. Im Zeitpunkt der Vornahme der
Lohnpfändung habe am Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand in
Höhe von 11.379,00 € bestanden. Eine Hemmung der Einbringung
gemäß
§ 230 BAO sei nicht vorgelegen. Die Lohnpfändung
wäre daher zulässig und die Gebühren und Kosten festzusetzen
gewesen. Der vom Berufungswerber eingewendete Urlaub vom 4.3.2004 bis 21.3.2004
sei "irrelevant", da die Einkommensteuervorauszahlung bereits am 16.2.2004
fällig gewesen sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 2.6.2004 wiederholte der Berufungswerber
sein bisheriges Vorbringen und wies ergänzend darauf hin, dass bei seinem
Bruder GS, StNr. 0000/000, wo das gleiche "Missgeschick" passiert sei, von der
Sachbearbeiterin eine kleine Frist bis 5. April gewährt worden sei,
innerhalb der er seine Steuerschuld und jene seines Bruders beglichen
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausdrücklich gegen den Pfändungsbescheid vom 19.3.2004 und aus dem
Inhalt erkennbar auch gegen die mit Bescheid vom 22.3.2004 vorgenommene
Festsetzung der Gebühren in Höhe von insgesamt
121,74 €.
Gemäß
§ 226 BAO sind
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß
vollstreckbar.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von
Abgabenansprüchen kommen gemäß
§ 4 AbgEO die über
Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
erfolgt gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26)
anzugeben.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a
AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von
1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Außerdem hat er
gemäß
§ 26 Abs. 3 AbgEO die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (dazu zählen
insbesondere die Portogebühren) zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall wurde die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2004 unbestritten zum
Fälligkeitstermin nicht entrichtet. Zu Recht wies das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass keine Umstände vorgelegen seien,
die dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entgegengestanden wären. Solche
wurden auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht, insbesondere stellte die ins
Treffen geführte urlaubsbedingte Abwesenheit keinen solchen Umstand
dar.
Zu Recht wurde daher auch ein Rückstandsausweis
über den vollstreckbar gewordenen Abgabenrückstand ausgestellt, der
als Exekutionstitel für die vorgenommene Lohnpfändung
diente.
Die Pfändungsgebühr gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO ist eine reine
Amtshandlungsgebühr und fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag
bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung)
durchgeführt wird. Auch stellte die Lohnpfändung eine Maßnahme
dar, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, sich also nicht von
vornherein als objektiv ungeeignete Vollstreckungshandlung erwies, die keine
Kostenpflicht begründen würde. Ebenso wurde die Höhe der
Pfändungsgebühr (1 % des einzubringenden Betrages) richtig
ermittelt. Gleiches gilt für den Auslagenersatz.
Mit Bescheid vom 8.4.2004 wurde aufgrund der mit
Wirksamkeit 6.4.2004 geleisteten Zahlung das Vollstreckungsverfahren eingestellt
und ausgesprochen, dass die festgesetzten Kosten davon unberührt blieben.
Treten die Gründe für die Einstellung einer Exekution zeitlich erst
nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen ein, dann
bleiben auch die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung
unberührt. Dies ist insbesondere bei nachträglicher Zahlung der in
Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld, wie auch bei den im § 16
Z 5 AbgEO genannten Einstellungsgründen der Fall (Liebeg,
AbgEO-Kommentar, § 16 Tz. 3).
Insgesamt gesehen erweisen sich daher sowohl die
vorgenommene Lohnpfändung als auch die Vorschreibung der Kosten des
Vollstreckungsverfahrens als nicht rechtswidrig und musste daher
spruchgemäß entschieden werden.
Angemerkt wird allerdings, dass es in Fällen, in denen
ein Abgabepflichtiger bisher seinen abgabenrechtlichen Zahlungspflichten stets
nachgekommen ist und erstmalig mit der Entrichtung einer Abgabe in
Rückstand gerät, sinnvoll ist, zunächst eine Zahlungsaufforderung
zu erlassen. Darin wird der Abgabenschuldner auf den vollstreckbaren
Rückstand aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass er die Einleitung
eines Einbringungsverfahrens - mit allfälliger Pfändung von
Arbeitseinkommen, Geldforderungen u. ä. - und die dadurch anfallenden
Kosten vermeiden kann, wenn er die Abgabenschuldigkeiten bis zu einem bestimmten
Termin entrichtet. Mit einer solchen Zahlungsaufforderung ist das Finanzamt auch
in dem vom Berufungswerber erwähnten Fall seines Bruders vorgegangen,
wodurch die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens samt den damit verbundenen
Kosten vermieden werden konnte.
Da jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erlassung einer
Zahlungsaufforderung vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens besteht, ist
daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen und ändert dies
nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung und der
Kostenvorschreibung.
Linz, am 20.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-L/04
- Stammnummer
- 16027
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF