Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0763-W/05
Anwendung des besonderen Progressionsvorbehaltes bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-W/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte. Im streitgegenständlichen
Jahr 2004 erhielt sie vom 1. Jänner bis zum 30. Juni
steuerpflichtige Bezüge von 9.614,58 € (Kennzahl 245 des
Lohnzettels) aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der X-GmbH;
vom 1. Juli bis zum 26. September bezog sie Arbeitslosengeld von
2.750,00 €, vom 27. September bis zum 17. Dezember
Arbeitslosengeld von 2.562,50 € und vom 18. Dezember bis zum
31. Dezember Arbeitslosengeld von 437,50 €; vom 1. November
bis zum 31. Dezember erhielt sie außerdem steuerpflichtige
Bezüge von 268,60 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit bei der Marktgemeinde Y.
Der am 22. März 2005 ergangene
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr
2004, der eine Einkommensteuernachforderung von 70,80 € ergab,
enthielt folgende Begründung:
"Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ein Betrag von 9.883,18 € durch 181 Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
19.663,16 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 18,09% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
die Bw. am 31. März 2005 Berufung mit der Begründung, bei der
Ermittlung der Höhe des Einkommens für den Progressionsvorbehalt sei
der Werbungskostenpauschbetrag von 132,00 € nicht berücksichtigt
worden; auch sei bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes für den
Progressionsvorbehalt die Zeit ihrer Beschäftigung bei der
Marktgemeinde Y (Beschäftigungszeitraum 1. November bis
31. Dezember 2004) im Ausmaß von 60 Tagen unberücksichtigt
gelassen worden. Der Berufung war ein von der Bw. verfasstes Beiblatt
"Berechnung der Einkommensteuer" angeschlossen (S 10
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: AN-Akt); gemäß dieser
Berechnung sei nach Auffassung der Bw. die Einkommensteuer für das
streitgegenständliche Jahr mit -333,42 € festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2005 wurde
der Erstbescheid vom 22. März 2005 insofern abgeändert, als die
steuerpflichtigen Bezüge von 268,60 € aus der
nichtselbständigen Tätigkeit der Bw. bei der Marktgemeinde Y aus
der Hochrechnung herausgenommen wurden; dadurch reduzierte sich die
Nachforderung an Einkommensteuer auf 47,72 € (gegenüber
70,80 € im Erstbescheid, siehe oben). Die Berufungsvorentscheidung
enthielt folgende Begründung:
"Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ein Betrag von 9.614,58 € durch 181 Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
19.390,11 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 17,85% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
In ihrem Vorlageantrag vom 20. April 2005 führte
die Bw. aus, bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes für den
Progressionsvorbehalt sei die Zeit ihrer Beschäftigung bei der
Marktgemeinde Y weiterhin unberücksichtigt gelassen worden, obwohl es
sich dabei um ein, wenn auch geringfügiges, Arbeitsverhältnis
gehandelt habe. Dem Vorlageantrag war dasselbe Beiblatt "Berechnung der
Einkommensteuer" wie der Berufung angeschlossen (S 16 AN-Akt).
Am 27. April 2005 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung des
besonderen Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 in Verbindung
mit § 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben) rechtsrichtig
erfolgt ist. Dies ist zu bejahen; die Berufungsvorentscheidung vom 7. April
2005 hält der Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat
stand:
Nach dem klaren Wortlaut des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Bezug von
versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
nur für einen Teil des
Kalenderjahres (hier: vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2004) die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: die von der Bw.
vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2004 erhaltenen, steuerpflichtigen
Bezüge von 9.614,58 €) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen
(hier: der Betrag von 9.614,58 € wurde durch 181 dividiert und das
Ergebnis mit 365 multipliziert). Anschließend wurde auf das Einkommen von
9.616,18 € - wiederum in Entsprechung der Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 - der ermittelte
Durchschnittssteuersatz von 17,85% angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 1.833,17 € (inklusive der
auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer), auf den rechtskonform die
einbehaltene Lohnsteuer (1.785,45 €) angerechnet wurde. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich sohin als richtig.
Der Bw. ist zuzustimmen, wenn
sie argumentiert, der Erstbescheid des Finanzamtes sei insofern rechtswidrig,
als die Abgabenbehörde I. Instanz auch die gleichzeitig mit dem
Arbeitslosengeld erhaltenen Bezüge von 268,60 € in die
Hochrechnung miteinbezogen habe; die Bw. übersieht jedoch, dass das
Finanzamt diesen Fehler in seiner Berufungsvorentscheidung korrigiert hat, indem
es nur die
für das restliche Kalenderjahr
bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nämlich den
Betrag von 9.614,58 €, siehe oben) zur Hochrechnung herangezogen hat
(und nicht - wie im Erstbescheid - den Betrag von 9.883,18 €).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungnichtselbständige TätigkeitEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeitumgerechnete Einkünftesteuerpflichtige Bezügesteuerfreie BezügeArbeitslosengeldbesonderer ProgressionsvorbehaltDurchschnittssteuersatzTarifJahresbetragHochrechnungrestliches Kalenderjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-W/05
- Stammnummer
- 15954
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF