Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1640-L/02
Verdeckte Ausschüttung aufgrund von Scheinrechnungen an eine Schwestergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1640-L/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
29. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 29. Oktober
2001 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95
Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wurde mit dem Bescheiden datiert vom
12. April 2001 antragsgemäß zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1999 veranlagt.
Im Zeitraum vom 17. Mai bis 5. Oktober fand bei der
Berufungswerberin sowohl eine abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung als auch eine Prüfung der Aufzeichnungen statt. Im
darüber gemäß
§ 150 und § 151 Abs. 3
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt die
Prüferin unter anderem Folgendes fest:
"Tz.
24
...
Zusammenstellung
verdeckte Gewinnausschüttungen:
2) Kurse
und Weiterbildung 1997: S 3,037,33
5) Zinsen
Verrechnungskonto des Geschäftsführers 1997:
S 4.428,06
10 c) ER
Firma B vom
26. November 1999: S 246.000,00
10 d) ER
Firma B vom
6. Dezember 1999: S 168.000,00
..."
Bei Buch- und Betriebsprüfungen der Vorjahre waren
bereits verdeckte Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer,
der neben seiner Ehefrau zu 75% an der Berufungswerberin beteiligt ist,
festgestellt worden.
In der Anlage I zum Prüfungsbericht (Niederschrift
über die Schlussbesprechung) stellte die Prüferin noch Folgendes
fest:
"Scheinrechnungen:
ER der
Firma B vom
6. Juli 1998:
Im Zuge
der Vorprüfung wurde diese Rechnung als Scheinrechnung und somit als
verdeckte Ausschüttung qualifiziert. In der Gewinnermittlung wurde dieser
Betrag (S 160.000,00 + 20% Vorsteuer) auf dem Konto sonstige betriebliche
Aufwendungen / sonstige Verbindlichkeiten verbucht. Bei der Stornierung dieser
Buchung wurde aber ein Betrag von S 180.000,00 ausgebucht, wobei keine
Berichtigung der Vorsteuer vorgenommen wurde. Seitens der BP hat daher
nachstehende Berichtigung zu erfolgen:
|
1997
|
Beratungstätigkeit
|
S 160.000,00
|
Ab
- Hinzurechnung
|
1998
|
|
S
-180.000,00
|
AB
- Abrechnung 98
|
|
Gewinnminderung
98
|
S
-20.000,00
|
|
|
Storno
Vorsteuer 98
|
S 32.000,00
|
ER
der Firma B vom
10. September 1998:
Mit ER
vom 10. September 1998 wurde eine Rechnung der Firma
B
über ein
Vermittlungshonorar in Höhe von S 370.000,00 netto und Vorsteuer von
20% gewinnmindernd geltend gemacht. Auch diese Rechnung wurde bereits im Zuge
der Vorprüfung als Scheinrechnung qualifiziert. Es hat daher eine
Stornierung dieses Aufwandes sowie des Vorsteuerabzuges zu erfolgen.
|
1998
|
außerbilanzielle
Hinzurechnung
|
S 370.000,00
|
|
Storno
Vorsteuerabzug
|
S 74.000,00
ER der
Firma B vom
26. November 1999:
Von der
Firma B wurde mit
26. November 1999 eine Rechnung über die Vermittlungsprovision
betreffend das Grundstücksgeschäft
X zwischen
Herrn
Cals
Veräußerer und der Berufungswerberin als Erwerber (Kaufvertrag vom
8. November 1999) über netto S 205.000,00 gestellt. Herr
Dr. A war zu
dieser Zeit Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma
B. Laut Auskunft der
Berufungswerberin (Geschäftsführer Herr
Dr. A) wurde die
Leistung von Herrn
Dr. A erbracht. Da
es sich nach den obigen Ausführungen bei den Vermittlungsleistungen um
Leistungen im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführertätigkeit
des Geschäftsführers der Berufungswerberin, Herrn
Dr. A, gehandelt
hat, die Entlohnung des Geschäftsführers für seine
Geschäftsführertätigkeit angemessen ist, stellt die Verbuchung
und Bezahlung von Eingangsrechnungen (Scheinrechnungen) bei der
Berufungswerberin einen nicht abzugsfähigen Aufwand dar. Da es sich auch
hiebei um einen wie bereits in der Vorprüfung angeführten Vorfall
handelt wird auf die in der Niederschrift vom 27. April 1999
angeführte Begründung verwiesen.
Umsatzsteuer:
Aufgrund
der obigen Feststellungen ist ein Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser
Eingangsrechnung nicht gerechtfertigt und daher zu stornieren.
Storno
Vorsteuer: S 41.000,00
Kapitalertragsteuer:
Da diese
Eingangsrechnung steuerlich nicht anzuerkennen ist, liegt diesbezüglich
eine verdeckte Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG
1988 (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988) an den Gesellschafter
Geschäftsführer Herrn
Dr. A
vor.
Scheinrechnung
Firma B vom 26.
November 1999: S 246.000,00
=
verdeckte Gewinnausschüttung
Die
Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter getragen.
Steuersatz:
25%
ER der
Firma B vom
6. Dezember 1999:
Mit
6. Dezember 1999 wurde von der Firma
B an die
Berufungswerberin eine Rechnung für eine künftig durchzuführende
Maklertätigkeit laut Vereinbarung über S 280.000,00 netto + 20%
Umsatzsteuer gestellt. In dieser Vereinbarung wurde für die Auffindung
einer Immobilie bis Ende 2004 5% des Kaufpreises als Provision vereinbart. Als
Anzahlung hiefür wurde ein Betrag von S 280.000,00 zuzüglich 20%
Umsatzsteuer vereinbart. Sollte kein geeignetes Objekt bis zu diesem Zeitpunkt
vermittelt worden sein, sind laut Vertrag 50% dieser Anzahlung durch die
B wieder zu
retournieren. Diese Vereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des
allgemein wirtschaftlichen Verkehrs, da es nicht (fremd)üblich ist, dass
Beträge in dieser Höhe (S 140.000,00 netto = brutto
S 168.000,00) bezahlt werden, auch wenn dieses Vermittlungsgeschäft
nicht zustande kommt beziehungsweise auch dann, wenn der Vermittler
überhaupt nicht tätig wird. Eine derartige Vorgangsweise findet im
gegenständlichen Fall Ihre Begründung allein darin, dass die
B und die
Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowohl auf
Gesellschafter- wie auch auf Geschäftsführerebene eng verflochten
waren. Nach Ansicht der Betriebsprüfungsabteilung diente diese
Vorgangsweise nur einer Vermögens- beziehungsweise Gewinnverlagerung von
der Berufungswerberin GmbH zur
B. Die
S 168.000,00 stellen daher nach Ansicht der Betriebsprüfungsabteilung
bei der Berufungswerberin eine verdeckte Entnahme beziehungsweise verdeckte
Gewinnausschüttung dar.
|
|
140.000,00
|
20%
|
28.000,00
|
verdeckte
Gewinnauschüttung = AB Zurechnung
|
|
168.000,00
|
Storno
Vorsteuer
|
|
|
|
|
28.000,00
Die
Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter getragen.
Steuersatz:
25%
Hinsichtlich
der restlichen 140.000,00 netto handelt es sich um eine im allgemein
wirtschaftlichen Verkehr übliche Anzahlung, die im Falle eines
Nichtzustandekommens eines entsprechenden Immobilienkaufes rückzuerstatten
ist. Bei der Berufungswerberin ist dieser Betrag daher zu aktivieren.
Aktivierung:
geleistete Anzahlung S 168.000,00
Passivierung:
eventuelle Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994
(Storno Vorsteuer) S 28.000,00"
In der erwähnten Vorprüfung war Folgendes
festgehalten worden:
"B) Firma
B :
Die Firma
B trat mit
Liquidationsbeschluss vom 18. Juni 1996 in Liquidation wurde in der Folge
bis zu einem 'GmbH-Mantel' abgewickelt. Am 23. Mai 1997 erfolgte durch die
Altgesellschafter eine Beschlussfassung über die Fortsetzung der
Gesellschaft. Gleichzeitig (am 23. Mai 1997) wurden 50% der
Geschäftsanteile der Gesellschaft an Herrn
Dr. A abgetreten,
der ab diesem Zeitpunkt auch die Geschäftsführung der Gesellschaft mit
übernahm. Zum Zeitpunkt der Anteilabtretung bestanden bei der Gesellschaft
Verlustvorträge. Dienstnehmer waren (und sind bis dato) keine
beschäftigt. An gesellschaftlichen Aktivitäten sind seit der
Anteilsabtretung lediglich die den folgenden Ausführungen zu entnehmenden
Vorgänge feststellbar.
Von der
Firma B wurden mit
6. Juli 1998 und 10. September 1998 Rechnungen über die
Maklertätigkeit sowie eine Vermittlungsprovision betreffend das
Grundstücksgeschäft
Y zwischen den
Ehegatten E als
Veräußerer und der Berufungswerberin als Erwerber (Kaufvertrag vom
30. Juli 1998) über netto S 160.000,00 und S 370.000,00
(Rechnungsbeträge: S 168.000,00 und S 444.000,00) gestellt.
Seitens der Betriebsprüfungsabteilung handelt es sich auch in diesem Fall
um Scheinrechnungen. Herr
Dr. A ist
Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma
B. Die in Rechnung
gestellte Maklertätigkeit und die Vermittlungsleistungen wurden laut
Auskunft des Herrn
Dr. A
ausschließlich von ihm selbst durchgeführt. Weiters trat laut
Auskunft der Verkäufer die Firma
B weder als Makler noch
als Vermittler nach außen hin auf. Zudem ist festzuhalten, dass betreffend
dieses Vermittlungsgeschäftes keinerlei schriftliche Verträge oder
sonstige Vereinbarungen vorgelegt werden konnten. Da es sich nach den obigen
Ausführungen bei den Vermittlungsleistungen um Leistungen im Rahmen der
ordentlichen Geschäftsführertätigkeit des
Geschäftsführers der Berufungswerberin gehandelt hat, die Entlohnung
des Geschäftsführers für seine
Geschäftsführertätigkeit angemessen ist, stellt die Verbuchung
und Bezahlung der fraglichen Eingangsrechnungen (Scheinrechnungen) bei der
Berufungswerberin einen nicht abzugsfähigen Aufwand dar. Da die Bezahlung
dieser Rechnungen über Veranlassung des Geschäftsführers der
Berufungswerberin (Herrn
Dr. A) an der
dieser nicht unwesentlich beteiligt ist und war, erfolgt ist, stellen dies
Zahlungen in Verbindung mir den übrigen Umständen gemäß
§ 8 Abs. 3 KStG 1988 verdeckte Gewinnausschüttungen an den
Gesellschaftergeschäftsführer Herrn
Dr. A dar. Auch
die Gegenverrechnung der Spesen für die Bürobenutzung stellt eine
Scheinrechnung dar, da die
B im geprüften
Zeitraum offensichtlich keine Tätigkeit ausgeführt hat. Zudem ist
festzuhalten, dass die
B
über kein
Sachanlagevermögen verfügt hat und dass nach Angaben des Herrn
Dr. A sie ihre
behauptete Geschäftstätigkeit ebenfalls in den
Geschäftsräumen der Berufungswerberin ausgeübt worden sei. Ein
diesbezüglicher Mietvetrag konnte jedoch - auch hinsichtlich der
Firma F - nicht
vorgelegt werden. Aus diesem Grund ist auch die Gegenverrechnung der
Bürobenutzungspauschale (siehe Rechnung vom 6. Juli 1998
S 20.000,00) ebenfalls als Scheinrechnung (beziehungsweise
Scheingutschrift) zu qualifizieren.
C)
Ergänzende Bemerkungen:
Zur
Unzulässigkeit der Zwischenschaltung einer weiteren GmbH (§ 21 f.
BAO): Nimmt ein Geschäftsführer einer GmbH (im gegenständlichen
Fall der Berufungswerberin) unter Zwischenschaltung einer weiteren GmbH (im
gegenständlichen Fall der
B) in der er ebenfalls
als Geschäftsführer fungiert Aufgaben wahr, zu deren Wahrung er schon
in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der erstgenannten
Gesellschaft berufen ist, so ist in der Zwischenschaltung der zweitgenannten
GmbH (B) ein von der
üblichen Gestaltung abweichender Weg zu erblicken, der nur in einer
abweichenden rechtlichen Konstruktion, nicht aber in einem abweichenden
Geschehnisablauf zur Erreichung desselben wirtschaftlichen Zieles in Erscheinung
tritt. Derartigen Konstruktionen ist daher gemäß
§ 21 ff
BAO die steuerliche Anerkennung zu versagen."
Im Rahmen der Prüfung war von der Berufungswerberin
mit Telefax vom 25. Juni 2001 ein als Vereinbarung zwischen der
Berufungswerberin und der B B bezeichnetes von Dr. A im Namen dieser
Gesellschaften zweimal unterzeichnetes Schreiben vorgelegte worden, worin sich
die B verpflichtet ein Ertragsobjekt mit einem Ertragsziel von 10% gegen eine
Provision von 5% bis Ende 2004 aufzufinden. Dafür erhalte die B eine
Anzahlung von S 280.000,00, welche im Falle des Versagens zu 50%
zurückzuzahlen sei.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen im
Haftungs- und Abgabenbescheid datiert vom 29. Oktober 2001, mit welchem der
Berufungswerberin S 103.500,00 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 1999 vorgeschrieben wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom
28. November 2001 eingelangt am 29. November 2001. Darin führt
die Berufungswerberin aus, dass in den Punkten 10c und 10d des
Besprechungsprogrammes Rechnungen über Vermittlungsprovisionen nicht
anerkannt worden seien. Die Firma B, welche diesbezüglich über die
erforderlichen Fachkenntnisse durch das entsprechende Fachpersonal verfügt
habe, sei von der Berufungswerberin beauftragt worden ein Etragsobjekt zu
finden. Es seien zahlreiche Objekte begutachtet und letztlich auch ein
geeignetes Objekt in Traun gefunden und erworben worden, welches den
Vorstellungen und Anforderungen der Berufungswerberin entsprochen habe. Es sei
richtig, dass Dr. A sowohl Geschäftsführer der Berufungswerberin
als auch der B gewesen sei. Allerdings hätten beide Firmen einen
völlig unterschiedlichen Unternehmensgegenstand und habe Dr. A auch
nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, um im Rahmen der
Berufungswerberin ein Ertragsobjekt zu bewerten und zu begutachten sowie die
notwendigen rechtlichen Belange zu erfüllen. Zu diesem Zweck sei bereits
seit 1998 Frau Mag. D in der B beschäftigt gewesen.
Selbstverständlich habe sich auch Herr Dr. A vor allem ab dem
Zeitpunkt, als ihm Frau Mag. D bekannt gegeben habe, dass sie schwanger
sei, intensiv mit dieser Materie auseinandergesetzt. Die B habe tatsächlich
alle Aufwendungen, nämlich Lohnkosten, Verwaltungskosten, Kosten der
Vertragsentwürfe et cetera, getragen und dafür eine
Vermittlungsprovision verrechnet. Dass Herr Dr. A im jeweiligen Endstadium
der Verhandlungen bereits als Geschäftsführer der Berufungswerberin
gehandelt habe, sei nur natürlich und ändere nichts am zu Recht
verrechneten Vermittlungshonorar. Mit der Rechnung vom 6. Dezember 1999
habe die Berufungswerberin vereinbarungsgemäß S 280.000,00 netto
an die Firma B für das Auffinden eines weiteren Ertragsobjektes bezahlt.
Das Vorwegbezahlen sei keineswegs unüblich, da die B schon vorher für
die Berufungswerberin erfolgreich tätig gewesen sei. Um allerdings eine
entsprechende Absicherung zu haben, sei bei Nichtvermittlung eine
Rückzahlung von 50% vereinbart worden. Dr. A sei inzwischen nicht mehr
Geschäftsführer und Gesellschafter der B. Der neue
Geschäftsführer und Gesellschafter sei ebenfalls an diese vertragliche
Vereinbarung gebunden und hätte diese auch anerkannt, wodurch auch ein
Fremdvergleich nicht verneint werden könne.
In der zu diesem Vorbringen verfassten Stellungnahme vom
26. Februar 2002 erklärte die Prüferin, hinsichtlich der Rechnung
an die B vom 26. November 1999, wiederholend, dass von der Firma B eine
Rechnung über die Vermittlungsprovision betreffend das
Grundstücksgeschäft X zwischen Herrn C als Veräußerer und
der Berufungswerberin als Erwerber (Kaufvertrag vom 8. November 1999) über
netto S 205.000,00 gestellt worden sei. Dr. A sei zu dieser Zeit
Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma B und gleichzeitig auch
geschäftsführender Gesellschafter der Berufungswerberin gewesen. Nach
Auskunft der Berufungswerberin sei diese Leistung von Herrn Dr. A erbracht
worden.
Die Berufungswerberin habe erklärt, dass die Firma B
von der Berufungswerberin beauftragt wurde ein Ertragsobjekt zu finden, sowie
dass die erstgenannte entsprechendes Fachpersonal beschäftigt habe.
Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass Frau Mag. D (ab 1.9.1998
bis 16.11.1999) bei der Firma B beschäftigt gewesen sei und diese über
die entsprechenden Kenntnisse betreffend die Bewertung sowie die Begutachtung
von Ertragsobjekten verfügt habe. Im Zuge der Betriebsprüfung sei
erklärt worden, dass Dr. A die fraglichen Leistungen durchgeführt
habe (Beantwortung des Fragebogen vom 13. Juni 2001).
Da sich die Berufungswerberin in erster Linie auf die
Fachkenntnisse und Fähigkeiten von Frau Mag. D berufen habe, sei diese
um entsprechende Auskunft ersucht worden. In der Niederschrift vom
12. Februar 2002 habe Frau D erklärt, dass sie niemals mit der
Begutachtung und Bewertung von Immobilien zu tun gehabt habe und Sie
diesbezüglich aufgrund Ihrer Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen
wäre. Weiters sei Frau Mag. D lediglich zwanzig Stunden pro Monat
beschäftigt gewesen und habe ausschließlich zu Hause gearbeitet. Es
bestehe daher kein Zweifel an bisher dargestellten Beurteilung des Sachverhaltes
sowie der seitens der Berufungswerberin gewählten Vorgehensweise. Sowohl
bei dem in der Vorprüfung festgestellten, als auch beim nunmehr
streitgegenständlichen Fall seien Leistungen von Dr. A im Rahmen
seiner ordentlichen Geschäftsführertätigkeit für die
Berufungswerberin durchgeführt worden. Eine Verrechnung dieser Leistungen
seitens der B sei daher steuerlich unzulässig und bei der Berufungswerberin
ein nichtabzugsfähiger Aufwand beziehungsweise eine verdeckte
Ausschüttung. Die B habe am 6. Dezember 1999 an die Berufungswerberin
eine Rechnung für eine künftig durchzuführende
Maklertätigkeit über S 280.000,00 netto + 20% Umsatzsteuer
gestellt. In dieser Vereinbarung sei für die Auffindung einer Immobilie bis
Ende 2004 5% des Kaufpreises als Provision vereinbart worden. Als Anzahlung sei
ein Betrag von S 280.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer angesetzt
worden. 50% der Anzahlung solle verloren gehen, sofern die B den Auftrag nicht
erfüllen könnte. Dies entspreche nicht den Gepflogenheiten des
allgemein wirtschaftlichen Verkehrs, da es nicht (fremd)üblich sei, dass
Beträge in dieser Höhe (ATS 140.000,00 netto = brutto 168.000,00)
bezahlt werden, auch wenn dieses Vermittlungsgeschäft nicht zustande komme,
beziehungsweise auch dann, wenn der Vermittler überhaupt nicht tätig
werde. Die einzige Begründung dafür liege in der engen
gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtung und diene nur einer
Vermögens- beziehungsweise Gewinnverlagerung von der Berufungswerberin zur
B. Die Berufungswerberin habe argumentiert, dass aufgrund des vergangenen
Ermittlungserfolges ein solchen Vorgehen fremdüblich sei und der jetzige
Geschäftsführer der B diese Vereinbarung vollinhaltlich anerkannt
habe. Es handle sich um fruchtloses Vorbringen, da auch zivilrechtlich
unanfechtbare Vereinbarungen im Hinblick auf die Bestimmungen der § 21
ff BAO einer Prüfung im Bezug auf deren steuerliche Anerkennung zu
unterziehen seien.
Diese Stellungnahme wurde der Berufungswerberin gemeinsam
mit einer Kopie der mit Mag. D aufgenommenen Niederschrift vom
12. Februar 2002 nachweislich am 28. Februar 2002 übermittelt.
Darin erklärte Mag. D vom 1. September 1998 bis 4. September
2001 mit einer Karenzunterbrechung vom 27. Juli 1999 bis 19. März
2001 für die B als Juristin mit einer monatlichen Arbeitszeit von zwanzig
Stunden tätig gewesen zu sein. Diese Leistung habe sie in einer Art
Heimarbeit erbracht, da sie notwendigen Arbeitsunterlagen wie Gesetze nur zu
Hause zur Verfügung gehabt habe. Die zu prüfenden Verträge seien
ihr ausschließlich von Dr. A ausgehändigt und abgeholt worden.
Mit anderen Mitarbeitern habe sie keinen Kontakt gehabt. Sie habe Dr. A in
Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, Miet- und andere Verträge,
der Vorgangsweise bei Zahlungsverzug und ähnlichem beraten. Das Finden,
Bewerten und Begutachten geeigneter Immobilien für die Berufungswerberin
oder andere Firmen könne "ausgeschlossen
werden", da sie aufgrund ihrer Ausbildung dazu gar nicht in der Lage und
nur für juristische Belange zuständig gewesen sei. Eine Tätigkeit
als Immobilienmakler hätte sie abgelehnt und sei eine solche auch nicht von
Dr. A an sie herangetragen worden. Verträge seien von ihr nur auf den
rechtlichen Inhalt überprüft worden. Dabei sei in den
Vertragsentwürfen zum Teil der Vertragspartner gar nicht eingetragen
gewesen. Die Verträge seien endgültig aber bei einem Rechtsanwalt
abgeschlossen worden, wo Frau Mag. D nicht anwesend gewesen sei.
Auf eine Antwort oder weiteres Vorbringen hat die
Berufungswerberin verzichtet.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom
27. März 2002 nachweislich zugestellt am 28. März 2002 wurde
das Berufungsbegehren der Berufungswerberin abgewiesen und darin als
Begründung auf die unbeantwortete Stellungnahme der Prüferin
verwiesen.
Ohne jegliche Begründung stellte die Berufungswerberin
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
datiert vom 27. April 2002, eingelangt am 29. April 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Ebene der Sachverhaltsermittlung unterscheiden sich die
Ansichten der Verfahrensparteien in der Frage, ob die an die Firma B bezahlten
Beträge, welche in den Rechnungen vom 26. November (S 246.000,00)
und 6. Dezember 1999 (S 168.000,00) ausgewiesen wurden, auf einem
steuerlichrechtlich beachtlichen Vorgang beruhen oder nicht.
Diese Frage ist als erstes auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu beantworten (§ 167 Abs. 2 BAO,
"Im Übrigen hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzusehen ist oder nicht").
Nach der ständigen Rechtsprechung (zuletzt VwGH
9.9.2004, 99/15/0250) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und
alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz 8 zu § 167,
366).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass
der Geschäftsführer der Berufungswerberin, wie in den oben zitierten
Auszügen der Prüfungsberichte angeführt, selbst als erstes
angegeben hat, die fraglichen Leistungen persönlich ausgeführt zu
haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben in der Regel Aussagen, welche
als erste gemacht werden, einen höheren Wahrheitsgehalt als
spätere.
Wenn nun die Berufungswerberin in der Berufung behauptet
hat, ihr Geschäftsführer, der auch Geschäftsführer der B
war, hätte nicht über ausreichende Fachkenntnis verfügt, die
Immobiliengeschäfte anzubahnen und deshalb diese Aufgabe Frau Mag. D
als Angestellte der B übernommen hätte, so ist diese Behauptung, weil
im Nachhinein aufgestellt, schon fragwürdig.
Jegliche Glaubwürdigkeit verliert sie jedoch aufgrund
der Aussage von Frau D, dass sie ausschließlich zu Hause und als
juristische Beraterin gearbeitete habe, die aufgrund ihrer Ausbildung nicht in
der Lage gewesen sei, Immobilien zu begutachten und zu bewerten und sie eine
solche Aufgabe auch abgelehnt hätte, wobei diese Feststellung von der
Berufungswerberin unwidersprochen geblieben ist.
Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammenfassend
kann daher gesagt werden, dass Dr. A als 75%-iger Eigentümer der
Berufungswerberin, welche zu den restlichen 25% im Eigentum seiner Ehegattin
stand, persönlich ein
"Ertragsobjekt" für die
Berufungswerberin, nämlich die Liegenschaft Traun, Bahnhofstr. 41, 41a,
ausgesucht und erworben hat.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Finden und
Erwerben von Vermögensanlagen zu den Kerntätigkeiten eines
Geschäftsführers einer GmbH gehört. Dazu kann sich der
Geschäftsführer und mit ihm die von ihm vertretene GmbH auch eines
Dritten, in der Regel wohl gegen Entgelt, bedienen.
Dieser Gedankengang würde der von der
Berufungswerberin vorgetragenen Argumentationslinie, die B habe für sie
eine Vermittlungs- oder Maklerdienst gegen Entgelt erbracht, entsprechen.
Allerdings ist Dr. A, wie schon mehrmals erwähnt,
nicht nur Mehrheitseigentümer der Berufungswerberin sondern auch
Geschäftsführer der B und im berufungsgegenständlichen Zeitraum
an dieser zu 50% beteiligt gewesen.
Um steuerlichrechtlich anerkannt zu werden, müsste
daher ein Geschäft zwischen der Berufungswerberin und der B den von der
Judikatur entwickelten Kriterien für Beziehungen zwischen nahen
Angehörigen genügen, also nach außen ausreichend zum Ausdruck
gekommen sein, einen jeden Zweifel ausschließenden eindeutigen und klaren
Inhalt gehabt haben und unter Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden sein (vergleiche etwa zuletzt VwGH 2.6.2004, 2001/13/0229).
Unter nahen Angehörigen in diesem Sinn sind
nämlich nicht nur die in § 25 BAO aufgezählten Personen zu
verstehen, sondern gilt dies auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen,
wie etwa bei den vertraglichen Beziehungen zwischen GmbH und ihrem
Gesellschafter, ihrem Gesellschaftergeschäftsführer oder ihrer
Schwestergesellschaft (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz8,
Rz 159/1 f zu § 2, 58 und die dort angeführte Judikatur).
Niedergeschlagen haben sich die behaupteten Vereinbarungen
jedoch hinsichtlich der Rechnung vom 26. November 1999 nur in der
buchtechnischen Erfassung, der Rechnung selbst und dem Zahlen der angeblichen
Rechnungssumme. Damit fehlt ihnen jede Publizität im Vorhinein, liegen
außer dem Rechnungsbetrag alle Vertragbestimmungen im Dunklen und
hätte jeder Fremde allein aus Eigeninteresse nicht nur auf ein ausreichend
genaues Festlegen des Vertragsgegenstandes, sondern angesichts der
Rechnungssumme auch auf dessen schriftliches Festlegen bestanden.
Berücksichtigt man auch noch, dass die behauptete Vereinbarung durch
Selbstkontrahieren des Dr. A als Geschäftsführer der
Berufungswerberin mit sich selbst als Geschäftsführer der B zustande
gekommen ist, wo noch strengere Maßstäbe an Publizität und
Inhalt gelegt werden müssen (vergleiche Doralt, aaO. Rz 159/3 zu
§ 2, 59 und die dort zitierte Judikatur), liegt offen zu Tage, dass
die berufungsgegenständlichen Vorgänge, die zu der strittigen Rechnung
geführt haben, unter dem Aspekt der vertraglichen Beziehungen zwischen
nahen Angehörigen nicht anzuerkennen sind.
Ähnliches ist hinsichtlich der
"Vereinbarung" vom 6. Dezember
1999 zu bedenken. Auch hier liegt ein Fall des Selbstkontrahierens vor.
Erkennbar wurde der Inhalt der Vereinbarung aber nur im Nachhinein und kann
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass das Vorgelegte Schreiben erst zum
Prüfungszeitpunkt erstellt worden ist. Beim Inhalt der Vereinbarung
lässt diese all jene Klauseln vermissen, welche bei fremdüblichen
Maklerverträgen jedenfalls immer anzutreffen sind, wie etwa Bestimmungen
über möglichen Vertragsrücktritt, Gewährleistung,
Fälligkeit und Säumigkeit und so weiter. Genau aus diesem Grund
wäre auch ein Dritter Immobilienmakler nicht bereit gewesen außerhalb
der branchenüblichen Geschäftsbedingungen einen Vertrag
abzuschließen und fehlen also auch hier die Voraussetzungen, um dieses
Geschehen nach den Regeln für Verträge zwischen nahen Angehörigen
anerkennen zu können. Nur am Rande sei erwähnt, dass es im
übrigen nicht zu den üblichen Geschäftspraktiken zwischen Fremden
gehört, unter keinen Umständen rückzahlbare Vorschüsse zu
gewähren.
Die im Bereich der Beweiswürdigung anzuwendenden
Regeln über das Anerkennen von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sind jedoch nur ein Ausfluss der im § 21 BAO
festgelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
("Für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend".)
Noch stärker formuliert der Gesetzgeber den gleichen
Grundgedanken in § 23 Abs. 1 BAO:
"Scheingeschäfte und andere
Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung."
Ein (absolutes) Scheingeschäft liegt dann vor, wenn
gar kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist und ein gemeinsamer Vorsatz der
Beteiligten dafür besteht, dennoch den Anschein des Abschlusses eines
solchen Rechtsgeschäftes zu erwecken (siehe in diesem Sinn für die
herrschende Lehre unter Verweis auf die Judikatur Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar², Rz 1 ff zu § 23, 62 f).
Aus der Tatsache, dass Dr. A das fragliche
abgeschlossene Immobiliengeschäft und die Vorbereitung des zweiten
Immobiliengeschäftes selbst durchgeführt hat und dies zu seinen
Aufgaben als Geschäftsführer der Berufungswerberin gehört,
für diese Tätigkeit jedoch im Namen der B Rechnungen an die
Berufungswerberin gestellt hat und diese auf keinen Vereinbarungen beruhen,
welche steuerlich anzuerkennen wären, kann darauf geschlossen werden, dass
er diese Handlungen vorgenommen hat, um Gewinne von der Berufungswerberin zur B
zu verschieben, wo sie mit den mit diesem Anteil an der Mantelgesellschaft B
erworbenen Verlustvorträgen ausgeglichen und damit der Besteuerung entzogen
werden sollten.
Damit hat er vorsätzlich ein Geschäft,
nämlich das Vermitteln von Immobilien vorgetäuscht, welches er nicht
beabsichtigt hatte, da er eigentlich damit die Steuerlast der Berufungswerberin
durch nicht bestehende Betriebsausgaben mindern und die dadurch bei der im Weg
des Mantelkaufs erworbenen B entstehenden Einnahmen mit den übernommenen
Verlustvorträgen ausgleichen wollte.
Liegt ein Scheingeschäft vor, sind die
tatsächlichen (verdeckten) Vorgänge der der Besteuerung zu
unterwerfen.
Dies ist im konkreten Fall die Tätigkeit des
Gesellschaftergeschäftsführers Dr. A für die
Berufungswerberin zum Erwerb von
"Ertragsobjekten" als
Vermögensanlage, welche bereits durch sein angemessenes
Geschäftsführergehalt abgegolten wurde. Damit sind der
Berufungswerberin aber keinerlei weitere Kosten für diese Tätigkeit
entstanden und können daher weder für die Eingangsrechnung vom
26. November 1999 in Höhe von S 246.000,00 noch für die
Eingangsrechnung vom 6. Dezember 1999 in Höhe von S 238.000,00
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm.
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 geltend gemacht werden.
Zu klären ist allerdings noch, wie das Ausbezahlen
dieser Rechnungsbeträge steuerlich zu beurteilen ist und ob es sich dabei,
wie von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommen, um eine verdeckte
Ausschüttung handelt, da diese Gelder ohne steuerlichrechtlich
anzuerkennenden Rechtsgrund der B zugekommen sind.
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man im
Allgemeinen, alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein
Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung
zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch
darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird (VwGH 26.9.2000, 98/13/01017; aus
Hartl/Laudacher/Moser/Renner/Rumpl, Praxisleitfaden
Körperschaftsteuerrichtlinien 2001). Dabei ist die Zuwendung dem
Gesellschafter zuzurechnen, wenn diese nicht ihm sondern einer ihm nahe
stehenden Person zufließen (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 0072). Als
Beispiel dafür wurde in der Judikatur auch die fremdunübliche
Provisionszahlung an eine GmbH an der die Anteilsinhaberin und die
Geschäftsführerin beteiligt waren genannt (VwGH 24.2.1999,
97/13/0065).
Ansatzpunkt ist hier die Doppelstellung des Dr. A als
Gesellschaftergeschäftsführer der Berufungswerberin und der B. Damit
wird das rechtsgrundlose Ausbezahlen der oben genannten Rechnungsbeträge an
eine Gesellschaft, an welcher der
Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführer der Berufungswerberin als
Gesellschaftergeschäftsführer zu 50% beteiligt ist, zu einem
Vermögensvorteil, den die B zu Lasten der Berufungswerberin erhalten hat.
Dabei war die Absicht des Geschäftsführers beider Gesellschaften
darauf gerichtet, die Steuerlast der Berufungswerberin zu mindern und
gleichzeitig als Folge das Vermögen der B zu mehren.
Diese Zuwendung ist entsprechend der oben erwähnten
Judikatur Dr. A als Anteilsinhaber als verdeckte Ausschüttung
zuzurechnen.
Dass, wie die Berufungswerberin ausführt, der nunmehr
neue Eigentümer der B die eine Vereinbarung, welche man der
Eingangsrechnung vom 6. Dezember 1999 zugrunde legen könnte,
nachträglich anerkennen will, kann diese Beurteilung nicht ändern, da
nachträgliche Vereinbarungen die steuerliche Beurteilung bereits
verwirklichter Sachverhalte nicht ändern können.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zahlungen
der Berufungswerberin an die B aufgrund der Tatsache, dass das vorgeschobene
Rechtsgeschäft weder nach außen irgendwie zum Ausdruck gekommen ist,
über keinen überprüfbaren Inhalt verfügt und ein Fremder auf
eine klare schriftliche Vereinbarung bestanden hätte, die den
Leistungsinhalt ausreichende konkretisiert und von Dr. A nur das Bestehen
eines solches Rechtsgeschäft vorgetäuscht wurde, um den steuerlichen
Gewinn der Berufungswerberin zu mindern und der daraus entstehende
Vermögensvorteil absichtlich der B, welche zu 50% dem
Gesellschaftergeschäftsführer der Berufungswerberin gehörte,
zukommen sollte, um dort mit Verlustvorträgen aus dem Mantelkauf
ausgeglichen zu werden und beide strittigen Rechnungsbeträge in voller
Höhe von S 246.000,00 und S 336.000,00 (25% KeSt:
S 145.500,00) eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988 an den Gesellschaftergeschäftsführer Dr. A
sind.
Dementsprechend war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
verdecktAusschüttungScheinrechnungGesellschafterGeschäftsführerGesellschaftergeschäftsführerSchwestergesellschaftnaheAngehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1640-L/02
- Stammnummer
- 15839
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF