Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0148-Z3K/03
Befreiung von den Eingangsabgaben für Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0148-Z3K/03vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigt der Gesamtwert einer Sendung den Betrag von 45,00 Euro und enthält diese nachweislich Waren für mehrere Personen, so ist die Abgabenbefreiung gemäß Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Zollbefreiungsverordnung (Verordnung Nr. (EWG) Nr. 918/83) zu gewähren, wenn - neben der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - der Gesamtwert der für die jeweiligen Warenempfänger bestimmten Waren den Betrag von 45,00 Euro nicht übersteigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom 25. November
2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
24. Oktober 2003, Zahl: aa, betreffend Abweisung eines Antrages
auf Eingangsabgabenbefreiung nach der ZollBefrVO entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung lautet: Dem
beim Hauptzollamt Wien am 21. Juli 2003 eingebrachten Antrag des Herrn
Bf., Adresse, vom 16. Juli 2003 auf Gewährung der
Eingangsabgabenbefreiung für eine private Sendung gemäß
Titel VII, Art. 29 bis Art. 31 der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinsame System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO) in
Verbindung mit Art. 184 Zollkodex (ZK) und §§ 2
Abs. 1, 87 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zu WE-Nr. bb wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom
17. Juni 2003 wurde für den Bf. ein Paket (Inhalt: Bilder,
Buch, CD´s, Plastikröhrchen, Puzzle und Porzellanschüssel) zum
freien Verkehr abgefertigt und es wurden Abgaben in der Höhe von
€ 27,42 (Z1: 3,17, EU: 24,25) festgesetzt.
Dagegen richtete sich das an das Hauptzollamt Wien als
Berufung bezeichnete Schreiben vom 16. Juli 2003. Der Bf. brachte vor,
im Falle der Öffnung des Paketes im Zuge der Einfuhrabfertigung sei
festzustellen gewesen, dass es sich bei den im Paket enthaltenen Waren um
Geschenke für mehrere Personen gehandelt hat. Die Geschenke an die
verschiedenen Personen seien aus Kostengründen in einem Paket verpackt an
ihn gesendet worden. Der Wert der für die einzelnen Empfänger
bestimmten Geschenke sei unter € 45,00 gelegen. Abschließend
beantragte der Bf. die Rückerstattung des eingehobenen Abgabenbetrages.
Eine Kopie des als Berufung bezeichneten Schreibens vom 16. Juli 2003
wurde als Antrag auf Feststellung der Abgabenfreiheit mit gesonderter
Entscheidung gemäß
§ 87 Abs. 1
Nummer 1 ZollR-DG zuständigkeitshalber an das Hauptzollamt Linz
übermittelt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
26. August 2003, Zahl: cc, wurde der Antrag auf Feststellung der
Abgabenfreiheit abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die
Befreiung nach Art. 29 Abs. 1 ZBefrVO werde je Sendung bis zu
einem Gesamtwert von € 45,00, einschließlich des Wertes der in
Art. 31 ZBefrVO genannten Waren, gewährt. Der Gesamtwert der an
den Bf. gerichteten Sendung habe laut Zollinhaltserklärung
€ 129,18 betragen. Im Zuge der Abfertigung zum freien Verkehr seien
Waren im Wert von € 45,00 abgabenfrei belassen worden. Eine
Gewährung der Befreiung sei nicht möglich gewesen, da der Wert der
restlichen Waren den im Art. 30 ZBefrVO genannten Betrag
überstiegen habe.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
11. September 2003. Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, bei den im
Paket enthaltenen Gegenständen habe es sich um persönliche Geschenke,
denen keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde gelegen seien, gehandelt.
Der auf der "Customs Declaration and Dispatch Note" angegebene Wert in der
Höhe von USD 151,00 beziehe sich auf die Versicherungssumme. Wäre
das Paket im Zuge der Einfuhrabfertigung geöffnet worden, sei anhand der
beigelegten Liste feststellbar gewesen, dass die im Paket enthaltenen
Gegenstände für mehrere Personen bestimmt waren. Auf jedem Geschenk
sei auch der Name des jeweiligen Empfängers angegeben gewesen. Die
Berufungsschrift enthält auch eine Aufstellung der für die jeweiligen
Geschenkempfänger bestimmten Gegenstände. Abschließend
führte der Bf. aus, der Versand an die einzelnen Empfänger sei im
Hinblick auf den geringen Wert der Gegenstände unzweckmäßig
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde begründend
ausgeführt, der Warenwert und nicht der Zollwert der in einer Sendung
enthaltenen Waren sei maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der
Abgabenfreiheit im Sinne des Titels VII ZBefrVO. Übersteigt der
Gesamtwert der Waren den Betrag von € 45,00, gelte die Befreiung bis
zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die die
Abgabenfreiheit bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wäre. Im
verfahrensgegenständlichen Fall sei die Sendung von einer Privatperson aus
einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet gesandt worden. Die
Summe der Werte der einzelnen Waren in dieser einen Sendung habe USD 151,00
(entspricht € 129,18) betragen und übersteige daher den Betrag
von € 45,00. Im Zuge der Einfuhrabfertigung sei bereits für Waren
im Wert von € 45,00 die Abgabenfreiheit gewährt worden. Die
restlichen Waren, für die eine Abgabenbefreiung nicht in Betracht gekommen
sei, seien verzollt worden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
25. November 2003. Der Bf. bringt vor, seine Tochter habe für
ihn, seine Ehefrau und zwei Verwandte bestimmte Gegenstände an seine
Adresse gesandt. Bei diesen Gegenständen handle es sich, wie auch auf dem
Paket ausgewiesen, um persönliche Geschenke. Da ein Versand an jede
einzelne Person unwirtschaftlich gewesen wäre, seien die Gegenstände
an ihn versandt worden. Neben nicht die Sache betreffenden Erwägungen
bringt der Bf. weiters vor, es könne nicht Sinn der Liberalisierung sein,
dass der Vater für persönliche Geschenke der Tochter an die Mutter und
an andere Verwandte Abgaben zu entrichten habe, nur weil der Versand an die
einzelnen Geschenksempfänger unwirtschaftlich sei. Abschließend wird
der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die Abgaben in der
Höhe von € 27,42 zu erstatten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZBefrVO
sind - vorbehaltlich der Art. 30
und 31 - Waren von den Eingangsabgaben befreit, die in
Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson
im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren
handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Die
Befreiung gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland. Als Einfuhren,
denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten Einfuhren in
Sendungen, die gelegentlich erfolgen, die sich ausschließlich aus Waren
zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des
Empfängers oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und
weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die
Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und die der Empfänger
vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält (Art. 29
Abs. 2 ZBefrVO). Gemäß Art. 30 ZBefrVO wird die
Befreiung nach Art. 29 Abs. 1 der genannten Verordnung je Sendung
bis zu einem Gesamtwert von € 45,00, einschließlich des Wertes
der in Art. 31 ZBefrVO genannten Waren (Tabakwaren, Alkohol und
alkoholische Getränke, Parfums) gewährt. Übersteigt der
Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den Betrag von € 45,00, so gilt
die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren,
für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wäre; eine
Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht
zulässig.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war strittig, ob
für die mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 17. Juni 2003 zum
freien Verkehr abgefertigten Waren die Voraussetzungen für die Befreiung
von den Eingangsabgaben im Sinne des Art. 29 ZBefrVO vorliegen.
Gegenstand der Abfertigung war ein Paket, das von Frau AA (laut
Beschwerdeausführungen die Tochter des Bf.), Phoenix AZ, USA, an den
Bf. versandt worden ist. Das Paket beinhaltete CD´s, CD-Hüllen,
Bilder, ein Buch, Plastikröhrchen für Computer, ein Puzzle und eine
Porzellan-Schüssel. Als Warenwert wurde in der Zollinhaltserklärung
ein Betrag von USD 151,00 (€ 129,18) angegeben. Die
Postgebühren und der Versicherungswert wurden gesondert ausgewiesen. In der
Zollinhaltserklärung wurde auch angegeben, es handle sich um eine
Geschenksendung und im Falle der Unmöglichkeit der Zustellung an den
Empfänger (Bf.) solle das Paket an Frau BB, Adresse1, zugestellt werden.
Der Bf. hat im Berufungs- und Beschwerdeverfahren vorgebracht, die im
verfahrensgegenständlichen Paket enthaltenen Waren seien als Geschenk
für seine Gattin, für Frau BB, für Herrn CC und für ihn
bestimmt gewesen. In der Beschwerdeschrift hat der Bf. in Form einer Aufstellung
bekannt gegeben, für wen welche Waren bestimmt waren. Laut dieser
Aufstellung übersteigen die Summen der Werte der für die jeweiligen
Personen bestimmten Waren nicht den Betrag von € 45,00.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
19. Jänner 2005 wurde der Bf. ersucht, Unterlagen vorzulegen, mit
denen nachgewiesen werden kann, dass der Inhalt des Pakets für die
genannten Personen bestimmt war. Der Bf. hat mit Schreiben vom
3. Februar 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, die
einzelnen Geschenke seien mit Namenszetteln gekennzeichnet gewesen und in einem
dem Paket beigelegten Brief seien die Empfänger der Geschenke
angeführt gewesen. Eine Kopie des Briefes wurde vorgelegt. In diesem Brief
wurden die Personen namhaft gemacht, für die die im Paket enthaltenen Waren
bestimmt waren. Der Inhalt des Briefes deckt sich hinsichtlich der Personen und
der Aufteilung der Gegenstände mit den in den Eingaben getätigten
Angaben. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Bf. ist die
Tatsache, dass die Versenderin des Pakets für den Fall, dass dieses an den
Bf. nicht zugestellt werden kann, Frau BB als Ersatzempfängerin
angegeben hat. Durch diese Angabe hat die Versenderin zum Ausdruck gebracht,
dass Frau BB, die laut Brief und Angaben des Bf. auch eine
Geschenksempfängerin war, einen Bezug zum Paket hatte.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Ausführungen erachtet
es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass es sich bei den im Paket
enthaltenen Gegenstände um Geschenke für die genannten Personen
gehandelt hat. Gegenteiliges wurde weder von der belangten Behörde noch im
Beschwerdeverfahren festgestellt.
Die im Paket enthaltenen Gegenstände waren für
den postalischen Empfänger bzw. Ersatzempfängerin und deren Ehegatten
vorgesehen. Es würde auch der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und den
allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen, wenn Geschenke an Ehegatten
gesondert per Post versandt werden würden. Die in dem Paket enthaltenen
Gegenstände waren für nachfolgend angeführte Personen
bestimmt:
|
Empfänger:
|
Gegenstände:
|
Warenwert in USD:
|
Bf.
|
6 Stück Musik-CD´s 5 Stück
CD-Hüllen 1 Buch über Arizona 1
Porzellan-Schüssel
|
5,00 5,00 30,00 5,00
|
DD
|
1 Stück Foto (Antelope-Canyon) 1
Puzzle-Spiel
|
20,00 20,00
|
BB
|
Plastikrohre für Computer 1 Stück Foto
(Grand-Canyon)
|
6,00 30,00
|
CC
|
1 Stück Foto (Bryce-Canyon)
|
30,00
Aus dem vorgelegten Brief geht hervor, dass es sich bei
den Waren um gebrauchte Gegenstände, teilweise mit kleinen
Beschädigungen behaftet, gehandelt hat. Unter Berücksichtigung dieses
Umstandes erscheinen die in der Zollinhaltserklärung angegebenen
Beträge den tatsächlichen Werten zu entsprechen.
Die Zollbefreiungsverordnung enthält keine Definition
des Sendungsbegriffes. Es findet sich im Zollrecht aber eine solche in
verschiedenen Präferenzregelungen (zum Beispiel Anhang III,
Titel I Buchstabe I im Beschluss des Rates vom 27.11.2001 über
die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Europäischen Gemeinschaft; Art. 1 Buchstabe k) der
Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5.12.2000 über die
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
"Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im
Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla), wonach
mit dem Begriff der "Sendung" Erzeugnisse zu verstehen sind, die entweder
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem
einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen
Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den
Empfänger versandt werden. Die Verwaltung hat im Anwendungsgebiet
des Zollrechts in Österreich einen Sendungsbegriff entwickelt
(erlassmäßige Regelung in Punkt 2.3. der Zolldokumentation
ZK-1840), wonach man unter einer Sendung die gesamte Warenmenge, die aufgrund
eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte oder einer Handlung auf einmal in einem
oder mehreren Packstücken von einer Person (Versender) an eine Person
(Empfänger) versendet wird, versteht. Bei mehreren Rechtsgeschäften
handelt es sich also nur dann um eine Sendung, wenn die Waren vom Versender auf
einmal aufgegeben werden. Dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall
liegen vier (unentgeltliche) Rechtsgeschäfte (Schenkungen) zugrunde. Es
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Leistungserbringung der Versenderin
eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Waren wurden auf einmal in einem
Packstück von Frau AA an den Bf. versendet und auf einmal aufgegeben
(Auftragsnummer dd). Es handelt sich daher um eine Sendung von einer
Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der
Gemeinschaft. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte ist davon auszugehen,
dass der Sendung keine kommerziellen Erwägungen zugrunde gelegen sind.
Selbst unter Berücksichtigung des Einfuhrvorganges vom
9. Dezember 1999 handelt es sich bei der
verfahrensgegenständlichen Sendung, der unentgeltliche Rechtsgeschäfte
zugrunde lagen, um eine die gelegentlich erfolgt, die Art und Menge der Waren
lassen den Schluss zu, dass diese zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
bestimmt waren und die Einfuhr nicht aus geschäftlichen Gründen
erfolgte. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 29 Abs. 2 ZBefrVO
wurden somit kumulativ erfüllt.
Art. 30 ZBefrVO normiert, dass die Befreiung nach
Art. 29 Abs. 1 bis zu einem Gesamtwert von € 45,00 je
Sendung gewährt wird. Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je
Sendung den genannten Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses
Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr
gewährt worden wäre. Der Gesamtwert der Sendung (€ 129,18)
liegt über diesem Betrag. Für die Befreiung nach Art. 29
Abs. 1 ZBefrVO maßgeblich ist der Warenwert und nicht der
Zollwert. Der Warenwert wurde im konkreten Fall anhand der Angaben in der
Zollinhaltserklärung ermittelt.
Der verfahrensgegenständlichen Einfuhr liegen vier
unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkungen) zugrunde. Die Warenwerte der
jeweiligen Schenkungen übersteigen nicht den Betrag von € 45,00
(Bf.: € 45,00, DD: € 40,00,
BB: € 36,00 und CC: € 30,00). Bei gesonderter
Einfuhr wäre für jeden Empfänger die Befreiung nach
Art. 29 Abs. 1 ZBefrVO gewährt worden. Die
Abgabenfreiheit ist daher gemäß Art. 30 Abs. 1 ZBefrVO
zu gewähren.
Gemäß
§ 87 Abs. 1
Buchstabe b) ZollR-DG bedarf es für die Feststellung der
Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrags. Die Feststellung erfolgt in jenen
Fällen, in denen der Antrag auf Abgabenfreiheit nicht in der Anmeldung
gestellt wird, mit gesonderter Entscheidung. Die Feststellung erfolgt mit dieser
Entscheidung. Auf der Grundlage dieses Bescheides (Grundlagenbescheid) werden
die Abgaben vom zuständigen Zollamt erstattet werden.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 29 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 29 Abs. 2 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 30 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0148-Z3K/03
- Stammnummer
- 15810
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF