Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0285-L/04
Günstigere Kontrollrechnung im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 Lebensversicherung Sonderausgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-L/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.M., K.,G.-straßexy, vom
19. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
25. November 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wir abgeändert: Die Nachforderung an
Einkommensteuer für das Jahr 2002 beträgt 85,85 €.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im streitgegenständlichen Jahr erhielt die
Berufungswerberin (Bw.) vom
a) 01.
Jänner bis 31. Jänner 2002 steuerpflichtige Bezüge aus einem
Dienstverhältnis bei der S.M.Gmbh in Höhe von 757,61 € (Kz 245
des Lohnzettels);
b) 21.
Jänner bis 30. Juni 2002 steuerpflichtige Bezüge aus einem
Dienstverhältnis bei der H.GmbH in Höhe von 5.882,23 € (Kz 245
des Lohnzettels);
c) 08. Juli bis
24. September 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.705,61
€;
d) 25.
September bis 30. November 2002 steuerpflichtige Bezüge aus einem
Dienstverhältnis
bei Gerhard.F. in Höhe von 3.224,40 € (Kz 245 des
Lohnzettels);
e) vom 1.
November bis 31. Dezember 2002 steuerpflichtige Bezüge aus einem
Dienstverhältnis bei der C.AG in Höhe von 1.919,92 € (Kz 245 des
Lohnzettels) und
f) vom 19.
Dezember bis 31. Dezember 2002 Krankengelder von der
X.Gebietskrankenkasse
in Höhe von 962,41 € (Kz 245 des Lohnzettels).
Am 21. Oktober
2003 brachte die Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2002 (Formular L 1) beim Finanzamt ein. Der am 25. November 2003
ergangene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für
dieses Jahr, der eine Abgabennachforderung in Höhe von 162,88 € ergab,
enthält iW folgende Begründung:
"Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progresssionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurden zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnitts-steuersatz ermittelt und auf Ihr
Einkommen angewendet (Umrechungsvariante). Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung festzustellen gewesen, ob sich bei Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in ihrem Fall
zutrifft, würde der Tarif auf ein Einkommen von 13.467,79 €
angewendet .
Da sie trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben,
konnten die geltendgemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt
werden, als die Beweismittel vorlagen".
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und begründet
diese wie folgt:
Die
Insassenunfallversicherung in Höhe von 67,65 €, sowie die
Lebensversicherung (abgeschlossen mit der X.Versicherung.AG) in Höhe von
868,46 € seien zu berücksichtigen. Die - für das
Berufsgruppenpauschale für Vertreter - benötigte Bestätigung des
Dienstgeber werde beigelegt, sodass dieses als Werbungskostenposition zu
berücksichtigen sei.
Bei der
Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte sei auch das steuerfreie
Arbeitslosengeld miteinbezogen worden, obwohl dieses nur zur Ermittlung des
Durchschnittsteuersatzes zur Anwendung gelangen sollte.
Der Bescheid wurde aufgrund der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung datiert mit 04. März 2004
abgeändert.
In der
Begründung gab das Finanzamt iw an, dass die beantragte Lebensversicherung
der X.Versicherung.AG laut der vorgelegten Bestätigung zugunsten der
X.Bank.K. verpfändet worden sei. Wie auch bereits in der Bestätigung
angeführt, sei diese Versicherung demzufolge nicht als Sonderausgabe
abzugsfähig.
Die pauschalen
Werbungskosten für die Außendiensttätigkeit bei der Firma H.GmbH
sowie die Prämie für die Insassenunfallversicherung seien
berücksichtigt worden.
Hinsichtlich
der Miteinbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung des
Jahresausgleiches werde auf die hiezu bereits beim Bescheid ergangene
Begründung verwiesen. Eine Änderung der Steuergesetzgebung sei von
seiten des Finanzamtes nicht möglich.
Der Tarif sei
auf ein Einkommen von 13.225, 73 € anzuwenden. Die Einkommensteuer
für das berufungsgegenständliche Jahr werde mit 85,85 €
festgesetzt.
In der Folge
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, dass
die beantragte Lebensversicherung der X.Versicherung.AG aufgrund einer
finanziellen Notlage abgeschlossen worden sei. Im § 18 Abs. 4 Z 1 EStG
werde - falls bereits eine Personenversicherung abgesetzt worden wäre - von
einer Nachversteuerung abgesehen. Somit würde dies auch für diesen
gleichartigen Umstand gelten und wäre deshalb vorerst anzurechnen.
Das erhaltenen
Arbeitslosengeld werde in voller Höhe in den steuerpflichtigen
Einkünften ausgewiesen und zur Gänze beim Einkommen mit 31%
versteuert. Laut § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sei dieses aber steuerfrei
und würde nur zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
berechnet (er würde sich in diesem Fall durch die Hinzurechnung nicht
ändern).
Am 12. April
2005 langte das Schreiben vom 20. November 2000 betreffend Verpfändung der
Lebensversicherung sowie die Lebensversicherungsurkunde vom 17. November 2000
beim unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
nunmehr
1) die Abzugsfähigkeit der Lebensversicherung als
Sonderausgabe abgeschlossen mit der X.Versicherung.AG und
2) Berechnung
des Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
nämlich "die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bei der Berechnung des
Gesamtbetrages der Einkünfte".
1.
Lebensversicherung in Höhe von 868,46 Euro:
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind ua bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind:
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge
zu einer Pensionsversicherung (§ 108 b).
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den
Erlebensfall (Kapitalversicherung) sind nur abzugsfähig, wenn der
Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den
Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen
dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der
Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren
liegt (BGBl 1996/201 ab 1.5.1996). Hat der Versicherte im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser
Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lenbensjahres, er darf
jedoch nicht weniger als 10 Jahre betragen...... .
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur
abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart ist. ... .
Beiträge zu einer Lebensversicherung kommen
grundsätzlich als Sonderausgaben in Betracht (ausgenommen Beiträge zu
einer Pensionszusatzversicherung nach § 108b StRefG 2000), wenn es sich um
eine Ablebensversicherung handelt. Für reine Ablebensversicherungen besteht
keine Mindestbindungsfrist; die Prämien sind unabhängig vom Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses als Sonderausgaben anzuerkennen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I § 18, Tz 85).
Bei der Erlebensversicherung kann es sich um eine
Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln: Bei der
Kapitalversicherung wird eine Einmalleistung ausbezahlt, bei der
Rentenversicherung eine Rente. Kapitalversicherungen sind seit dem StruktAnpG
1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu berücksichtigen. Für
Verträge, die ab 1. Juni 1996 abgeschlossen werden, ist der
Sonderausgabenabzug nur mehr für Rentenversicherungsverträge
zulässig (Doralt, aaO, § 18 Tz 86).
Für Versicherungsverträge auf den Er- und
Ablebensfall, besteht eine Mindestbindungsfrist von 20 Jahren. Prämien
für derartige Versicherungsverträge sind aber nur dann als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni
1996 abgeschlossen worden ist und ein gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko
enthalten ist.
Für Rentenversicherungsverträge ergeben sich
keine Änderungen; sie sind abzugsfähig, wenn als primäre
Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist, der Vertrag
ausdrücklich als "Rentenversicherung" oder
"Pensionsversicherung" bezeichnet ist und die Höhe der Rente entweder
vertraglich vereinbart ist oder zur Ermittlung der Höhe der Rente ein
anzuwendender Rechnungszinsfuß sowie die Anwendung der im
Rentenanfallszeitpunkt aktuellen Sterbetafel, die im entsprechenden
Gewinnverband verwendet wird, vereinbart ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mit 17. November
2000, laut vorliegenden Unterlagen, einen Kapitalversicherungsvertrag -
auf den Er und Ablebensfall - mit Gewinnbeteiligung und Pensionswahlrecht mit
der X.Versicherung.AG abgeschlossen.
Mit 20. November 2000 wurde der gesamte
Versicherungsvertrag zur Gänze an die X.Bank.K. verpfändet.
Ob die Versicherung aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus abgeschlossen wurde, wie es die Bw. behauptet, spielt für die
Berücksichtigung als Sonderausgabe keine Rolle. Es müssen, damit die
Versicherungsprämien als Sonderausgaben berücksichtigt werden
können, die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt
sein.
Da weder die Voraussetzungen für die
Kapitalversicherungs- noch für die Renten-versicherungsverträge - wie
oben ausgeführt - vorliegen, sind die Versicherungsprämien auch nicht
als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Dass die Versicherungsprämien für das Jahr 2002
in Höhe von 868,46 € für die gegenständliche
Lebensversicherung nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ergibt
sich auch aus dem Schreiben der X.Versicherung.AG vom 17. November 2003 mit
folgenden Inhalt: "Der Vertrag ist zugunsten der X.Bank.K. verpfändet
und wird als steuerlich nicht absetzbar geführt."
Ergänzend ist noch folgendes anzumerken: Auch wenn es
sich um einen "abzugsfähigen Kapitalversicherungsvertrag" handeln
würde, käme eine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge
als Sonderausgaben auch deshalb nicht in Frage, weil dieser an die X.Bank.K. mit
Beginn 20. November 2000 verpfändet wurde. Denn würden die
Voraussetzungen für die Sonderausgaben im Zeitpunkt der Bezahlung zwar
vorliegen, wird aber der Nachversteuerungstatbestand im selben Jahr
erfüllt, dann können Sonderausgaben nicht geltendgemacht werden
(Doralt, aaO § 18 Tz 273).
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen.
2) Berechnung des Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988:" Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bei der
Berechnung des Gesamtbetragesder
Einkünfte":
Laut Bw. "wurde
das steuerfreie Arbeitslosengeld bei der Berechnung des Gesamtbetrages der
Einkünfte miteinbezogen, obwohl dieses nur zur Ermittlung des
Durchschnittsteuersatzes zur Anwendung gelangt".
Dagegen ist
folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit a. EStG 1988 sind das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit.a (das
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe) nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist
das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen
ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde....."
Zu beachten ist, dass § 3 Abs 2 EStG 1988 nur die
für "das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (dazu zählen auch die
steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung) als
Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte und Einkünfte,
die nicht ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
Transferleistungen erzielt wurden, nicht mithochgerechnet werden
dürfen.
Hochzurechnen sind daher im gegenständlichen Fall, die
unter a) b) und d) bis f) gennannten steuerpflichtigen Bezüge. Das
Arbeitslosengeld ist bzw. wurde in die Hochrechnung nicht einbezogen.
Da § 3 Abs 2 2. Unterabsatz, 2. Halbsatz EStG 1988
- die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde - einen
sog "Günstigkeitsvergleich" enthält, ist die sich aus der Umrechnung
(bzw Hochrechnung) ergebende Steuer jener gegenüberzustellen, die sich bei
der Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
ergeben würde ("Kontrollrechnung"). Maßgebend ist jeweils die
niedrigere Steuerbelastung.
Nun war zu überprüfen, ob die Hochrechnung
(Umrechnung) oder die Kontrollrechnung für die Bw. günstiger
ist.
Bei dieser Hochrechnung (Umrechnung) würde sich eine
Nachforderung an Einkommensteuer von 161,46 € ergeben. Die sich bei der
Besteuerung sämtlicher Bezüge (sog "Kontrollrechnung") - also unter
Einbeziehung des Arbeitslosengeldes - ergebende Nachforderung an Einkommensteuer
beträgt hingegen 85,45 €, sodass die für die Bw. günstigere
Variante (85,45 €) zum Tragen kommt (siehe Beiblätter
Gegenüberstellung Hoch/Kontrollrechnung für das Jahr 2002, bzw.
Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2002).
Daraus ergibt sich, dass die Kontrollrechnung - wie
vom Finanzamt berechnet - anzuwenden war. Auch in diesem Punkt war die
Berufung abzuweisen.
Wie aus der Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2004
hervorgeht, hat das zuständige Finanzamt die von der Bw. beantragte
Prämie für die Insassenunfallversicherung als Sonderausgabe und die
beantragten pauschalen Werbungskosten für die
Außendiensttätigkeit aufgrund der vorgelegten Bestätigung
vollinhaltlich berücksichtigt. Der Finanzsenat sieht diesbezüglich
keine Veranlassung von der Entscheidung des Finanzamtes abzugehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2002 1 Gegenüberstellung
Hoch-/Kontrollrechnung für das Kalenderjahr 2002
Linz, am 4.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-L/04
- Stammnummer
- 15784
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF