Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1380-L/02
Prüfungsauftrag im Hinblick auf nicht konkretisierte Tatbestände als Unterbrechungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1380-L/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Bereich der Grunderwerbsteuer hat sich eine wirksame Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO auf konkrete grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge zu beziehen. Ein Prüfungsauftrag in Bezug auf mehrere Abgaben für einen Zeitraum von mehreren Jahren erfüllt die geforderte Bestimmtheit des Abgabenanspruches nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vormals C.I., Adresse, vertreten
durch Dr.Peter Roppenser, 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner,
vom 5. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 28. Dezember 1992 wurde zwischen der Firma
C.I. einerseits und G.S. als bevollmächtigtem Vertreter seines Bruders
G.S.j.. andererseits, unter Beitritt der Eltern des G.S.j.., Herrn G.S.s. und
Frau M.S. eine Vereinbarung abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "1.
Mit
Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1992 haben die Ehegatten
G.S.s. und
M.S. ihrem Sohn
G.S.j.. die beiden Grundstücke
340/1 Garten im Ausmaß von 1.092 m² und 340/6 Garten im Ausmaß
von 503 m² aus der Liegenschaft EZ 121 Grundbuch
KGS.F.
geschenkt.
Der Geschenknehmer
ist in Kenntnis der Kauf- und Tauschvereinbarung vom
6. Juli/10. Juli/11. Juli 1989. Im Punkt 2. dieser
Vereinbarung hat die M.F. mit dem Sitz
in S.F. an die Ehegatten
G.S.s. und
M.S. das Grundstück 325/2 LN im
Ausmaß von 309 m² um den Kaufpreis von insgesamt 92.700,00 S
verkauft, wobei vereinbart wurde, dass dieser Kaufpreis vorschussweise von der
Firma C.I. geleistet wird und der
Kaufpreis von den Ehegatten S.
rückerstattet wird, sobald alle zum Verkauf vorgesehenen Parzellen verkauft
sind. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Ehegatten
G.S.s. und
M.S. mit der Firma
C.I. eine Optionsvereinbarung getroffen
haben, der zur Folge der Firma C.I. der
alleinige Vermittlungsauftrag zum Kauf des Grundstückes 340/1 im
ursprünglichen Ausmaß von 10.214 m² um den Kaufpreis von
650,00 S pro m² eingeräumt wurde. Inzwischen wurde das
Grundstück in Bauparzellen unterteilt und mit Ausnahme der neu geschaffenen
Grundstücke 340/1, 340/6, 340/9 und 340/10 sämtliche Grundstücke
verkauft. Die Grundstücke 340/9 und 340/10 sind jedoch nicht zum Verkauf
vorgesehen, sondern bleiben im Eigentum der Ehegatten
G.S.s. und
M.S..
2.
Unabhängig
davon, wie lange die Optionsvereinbarung noch gültig ist, tritt
G.S.j.. als Rechtsnachfolger seiner
Eltern G.S.s. und
M.S. in die Optionsvereinbarung ein und
wird nunmehr zwischen der Firma C.I.
und G.S.j.. vereinbart, dass die
Optionsvereinbarung bis 31. Dezember 1993
gilt.
3. G.S.j..
ist daher nicht berechtigt, die beiden nunmehr ihm gehörigen
Grundstücke ohne Zustimmung der Firma
C.I. zu verkaufen. Für den Fall
jedoch, dass der Verkauf sämtlicher beiden Grundparzellen über
Vermittlung der Firma C.I. zu Stand
kommt, gebührt der Firma C.I. eine
Provision von insgesamt 152.412,30 S. Diese Provision ist fällig, sobald
beide Grundstücke verkauft
sind.
Da die bisherigen
Kaufpreise für die verkauften Parzellen einschließlich der Provision
an die Ehegatten G.S.s. und
M.S.
überwiesen wurde, ist die
gesamte Provision aus dem Kaufpreis des letztverkauften Grundstückes zur
Zahlung fällig. Ebenfalls ist der vorschussweise geleistete Kaufpreis
für den Erwerb des Grundstückes von der
M.F. von 92.700,00 S mit dem Verkauf
des letzten Grundstückes
fällig. G.S.j..
verpflichtet sich daher ausdrücklich, aus dem Verkaufserlös für
das letztverkaufte Grundstück den Betrag von 152.413,20 S und
92.700,00 S, daher 245.113,20 S an die Firma
C.I. zu überweisen, und zwar nach
dem Vorliegen der obigen
Voraussetzungen.
4.
Ausdrücklich
wird vereinbart, dass diese Optionsvereinbarung unabhängig von einer
allfälligen Bauverhandlung am 31. Dezember 1993
endet."
Zuvor wurde bereits die oben zitierte Kauf- und
Tauschvereinbarung vom 6. Juli 1989 zwischen J.K., G.S.s., M.S., der
M.F. und der Marktgemeinde F. unter Beitritt der Firma C.I.
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
lauten wie
folgt: "1.
Zunächst
wird festgehalten, dass die Firma C.I.
beabsichtigt, auf dem Grundstück der Ehegatten
G.S.s. und
M.S., Nr. 340/1 der EZ 121 Grundbuch
KGS.F., eine Reihenhausanlage zu
errichten. Damit dieses Bauvorhaben realisiert werden kann, wird die folgende
Kauf- und Tauschvereinbarung auf der Grundlage der Vermessungsurkunde....
abgeschlossen.
.....
2.
a)
Die
M.F. verkauft und übergibt hiermit
zu gleichen Teilen an G.S.s. und
M.S. und kaufen und übernehmen
diese je zu einer Hälfte von Ersterer aus der derselben gehörigen
Liegenschaft EZ 166 Grundbuch S.F. das
Grundstück 325/2 LN im Ausmaß von 309 m² samt allen damit
verbundenen Rechten und Pflichten sowie samt allem rechtlichen und
tatsächlichen Zubehör, um den vereinbarten Kaufpreis von 300,00 S pro
m², daher insgesamt
92.700,00 S.
b)
.....
Dieser
Kaufpreis wird von der Firma C.I.
vorschussweise geleistet. Sobald die Ehegatten
S. alle zum Verkauf vorgesehenen
Parzellen veräußert haben, werden diese den Kaufpreis ohne
zwischenzeitige Zinsen und nicht wertgesichert an die Firma
C.I.
rückerstatten.
.....
7.
Aus
der Sicht der Ehegatten S. sind diese
Kauf- und Tauschvorgänge nicht flächengleich, da diese insgesamt eine
Fläche von 859 m² mehr veräußern..... als sie erwerben.
Hinsichtlich dieses Flächenausmaßes wird jedoch keine Tauschauflage
vereinbart, da das Bauvorhaben im Interesse der Ehegatten
S. bzw. der Firma
C.I. gelegen ist und die Übergabe
in das Gemeindeeigentum diesbezüglich unentgeltlich
erfolgt.
.....
9.
Die
Marktgemeinde F. wird die Herstellung
der Grundbuchsordnung gemäß
§§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz
veranlassen.
Die Kosten
hierfür trägt die Firma
C.I..
.....
11.
Die
Firma C.I. verpflichtet sich
gegenüber der Marktgemeinde F.,
die im Bebauungsplan vorgesehene Dammschüttung auf der neu geschaffenen
Parzelle Nr.637 in ihrer gesamten Länge und Breite mit der Höhe von
mindestens 3 m im Einvernehmen mit der Gemeinde, und zwar vor
Bezugsfertigstellung eines der geplanten Wohnhäuser im Planungsraum des
oben genannten Bebauungsplanes, auf eigene Kosten herzustellen. Die Firma
C.I. verpflichtet sich weiters
gegenüber J.K., den aufgelassenen
Weg und das Teilstück "6" gemäß Vermessungsurkunde nach
Baubeginn so zu rekultivieren, dass eine landwirtschaftliche Nutzung ohne
Ertragsminderung längstens ein halbes Jahr später erfolgen
kann.
Für den Fall, dass
die Firma C.I. die vorgesehenen
Dammschüttung nicht ordnungsgemäß herstellen sollte, so
verpflichtet sich diese, an die Marktgemeinde
F. einen Betrag von 100.000,00 S
als pauschalierten Schadenersatz (Konventionalstrafe) zu
zahlen.
.....
12.
Wie
im Punkt Erstens bereits festgehalten wurde, sollen durch diese Kauf- und
Tauschvereinbarung die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Reihenhausanlage durch die Firma C.I.
geschaffen werden. Zu diesem Zweck haben die Ehegatten
S. der Firma
C.I. eine Option für den Verkauf
der mit Vermessungsurkunde.....neu gebildeten Parzellen, und zwar auf die Dauer
eines Jahres ab Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung
eingeräumt. Ausgenommen von dem beabsichtigten Verkauf sind lediglich die
Parzellen 340/9 und 340/10, welche bei den Ehegatten
S.
verbleiben.
Für den Fall,
dass diese Option nicht fristgerecht erfüllt wird oder nicht
verlängert wird und somit die in Frage kommenden Grundstücke nicht
innerhalb des Optionszeitraumes nach rechtskräftiger Baubewilligung
verkauft sind, wird von den Vertragsparteien vereinbart, dass diese Kauf- und
Tauschvereinbarung zur Gänze als aufgehoben gilt, somit eine
auflösende Bedingung für die Gültigkeit dieses Vertrages ist. In
diesem Fall hat die Rückabwicklung dieses Vertrages zu erfolgen und zwar
so, wie wenn dieser niemals abgeschlossen worden
wäre.
.....
Sämtliche
in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind von der Firma
C.I. zu
tragen.
Ebenfalls werden
sämtliche Kosten und Abgaben, die mit der Errichtung, Vergebührung und
grundbücherlichen Durchführung des Vertrages im Zusammenhang stehen,
von der Firma C.I.
getragen.
....."
Am 20. Jänner 1992 wurde dem
Geschäftsführer der C.I., Herrn W.R., ein Prüfungs- und
Nachschauauftrag des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern
übergeben. Inhalt dieser Prüfung seien alle grunderwerbsteuerbaren
Rechtsvorgänge in Bezug auf die C.I. ab 1. Jänner 1987,
Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern und Gebühren. Weiters liegt
eine Verständigung an die C.I. vor, dass die obige Prüfung mit
20. Jänner 1992 beginnen würde.
Am 19. Mai 1995 wurde durch die Abgabenbehörde
erster Instanz an die Firma C.I. folgender Ergänzungsvorhalt
gerichtet: Seien zwischen der Firma C.I. und G.S.s. mündliche oder
schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf das gegenständliche
Grundstück abgeschlossen worden? Im Falle der schriftlichen
Vereinbarung: Vorlage des Originals gegen Rückschluss. Bei
mündlicher Vereinbarung: Sei die Einräumung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Grundstücke erfolgt?
Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 wurde wie folgt
geantwortet: Es werde mitgeteilt, dass mit Herrn G.S.s. eine
mündliche Vereinbarung getroffen worden sei. Eine wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Grundstück sei ihnen nicht erteilt
worden.
Mit neuerlichem Ergänzungsvorhalt vom
17. Juli 1995 wurde die Firma C.I. ersucht, den Inhalt der
mündlichen Vereinbarung mit G.S.s. bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 7. August 1995 wurde wie folgt
geantwortet: Die Vereinbarung hätte grundsätzlich den Inhalt
laut gesetzlicher Maklerverordnung gehabt. Ausgeschlossen wäre allerdings
eine Alleinvermittlung gewesen - ebenso hätte sich G.S.s. einzelne
Parzellen für sich und seine Familienmitglieder vorbehalten und hätte
sie nicht zur Vermittlung freigegeben (was dann auch geschehen sei). Auf Grund
seines sehr ausgeprägten Eigentumsdenkens hätte sich G.S.s. jede Art
von Verfügungsrecht über sein Grundstück behalten. Er hätte
demzufolge auch nicht einmal eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung
unterfertigen wollen, um nicht einmal das Gefühl einer Bindung zu haben,
und um Preise jederzeit neu festsetzen zu können.
Am 7. Dezember 1994 wurde ein Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen G.S.j.. als Verkäufer einerseits und der Firma J.H.
als Käuferin andererseits unter Beitritt der Firma C.I. und den Eltern des
Verkäufers G.S.s. und M.S..
Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
des Vertrages lauten wie
folgt: "1. G.S.j..
ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 28. Dezember 1992
grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 586 Grundbuch
KGS.F., bestehend aus dem Grundstück
240/1 Baufläche mit einem Grundausmaß von 1.092
m². G.S.j..
verkauft und übergibt hiermit an die Firma
J.H. und kauft und übernimmt diese
von Ersterem die vorangeführte
Liegenschaft.....
3.
Festgestellt
wird, dass dieser Kaufvertrag über Vermittlung der Firma
C.I. zustande gekommen ist. Laut
seinerzeitiger Vereinbarung mit den früheren Grundeigentümern,
G.S.s. und
M.S.,
hat nun die Firma C.I. den Anspruch auf
Provision für dieses Grundstück und für alle früher
verkauften Grundstücke aus der Stammliegenschaft
erworben.
.....
Da
die Option der Firma C.I. zum Verkauf
der Grundstücke schon abgelaufen war, machen
G.S.s. und
M.S. als pauschale Abgeltung für
alle Auslagen, die dadurch entstanden sind, dass das Grundstück nicht
früher verkauft wurde (Vermögenssteuer, Geldentwertung, Verlust
entgangener Zinsen und dergleichen) einen Betrag von 152.961,20 S geltend,
der von der Firma C.I. sowohl
dem
Grunde, als auch der Höhe nach
anerkannt wird....."
Mit Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 24. Juli 1996 wurde Frau M.S. aufgefordert, die in Punkt 3. des
obigen Kaufvertrages erwähnte Vereinbarung (Option) mit der C.I.
vorzulegen. Die berufungsgegenständliche, oben zitierte Vereinbarung vom
28. Dezember 1992 wurde mit 30. Juli 1996
eingereicht.
Weiters liegt vor ein Beschluss des BG Linz-Land vom
31. Jänner 1990 im Hinblick auf die Unterteilung des
Grundstückes 340/1, EZ 121, Grundbuch KG KG S.F.. Das
Grundstück 340/1 würde unterteilt werden in dieses und die
Grundstücke 340/3, 340/4, 340/5, 340/6, 340/7, 340/8, 340/9, 340/10,
340/11, 340/12, 340/13, 340/14, 340/15, 340/16 und 340/17. Die Eigenschaft der
Grundstücke 340/1, 340/4, 340/5, 340/6, 340/7, 340/8, 340/9, 340/10,
340/11, 340/12, 340/13, 340/14, 340/15, 340/16, und 340/17 als Bauplätze
werde ersichtlich gemacht.
Am 5. Oktober 2001 erging gegenständlicher
Grunderwerbsteuerbescheid im Hinblick auf die Vereinbarung vom
28. Dezember 1992 mit G.S.j... Die Grunderwerbsteuer wurde mit
232.368,00S festgesetzt. Diese sei wie folgt berechnet worden:
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5% von der Gegenleistung in
Höhe von 6,639.100,00 S Kaufpreis gemäß
§ 5 GrEStG
1987. Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 würden der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem Anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück zu
verwerten. Im vorliegenden Fall sei die Firma C.I. als eine Person
anzusehen, der gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 wesentliche
Befugnisse des Eigentümers übertragen werden (VwGH 25.9.1997,
97/16/0329, 0330, ergangen zu einem vollkommen gleich gelagerten Fall, bei dem
die Firma C.I. als Initiator fungiert hätte). Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 sei die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Quadratmeterpreis von 650,00 S ergebe sich
für die Gesamtfläche des Grundstückes 340/1 der EZ 121 KG S.F.
von 10.214 m² eine Gesamtgegenleistung in Höhe von
6,639.100,00 S.
Es wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Das Finanzamt unterstelle, dass
die C.I. mit G.S.j.. einen Vertrag abgeschlossen habe, in dem der C.I.
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 wesentliche
Befugnisse des Eigentümers übertragen worden wären. Wie
aus der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 17. Juli 1995
ersichtlich sei, sei mit G.S.j.. eine mündliche Vereinbarung getroffen
worden, die den Inhalt eines Vermittlungsauftrages entsprechend der gesetzlichen
Maklerverordnung gehabt hätte. Wesentliche Befugnisse des Eigentümers
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 seien somit nicht übertragen
worden. Es werde daher beantragt, die Grunderwerbsteuer für den oben
angeführten Vorgang mit Null anzusetzen. Weiters wurde um
Übersendung von Kopien jener Dokumente gebeten, aus denen die
Finanzverwaltung den Schluss ziehe, dass wesentliche Befugnisse des
Eigentümers übertragen worden wären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. November 2001 wurde obige Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Unter Verschaffung der
rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht
(§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987) sei die Übertragung aller
oder einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über
ein Grundstück an den Ermächtigten mit Ausnahme des Eigentumsrechtes
zu verstehen. Für die Steuerpflicht würde es nicht aller
wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse bedürfen,
vielmehr genüge es, dass der Dritte das eine oder andere wesentliche Recht
des Eigentümers eines Grundstückes besitze. Eines dieser wesentlichen
Rechte des Eigentümers sei jedenfalls die Entscheidung darüber, an wen
der Verkauf des Objektes erfolge (VwGH 19.2.1998, 98/16/0035). Wie aus
der in Kopie beilegenden Vereinbarung vom 28. Dezember 1992
ersichtlich sei, hätten die Eigentümer G.S.s. und M.S. bzw. G.S.j..
als Rechtsnachfolger der C.I. das nicht übertragbare Recht eingeräumt,
den Verkauf des Grundstückes zu vermitteln. Die Auswahl des Käufers
bzw. der Käufer treffe einzig und allein die C.I..
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 wurde der
Antrag gestellt, die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Dieser wurde wie folgt begründet: In der
von der Finanzverwaltung vorgelegten Vereinbarung vom 28. November 1992 sei
festgehalten, dass zwischen den Ehegatten S. und der C.I. eine
Optionsvereinbarung getroffen worden sei, der zu Folge der C.I. der alleinige
Vermittlungsauftrag eingeräumt worden sei. Dieser Optionsvereinbarung sei
in der Folge G.S.j.. als Rechtsnachfolger seiner Eltern beigetreten. Die
vorgelegte Vereinbarung entspreche textlich einem Vermittlungsauftrag
gemäß Maklerverordnung BGBl 323/78 in der zu diesem Zeitpunkt
gültigen Fassung. Dementsprechend würde die C.I. keine wesentliche
Befugnisse eines Eigentümers gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987
übertragen erhalten haben. Derartige Verträge würden
österreichweit von sämtlichen Immobilienmaklern verwendet werden und
es würde in keinem Fall noch eine Grunderwerbsteuer entsprechend den
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 vorgeschrieben worden sein. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes würde daher dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen.
Am 14. Jänner 2002 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 wurden
durch die C.I. die Anträge gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 wurde die
Amtspartei aufgefordert, zu folgenden Ausführungen Stellung zu
nehmen: Auf Grund der Aktenlage gehe der Senat davon aus, dass im
gegenständlichen Fall Verjährung gemäß
§ 207 iVm
§ 208 BAO eingetreten sei. In der vorliegenden Kauf- und
Tauschvereinbarung vom 6. Juli 1989 sei erstmals schriftlich
festgehalten worden, dass bereits eine Optionsvereinbarung abgeschlossen worden
wäre. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung, auf die sich
die Grunderwerbsteuerpflicht stütze, sei daher jedenfalls vor Beginn des
Jahres 1990 erfolgt. Als Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO komme
erstmals der Ergänzungsvorhalt vom 19. Mai 1995 in
Frage. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die fünfjährige
Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 wurde
gegenüber der Amtspartei im Hinblick auf eine eventuelle
Unterbrechungshandlung Prüfungsauftrag auf die Erkenntnisse das VwGH vom
19.2.1998, 97/16/0353, vom 18.11.1982, 82/16/0079, vom 17.5.2001, 2000/16/0602
und vom 18.4.1985, 84/16/0112 verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 18. April 2005 wurde durch
die Amtspartei wie folgt geantwortet: Die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer sei auf die Optionsvereinbarung über das Grundstück
340/1 im Ausmaß von 10.214 m² gestützt worden. Diese
Optionsvereinbarung sei laut Angabe der Firma C.I. vom 24. Mai 1995
mündlich abgeschlossen worden. Das Abschlussdatum stehe nicht genau fest,
dürfte aber vor 6. Juli 1989 gewesen sein. Am
20. Jänner 1992 sei Herrn W.R. als Geschäftsführer der
C.I. ein Prüfungs- und Nachschauauftrag über die
grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgänge der C.I. ab
1. Jänner 1987 ausgehändigt und mit Prüfungshandlungen
begonnen worden. Durch den Vorhalt an die Firma C.I. vom
23. März 1995 sei die Verjährung unterbrochen worden. Am
26. Juli 1996 sei ein Vorhalt an Frau M.S. erlassen worden, der
ebenfalls die Optionsvereinbarung zum Gegenstand gehabt hätte. Der
Grunderwerbsteuerbescheid sei am 5. Oktober 2001 erlassen
worden.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 wurden der
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berufungswerberin
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 208 Abs. 2 BAO in der zur Zeit der
Bescheiderlassung (5. Oktober 2001) geltenden Fassung
lautete: "Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß
der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes
zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt."
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. Nr.
124/2003 wurde ab 20. Dezember 2003 der Beginn des Laufes der
Verjährungsfrist wie folgt geändert: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Folglich kommt es in Bezug auf die Grunderwerbsteuer nicht
mehr auf eine Kenntniserlangung durch die Behörde an, sondern es ist den
allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 207 Abs. 2 und
§ 208 Abs. 1 lit a BAO zu folgen.
Nach § 208 Abs. 1 lit a iVm § 207 Abs. 2 BAO
beginnt der Lauf der Frist im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung
für die Grunderwerbsteuer somit mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist.
Da Verjährungsbestimmungen Normen des
Verfahrensrechtes sind (VwGH 22.9.1989, 87/17/0271), sind diese bei
Änderungen ab Inkrafttreten anzuwenden, auch wenn der betreffende
Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten entstanden ist. Dies gilt auch für
offene Berufungsverfahren (Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK
34/2003).
Laut Aktenlage ist der Abgabenanspruch im
gegenständlichen Fall spätestens im Jahr 1989 entstanden, die Frist in
Bezug auf die Festsetzungsverjährung hat somit ebenfalls spätestens
mit 31. Dezember 1989 zu laufen begonnen.
Strittig ist, ob rechtzeitig eine Unterbrechungshandlung
iSd § 209 BAO vorgenommen worden ist.
Unstrittig ist eine - jedenfalls verspätete - im
Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz an die
Berufungswerberin vom 19. Mai 1995 gelegen.
Von der Amtspartei wurde nun eingewendet, dass auch in der
Ausfertigung und Ausfolgung des Prüfungsauftrages an den Vertreter der
Berufungswerberin am 20. Jänner 1992 und der daraufhin begonnenen
Gebühren- und Verkehrsteuerprüfung eine Unterbrechungshandlung iSd
§ 209 BAO bestehen würde. In ständiger Rechtsprechung des
VwGH muss die Abgabenbehörde - um die Verjährung zu unterbrechen
- eine Handlung zur Geltendmachung eines
bestimmten Abgabenanspruches vornehmen
(VwGH 97/16/0353 vom 19.2.1998, 82/16/0079, vom 18.11.1982, 2002/16/0027 vom
23.1.2003 oder 98/13/0235 vom 24.2.1999).
Die Formulierung des Prüfungsauftrages
"Grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge ab 1. Jänner 1987,
Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern, Gebühren" wird diesem Erfordernis
der Bestimmtheit nicht gerecht. Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis
28.2.1995, 95/14/0021, ausgeführt, dass im Hinblick auf die
Schenkungssteuer unter Anderem Voraussetzung für eine wirksame
Unterbrechung iSd § 209 BAO ist, dass die konkrete Maßnahme auf einen
bestimmten schenkungssteuerpflichtigen Vorgang abgezielt hat. Im
Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2001, 2000/16/0602, wurde entschieden, dass
Maßnahmen, die allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken" dienen, keine
Unterbrechungshandlungen in Bezug auf die Verwirklichung eines bestimmten
Abgabentatbestandes gemäß ErbStG 1955 darstellen.
Umso mehr muss auch für den Bereich der
Grunderwerbsteuer gelten, dass sich die Amtshandlung auf konkrete
grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge beziehen muss. Die Festlegung
auf grunderwerbsteuerbare Vorgänge ab 1. Jänner 1987
lässt in keiner Weise den Rückschluss auf einen konkreten
grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang zu.
Die Behörde hat folglich während der
Verjährungsfrist, die spätestens am 1. Jänner 1990
begonnen hat, keine Unterbrechungshandlungen iSd § 209 BAO aktenkundig
gesetzt, was daher zum Eintritt der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des
31. Dezember 1994 geführt hat. Die nach diesem Zeitpunkt
gesetzten Amtshandlungen können folglich keinen Einfluss auf die
Verjährung haben.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen war daher der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Linz, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1380-L/02
- Stammnummer
- 15738
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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