Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1122-W/04
Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die nicht den Formerfordernissen entspricht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1122-W/04vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Eingabe ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Eingabe die Unterschrift des Einschreiters trägt, lediglich die anwaltliche Fertigung fehlt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.F., gegen die Bescheide des
Finanzamtes A. vom 1. September 2003, --, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2003, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2003, erhob der
Berufungswerber (Bw.) zur Zahl S . beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen
den Bundesminister für J. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
betreffend xxx und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe.
Das Verfahren wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2003 eingestellt, da der Bw. der am 25.
Februar 2003 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den
vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht
fristgerecht nachgekommen war und auch kein Vermögensbekenntnis zur
Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt hatte.
Da der Bw. der Aufforderung in der Beschwerdesache die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG von
180,00 Euro zu entrichten nicht nachgekommen war, wurde die Eingabengebühr
mit Gebührenbescheid vom 1. September 2003 vom zuständigen Finanzamt
A. festgesetzt. Unter einem wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet der Bw.
ein, die Einreichung eines Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof löse
nur dann eine Gebühr aus, wenn eine rechtswirksame Handlung gesetzt werden
konnte. In seinem Fall sei er anwaltlich nicht vertreten gewesen, sodass eine
"sog. Nachbesserung" eingefordert worden sei, worunter nicht mehr und nicht
weniger als die Mandatsübergabe an einen niedergelassenen Rechtsanwalt zu
verstehen sei, der für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des
Rechtsmittels hafte. Ein derart komplexes Faktum könne nicht mit
"nachbessern" oder "seine Unterschrift leisten" umschrieben werden.
Richtig sei hingegen, dass keine Gebühren entstehen
konnten, weil der von ihm vorgelegte Schriftsatz nicht unterschrieben worden sei
und ihm damit die notwendige Eigenschaft fehle, Rechtsverpflichtungen
auszulösen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof den eingereichten Antrag
auf Gewähr der Verfahrenshilfe unbehandelt gelassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bw.
ein, die Berufungsvorentscheidung beschäftige sich nicht mit den
vorgebrachten Argumenten, sondern zitiere nur Paragraphen und Worthülsen
des eigenen Vorbringens und vertritt neuerlich die Auffassung, es liege auf
Grund der fehlenden "Abzeichnung durch einen Rechtsanwalt als Parteienvertreter"
keine "rechtswirksame Beschwerde" vor und es sei selbstverständlich, dass
§ 24 Abs. 3 VwGG von wirksamen Beschwerden ausgehe und erst dann auf den
Zeitpunkt der Eingabe abstelle.
§ 24 Abs. 3 VwGG sei keine lex specialis
gegenüber den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechtes die
besagen würden, dass Kostenrecht Folgerecht sei. Diese
"Systemgerechtigkeit" sei beachtlich und in der MRK festgeschrieben. Die
späteren Entscheidungen des EuGH würden somit "die nationale
Vorrangigkeit des § 24 Abs. 3 VwGG zu Gunsten des EU-Verfassungsgebotes
verdrängen und ließen auch die vormalige EuGH-Entscheidung wegen
mangelnder Aktualität zum Europarecht zurücktreten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der h. o. Behörde liegt die Eingabe vom 24.
Jänner 2003 in Ablichtung vor, wonach der Bw.
"Säumnisbeschwerde zum
Verwaltungsgerichtshof " erhebt, sowie beantragt, unter gewissen
Voraussetzungen einen Rechtsanwalt über das Institut der Verfahrenshilfe zu
bestellen.
Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung
einer Beschwerde auszugehen.
Der Schriftsatz ist vom Berufungswerber
unterfertigt.
Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation, welche die
bezughabenden Normen erläutert, die die rechtliche Grundlage für die
gegenständliche Gebührenfestsetzung bilden, uneingeschränkt zu
folgen. Das "Zitieren von Paragraphen" ist in diesem Zusammenhang kaum zu
vermeiden.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der Fassung
des BGBl. I Nr. 136/2001 unterliegen Beschwerden, Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180
Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG
erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf
das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
hindert die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt
unterfertigt war, nicht die Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 12. 12. 1988, 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift
kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten
Fällen ein Kriterium, wie eine
Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende
Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe
auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters
fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde
ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die
anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben,
lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie
eintreten.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Ermessen besteht hie bei keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Gegenständliche Beschwerde ist am 28. Jänner 2003
beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 28.
Jänner 2003 entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Auch die EU-rechtlichen Einwendungen können der
Berufung nicht zu dem erstrebten Erfolg verhelfen.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1122-W/04
- Stammnummer
- 15713
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF