Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0429-L/04
1. Keine begünstigte Zweckverfolgung eines vorrangig wirtschaftliche Belange fördernden Vereins 2. Aufhebung und Zurückverweisung mangels Ermittlung hinsichtlich der Qualifikation von Mitgliedsbeiträgen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0429-L/04vom 29.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Die Durchführung der bislang unterlassenen Ermittlungen betreffend rechtliche Qualifikation der Mitgliedsbeiträge (vgl. Pkt. 2 der rechtlichen Erwägungen) kann jedenfalls zu einem anders lautenden Bescheid - insbesondere zu deren Steuerneutralität - führen. Darüber hinaus können sie - abgesehen vom hier angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid - auch durchaus Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Betrachtung der Beiträge haben. Soweit sich aus dem derzeitigen Ermittlungsstand ergibt, werden die nachzuholenden Ermittlungen einen relativ großen Umfang, allenfalls mit Erhebungen außerhalb der Dienststelle haben. Es ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Überdies ist es in erster Linie deren Aufgabe, die für die das Vorliegen von Betriebseinnahmen (dem Grunde und der Höhe nach) maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen: Zum einen normiert § 276 Abs. 6 erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung von - im gegenständlichen Fall auf Grund der Angaben in der Steuererklärung zweifellos noch erforderlichen - Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum anderen geht der Gesetzgeber mit der Regelung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Der Unabhängige Finanzsenat, der sich in seiner Rolle eines unabhängigen Dritten auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans zu konzentrieren hat, betrachtet es nicht als seine Aufgabe, eine derartige Ermittlungstätigkeit erstmals durchzuführen. Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es daher vorrangig, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit - im gegenständlichen Fall etwa hinsichtlich der Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen - zu überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals vorzunehmen. Die im Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz gelegene Ermittlungstätigkeit würde ansonsten - dem Wesen einer nachprüfenden Tätigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz zuwider laufend - schwerpunktmäßig in das Rechtsmittelverfahren verlagert. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte es in der Hand, Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den bereits angesprochenen Bestimmungen des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO sowie des § 279 Abs. 2 BAO (notwendige "Ergänzungen"), nicht entnommen werden (vgl. auch UFS 3.1.2005, GZ RV/0338-I/04).
Es erscheint daher angebracht, mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung mit Klärung der körperschaftsteuerlichen (und im Weiteren wohl auch der umsatzsteuerlichen) Behandlung der Mitgliedsbeiträge vorzugehen. Dabei sind - wie bereits erwähnt - die Behörden an die im Behebungsbescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens der Verfolgung von gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecken gebunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0429-L/04
- Stammnummer
- 15693
- Gültig
- 29.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF