Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0200-G/05
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers: Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-G/05vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 17. Dezember 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Bw wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
F-GmbH in Anspruch genommen:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Stammabg./Fälligk.
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Betrag
(EUR)
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Umsatzsteuer
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1/2002
|
|
15.937,35
|
Umsatzsteuer
|
5/2002
|
|
10.654,80
|
Verspätungszuschlag
|
5/2002
|
30.8.2002
|
852,38
|
Umsatzsteuer
|
6/2002
|
|
1.320,83
|
Umsatzsteuer
|
7/2002
|
|
20.596,07
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
L
7/02
|
51,62
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
U
7/02
|
411,92
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
U
1/02
|
427,10
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
U
5/02
|
213,09
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
4.9.2002
|
444,41
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
4.9.2002
|
4,92
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
10.10.2002
|
334,78
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
10.10.2002
|
0,49
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
11.10.2002
|
214,47
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
11.10.2002
|
4,92
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
30.10.2002
|
817,62
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
30.10.2002
|
0,49
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
7.11.2002
|
817,62
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
7.11.2002
|
0,49
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
20.11.2002
|
825,80
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
20.11.2002
|
0,49
|
|
|
Summe
|
53.931,66
Entscheidungsgründe
Der Bw war handelrechtlicher Geschäftsführer der
F-GmbH. (in der Folge: GmbH).
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes L vom
16. Dezember 2002 wurde der Konkurs über das Vermögen der
GmbH und über das Vermögen des Bw eröffnet.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 machte das
Finanzamt die Haftung für die wie folgt dargestellten Abgaben der Bw im
Gesamtbetrag von 88.405,72 € geltend:
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Zeitraum
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Abgabenart
|
Betrag
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06/2002
|
Umsatzsteuer
|
12.843,48
|
07/2002
|
Umsatzsteuer
|
21.276,94
|
01/2002
|
Umsatzsteuer
|
22.060,84
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
11.007,03
|
08/2002
|
Umsatzsteuer
|
15.358,62
|
05/2002
|
Verspätungszuschlag
|
880,56
|
2002
|
Säumniszuschläge
|
1.397,10
|
2002
|
Pfändungsgebühren
|
3.581,15
Dagegen wendet sich der (vom
Masseverwalter diesbezüglich bevollmächtigte) Bw durch seinen
rechtsfreundlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom
17. Jänner 2003 und bringt zur Begründung im Wesentlichen
vor, die objektive Uneinbringlichkeit sei am 17. Dezember 2002 nicht
gegeben, weil der Ausgang des Insolvenzverfahrens der GmbH nicht absehbar sei.
Desweiteren sei aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar, ob die weiteren
Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme, das Verletzen von
abgabenrechtlichen Pflichten (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder ein Verschulden,
oder die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit
gegeben sei.
Das Finanzamt forderte den Bw mit Schreiben vom
10. Februar 2003 dazu auf, eine Aufstellung darüber zu
übermitteln, in welchem Ausmaß die Befriedigung der Gläubiger
der GmbH in den Monaten März, Juli, August, September, Oktober und November
und 1. bis 15. Dezember 2002 erfolgt sei.
Am 5. März 2003 reichte der Masseverwalter
durch seinen Rechtsanwaltspartner ein an diesen gerichtetes Schreiben eines
Wirtschaftstreuhänders ein, in dessen Beilage für die Monate Juni bis
Dezember 2002 die Verbindlichkeiten zum Monatsletzten, die Zahlungen in
diesen Monaten sowie das Verhältnis zwischen Zahlungen und
Verbindlichkeiten dargestellt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2004
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und änderte die Haftung
für die wie folgt dargestellten Abgaben der Bw im Gesamtbetrag von
53.931,75 €:
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Abgabenart +
Zeitraum
|
Betrag
|
abz. 3,2
Quote
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Haftungsbetrag
|
Umsatzsteuer 1/2002
|
16.464,20
|
-526,85
|
15.937,35
|
Umsatzsteuer 5/2002
|
11.007,03
|
-352,23
|
10.654,80
|
Umsatzsteuer 6/2002
|
1.364,48
|
-43,65
|
1.320,83
|
Umsatzsteuer 7/2002
|
21.276,94
|
-680,87
|
20.596,07
|
Versp.Zuschl. 5/2002
|
880,56
|
-28,16
|
852,40
|
Säumniszuschlag 2002
|
1.140,23
|
-36,48
|
1.1103,75
|
Pfändungsgeb. 2002
|
3.581,15
|
-114,60
|
3.466,55
Zur Begründung führt
das Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, die Nebengebühren seien auf Grund
von "Folgebuchungen" angepasst worden, die Abgabenbeträge seien um die
Konkursquote zu kürzen gewesen. Der Abgabenausfall stehe nun fest. Die
letzte Zahlung für Umsatzsteuer sei am 19. Juni 2002 eingegangen,
nachdem zuvor (nämlich mit 13. März 2002) ein
überhöhter Vorsteuerabzug für den Zeitraum Jänner 2002
im Betrag von 22.060,84 € geltend gemacht worden sei. Für den
"Vorsteuerübergenuss 01/2002" und die Umsatzsteuern ab Mai 2002 seien
keine Zahlungen geleistet worden. Aus der vorgelegten summarischen Aufstellung
(Gegenüberstellung Verbindlichkeiten - Zahlungen) sei eine konkrete
anteilsmäßige Tilgung nach Gläubiger und geleisteter Zahlung
nicht ableitbar. Desweiteren sei dem Bw vorzuwerfen, dass er am
22. Februar 2002 eine Generalzession zugunsten einer Bank eingegangen
sei.
Mit Schreiben vom 9. November 2004 beantragte der
Masseverwalter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führt
ergänzend aus, es seien nicht alle Punkte berücksichtigt worden, wie
dies in der seinerzeitigen Berufung vorgebracht worden sei. Aus der dem
Finanzamt vorgelegten Aufstellung sei eine anteilsmäßige Tilgung nach
Gläubiger und geleisteter Zahlung ausreichend ableitbar.
Mit Beschluss des Landesgerichtes L vom
24. November 2004 erfolgte die Aufhebung des Konkurses der GmbH
(Verteilungsquote 3,2%) und vom 5. Jänner 2005 die Aufhebung des
Konkurses des Bw.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im März 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Im Hinblick auf das abgeschlossene Konkursverfahren der
GmbH waren die Abgaben in dem die Konkursquote übersteigenden Ausmaß
objektiv uneinbringlich.
Strittig ist, ob den Bw ein Verschulden im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO trifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. zB
VwGH 29. Jänner 2004, 2000/15/0168).
Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein
Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht
vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur
Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe
der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem
Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das
Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des
zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur
Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (vgl. zB
VwGH 17. Dezember 2002, 2002/17/0151).
Im Berufungsfall hat der Bw zwar ein Verschulden
bestritten, es allerdings unterlassen, die zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur
Verfügung stehenden liquiden Mittel darzustellen. Eine bloß allgemein
gehaltene Darstellung des Verhältnisses zwischen Zahlungen und
Verbindlichkeiten bezogen auf den Monatsletzten ist für diese Beurteilung
nicht ausreichend. Der Bw hätte zur verlässlichen Beurteilung des
Nichtvorliegens eines Verschuldens im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO auch für jede einzelne
haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte Gläubiger geleisteten
Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit
sowie den Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum
Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen gehabt. Desweiteren hat der Bw -
trotz Vorhaltes in der Berufungsvorentscheidung - nicht dargestellt, dass sich
der von ihm abgeschlossene Generalzessionsvertrag nicht nachteilig auf die
Verpflichtung zur (zumindest anteiligen) Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben ausgewirkt haben soll.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung
für die Verursachung der der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. zB
VwGH 9. Juli 1997, 94/13/0281).
Gemäß
§ 20
BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen
zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Der Ausspruch der Haftung ist
insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bw (Jahrgang 1975), das eine
(zumindest teilweise) Einbringlichmachung der Abgaben in der Zukunft erwarten
lässt, zweckmäßig. Dass diesem Ausspruch Billigkeitsgründe
entgegenstehen, vermag weder der unabhängige Finanzsenat zu erkennen noch
wurden solche Gründe vom Bw vorgebracht.
Die Berufung war daher (im Sinne der
Berufungsvorentscheidung) teilweise Folge zu geben.
Graz, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungGeschäftsführerVerschuldenGleichbehandlungGleichbehandlungspflichtschuldhafte Pflichtverletzunganteilige Befriedigunganteilige GläubigerbefriedigungNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-G/05
- Stammnummer
- 15360
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF