Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0101-I/04
Besteuerung einer Vergleichssumme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-I/04vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch, wenn zwar neben anderen Forderungen die Zahlung einer gesetzlichen Abfertigung im Verfahren strittig war, eine betragsmäßige Zuordnung auf Grund des Vergleichstextes aber nicht möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes X vom 18. November 2003 betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag für das Kalenderjahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Haftungspflichtigen mit Bescheid vom 18. November
2003 insgesamt einen Betrag von € 725,42 an Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für das Kalenderjahr 2003 zur Zahlung vor. Dieser Betrag
resultierte aus der bisher nicht in die Lohnverrechnung aufgenommene Zahlung an
einen (ehemaligen) Arbeitnehmer auf Grund eines Vergleiches in Rahmen eines
Arbeitsgerichtsverfahrens.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Haftungspflichtige aus, Gegenstand des Gerichtsverfahrens wären diverse
behauptete Ansprüche eines Arbeitnehmers gewesen. Unter anderem wäre
auch eine gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von zumindest S 75.000,00
streitgegenständlich gewesen. Im Rahmen einer Verhandlung hätten sich
die Haftungspflichtige und der Kläger im Vergleichswege auf die Zahlung
eines Abfertigungsbetrages in Höhe von S 60.000,00 geeinigt. Dem
Vergleich läge lediglich eine Abfertigung zu Grunde, zumal die anderen
eingeklagten Ansprüche nicht mehr strittig gewesen seien. Es werde daher
beantragt, den angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit undatierter Berufungsvorentscheidung, zugestellt am
12. Jänner 2004, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und die Abgabennachforderung auf € 1.290,70 erhöht. Das Finanzamt
vertrat die Ansicht, dass der Vergleichstext (Zahlung einer "freiwilligen
Abgangsentschädigung bzw. Abfertigung") und die Tatsache, dass mit dem
gegenständlichen Vergleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus
dem in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnis abgegolten worden sind,
eine Besteuerung des Vergleichsbetrages nach der Bestimmung des § 67
Abs. 3 EStG 1988 nicht zulassen würden, da nicht eindeutig
erkennbar sei, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf die Zahlung einer
Abfertigung entfalle.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass ein (ehemaliger) Arbeitnehmer die Haftungspflichtige beim Landesgericht X
als Arbeits- und Sozialgericht auf Zahlung diverser behaupteter Ansprüche
aus dem Dienstverhältnis klagte. Dieses Verfahren wurde durch Abschluss
eines bedingten (und in der Folge nicht widerrufenen) Vergleiches in der
Verhandlung vom TT.MM.JJJJ beendet. Die Vergleichsausfertigung hat folgenden
Inhalt:
|
1.)
|
Die beklagte Partei
verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit
dieses Vergleiches zu Handen des Klagsvertreters an freiwilliger
Abgangsentschädigung bzw. Abfertigung den Betrag von brutto EUR 4.360,37
bei gleichzeitiger Kostenaufhebung zu bezahlen.
|
2.)
|
Mit diesem Vergleich
sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen
Dienstverhältnis verglichen.
|
3.)
|
Dieser Vergleich wird
rechtswirksam falls er nicht bis zum 10.4.2003 (Datum der Postaufgabe)
schriftlich widerrufen wird.
Aus der - erstmals im
Berufungsverfahren von der Einschreiterin vollständig - vorgelegten
Klagsschrift ergibt sich, dass folgende konkreten Forderungen auf Grund des laut
Klage im Zeitraum Datum1 bis Datum2 aufrechten Dienstverhältnisses seitens
des Arbeitnehmers erhoben wurden:
Lt. Pkt. 1.) der Klagserzählung auf Basis
Grundlohn:
|
a)
|
Urlaubsentschädigung für 80 Arbeitstage
(brutto)
|
S
|
39.406,36
|
b)
|
Abfertigung 3 Monatsentgelte (brutto)
|
S
|
52.500,00
|
c)
|
Provisionen (brutto)
|
S
|
113.507,39
|
d)
|
Aufwandersatz Handy
|
S
|
2.359,48
|
Gesamtbruttobetrag
|
S
|
207.773,23
Weiters wurde in Pkt. 2.) der Klagserzählung
Rechnungslegung darüber begehrt, "welche für die klagende Partei
entsprechend der dienstvertraglichen Vereinbarung provisionsbegründende
Geschäfte" während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses
bzw. zumindest während der letzten drei Jahre vor Beendigung des
Dienstverhältnisses erwirtschaftet wurden. Die durchschnittlich monatlich
bezogene Provision sei den Ansprüchen gemäß Pkt. 1.)a)
und b) hinzuzurechnen. Es sei der klagenden Partei lediglich im Wege der
begehrten Rechnungslegung möglich, die ihr zustehende monatliche Provision
exakt zu ermitteln. Zumindest belaufe sich der monatliche Provisionsanteil
niedrigst angesetzt auf brutto S 25.000,00. Somit ergebe sich ein
Mindestbezug an Provisionen wie folgt:
|
Urlaubsentschädigung für 80 Arbeitstage
(brutto)
|
S
|
90.909,00
|
Abfertigung 3 Monatsentgelte (brutto)
|
S
|
75.000,00
|
Entgeltsdifferenz 9.3. bis 30.6.1999 auch aus dem Titel
der Kündigungsentschädigung
|
S
|
95.000,00
|
Gesamtbruttobetrag
|
S
|
260.909,00
Auf Grund
dieser Darstellungen wurde (zusammenfasst) beantragt ein Urteil zu erlassen, in
welchem dem Kläger die unter Pkt. 1.) genannten Beträge sowie
Rechnungslegung und die unter Pkt. 2.) genannten Beträge jeweils samt
Zinsen zugesprochen werden.
Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende
Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten
Satz des Abs. 8 lit. a des § 67 EStG 1988 zu versteuern
sind, gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und
5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige
Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und
werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft
gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von
7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; § 67
Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine Zahlung
auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vor, auf Grund dessen sich die
Berufungswerberin verpflichtete, an einen ehemaligen Dienstnehmer insgesamt
einen Betrag von € 4.360,37 zu bezahlen und wurde dieser Betrag auch
bezahlt. Die Art der Besteuerung dieses Betrages ergibt sich aus dem zitierten
Gesetzestext. Zu prüfen ist somit, ob dieser Betrag nach Abzug der darauf
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und nach Abzug eines Fünftels
nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug im
Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen
Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen ist, oder ob (zumindest für
Teile dieses Betrages) eine Besteuerung als gesetzliche oder freiwillige
Abfertigung nach § 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG 1988 in
Frage kommt. Eine Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. a letzter
Satz EStG 1988 scheidet jedenfalls aus, da der Vergleichsbetrag nicht
für Zeiträume bezahlt wurde, für die eine Anwartschaft
gegenüber einer MV-Kasse bestand.
Auch wenn sich die Rechtsprechung der Erkenntnisse VwGH
8.6.88, 87/13/0262 und 88/13/0036, auf eine Rechtslage lange vor der
Novellierung des EStG 1988 durch das BGBl. I 2000/142 bezieht,
sind die dort festgelegten Grundsätze insbesondere auch durch die Aufnahme
der gesetzlichen und freiwilligen Abfertigung als auch im Rahmen eines
Vergleiches begünstigt zu besteuernde Bezugsteile weiterhin anwendbar. In
diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine
begünstigte Besteuerung nur dann möglich ist, wenn erkennbar ist, in
welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen einer begünstigten
Besteuerung zugänglichen Anspruch entfällt. Dies wird insbesondere
dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch
war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher
Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche
strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt
wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden
soll. Im Erkenntnis VwGH 26.7.1995, 92/15/0104, wurde der Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde die
begünstigte Besteuerung einer in einem Gerichtsurteil zugesprochenen
freiwilligen Abfertigung verweigert hat, obwohl die freiwillige Abfertigung
bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde und die
Höhe auf Grund des Urteilsspruches eindeutig festgestanden
ist.
Im Erkenntnis VwGH 8.4.1986, 85/14/0162, wurde der
Beschwerde keine Folge gegeben, da diese auf die Besteuerung eines
Vergleichsbetrages als freiwillige Abfertigung gerichtet war, obwohl die
Bezahlung einer freiwilligen Abfertigung während des aufrechten
Dienstverhältnisses niemals vereinbart worden ist. Dazu führte der
Gerichtshof aus, dass die Bezeichnung einer Zahlung im Vergleich als
(freiwillige) Abfertigung nicht ausreicht, da es jeder Lebenserfahrung
widerspricht, dass ein Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer in
Unfrieden trennt, diesem aus freien Stücken eines Abfertigung bezahlt, die
er wegen der kurzen Dienstzeit nicht einmal nach der im Verhältnis zu den
lohngestaltenden Vorschriften günstigeren Vertragsregelung zu zahlen hat.
Die Zahlung müsse daher, unabhängig von deren Bezeichnung im
Vergleich, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich einer Abfertigung
entsprechen. Eine Zahlung, die strittige Ansprüche aller Art abgilt, ist
nicht für die Beendigung eines Dienstverhältnisses (wie etwa eine
Abfertigung, Abfindung und Ähnliches) typisch, sondern schlechthin für
die Bereinigung strittiger Ansprüche, was eine Besteuerung nach
§ 67 Abs. 8 EStG 1988 nach sich ziehe.
Im Erkenntnis VwGH 23.4.2003,
2000/08/0045, hatte der Gerichthof einen die Beitragspflicht einer
Vergleichszahlung betreffenden Fall zu beurteilen und dazu ausgeführt, dass
es in der Disposition der Vertragsparteien liege, ob im Vergleich die Leistung
beitragsfreier Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen
Ansprüche verzichtet wird, wenn die strittigen Ansprüche zum Teil aus
beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltsbestandteilen bestehen, da
sie durch keine Rechtsnorm verpflichtet sind, die Anerkennung der
beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren.
Eine Grenze finde diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer
Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zusteht.
Weiters stellte der Gerichtshof eindeutig fest, dass es für eine
Abgangsentschädigung charakteristisch ist, dass sie dafür gewährt
wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von
einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des
Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Davon könne aber keine Rede sein,
wenn die Vertragsparteien die strittigen Ansprüche durch Vereinbarung eines
als "Abgangsentschädigung" bezeichneten Pauschalbetrages verglichen haben.
Auch eine freiwillige Abfertigung liege keinesfalls vor, wenn vor Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung nicht vereinbart wurde, eine solche
nach Kollektivvertrag oder Gesetz auch nicht gebührt und ein sachlicher
Grund für die Zahlung einer Abfertigung nicht vorliegt. Soweit die
Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht
möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt
vor.
Im vorliegenden Fall waren im arbeitsgerichtlichen
Verfahren unterschiedliche Ansprüche - wie oben dargestellt -
strittig. Seitens der Berufungswerberin wurde diesen Forderungen nach den
Ausführungen in der Berufung wie folgt entgegen getreten:
Eine Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger nicht
zu, da ihm die Urlaubstage mittels einer schriftlichen Vereinbarung über
seinen Wunsch ausbezahlt worden seien.
Provisionszahlungen stünden nicht zu, da laut
Dienstvertrag Anspruch auf Provision nur bestehe, wenn der Kläger die
gegenständliche Kaufsache "hineingebracht und wiederum verkauft"
habe.
Eine Abfertigung stehe nicht zu, weil der Kläger
selbst gekündigt habe, indem er auf eine Weisung des
Geschäftsführers ausgesprochen habe, "dann eben nicht mehr zur Arbeit
bereit" zu sein.
In der Berufung wird sodann weiters darauf hingewiesen,
dass nach Abführung eines unfangreichen Verfahrens letztlich nur mehr die
Frage des Zustehens einer Abfertigung offen geblieben sei. Genau diese
Abfertigung wäre mit Schriftsatz vom TT.MM.JJJJ verglichen
worden.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes ersuchte die nunmehr entscheidende Rechtsmittelbehörde die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 16. März 2005 um Bekanntgabe, ob
die Klage im Laufe des Verfahrens auf die Bezahlung einer Abfertigung
eingeschränkt worden sei bzw. für den Fall, dass es zu keiner
Einschränkung gekommen sei, um Vorlage entsprechender Beweismittel, aus
welchen die Richtigkeit der Berufungsausführungen (dass nämlich
sämtliche Forderungen mit Ausnahme der Abfertigung nicht mehr
gegenständlich im eigentlichen Sinne gewesen seien)
hervorgeht.
Mit Schreiben vom 31. März 2005 beantwortete die
Berufungswerberin diesen Vorhalt, indem sie mitteilte, dass keine
Einschränkung des Klagebegehrens erfolgt sei, führte allerdings
wiederum aus, dass nur der Abfertigungsanspruch offen geblieben sei,
während im Prozess "der Nachweis geführt" worden wäre, dass weder
Urlaubstage noch Provisionen zu bezahlen gewesen wären. Trotz
ausdrücklichem Ersuchen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurden keinerlei diesbezügliche Beweismittel vorgelegt oder
angeboten.
Für die nunmehr entscheidende Rechtsmittelbehörde
ist es daher nicht möglich, den wahren wirtschaftlichen Gehalt der
Vergleichszahlung zu ergründen. Einerseits waren nämlich bis zum Ende
des Verfahrens neben einer Abfertigungszahlung auch noch Provisionszahlungen,
eine Urlaubsentschädigung und eine Vergütung für berufliche
Telefonate vom privaten Handy strittig, beschränkte sich die Klage somit
nicht auf den Anspruch auf eine Abfertigung. Andererseits wurde im Vergleich
nicht ausdrücklich angeführt, welche dieser strittigen Ansprüche
mit welchem Betrag abgegolten wurden, sondern in Pkt. 2.) des Vergleiches
ausdrücklich auf die Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis hingewiesen. Dass darin unter Pkt. 1.) auch angeführt
wurde, der Betrag von € 4.360,37 stelle eine "freiwillige
Abgangsentschädigung bzw. Abfertigung" dar, kann der Berufung jedenfalls
nicht zum Erfolg verhelfen, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass der
Vergleichsbetrag seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt nach eine
derartige Zahlung darstellt.
Dass gerade keine Abgangsentschädigung im
Vergleichsbetrag enthalten ist, ergibt sich schon daraus, dass im Prozess das
Weiterbestehen des Dienstverhältnisses bzw. das Ausscheiden aus diesem oder
der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gar nicht strittig war
(vgl. das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2003,
2000/08/0045).
Aber auch für die Zahlung einer (gesetzlichen)
Abfertigung im Vergleichswege liegen keine Indizien vor. Aus der Klage geht
nämlich eindeutig hervor, dass auf Grund des monatlichen
Brutto-Fix-Gehaltes in Höhe von S 15.000,00 und der Dauer des
Dienstverhältnisses von mehr als fünf Jahren ein Abfertigungsanspruch
von drei Monatgehältern, somit unter Berücksichtigung des 13. und
14. Bezuges von S 52.500,00, bestanden hätte. Unter Einrechnung
der monatlichen Provisionszahlungen hätte sich dieser Anspruch noch
(wesentlich) erhöht. In der Klage wurde der durchschnittliche monatliche
Provisionsanteil, um welchen sich der Abfertigungsanspruch erhöhen
würde, "niedrigst angesetzt" mit S 25.000,00 beziffert, sodass
insgesamt ein Abfertigungsanspruch von S 127.500,00 (S 52.500,00 +
S 75.000,00) - vorbehaltlich der geforderten Rechnungslegung -
strittig war. Auch der Vertreter der Berufungswerberin gesteht in der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2005 eindeutig zu, dass der
Kläger im Falle des Obsiegens einen Anspruch von S 75.000,00, wenn
nicht mehr, gehabt hätte. Wenn sich somit im Laufe des Verfahrens ergeben
hätte, dass der Kläger Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung
gehabt hätte (in diese Richtung deutet das Vorbringen in der Berufung,
wonach der Richter darauf verwiesen hätte, "dass Unklarheiten maximal im
Bereich der Auflösung des Rechtsverhältnisses bestünden"),
wäre es wohl nicht zu einem Vergleich gekommen, durch den der Kläger
auf zumindest Teile der ihm gebührenden Abfertigung verzichtet. Dies umso
mehr, als bestehende gesetzliche Abfertigungsansprüche
regelmäßig in vollem Umfang im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Prozesses zugesprochen werden und der Kläger wohl keinen Anlass gehabt
hätte, der Beklagten in diesem Punkt entgegen zu kommen, wenn doch alle
anderen Begehren ohne Erfolgsaussichten gewesen wären. Allein schon deshalb
erscheint es als höchst zweifelhaft, dass tatsächlich ein Anspruch auf
eine gesetzliche Abfertigung bestanden hat bzw. sich das Bestehen eines
derartigen Anspruches im Zuge des Verfahrens herauskristallisiert
hat.
Letztlich ergibt sich auch aus der Textierung des
Vergleiches selbst, dass die Bezeichnung des Zahlungsgrundes als
"Abgangsentschädigung bzw. Abfertigung" wohl nur aus dem Grund gewählt
wurde, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu lukrieren, da
dieser Wortfolge das Wort "freiwillige" vorangesetzt wurde. Dazu steht
einerseits fest, dass die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung während
des Dienstverhältnisses niemals zwischen der Berufungswerberin und dem
nunmehr klagenden Dienstnehmer vereinbart wurde und nach der oben
angeführten Rechtsprechung während eines arbeitsgerichtlichen
Verfahrens steuerlich wirksam nicht vereinbart werden kann. Andererseits
hätte die Hinzufügung des Wortes "freiwillig" keinen Sinn, wenn
Gegenstand des Vergleiches tatsächlich eine gesetzliche Abfertigung gewesen
wäre. Auch dieser Widerspruch spricht nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates gegen die Darstellung, er wäre (ausschließlich) eine
gesetzliche Abfertigung verglichen worden.
Zusammengefasst ergibt sich im vorliegenden Fall somit,
dass aus der Vergleichsausfertigung nicht ersichtlich ist, welche eingeklagten
Ansprüche tatsächlich mit welchem Betrag verglichen wurden, da in
diesem von einer "freiwilligen Abgangsentschädigung bzw. Abfertigung" die
Rede ist, die niemals vereinbart und deshalb auch nicht
streitgegenständlich war. Die im Zuge des Verwaltungsverfahrens
aufgestellte Behauptung, es wäre in Wahrheit eine gesetzliche Abfertigung
verglichen worden, weil einzig diese noch streitgegenständlich gewesen sei,
wurde - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom
16. März 2005 - in keiner Weise belegt. Gegen diese Behauptung
sprechen die oben dargestellten Überlegungen.
Wenn somit aber im gegenständlichen Fall eine
undifferenzierte Vergleichssumme zur Auszahlung gelangte und der
Abgabenbehörde keine Handhabe geboten wird, diese in einzelne Bezugsteile
aufzuteilen, ist die gesamte Summe (in analoger Anwendung der im Erkenntnis VwGH
23.4.2003, 2000/08/0045, dargestellten Überlegungen) nach § 67
Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu besteuern. Die Berechnung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ist jedoch hinsichtlich der
Lohnsteuer wie folgt zu berichtigen:
|
Vergleichssumme
|
€
|
4.360,47
|
|
|
|
|
|
- SV-Beiträge lt. Prüfung
|
€
|
- 572,92
|
|
|
|
|
|
|
€
|
3.787,55
|
|
|
|
|
|
- 1/5 (§ 67 Abs. 8 lit. a 2. Satz)
|
€
|
- 757,51
|
|
|
|
|
|
|
€
|
3.030,04
|
|
|
|
|
|
- WK-Pauschale
|
€
|
- 11,00
|
|
|
|
|
|
- SA-Pauschale
|
€
|
- 5,00
|
|
|
|
|
|
|
€
|
3.014,04
|
x
|
41%
|
=
|
€
|
1.235,76
|
Abzug lt. Tabelle
|
|
|
|
|
|
€
|
- 334,70
|
Lohnsteuer
|
|
|
|
|
|
€
|
901,06
|
Dienstgeberbeitrag
|
€
|
4.360,47
|
x
|
4,5%
|
=
|
€
|
196,22
|
Zuschlag zum
DB
|
€
|
4.360,47
|
x
|
0,44%
|
=
|
€
|
19,19
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-I/04
- Stammnummer
- 15345
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF