Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1062-L/04
Aufwendungen eines Militär-Bordtechnikers (Fluggerät Hubschrauber) zum Erwerb des Berufs-und Linienpilotenscheines
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1062-L/04vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bws. gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen-Wels betreffend
Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit September 2004 Berufspilot bei
der Fluglinie xy in I.
Strittig ist, ob Kosten im Ausmaß von insgesamt
€16.375,16 als Fortbildungskosten bzw. als verwandte Ausbildungskosten (und
damit steuerrechtliche Abzugsmöglichkeit) oder bloße
Ausbildungskosten (und damit nicht abzugsfähig) einzustufen sind.
Sein beruflicher Werdegang läßt sich wie folgt
zusammenfassen:
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Berufliche Entwicklung
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Maschinenmechaniker
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Ausgeübter Beruf
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Militär- Bordtechniker auf Hubschrauber beim OÖ.
Bundesheer
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Zeitraum 2002
(Berufungszeitraum)
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Besuch diverser Flugschulen und Flugseminare zwecks
Erlangung des Berufspilotenscheines, der Instrumentenflugberechtigung,
Fluglehrerausbildung
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Seit 1.Oktober 2002
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Beschäftigung als Co-Pilot bei der Fa. xx (kein
Dienstverhältnis) - Bestätigung vom Oktober 2003
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Seit 1. September 2004
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Berufspilot bei der Fa.xy
Aus der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 lassen
sich folgende Kosten ableiten:
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€
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Berufspilotenkurs Theorie
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960,00
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Berufspilotenkurs Luftfahrzeug
(Berechtigung zum Fliegen mehrmotoriger
Luftfahrzeuge)
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6.942,26
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Instrumentenflugkurs Simulator
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1.036,31
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Instrumentenflugkurs Luftfahrzeug
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4.645,63
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Linienpilotenkurs Theorie
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1.020,00
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Fluglehrerkurs Theorie
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600,00
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Prüfungs- eintragungs- und
Ausstellungsgebühren
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561,47
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Kosten für die Eintragung der Typenberechtigung
Cessna Citation Jet Serie 500
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253,41
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Summe
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16.019,08
Die jeweiligen Rechnungen bzw. Belege wurden
vorgelegt.
Anmerkung: Beim Formular zur Arbeitnehmerveranlagung sei
ein um € 1.308,11 zu hoher Betrag ausgewiesen. Es sei übersehen
worden, dass dieser Betrag vom Jahre 2001 sei. Es werde um Verständnis
ersucht.
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€
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Fahrtkosten von Wohnung M. nach W. N . u. retour zur
Linienpilotenprüfung a 250 KM
|
178,04
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Fahrtkosten von Wohnung M. nach W. N. u. retour zum Type
Rating Citation Jet Serie 500
|
178,04
Im Ergänzungsauftrag
vom 8.September 2003 wurde der Abgabepflichtige ersucht, folgende Fragen
zu beantworten:
1) Seit wann werde die Beschäftigung bei der Fa. xx
als Pilot ausgeübt.
2) Wie erfolge die Entlohnung für diese Tätigkeit
(im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte beim Bund oder als
selbständig Erwerbstätiger ?
Lt. persönlicher Vorsprache des Berufungswerbers bei
der Abgabenbehörde I. Instanz wurde - von der Mitarbeiterin des
Referates -Folgender Aktenvermerk vom 8.10.2003 verfasst:
1) seit 1. Oktober 2002
2) Diese würden gegen die Typenberechtigungskosten
gegengerechnet, anschließend von der Fa. xx Lohnzetteleinkünfte
-Dienstvertrag mit Fa. xx folgt".
Im Einkommensteuerbescheid
vom 18.November 2003 wurden die in der Arbeitnehmerveranlagung 2002
geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt. Als Begründung
wurde ausgeführt:
Da die noch
benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien (Dienstvertrag mit Fa.
xx ) sei eine Beurteilung, ob es sich bei den beantragten Werbungskosten um
abzugsfähige Ausbildungskosten im Rahmen ihrer nichtselbständigen
Tätigkeit handle, nicht möglich. Die beantragten Aufwendungen
könnten daher zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid innerhalb offener
Frist eingebrachten Berufung wurde vom
Abgabepflichtigen vorgebracht:
Da mir die unter
Werbungskosten angeführten Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten über
€ 16.375,16 nicht berücksichtigt wurden, obwohl ich dies
detailliert und mündlich mit der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes
besprochen habe).
Deshalb noch einmal eine
kurze Erläuterung:
Er sei seit 1996 beim
österreichischen Bundesheer als Bordtechniker beschäftigt und habe im
Jahre 2002 die Fortbildung zum Luftfahrzeugführer absolviert. Aufgrund der
bekannten momentanen ungünstigen wirtschaftlichen Lage, sei es ihm aber
nicht möglich gewesen, eine fixe Anstellung als Linienpilot zu finden. Er
sei deshalb seit 1.10.2002 bei der Firma xx als Co-Pilot auf dem
Luftfahrzeugmuster Citation auf "Free- Lance - Basis" tätig gewesen.
Leider sei auch hier der Bedarf nicht so hoch gewesen, dass er sehr oft
eingesetzt worden sei.
Zwischenzeitlich sei er
jedoch beim österreichischen Bundesheer, bei der Fa. xy seien die
Aufnahmetests bereits positiv absolviert worden. Bei den Ty.A. (A.) sei das
Ergebnis der letzten Selektionsstufe noch ausständig. Nach Erhalt des
Ergebnisses werde er sich für eine dieser Firmen entscheiden, und
könne natürlich erst im Anschluss daran einen gültigen
Arbeitsvertrag zukommen lassen. Es werde daher ersucht, schon trotzdem die
geltend gemachten Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten anzuerkennen, da dies
unter andrem bereits eine Fortbildung von seinem derzeitigen Beruf als
Bordtechniker gewesen sei (gemäß LStR RZ
358-366).
Hinweis auf
Lohnsteuerrichtlinien RZ 358 -366
"Von einem Zusammenhang
mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn
die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden können.
Aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges der
österreichischen Sozialversicherung wurde von der Abgabenbehörde I.
Instanz festgestellt, dass kein Dienstvertrag mit der Fa. xx
vorliege.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 18.Mai 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten
Bescheidbegründung wurde zusammengefasst Folgendes
ausgeführt:
Gem. § 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000 seien Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Fortbildungskosten
dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufwenden zu bleiben, um
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung
sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf diene. Die Maßnahmen zur Erlangung des
Berufspilotenscheines würden daher keine Fortbildungskosten für den
Beruf Bordtechniker darstellen.
Ausbildungskosten seien
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege.
Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle (z.B. konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Ob eine Tätigkeit
mit der ausgeübten verwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsaufassung
von einer verwandten Tätigkeit sei auszugehen, wenn die Tätigkeiten
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden, die Tätigkeit im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordern.
Voraussetzung für
die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten sei ein
Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit.
Dieser sei grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die
Bildungsmaßnamen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit erfolgen.
Da die Tätigkeit
eines Bordtechnikers nicht mit jener eines Luftfahrzeugführers verwandt
sei, liegen auch keine abzugsfähigen Ausbildungskosten
vor.
Wenn die berufsbildenden
Maßnahmen in direkten Zusammenhang mit der neu begonnenen Tätigkeit
stünden, würden ab dem Beginn der neuen Tätigkeit
abzugsfähige Ausbildungskosten vorliegen.
Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 10.6.2004 wurde vom Berufungswerber
folgende Eingabe getätigt:
"Ich ziehe den
Einkommensteuerbescheid vom Jahre 2002 St.Nr .....
zurück."
In der am 20.10.2004 bei der Abgabenbehörde I. Instanz
aufgenommenen Niederschrift wurde Folgendes vermerkt:
Mit seinem Schreiben vom
14.6.2004 wollte er den Einkommensteuerbescheid 2002 neu aufrollen. Es werde
daher ersucht, dieses Schreiben als Vorlageantrag zu werten.
Wie in seiner Berufung
angeführt, wollte er dem Finanzamt den Arbeitsvertrag zukommen lassen. Die
Berufung sei jedoch ohne Berücksichtigung des Arbeitsvertrages abgewiesen
worden. Mit 1.September 2004 sei der Arbeitsvertrag zustande
gekommen.
Gleichzeitig wurde der Dienstvertrag vom 24.8.2004 mit der
Fa. xy vorgelegt. Die Anstellung als Berufspilot bei dieser Firma wird seit
1. September 2004 ausgeübt.
Dem Aktenvermerk vom 22.10.2004 läßt sich
Folgendes entnehmen:
Am 20. 10.2004 habe der Berufungswerber persönlich
vorgesprochen und wollte seinen Dienstvertrag vorlegen, damit die Werbungskosten
anerkannt werden können. Er habe ja mit Schreiben vom 14.6.2004 seinen
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen,
sodass eine spätere Einreichung möglich sei.
Der Berufungswerber habe angegeben, er habe sich beim
Finanzamt L. erkundigt und die Auskunft bekommen, dass man innerhalb von einem
Monat den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen
könne.
Eigentlich wollte er im Verfahren bleiben. Es wurde daher
eine Niederschrift verfasst, dass sein Schreiben vom 14.6.2004 als Vorlageantrag
gelten solle.
Zum Sachverhalt:
In der Berufung führe der Bw. an, er sei seit
1.10.2002 bei der Fa. xx als Co-Pilot tätig. Ein diesbezüglicher
Nachweis konnte vom Bw. jedoch nicht erbracht werden, sodass die
Ausbildungskosten zum Piloten nicht anerkannt werden können. Der Bw. sei
seit 1.9.2004 bei der Firma xy als Pilot beschäftigt.
In der Folge wurde der vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertete Schriftsatz dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
In der Besprechung vom 28. Jänner 2005 wurde vom
Referenten die Richtigkeit der Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz
betreffend "Wertung des Schriftsatzes vom 14.6.2004 als Vorlageantrag
bestätigt. Vom Berufungswerber wurde ein Nachweis betreffend die
selbständige Beschäftigung als Co-Pilot bei der Fa. xx seit 1.Oktober
2002 vorgelegt.
Der Aktenvermerk über diese Besprechung bzw. die
vorgelegte Bestätigung wurden - in Wahrung des Parteiengehörs dem
Finanzamt übermittelt.
Eine schriftliche Stellungnahme wird vom Finanzamt nicht
abgegeben (Telefonat vom 3.2.2005).
Mit Vorhalt vom 4.2.2005 wurde der Bw. ersucht, folgende
Fragen zu beantworten:
1)
Ergänzung zur Besprechung vom
28.Jänner 2005:
Aus der bei dieser Besprechung
vorgelegten Bestätigung der Fa .xx geht hervor, dass Sie für diese
Flugfirma seit Oktober 2002 als Co-Pilot im Einsatz stehen.
In diesem Zusammenhang ergeben
sich folgende Fragen:
Werden
für diese Tätigkeit betriebliche Einnahmen erzielt?
Wenn
ja, in welcher Höhe im Berufungszeitraum?
Wenn
nein, bitte um Angabe von Gründen (Gegenverrechnung - Übernahme von
Ausbildungskosten durch die Flugfirma? - Höhe der übernommenen
Kosten?)
2) Eine Saldierung von Einkünften
aus der nichtselbständigen Tätigkeit (Bordtechniker beim Österr.
Bundesheer) mit den geltend gemachten Ausbildungskosten ergibt insgesamt ein
negatives Einkommen.
Wie wurden die Lebenshaltungskosten finanziert
(Nachweise)?
3) Einsatz für die Flugfirma xx
ab dem Jahre 2003?
Wie erfolgte in diesen Jahren die Entlohnung? Um
Bekanntgabe der Einnahmen bzw. Ausgaben aus dieser Tätigkeit wird ersucht
(Ablichtung der Steuererklärung für das Jahr 2003) .
Dieser Vorhalt wurde am 9.Februar 2005 beim Zustellpostamt
hinterlegt. Zur Beantwortung wurde dem Berufungswerber eine Frist von vier
Wochen eingeräumt. Am 7.März 2005 wurde der Vorhalt vom Postamt an den
unabhängigen Finanzsenat mit dem Vermerk "Nicht behoben"
retourniert.
In der Folge ersuchte der Bw. telefonisch am 11.3.2005 um
Übermittlung des Ergänzungsauftrages. Mit Schreiben vom 15.3.2005
wurde der Vorhalt abermals zugestellt (Zustellungsdatum im Wege der Hinterlegung
am 16.3.2005 - Frist 14 Tage ab Zustellung = Hinterlegung). Diese Frist ist
am 30.3.2005 abgelaufen. Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte abermals
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches:
Nichtbeantwortung von sogenannten
"Bedenkenvorhalten":
Gemäß
§ 161 Abs. 2 BAO hat, wenn die
Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung
hegt, Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes
für nötig hält. Sie kann den Abgabenpflichtigen unter Bekanntgabe
der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern
("Bedenkenvorhalt"). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage
"§ 161 RZ 3, Seite 354, Wien 1999, Orac-Verlag, führt in diesem
Zusammenhang aus:
Ob und wann
gegebenenfalls solche Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus
den Umständen des Einzelfalles (vor allem aus dem Inhalt der
Abgabenerklärung und dem Inhalt der Verwaltungsakten").
Vorhalte haben eine
angemessene Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei
Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur
Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen (VwGH
9.7.1997,94/13/0209).
...
Reagiert die Partei auf
solche Aufträge (Vorhalte) nicht, so hat die Abgabenbehörde
gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen in freier
Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu entscheiden. Die Behörde ist nicht
berechtigt, als Folge der Nichtbefolgung der Aufträge generell davon
auszugehen, die der Behörde bedenklich erscheinenden Parteienangaben seien
unrichtig (unter Hinweis auf Stoll, BAO 1718;VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Im gegenständlichen Fall sind sowohl von der
Abgabenbehörde I. Instanz als auch vom unabhängigen Finanzsenat
Ermittlungsschritte vorgenommen worden, die der Klärung bzw. der
Erforschung des Sachverhaltes dienen sollten.
Dem Bw. wurde insbesondere - nach der mündlichen
Besprechung 28. Jänner 2005 - zweimal Gelegenheit geboten, zu den
aufgetretenen Zweifelsfragen hinsichtlich des Berufungspunktes
"Aus-Fortbildungskosten", insbesondere zur Frage, ob der Berufungswerber bei
seinem Einsatz als Co-Pilot bei der Fa. xx ab Oktober 2002 betriebliche
Einnahmen erzielte, Stellung zu nehmen. Auch die Frage, ob teilweise von der
Firma xx wirtschaftlich ein Kostenersatz bezüglich Ausbildung
(Übernahme der Kosten im Wege eines Verzichtes auf Flughonorar als
Co-Pilot) blieb ungeklärt. Eine mögliche Aufklärung wurde
-trotz mehrfacher Gelegenheit - vom Berufungswerber verabsäumt.
In freier Beweiswürdigung geht daher der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass im
Berufungszeitraum keine nichtselbständige Tätigkeit vorlag.
Offen blieb, ob betriebliche Einnahmen aus dem in der
Bestätigung der Firma xx angeführten Einsatzes als Co-Pilot
tatsächlich erzielt wurden bzw. in welcher Höhe Ausbildungskosten
tatsächlich von der Firma xx übernommen wurden. Auch aus der mit der
Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde I. Instanz durchgeführten
mündlichen Besprechung lässt sich - anhand der Aktenlage (abgesehen
vom Aktenvermerk vom 8.10.2003 - nichts Konkretes ableiten.
"Unentgeltliche
Beschäftigung als Co- Pilot"- Aspekt der vorweggenommenen
Betriebsausgaben?":
Eine
selbständige Beschäftigung
als Berufspilot konnte nicht
nachgewiesen werden.
Prüfung unter dem
Gesichtspunkt von "vorweggenommenen
Werbungskosten":
Die Beschäftigung als unselbständiger Berufspilot
besteht erst seit September 2004.Im Oktober 2002 war diese unselbständige
Tätigkeit noch nicht vorhersehbar.
Der Berufungswerber verabsäumte es, im Verfahren
wesentliches vorzubringen, was für seinen Standpunkt, nämlich dass
Ausgaben im Zusammenhang mit der angeblichen "selbständigen
Tätigkeit als Co-Pilot" bereits ab dem Jahre 2002 angefallen seien,
nützlich gewesen wäre. Allerdings hätten diese selbständigen
Einnahmen auch schon im Zuge der Steuerklärung für das Jahr 2002
Berücksichtigung finden müssen. Die nunmehrige Beschäftigung als
Pilot bei der Fa. xy wurde nach der vorgelegten Bestätigung
erst ab Anfang Oktober 2004
ausgeübt. Für den Berufungszeitraum 2002 lässt sich jedoch
dadurch nichts gewinnen.
2.Materielles:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(eingefügt durch Art I Z 10 des Steuerreformgesetzes 2000 ab 1.1.2000) sind
Werbungskosten auch:
Aufwendungen für Aus -und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
Die Berufsfelder Bordtechniker und Flugpilot weisen
sicherlich Berührungspunkte auf.
Dennoch kann nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates nicht von einer verwandten beruflichen Tätigkeit gesprochen
werden, da beim Bordtechniker vorwiegend die technische Tätigkeit im
Vordergrund steht, beim Flugpiloten die Befähigung zum Fliegen von
Flugzeugen in der Luft.
Als artverwandt könnte beispielsweise ein Wechsel vom
Hubschrauberpiloten zum
Flugpiloten angesehen werden, nicht
jedoch ein Wechsel vom Boden- zum Flugpersonal.
Auch wenn der Berufungswerber als Bordtechniker beim
österreichischen Bundesheer vereinzelt im Fluggerät in der Luft
sozusagen "als dritter Mann" - neben Pilot und Co-Pilot-
anwesend war und seine technischen Kenntnisse einsetzte - wie er dies im
Rahmen der Besprechung mit dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
andeutete, wird diese Tätigkeit aber noch nicht als artverwandte
Tätigkeit eingestuft werden können.
Hinweis auf das Jahr 2003
(Änderung der Rechtslage):
Überlegungen betreffend "verwandter beruflicher
Tätigkeit" könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2003
(außerhalb des Berufungszeitraumes) entfallen. Denn ab dem Jahre 2003 sind
Umschulungskosten steuerlich absetzbar (Änderung der Rechtslage - § 16
Abs. 1 Z 10 neu idF BGBl. I 155/2002 ab der Veranlagung 2003
"...Aufwendungen für umfassende Umschulungsmassnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen").
Sollten im Jahre 2003 Ausbildungskosten angefallen sein,
kann dem Begehren in der Arbeitnehmererklärung 2003 in Richtung
"Umschulungsmassnahme" ein Erfolg beschieden sein.
Aus all diesen Gründen war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1062-L/04
- Stammnummer
- 15324
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF