Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100407/2020
Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG) trotz Vorlage von Gutachten nicht gelungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100407/2020vom 03.09.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Nachweis für die außergewöhnliche Abnutzung hat jedoch der Steuerpflichtige zu erbringen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027; 28.10.2004, 2004/15/0133).
Die außergewöhnliche Abnutzung muss von Dauer sein und kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem der Wertverlust eingetreten ist (vgl VwGH 16.12.1999, 97/15/0121).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, jene Sachverhalte nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, aufgrund derer die beantragte außerplanmäßige Abschreibung steuerlich zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso unterblieb sowohl ein Vorbringen als auch ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung, warum exakt für das Wirtschaftsjahr 2017 eine AfaA erfolgen soll. Weiters ist der beweispflichtige Beschwerdeführer auch einen Nachweis für die Dauerhaftigkeit der behaupteten Entwertung schuldig geblieben. Aus dem vorgelegten Gutachten sind diesbezügliche Feststellungen nicht zu entnehmen.
Ad ***Adresse 4***
Gemäß § 7 Abs. 1 EstG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern auf zehn Jahre abzuschreiben (vgl. BFH 3.8.16, IX R 14/15).
Der iZm der Anschaffung der Einbauküchen geltend gemachte Instandhaltungsaufwand wurde daher von der belangten Behörde zu Recht gekürzt und eine Afa im Ausmaß von 1/10tel im Jahr 2017 zu Recht berücksichtigt.
Die ertragssteuerlichen Auswirkung der im Zuge der Außenprüfung bei ***Y*** GmbH & Co KG durchgeführten USt Korrekturen führten mangels Mitunternehmerschaft der ***Y*** GmbH & Co KG zu Recht beim Beschwerdeführer zur Kürzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die rechtliche Beurteilung betreffend Zuschlag für den verjährten Zeitraum (2012) wird in Punkt "Zuschlag für verjährte Zeiträume" ausgeführt.
Ad "Zuschlag für verjährte Zeiträume"
Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 ist die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
- Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
- Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
- Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 normiert, dass der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden darf, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
- Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
- Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
Laut § 28 Abs. 7 EStG 1988 gilt § 4 Abs. 2 Z 2 in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer beträgt laut § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre.
Für die Einkommensteuer 2009 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 2009 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würde grundsätzlich mit 31.12.2014 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 19.1.2011 verlängert sich diese Frist jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfrist mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2015 mit 31.12.2015 abgelaufen ist.
Für die Einkommensteuer 2010 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 2010 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würde grundsätzlich mit 31.12.2015 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 27.04.2012 verlängert sich diese Frist jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfrist mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2016 mit 31.12.2016 abgelaufen ist.
Für die Einkommensteuer 2011 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würde grundsätzlich mit 31.12.2016 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 22.07.2013 verlängert sich diese Frist jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfrist mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2017 mit 31.12.2017 abgelaufen ist.
Für die Einkommensteuer 2012 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 2012 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würde grundsätzlich mit 31.12.2017 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 17.9.2014 verlängert sich diese Frist jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfrist mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2018 mit 31.12.2018 abgelaufen ist.
Somit waren die Zeiträume 2009 bis 2012 zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 am 19.9.2019 gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt.
Da der Beschwerdeführer entgegen § 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG 1988 iVm § 28 EStG 1988 ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlich vermuteten mehr als 1,5 % der Anschaffungs- bzw. der Herstellungskosten der streitgegenständlichen Gebäude als jährliche Afa geltend gemacht hat, liegt ein Fehler vor, der gegen zwingende Vorschriften des EStG verstößt und somit grundsätzlich von der Definition des § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 umfasst ist. Diese Fehler hatten im ältesten unverjährten Veranlagungsjahr eine steuerliche Auswirkung, da die Gebäude noch nicht zur Gänze abgeschrieben waren und damit noch (restliches) Afa - Potential vorliegt (VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
Die von der belangten Behörde im Jahr 2013 berücksichtigten Zuschläge iZm mit dem Gebäude ***Adresse 2*** iHv. € 78.164,07 sowie iZm mit dem Gebäude ***Adresse 4*** iHv. € 7.733,91 erfolgten daher zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof die in diesem Fall entscheidungsrelevanten Rechtsfragen in der zitierten Judikatur bereits einer Lösung zugeführt hat und ist das Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Tauglichkeit des vorgelegten Gutachtens bzw. der Ausführungen des Beschwerdeführers eine kürzere Nutzungsdauer als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen um eine Frage der Beweiswürdigung und ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen weder zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen noch wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 05.10.2023, Ra 2023/13/0122; 03.09.2019, Ra 2018/15/0035).
Fernerhin hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 eine klare und eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Bemessung der Absetzung für Abnutzung betreffend vermietete Gebäude geschaffen und liegen hinsichtlich dieser Bestimmung keine Auslegungsschwierigkeiten vor.
Graz, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100407/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100407.2020
- Stammnummer
- 152765
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF