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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100407/2020

Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG) trotz Vorlage von Gutachten nicht gelungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100407/2020vom 03.09.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri 1*** als Vorsitzende, den Richter ***Ri 2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri 3*** und ***Ri 4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch leopold steuerberatung gmbh, Humboldtstraße 4, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. September 2019 betreffend Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016 und Einkommensteuer 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide ergingen für das Jahr 2013 am 5.2.2015, für das Jahr 2014 am 3.9.2015, für das Jahr 2015 am 11.7.2017, für das Jahr 2016 am 28.11.2017 sowie für das Jahr 2017 am 30.11.2018. Außenprüfung Aufgrund von Prüfungsaufträgen vom 4.12.2018 bzw. vom 6.6.2019 fand im Jahr 2019 beim Beschwerdeführer eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend die Jahre 2013 bis 2017 statt. Zeitgleich fand eine Außenprüfung bei der ***X*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der X GmbH & Co KG***) statt, bei welcher der Beschwerdeführer bis November 2016 der einzige Kommanditist war. Am 18.11.2016 verringerte sich sein Beteiligungsausmaß auf 10 %. Geschäftszweig der ***X*** GmbH & Co KG ist lt. Firmenbuch Vermögensverwaltung und Beteiligung an anderen Unternehmen. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 1*** stellte die Außenprüfung unter TZ 6 des Außenprüfungsberichtes betreffend Prüfung beim Beschwerdeführer fest, dass ***X*** GmbH & Co KG Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes in der ***Adresse 1*** gewesen sei. Das Gebäude sei seit 26.11.2014 vermietet und eine Absetzung für Abnutzung iHv. 3 % sei in den Jahren 2014 und 2015 sowie ab 2016 iHv. 2,5 % der Herstellungskosten erklärt worden. Gemäß § 16 Abs. 8 EStG 1988 betrage der AfA Satz für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, 1,5 %, daher sei die AfA für die Jahre 2014 bis 2017 zu kürzen. Die im Jahr 2016 sofort in Abzug gebrachten Planungskosten seien als Herstellungskosten zu aktivieren und ab 2017 auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen. Da es sich bei der ***X*** GmbH & Co KG um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handle, die ausschließlich unbewegliches Vermögen nutze, habe sie keine betrieblichen Einkünfte und sei sie keine Mitunternehmerschaft. Die Änderungen betreffend die Jahre 2014 und 2015 seien zu 100 % dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Änderungen ab dem Jahr 2016 seien ihm entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis lediglich im Ausmaß iHv. 10 % als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden durch Außenprüfung daher beim Beschwerdeführer vorgenommen: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Afa | | 17.141,65 | 35.925,21 | 2.397,16 | 2.468,68 | Planungskosten | | | | 300,00 | -4,68 Zeitgleich fand weiters eine Außenprüfung bei ***Bf1*** und Mitbesitzer statt. Beteiligte der ***Bf1*** und Mitbesitzer waren die ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***) sowie der Beschwerdeführer zu jeweils 50 %. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 2*** stellte die Außenprüfung unter TZ 7 des Außenprüfungsberichtes betreffend Prüfung beim Beschwerdeführer fest, dass das Gebäude im Jahr 2009 fertiggestellt und die AfA iHv. 2,5 % der Herstellungskosten angesetzt worden sei. Da es dem Prüfer nicht möglich gewesen sei, aus dem im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer, welche auf die technische Nutzungsdauer des Gebäudes abspricht, schlüssig abzuleiten, sei der gesetzliche Afa-Satz von 1,5 % anzuwenden. Hinsichtlich der Liegenschaften ***Adresse 3*** samt Gebäuden, welche als Geschäftsräumlichkeit vermietet seien, stellte die Außenprüfung fest, dass bis zur Außenprüfung keine AfA geltend gemacht worden sei. Von der Außenprüfung sei daher ab 2013 ein Grundanteil iHv. 20 % und ab 2016 ein Grundanteil iHv. 40 % festgestellt und ab 2013 die AfA mit 1,5 % angesetzt worden. Dem Außenprüfungsbericht zur Prüfung der Gesellschaft ***Bf1*** und Mitbesitzer ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ausschließlich unbewegliches Vermögen nutze und daher vermögensverwaltend tätig sei. Eine Feststellung der Einkünfte habe bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu erfolgen, sondern seien die ertragssteuerlichen Auswirkungen beim Beschwerdeführer direkt zu berücksichtigen. Die Gesellschaft ***Bf1*** und Mitbesitzer habe keine betrieblichen Einkünfte und sei keine Mitunternehmerschaft. Folgende Änderungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden durch die Außenprüfung beim Beschwerdeführer vorgenommen: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Afa ***Adresse 2*** | 101.044,59 | 22.880,52 | 22.880,52 | 22.880,52 | 22.880,52 | Afa ***Adresse 3*** | -8.850,51 | -8.850,51 | -8.850,51 | -6.637,88 | -6.637,88 Zeitgleich fand weiters eine Außenprüfung bei ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***) statt, in welcher der Beschwerdeführer in den streitgegen-ständlichen Jahren der einzige Kommanditist war. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 4***, welches im Eigentum der ***Y*** GmbH & Co KG stand, stellte die Außen-prüfung unter TZ 8 des Außenprüfungsberichtes betreffend Prüfung beim Beschwerdeführer fest, dass ein Geschäftslokal sowie 19 Wohnungen vermietet und für das Gebäude eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angesetzt worden sei. Da es dem Prüfer nicht möglich gewesen sei, aus dem im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer, welche auf die technische Nutzungsdauer des Gebäudes abspricht, schlüssig abzuleiten, sei der gesetzliche Afa-Satz von 1,5 % anzuwenden. Die im Jahr 2017 unter Instandhaltungsaufwand in Abzug gebrachten Kosten für neue Küchen seien laut Außenprüfungen mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren anzusetzen und der Aufwand im Jahr 2017 entsprechend zu kürzen. Die im Rahmen der Außenprüfung bei ***Y*** GmbH & Co KG durchgeführten Umsatzsteuerkorrekturen hätten ertragssteuerliche Auswirkungen zur Folge und vermindern die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 5***, welches im Eigentum der ***Y*** GmbH & Co KG stand, stellte die Außenprüfung fest, dass für das in den Jahren 2016 und 2017 vermietete Gebäude ein Afa Satz iHv. 5 % von 40 % der Anschaffungskosten angesetzt worden sei. Ein Gutachten zum Nachweis des höheren Afa Satzes sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 6***, welches im Eigentum der ***Y*** GmbH & Co KG stand, stellte die Außenprüfung fest, dass das vermietete Gebäude mit 60 % der Anschaffungskosten bewertet und die Afa mit 2,5 % angesetzt wurde. Die diesem Afa Satz zugrundeliegende Begründung, dass es sich bei dem Gebäude um eine Leichtbauweise handle, sei vom Prüfer im Rahmen des Augenscheins nicht festgestellt worden und ein Gutachten über eine kürzere Nutzungsdauer sei nicht vorgelegt worden. Dem Außenprüfungsbericht zur Prüfung der ***Y*** GmbH & Co KG ist zu entnehmen, dass es sich bei der ***Y*** GmbH & Co KG um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handle, die ausschließlich unbewegliches Vermögen nutze. Sie habe keine betrieblichen Einkünfte und sie sei keine Mitunternehmerschaft. Die Änderungen seien daher zu 100 % dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden durch die Außenprüfung beim Beschwerdeführer vorgenommen: | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Afa ***Adresse 4*** | 15.467,81 | 7.733,91 | 7.733,91 | 7.733,91 | 7.733,91 | Küchen ***Adresse 4*** | | | | | 7.661,25 | USt ***Adresse 4*** | | | -530,50 | -427,15 | -608,12 | Afa ***Adresse 5*** | | | | 14.853,59 | 30.329,56 | Afa ***Adresse 6*** | | 3.570,68 | 3.570,68 | 3.570,68 | 3.570,68 Das Finanzamt Graz Stadt schloss sich den Feststellungen der Außenprüfung an, nahm die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 bis 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Prüfung am 19.9.2019 wieder auf und erließ daraufhin neue Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2013 bis 2016. Der Einkommensteuerbescheid 2017 wurde am 19.9.2019 gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch den am 19.9.2019 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2017 ersetzt. Beschwerde vom 23.10.2019 Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer am 23.10.2019 Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 vom 19.9.2019. Hinsichtlich der Feststellungen in TZ 6 betreffend Objekt an der Adresse ***Adresse 1*** brachte der Beschwerdeführer vor, dass bis dahin kein Reingutachten ausgefertigt worden sei, jedoch eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen am 20.5.2015 stattgefunden habe. Die Bauweise und Ausstattung seien dieselben gewesen, wie für das Gastronomieprojekt ***Z*** in der ***Adresse 2***. Ein Gutachten, ausgestellt am 20.10.2019, wurde der Beschwerde beigelegt. Dieses weist eine Nutzungsdauer von 40 Jahren (Afa 2,5 %) aus. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für eine gastgewerblich genutzte Immobilie leitete der Gutachter aus Fachliteratur ab, wobei er jedoch aufgrund der technischen Ausführung des Gebäudes einen oberen Wert innerhalb Bandbreite als Nutzungsdauer des Gebäudes heranzog. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass in den Jahren 2014 und 2015 der 3 %ige Afa Satz in Anlehnung an die gesetzliche Afa Höhe für Gewerbeobjekte berücksichtigt worden sei. Zu den Feststellungen in TZ 7 betreffend Objekt an der Adresse ***Adresse 2*** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass dieses an einen Gastronomie- sowie an einen Handelsbetrieb vermietet werde. Das im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Gutachten vom 14.12.2011, welches eine Nutzungsdauer von 40 Jahre ausweist, werde von der belangten Behörde nicht anerkannt. Die technische Nutzungsdauer des Objektes betrage lt. Gutachten, welches der Beschwerdeführer noch vorlegen werde, mindestens 1,8 % ohne Berücksichtigung der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die Objekte **Straße A*** ***Adresse 3a***, ***Adresse 3b***, ***Adresse 3c*** seien Altgebäude und an Gewerbebetriebe (nämlich Friseur, Telefon-Shop, Garage) vermietet. Die Vorlage eines Gutachtens wurde in der Beschwerdeschrift angekündigt. Betreffend Feststellungen in TZ 8 zu dem Objekt an der Adresse ***Adresse 4*** führte der Beschwerdeführer aus, dass der belangten Behörde das Gutachten vom 2.3.2012 vorgelegt worden sei, welches eine Nutzungsdauer von 40 Jahren festgestellt habe. Die belangte Behörde habe dieses Gutachten nicht anerkannt. Die technische Nutzungsdauer des Objektes betrage lt. einem Gutachten, welches der Beschwerdeführer noch vorlegen werde, mindestens 2,5 %. Die Aktivierung der Kosten für die Küchen sowie die Änderungen iZm den Umsatzsteuer-korrekturen werden vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Zur Feststellung in TZ 7 (gemeint wohl TZ 8) betreffend Objekt an der Adresse ***Adresse 5*** verwies der Beschwerdeführer auf die sich durch die Leichtbauweise ergebende kürzere Nutzungsdauer, die eine Gutachtensvorlage nicht erforderlich mache. Der Beschwerdeführer erachtete eine Afa iHv. 4 % für angemessen. Hinsichtlich des Objektes an der Adresse ***Adresse 6*** führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um ein Altgebäude handle, wobei die Halle in Leichtbauweise errichtet worden sei und der Afa Satz von 2,5 % als Mischsatz zwischen Halle und Gebäude anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beantragte, für den Fall der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat. Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2020 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2013, 2014 und 2015 als unbegründet ab. Die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2016 und 2017 wurden abgeändert. Die Abänderungen der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 stehen mit dem Objekt ***Adresse 5*** in Zusammenhang. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass das Gebäude im Jahr 2018 abgerissen worden sei. Aufgrund der Aufgabe der Opfertheorie des VwGH und durch die Ermöglichung der Verteilung des abzuschreibenden Restbuchwertes auf einen angemessenen Zeitraum durch das BugetbegleitG 2011 bzw. durch das SteuerreformG 2015/2016 sei die Fortsetzung eines Rechtstreites über eine laufende Abschreibung in den Jahren 2016 und 2017 entbehrlich und der Rechtszustand vor Betriebsprüfung wiederherzustellen. Vorlageantrag Mit Eingabe vom 27.2.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit einer weiteren Eingabe vom 25.5.2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, nahm zur Beschwerdevorentscheidung Stellung und legte Gutachten betreffend die Liegenschaft ***Adresse 6*** sowie betreffend ***Adresse 3*** vor. Er führte aus, dass sich seine Beschwerde gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtet habe. Der Betriebsprüfer habe einen durch einen Liegenschaftsbewertungsexperten zu begleitenden Augenschein abgelehnt. Weiters sei die Beibringung eines Ergänzungsgutachtens durch den Betriebsprüfer nicht abgewartet worden, sodass dem Parteigehör nicht gebührend Rechnung getragen worden sei. Die Feststellungen der belangten Behörde gründen auf einem durchgeführten Augenschein des Prüfers gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter ohne Beiziehung einer fachlich versierten Auskunftsperson. Die fehlerhafte Beweisaufnahme unter Missachtung des Parteiengehörs habe zu einer mangelhaften Beweiswürdigung iZm der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht geführt. Hinsichtlich der Liegenschaft ***Adresse 3*** forderte der Beschwerdeführer ergänzend eine außergewöhnliche Afa iHv. 6,25 % der Anschaffungskosten per 31.12.2017. Weiters äußerte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken, da einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich eines in ihrem Besitz stehenden Gewerbeobjektes gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 ein Abschreibungssatz von 2,5 % offenstehe, wohingegen dasselbe Gewerbeobjekt im Besitz eines Einzelunternehmers bzw. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft lediglich ein Abschreibungssatz von 1,5 % (gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988) zustehe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache mit 1.3.2023 der Gerichtsabteilung 5010 zugewiesen. Am 15.5.2025 langten nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht die im Vorlageantrag angekündigten ergänzende Unterlagen sowie Gutachten beim Bundesfinanzgericht ein, welche der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 28.5.2026 wurden dem Bundesfinanzgericht die den am 15.5.2025 eingelangten Gutachten zugrundeliegenden Gutachten von DI ***A*** übermittelt und ausgeführt, dass DI ***B*** auf Basis dieser Gutachten die technische Gesamtnutzungsdauer ermittelt hat. Hinsichtlich der vom Bundefinanzgericht aufgezeigten Widersprüche in den am 15.5.2025 vorgelegten Gutachten wurde auf den im Prüfungsverfahren bei der belangten Behörde vorgeschlagenen Lokalaugenschein samt mündlicher Erörterung der Gutachten hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich aus den Gutachten ergäben hätte, auf Grund welcher expliziter Anhaltspunkte aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnissen geschlossen werden konnte. Am 1.9.2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist die Höhe der Afa Sätze für die vermieteten Objekte. 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer übt Vermietungstätigkeiten teilweise als Einzelunternehmer, teilweise als Beteiligter von vermögensverwaltenden Personengesellschaften aus. 1.2 Ad ***Adresse 1*** 1.2.1 Das Gebäude in der ***Adresse 1*** in Ort 1 (***EZ 1111 KG 11111***) stand in den streitgegenständlichen Jahren im Eigentum der ***X*** GmbH & Co KG. Diese kaufte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12.6.2012. 1.2.2 Die ***X*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der X GmbH & Co KG***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom tt.mm.2012 gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***X*** GmbH & Co KG war ***X*** GmbH (***Firmenbuchnummer der X GmbH***). Kommanditist war der Beschwerdeführer sowie ab tt.mm.2016 auch ***Bf1*** Holding GmbH (***Firmenbuchnummer der Holding GmbH***). Ab tt.mm.2016 übernahm ***Bf1*** Holding GmbH als Rechtsnachfolger 90 % der Beteiligung vom Beschwerdeführer. 1.2.3 Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude wurde zwischen 2013 und 2014 errichtet und wurde ab 26.11.2014 vermietet. Im Gebäude wurde auf der überwiegenden Fläche Gastronomie betrieben. 1.2.4 Im Erdgeschoss befanden sich Restaurants, Bars, sowie die Küche, Lagerbereiche, Kühlung, Sanitäreinheiten, Büros und im Obergeschoss Büroflächen, WC, Galeriebereiche und Restaurant. Weiters waren großzügige Dachterrassen vorhanden. In dem Gebäude waren ebenso vier Betriebswohnungen untergebracht. Die Errichtung des Objektes erfolgte in Massivbauweise in Stahlbeton und teilweise Stahlbetonskelett-Bauweise. Die tragenden Außen- und Innenwände sowie die Stiegenhauswände bestanden aus 20 cm Stahlbeton, die nichttragenden Außenwände aus Sandwichpaneelen. Die Errichtung der nichttragenden Innenwände erfolgte in Leichtbauweise, teilweise auch Stahlbetonfertigteile. Die Dächer wurden als Flachdächer mit bituminöser Dachhaut mit Betonplatten im Kiesbett bzw. als Foliendach mit Kiesbeschüttung ausgeführt. Die Ausführung der Grundkonstruktion erfolgte in einem guten Standard und zeigte sich am 20.5.2015 in unbeeinträchtigten Zustand. Am 20.5.2015 wies das Objekt keine offensichtlichen Mängel auf. 1.2.5 Folgende Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude, welche aktivierungspflichtig waren, fielen in den streitgegenständlichen Jahren an: [...] 1.2.6 Die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft wurden bisher im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren bei der ***X*** GmbH & Co KG erklärt und die Aufwendungen für 2014 und 2015 unter Anwendung einer Afa iHv. 3 % und ab 2016 unter Anwendung einer Afa iHv. 2,5 % abgeschrieben. Die Außenprüfung zu ***X*** GmbH & Co KG (StrNr. ***X StrNr***) stellte im Außenprüfungsbericht vom 13.9.2019 folgendes fest: "Die Gewinnverteilung ist It. Gesellschaftsvertrag vom 29.02.2012 wie folgt geregelt: Die ***X*** GmbH (***Firmenbuchnummer der X GmbH***) ist reine Arbeitsgesellschafterin und weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. ***Bf1*** als Kommanditist ist zu 100% am Gewinn und Verlust beteiligt. Diese Gesellschaft nutzt ausschließlich unbewegliches Vermögen und ist daher vermögensverwaltend tätig. Sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte und ist keine Mitunternehmerschaft (VWGH 25.6.1997, 95/15/0192). Die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO unterbleibt in diesem Fall, da die GmbH Einkünfte gem. § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb und ***Bf1*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG erzielt. Am tt.mm.2016 übernahm die ***Bf1*** Holding (***Firmenbuchnummer der Holding GmbH***) als Rechtsnachfolger 90% seiner Beteiligung als Kommanditist." 1.2.7 Im Rahmen von behördlichen Auflagen musste 2016 das Brandschutzkonzept der Liegenschaft überarbeitet werden. Im Zuge dessen fielen Planungskosten iHv. € 300,-- im Jahr 2016 an, welche der Beschwerdeführer als Rechts- und Beratungsaufwand zur Gänze im Jahr 2016 berücksichtigte. Im Jahr 2017 wurden die entsprechenden Umbauarbeiten durchgeführt und abgeschlossen. 1.2.8 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein Gutachten vom 20.10.2019 des SV DI (FH) ***B*** vorgelegt. Der Sachverständige stellte für das Gebäude eine Nutzungsdauer von 40 Jahren per November 2014 fest. Der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch nicht gelungen. 1.3 Ad ***Adresse 2*** 1.3.1 Die Liegenschaft in der ***Adresse 2*** in Ort 2 (***EZ 2222 KG 22222***) wurde im Jahr 2008 zu je 1/3 von ***C***, ***D*** und dem Beschwerdeführer gekauft. Im Jahr 2010 verkaufte ***D*** seinen Anteil an ***C*** und an den Beschwerdeführer. Im Jahr 2012 verkaufte ***C*** seine Liegenschaftsanteile an den Beschwerdeführer, sodass dieser Alleineigentümer war. 1.3.2 Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude wurde zwischen 2008 und 2009 errichtet und ging im Jahr 2009 in Betrieb. Das Gebäude wurde an einen Gastronomie- und Handelsbetrieb vermietet. Das Gebäude wurde überwiegend für den Verkauf und die Reparatur von Motorrädern sowie für den darin befindlichen Gastronomiebetrieb genützt. 1.3.3 Im Erdgeschoss waren der Verkaufsraum, ein kleines Büro, ein Übernahmebereich, der Lounge Bereich, die Küche, das Lager, der Sanitärbereich, die Werkstatt, Technikräume, Sozialraum und Umkleiden samt WC untergebracht. Im Obergeschoss waren der Verkaufsraum, Büroflächen, WC und Besprechungsraum situiert. Über eine Dachterrasse gelangte man zur Bar. Die Errichtung des Objektes erfolgte in Massivbauweise in Stahlbeton und teilweise Stahlbetonskelett-Bauweise. Die tragenden Außen- und Innenwände sowie die Stiegenhauswände bestanden aus 20 cm Stahlbeton, die nichttragenden Außenwände aus Sandwichpaneelen. Der Bau der nichttragenden Innenwände erfolgte in Leichtbauweise. Die Dächer wurden als Flachdächer mit bituminöser Dachhaut mit Betonplatten im Kiesbett bzw. als Foliendach mit Kiesbeschüttung ausgeführt. Die Ausführung der Grundkonstruktion entsprach dem bautechnischen Standard des Ausführungszeitraumes (2008/2009) und zeigte sich am 25.11.2011 in unbeeinträchtigten Zustand. 1.3.4 Folgende Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude, welche aktivierungspflichtig waren, fielen ab Errichtung des Gebäudes an: [...] 1.3.5 Die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft wurden bisher im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren bei der ***Bf1*** und Mitbesitzer erklärt und die Aufwendungen ab 2009 unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 40 Jahren abgeschrieben. Die Außenprüfung zu ***Bf1*** und Mitbesitzer (StrNr. ***Steuernummer***) stellte im Außenprüfungsbericht vom 9.9.2019 folgendes fest: "Die ***Bf1*** und Mitbesitzer hat als Beteiligte die ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***) und ***Bf1*** zu je 50 %. Die Einkünfteermittlung der ***Y*** GmbH & Co KG stellt sich wie folgt dar: Die Gewinnverteilung ist It. Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2012 wie folgt geregelt: Die ***Y*** GmbH ist reine Arbeitsgesellschafterin und weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. ***Bf1*** als Kommanditist ist zu 100 % am Gewinn und Verlust beteiligt. Diese Gesellschaft nutzt ausschließlich unbewegliches Vermögen und ist daher vermögensverwaltend tätig. Sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte und ist keine Mitunternehmerschaft (VWGH 25.6.1997, 95/15/0192). Die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO unterbleibt in diesem Fall, da die GmbH Einkünfte gern. § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb und ***Bf1*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG erzielt. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung von ***Bf1*** mittels Beilage E1b aufzunehmen." 1.3.6 Während des Prüfungsverfahrens wurde ein Gutachten vom 14.12.2011 des SV DI (FH) ***B*** vorgelegt. Der Sachverständige stellte für das Gebäude eine Nutzungsdauer von 40 Jahren per 2009 fest. Der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch nicht gelungen. 1.4 Ad ***Adresse 3*** 1.4.1 Die Liegenschaften in der **Straße A*** ***Adresse 3a***, ***Adresse 3b*** (***EZ 333 KG 33333***), ***Adresse 3c*** (***EZ 444 KG 44444***) sowie ***Adresse 3d*** (***EZ 555 KG 55555***) standen im streitgegenständlichen Zeitraum je im Hälfteeigentum von ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***) und dem Beschwerdeführer. Die Liegenschaften samt den darauf befindlichen Gebäuden wurden mit Kaufvertrag vom 2.11.2010 gekauft. 1.4.2 Die sich auf den Liegenschaften befindlichen Gebäude waren an Gewerbebetriebe (Friseur, Telefon Shop, Garage) vermietet. 1.4.3 Auf der Liegenschaft ***EZ 555*** (***Adresse 3d***) befand sich ein Teil des hallenartigen Werkstattgebäudes, welches an ein bestehendes Wirtschaftsgebäude bzw. Wohngebäude angebaut wurde. Feststellungen zum Bau- und Erhaltungszustandes des auf dieser Liegenschaft befindlichen Objektes können mangels Aussagen im Gutachten vom Gericht nicht getroffen werden. Auf der Liegenschaft ***EZ 333*** (***Adresse 3a und 3b***) befand sich ein nachträglich für Geschäftszwecke umgebautes Einfamilienhaus. Im Jahre 1940 wurde die Aufstockung geplant und auch umgesetzt, sowie im Jahre 1974 ein Portaleinbau durchgeführt. Das Wohn- und Geschäftshaus befand sich am 22.8.2019 in einem eher schlechten Zustand. Der Gutachter nahm das Jahr 1967 als Herstellungszeitpunkt an. Das Gebäude stand auf einem Streifenfundament, die Wände wurden mit Hohlblockziegel gebaut und das Dach war ein Satteldach mit Welleternitdeckung, beim Werkstättengebäude ein Satteldach mit Ziegeldeckung. Zum Bau- und Erhaltungszustandes der auf dieser Liegenschaft befindlichen Objekte führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnten sie mit der Zustandsnote 4 (Große Reparaturen erforderlich/umfangreiche Instandsetzungen erforderlich) bewertet werden." Die auf dieser EZ stehende Lagerhalle war eingeschossig. Weitere Feststellungen, wie Bau- oder Erhaltungszustand, können mangels Aussagen im Gutachten vom Gericht nicht getroffen werden. Auf der Liegenschaft ***EZ444*** (***Adresse 3c***) befand sich im straßenseitigen Bereich ein eingeschossiges Objekt. Im rückwärtigen Bereich fand sich eine Werkhalle. Der Gutachter nahm das Jahr 1974 als Errichtungsjahr an. Das Fundament des Geschäftshauses bestand aus Stampfbeton. Die Wände wurden mit Hohlblockziegel errichtet, wobei die Innenwände mit Vollziegel gebaut wurden, und das Dach war eine Flachdachkonstruktion aus Brettlbinder mit Eternitdeckung. Die auf dieser EZ stehende Handelsimmobilie und Werkhalle war eingeschossig. Sowohl der vordere Handelsbereich als auch die rückwärtige Halle wurden in Massivbauweise errichtet. Zum Bau- und Erhaltungszustandes der auf dieser Liegenschaft befindlichen Objekte führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnten sie mit der Zustandsnote 3 (reparaturbedürftig/deutlich reparatur- instandsetzungsbedürftig) bewertet werden." Weitere Feststellungen, wie Bau- oder Erhaltungszustand, der auf der Liegenschaft ***EZ444*** gelegenen Gebäude können mangels Aussagen im Gutachten vom Gericht nicht getroffen werden. Zwischen den Objekten ***Adresse 3a und 3c*** wurde nachträglich ein eingeschossiges Objekt errichtet. Es handelte sich um einen eingeschossigen Massivbau mit Geschäftsnutzung in einem altersgemäßen Zustand am 22.8.2019. Der Gutachter nahm das Jahr 1989 als Herstellungszeitpunkt an. Das Fundament war eine Flachgründung. Die Wände wurden mit Hohlblockziegel errichtet und das Dach war eine Massivdecke mit Blecheindeckung. Zum Bau- und Erhaltungszustandes des auf dieser Liegenschaft befindlichen Objektes führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnten es mit der Zustandsnote 3 (reparaturbedürftig/deutlich reparatur- instandsetzungsbedürftig) bewertet werden." Die Ausführung der Grundkonstruktionen sämtlicher Objekte entsprach dem jeweiligen Stand der Errichtung. Sämtliche Objekte zeigten im Zeitpunkt der Begehung offensichtliche Mängel. Feststellungen, welches Objekt von welchem Mangel betroffen war, konnten mangels Aussagen im Gutachten nicht getroffen werden. 1.4.4 Folgende aktivierungspflichtige Kosten fielen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften an: [...] In den streitgegenständlichen Jahren wurde keine Afa vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 1.4.5 Am 25.5.2020 wurde ein Gutachten vom 22.1.2020 des SV DI (FH) ***B*** vorgelegt. Der Sachverständige stellte für das Wohnhaus auf der ***EZ 333*** (***Adresse 3a und 3b***) eine Restnutzungsdauer von 27 Jahren, für die Lagerhalle auf der ***EZ 333*** (***Adresse 3a und 3b***) eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren, für die zwischen den Objekten ***Adresse 3a und 3c*** stehende Handelsimmobilie eine Restnutzungsdauer von 39 Jahren, für die Lagerhalle auf der ***EZ444*** (***Adresse 3c***) eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren, für die Handelsimmobilie auf der ***EZ444*** (***Adresse 3c***) eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren, jeweils per November 2010 fest. Der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch nicht gelungen. 1.5 Ad ***Adresse 4*** 1.5.1 Die Liegenschaft in der ***Adresse 4*** (EZ 666 KG 66666) stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Eigentum von ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***). Die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude wurde mit Kaufvertrag vom 20.1.2012 von der ***Y*** GmbH & Co KG gekauft. 1.5.2 Die ***Y*** GmbH & Co KG wurde im Jahr 2011 gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***Y*** GmbH & Co KG war in den streitgegenständlichen Jahren ***Y*** GmbH (FN ***999999***). Kommanditist war der Beschwerdeführer. 1.5.3 Im Erdgeschoss des Gebäudes befand sich ein Geschäftslokal (***Art des Geschäftslokal***), welches vermietet wurde. Die im Obergeschoss gelegenen 19 Garconnieren wurden zu Wohnzwecken vermietet. 1.5.4 Das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude wurde mit Anschaffungskosten iHv. € 773.390,61 bewertet. [...] 1.5.5 Auf der Liegenschaft befand sich ein Gebäude, welches aus einem Kellergeschoss (jedoch nur unter dem "Altbestand"), einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss bestand. Das ursprüngliche Gebäude war eine Gaststätte, wobei das Errichtungsjahr unbekannt ist. Im Jahr 1962 wurde ein Zubau an das Gebäude genehmigt. Im Jahr 2001 wurde das Gebäude umfassend saniert. Das Gebäude wurde in Massivbauweise (Beton und Durisol) errichtet (Außenwände Bestand mit Ziegel 30 cm, die Außenwände Zubau mit Ziegel 25 cm, die tragenden Innenwände mit Ziegel 25 cm). Sowohl die Keller- als auch die Geschossdecke bestand aus Stahlbeton. Das Dach war ein Flachdach in Brettlbinderausführung. Der Zustand der Grundkonstruktion war unbeeinträchtigt. Beim Abgang ins Kellergeschoss stellte der Gutachter Mängel fest, die er jedoch weder konkretisierte noch ausführte, inwieweit die Restnutzungsdauer dadurch beeinträchtigt wäre. Insgesamt beurteilte der Gutachter den Bau- und Erhaltungszustand des Objektes nach Heideck mit der Zustandsnote 2 (normal erhalten, nur übliche Erhaltungsarbeiten). 1.5.6 Im April und Mai 2017 wurden in zwei Wohnungen neue Küchen eingebaut, einmal zum Betrag von € 5.083,33 und einmal zum Betrag von € 3.429,17. 1.5.7 Im Zuge der bei der ***Y*** GmbH & Co KG durchgeführten Außenprüfung erfolgten Umsatzsteuer Korrekturen, welche ertragsteuerliche Auswirkungen zur Folge haben. 1.5.8 Die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft wurden bisher im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren bei der ***Y*** GmbH & Co KG erklärt und die Aufwendungen ab 2012 unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 40 Jahren abgeschrieben. Die Außenprüfung zu ***Y*** GmbH & Co KG (StrNr. Steuernummer) stellte im Außenprüfungsbericht vom 9.9.2019 folgendes fest: "Im Jahr 2013 und 2014 wurde der Feststellungsbescheid für die Kapitalgesellschaften (***Y*** GmbH, FN ***999999*** und ***P*** GmbH, ***Firmenbuchnummer der P GmbH***) und ***Bf1*** erlassen. Gem. § 188 BAO sind nur Einkünfte der gleichen Einkunftsart festzustellen. Lt. Firmenbuchauszug ist die ***P*** GmbH seit 18.01.2012 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Die ***Y*** GmbH ist lt. Gesellschaftsvertrag reine Arbeitsgesellschafterin und weder am Vermögen noch Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. ***Bf1*** als Kommanditist ist zu 100% an Gewinn und Verlust beteiligt. Diese Gesellschaft nutzt ausschließlich unbewegliches Vermögen und ist daher vermögensverwaltend tätig. Sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte und ist keine Mitunternehmerschaft (VWGH 25.6.1997, 95/15/0192). Die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO unterbleibt in diesem Fall, da die GmbH Einkünfte gern. § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb und ***Bf1*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gern. § 28 EStG erzielt. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung bei ***Bf1*** mittels Beilage E1b zu erklären." 1.5.9 Während des Prüfungsverfahrens wurde ein Gutachten vom 2.3.2012 des SV DI (FH) ***B*** vorgelegt. Der Sachverständige stellte für das Gebäude eine Nutzungsdauer von 40 Jahren per 2012 fest. Der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch nicht gelungen. 1.6 Ad ***Adresse 6*** 1.6.1 Die Liegenschaft im ***Adresse 6*** (EZ 777 KG 77777) stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Eigentum von ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***). Die Liegenschaft (samt den darauf befindlichen Gebäuden) wurde mit Kaufvertrag vom 30.03.2012 von der ***Y*** GmbH & Co KG gekauft. 1.6.2 Die ***Y*** GmbH & Co KG wurde im Jahr 2011 gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***Y*** GmbH & Co KG war in den streitgegenständlichen Jahren ***Y*** GmbH (FN ***999999***). Kommanditist war der Beschwerdeführer. 1.6.3 Die Liegenschaft samt Gebäuden wurde vermietet. 1.6.4 Die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude wurden mit Anschaffungskosten iHv. € 357.067,71 bewertet. [...] 1.6.5 Auf der Liegenschaft befand sich ein Einfamilienhaus, eine Garage und eine Lagerhalle. Das Einfamilienhaus diente als Betriebsunterkunft für Mitarbeiter, die Garage und die Halle dienten als Lagerfläche. Das zweigeschossige Wohnhaus wurde in Massivbauweise (Stampfbeton) errichtet (Außenwände aus Holzblockziegel, Innenwände aus Vollziegel). Die Decken bestanden aus Stahlbeton. Das Dach war ein Holzdachstuhl mit Eternitdeckung. Als gemitteltes Errichtungsjahr für die Bewertung nahm der Gutachter das Jahr 1967 an. Zum Bau- und Erhaltungszustandes dieses Objektes führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnte es mit der Zustandsnote 4 (Große Reparaturen erforderlich/umfangreiche Instandsetzungen erforderlich) bewertet werden." Der eingeschossige Zubau (Garage) wurde mit Stampfbeton errichtet (Außenwände aus Holzblockziegel, Innenwände aus Vollziegel). Die Decken bestanden aus Stahlbeton. Das Dach war ein Fertigteildach mit Stegfalzdeckung. Als Errichtungsjahr für die Bewertung nahm der Gutachter das Jahr 1967 an. Zum Bau- und Erhaltungszustandes dieses Objektes führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnte es mit der Zustandsnote 4 (Große Reparaturen erforderlich/umfangreiche Instandsetzungen erforderlich) bewertet werden." Die eingeschossige Lagerhalle wurde in Massiv- und Skelettbauweise mit Stampfbeton errichtet. Die Wände waren Fertigteilwände aus Trapezblech. Die Decken bestanden ebenfalls aus Trapezblech mit Wärmedämmung und Abdichtung. Das Dach war eine Fertigteildecke mit Stegfalzdeckung. Als Errichtungsjahr für die Bewertung nahm der Gutachter das Jahr 1992 an. Zum Bau- und Erhaltungszustandes dieses Objektes führte der Gutachter aus: "Gem. Heideck könnte es mit der Zustandsnote 3-4 (reparaturbedürftig / (Deutlich reparatur- (instandsetzungs-) bedürftig bzw. große Reparaturen erforderlich/umfangreiche Instandsetzungen erforderlich) bewertet werden." Die Ausführung der Grundkonstruktion der einzelnen Objekte entsprach dem jeweiligen Stand der Errichtung. Sämtliche Objekte zeigten im Zeitpunkt der Begehung offensichtliche Mängel. Der Gutachter verweist auf ein weiteres Gutachten, wonach Fenster ausgetauscht werden müssten, der Innenausbau sich in einem generell schlechten Zustand befinde, die Dacheindeckung des Zubaus schadhaft und der ostseitige Balkon statisch sanierungsbedürftig sei. 1.6.6 Die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft wurden bisher im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren bei der ***Y*** GmbH & Co KG erklärt und die Aufwendungen ab 2014 unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 40 Jahren abgeschrieben. Die Außenprüfung zu ***Y*** GmbH & Co KG (StrNr. Steuernummer) stellte im Außenprüfungsbericht vom 9.9.2019 folgendes fest: "Im Jahr 2013 und 2014 wurde der Feststellungsbescheid für die Kapitalgesellschaften (***Y*** GmbH, FN ***999999*** und ***P*** GmbH, ***Firmenbuchnummer der P GmbH***) und ***Bf1*** erlassen. Gem. § 188 BAO sind nur Einkünfte der gleichen Einkunftsart festzustellen. Lt. Firmenbuchauszug ist die ***P*** GmbH seit 18.01.2012 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Die ***Y*** GmbH ist lt. Gesellschaftsvertrag reine Arbeitsgesellschafterin und weder am Vermögen noch Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. ***Bf1*** als Kommanditist ist zu 100% an Gewinn und Verlust beteiligt. Diese Gesellschaft nutzt ausschließlich unbewegliches Vermögen und ist daher vermögensverwaltend tätig. Sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte und ist keine Mitunternehmerschaft (VWGH 25.6.1997, 95/15/0192). Die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO unterbleibt in diesem Fall, da die GmbH Einkünfte gern. § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb und ***Bf1*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gern. § 28 EStG erzielt. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung bei ***Bf1*** mittels Beilage E1b zu erklären. 1.6.7 Am 25.5.2020 wurde ein Gutachten vom 20.1.2020 des SV DI (FH) ***B*** vorgelegt. Der Sachverständige stellte für sämtliche Objekte auf dieser Liegenschaft eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren per November 2012 fest. Der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch nicht gelungen. 1.7 Bescheiderlassung Der Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2009 wurde am 19.1.2011 erlassen. Der Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2010 wurde am 27.4.2012 erlassen. Der Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2011 wurde am 22.7.2013 erlassen. Der Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2012 wurde am 17.9.2014 erlassen. 1.8 ***Adresse 5*** 1.8.1 Die Liegenschaft in ***Adresse 5*** stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Eigentum von ***Y*** GmbH & Co KG (***Firmenbuchnummer der Y GmbH & Co KG***). Die Liegenschaft (samt den darauf befindlichen Gebäuden) wurde mit Kaufvertrag vom 6.7.2016 von der ***Y*** GmbH & Co KG gekauft. 1.8.2 Die ***Y*** GmbH & Co KG wurde im Jahr 2011 gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***Y*** GmbH & Co KG war in den streitgegenständlichen Jahren ***Y*** GmbH (FN ***999999***). Kommanditist war der Beschwerdeführer. 1.8.3 Die Liegenschaft samt Gebäude wurde vermietet. Im Dezember 2016 wurde ein Bestandsvertrag mit einem neuen Mieter geschlossen, der den Abbruch des Gebäudes zur Bedingung hatte. Der Abbruch des Gebäudes erfolgte im Jahr 2018. 1.8.4 Das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude wurde mit Anschaffungskosten iHv. EUR 848.776,43 bewertet. Weitere Kosten iHv. EUR 32.280,--, welche aktivierungspflichtig waren, fielen im Zusammenhang mit dem Gebäude in den streitgegenständlichen Jahren an: [...] 1.8.5 Die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft wurden bisher im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren bei der ***Y*** GmbH & Co KG erklärt und die Aufwendungen ab 2016 unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 20 Jahren mit Hinweis auf die Leichtbauweise des Gebäudes abgeschrieben. Die Außenprüfung zu ***Y*** GmbH & Co KG (StrNr. Steuernummer) stellte im Außenprüfungsbericht vom 9.9.2019 folgendes fest: "Im Jahr 2013 und 2014 wurde der Feststellungsbescheid für die Kapitalgesellschaften (***Y*** GmbH, FN ***999999*** und ***P*** GmbH, ***Firmenbuchnummer der P GmbH***) und ***Bf1*** erlassen. Gem. § 188 BAO sind nur Einkünfte der gleichen Einkunftsart festzustellen. Lt. Firmenbuchauszug ist die ***P*** GmbH seit 18.01.2012 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt. Die ***Y*** GmbH ist lt. Gesellschaftsvertrag reine Arbeitsgesellschafterin und weder am Vermögen noch Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. ***Bf1*** als Kommanditist ist zu 100% an Gewinn und Verlust beteiligt. Diese Gesellschaft nutzt ausschließlich unbewegliches Vermögen und ist daher vermögensverwaltend tätig. Sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte und ist keine Mitunternehmerschaft (VWGH 25.6.1997, 95/15/0192). Die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO unterbleibt in diesem Fall, da die GmbH Einkünfte gern. § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb und ***Bf1*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gern. § 28 EStG erzielt. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung bei ***Bf1*** mittels Beilage E1b zu erklären." 1.8.6 Dass ein Gebäude in Leichtbauweise vorliegt, konnte mangels Vorlage von Beweisen nicht nachgewiesen werden. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, in welcher Form der Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Vermietungstätigkeiten ausübt, basiert auf den nicht bekämpften Feststellungen im Außenprüfungsbericht. Die Feststellungen unter 1.2.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1 und 1.8.1 ergeben sich aus den (historischen) Grundbuchauszügen zu den jeweiligen Liegenschaften. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen unter 1.2.2, 1.5.2. 1.6.2 und 1.8.2 konnten aufgrund der Firmenbuchauszüge der jeweiligen Gesellschaften getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Errichtung und Vermietung (1.2.3, 1.3.2) bzw. der Vermietung der Gebäude/Liegenschaften (1.4.2, 1.5.3, 1.6.3, 1.8.3) sowie der aktivierungspflichtigen Kosten (1.2.5, 1.3.4, 1.5.4, 1.6.4, 1.8.4) bzw. mit dem Erwerb der Liegenschaft zusammenhängende Kosten (1.4.4) sind zwischen den Parteien unstrittig und ergeben sich auch für das Gericht keine Anhaltspunkte, diese in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu den Beschreibungen der Gebäude im Allgemeinen, zu deren Bauausführung und deren Erhaltungszustand in 1.2.4, 1.3.3, 1.4.3, 1.5.5 und 1.6.5 fußen auf den vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Liegenschaften. Die bisherige Behandlung der Einkünfte durch den Beschwerdeführer und die bisher zugrunde gelegte Nutzungsdauer der Objekte (1.2.6, 1.3.5, 1.5.8, 1.6.6, 1.8.5) sind zwischen den Parteien unstrittig und ergeben sich auch für das Gericht keine Anhaltspunkte, diese in Zweifel zu ziehen. Die sich bei den Außenprüfungen bei ***X*** GmbH & Co KG, ***Bf1*** und Mitbesitzer, ***Y*** GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung ergebenden Konsequenzen, nämlich ein Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO bei diesen Steuersubjekten, sind zwischen den Parteien unstrittig und blieben bei den den jeweiligen Außenprüfungen folgenden Bescheiden unbekämpft. Die unter 1.2.7, 1.5.6 und 1.5.7 getroffenen Feststellungen sind zwischen den Parteien unstrittige und ergeben sich auch für das Gericht keine Anhaltspunkte, diese in Zweifel zu ziehen. Das unter 1.2.8 erwähnte Gutachten vom 20.10.2019 betreffend ***Adresse 1*** ist aktenkundig und wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das erkennende Gericht kam aufgrund folgender Umstände zum Schluss, dass der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer nicht gelungen ist: Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; 29.03.2007, 2004/15/0006; 16.12.2015, 2012/15/0230; 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden und trägt er für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer die Beweislast (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten in erster Linie die Bauweise maßgebend ist (zuletzt VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074). Allfällige kürzere Nutzungsdauern einzelner Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen allerdings nicht, für ein Gebäude eine geringere als die sich aus der Bauweise oder den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Bei dem Gebäude in der ***Adresse 1*** handelte es sich um ein neu errichtetes Gebäude. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung beschrieb der Gutachter die Bauweise des gegenständlichen Gebäudes wie unter 1.2.4 im Sachverhalt festgestellt. Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer erfolgte jedoch mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "gastgewerbliche Immobilie". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Hotels, Wohnheime, Krankenhäuser für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Seiser/Kainz in Der Wert von Immobilien (2011) für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Bobka in Spezialimmobilien von A-Z (Bundesanzeiger Verlag 2007) für gastgewerbliche Immobilien eine Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren und die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Hotels und Gaststätten eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren zugrunde und schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 28 Jahren. Abschließend setzte er mit dem allgemeinen Hinweis auf die "technischen Ausführungen" den oberen Wert der von ihm ermittelten gewöhnlichen Nutzungsdauer, somit 40 Jahre, als Nutzungsdauer für das streitgegenständliche Gebäude, fest. Diese vom Gutachter gewählte Vorgehensweise, die Nutzungsdauer ausgehend von einer für bestimmte Gebäudetypen (hier überwiegend Hotels und Gaststätten) festgelegten, an der allgemeinen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientierten Bandbreite zu bestimmen und die Bauweise des Gebäudes lediglich dahingehend in die Schätzung der Nutzungsdauer einfließen zu lassen, dass sie die Einordnung innerhalb der Bandbreite beeinflusst, entspricht nicht der Rechtsprechung des VwGH. Die Bauweise, welcher der VwGH als in erster Linie maßgebend sieht, reduziert sich nach dieser Bewertungsmethode auf einen bloßen Korrekturfaktor. Eine solche Betrachtung wird der tatsächlichen Bedeutung der Bauweise für die Nutzungsdauer nach der VwGH Rechtsprechung nicht gerecht. Das vom Beschwerdeführer aufgrund eines Vorhalts des BFG vorgelegte Gutachten vom 18.12.2019 zur Bewertung der technischen Lebensdauer von Bauteilen (Gutachter DI Martin ***A***) lässt die Annahme einer Nutzungsdauer von lediglich 40 Jahren ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen. Dieses Gutachten wies betreffend das streitgegenständliche Gebäude für die tragenden Außenwände aus Stahlbeton und die Außenstützen eine technische Nutzungsdauer von 100 Jahren, für die tragenden Innenwände aus Beton und die Innenstützen eine technische Nutzungsdauer von 101 Jahren, die Deckenkonstruktion aus Hohldiele Beton eine technische Nutzungsdauer von 103 Jahren und für die Dachkonstruktion eine technische Nutzungsdauer von 106 Jahren aus. Anzumerken ist weiters, dass das Gutachten vom 20.10.2019 in sich hinsichtlich des Bewertungsstichtages widersprüchlich ist. Auf Seite 1 des Gutachtens wird als Bewertungsstichtag der "20.5.2015" ausgewiesen, während auf Seite 3 unter Pkt. 1.4 als Bewertungsstichtag "November 2014 (Inbetriebnahme)" und auf Seite 11 der "Stichtag" mit 2014 angeführt wird. Weiters weist das Gutachten vom 20.10.2019 als Grundlage für das Gutachten den Flächenwidmungsplan aus GIS Steiermark aus, obwohl das zu bewertende Grundstück nicht in der Steiermark, sondern in Niederösterreich lag. Insgesamt erweist sich somit das vorgelegte Gutachten aufgrund der aufgezeigten Mängel als nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, um eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen. Das unter 1.3.6 erwähnte Gutachten vom 14.11.2011 betreffend ***Adresse 2*** ist aktenkundig und wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegt. Das erkennende Gericht kam aufgrund folgender Umstände zum Schluss, dass der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer nicht gelungen ist:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100407/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100407.2020
Stammnummer
152765
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF