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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100407/2020

Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG) trotz Vorlage von Gutachten nicht gelungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100407/2020vom 03.09.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; 29.03.2007, 2004/15/0006; 16.12.2015, 2012/15/0230; 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden und trägt er für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer die Beweislast (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten in erster Linie die Bauweise maßgebend ist (zuletzt VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074). Allfällige kürzere Nutzungsdauern einzelner Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen allerdings nicht, für ein Gebäude eine geringere als die sich aus der Bauweise oder den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Bei dem Gebäude in der ***Adresse 2*** handelte es sich um ein neu errichtetes Gebäude. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung beschrieb der Gutachter die Bauweise des gegenständlichen Gebäudes wie unter 1.3.3 im Sachverhalt festgestellt. Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer erfolgte jedoch mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Autohaus". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Gewerbe- und Industriegebäude (Produktion, Bearbeitung, Lagerung), Werkstätten eine Nutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren , für Hallenbauten massiv eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, für Hallenbauten Leichtbau eine Nutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Gewerbe- und Industriegebäude, Werkstätten eine Nutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren, für Hallenbauten Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, für Hallenbauten Leichtbau eine Nutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren, Bobka in Spezialimmobilien von A-Z (Bundesanzeiger Verlag 2007) eine Gesamtnutzungsdauer von max. 40 Jahren, die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Lagerhallen, Produktionsgebäude eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren und Sommer, Kröll in Lehrbuch zur Immobilienbewertung (2010) für Industriegebäude eine Nutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 20 bis 60 Jahren zugrunde, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 40 Jahren und setzte diese auch als Nutzungsdauer für das streitgegenständliche Gebäude an. Diese vom Gutachter gewählte Vorgehensweise, die Nutzungsdauer ausgehend von einer für bestimmte Gebäudetypen (hier Gewerbe- und Industriegebäude, Werkstätten, Leicht- und Massivhallenbauten) festgelegten, an der allgemeinen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientierten Bandbreite zu bestimmen und die Bauweise des Gebäudes in keiner Weise in die Schätzung der Nutzungsdauer einfließen zu lassen, ist nicht geeignet, um eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer als die pauschalen Abschreibungssätze nachzuweisen (siehe auch Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 8 Rz 25 mit Hinweis auf RME, FJ 1994, 27, wonach eine allgemeine Behauptung, zB bei Gebäuden von Fremdenverkehrsbetrieben sei eine 20-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angemessen, nicht als Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer reicht). Das vom Beschwerdeführer aufgrund eines Vorhalts des BFG vorgelegte Gutachten vom 18.12.2019 zur Bewertung der technischen Lebensdauer von Bauteilen (Gutachter DI Martin ***A***) lässt die Annahme einer Nutzungsdauer von lediglich 40 Jahren ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen. Dieses Gutachten wies betreffend das streitgegenständliche Gebäude für die tragenden Außenwände aus Stahlbeton und die Außenstützen eine technische Nutzungsdauer von 100 Jahren, für die tragenden Innenwände aus Beton und die Innenstützen eine technische Nutzungsdauer von 101 Jahren, die Deckenkonstruktion aus Hohldiele Beton eine technische Nutzungsdauer von 103 Jahren und für die Dachkonstruktion eine technische Nutzungsdauer von 106 Jahren aus. Insgesamt erweist sich somit das vorgelegte Gutachten aufgrund der aufgezeigten Mängel als nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, um eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen. Das unter 1.4.5 erwähnte Gutachten vom 22.1.2020 betreffend **Straße A*** ***Adresse 3a***, ***Adresse 3b*** und ***Adresse 3c*** ist aktenkundig und wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das erkennende Gericht kam aufgrund folgender Umstände zum Schluss, dass der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer nicht gelungen ist: Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; 29.03.2007, 2004/15/0006; 16.12.2015, 2012/15/0230; 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden und trägt er für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer die Beweislast (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten in erster Linie die Bauweise maßgebend ist (zuletzt VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074). Allfällige kürzere Nutzungsdauern einzelner Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen allerdings nicht, für ein Gebäude eine geringere als die sich aus der Bauweise oder den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Bei den Gebäuden in der **Straße A*** ***Adresse 3a***, ***Adresse 3b*** und ***Adresse 3c*** handelte es sich um Altgebäude, welche nicht vom Beschwerdeführer neu errichtet wurden. Für den Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer ist erforderlich, dass sich die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand ableitet, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119, mwN). Im vorgelegten Gutachten zu den streitgegenständlichen Gebäuden traf dies nicht zu. Im Gutachten wurde der Bauzustand des Gebäudes Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3b*** lediglich als in einem eher schlechten Zustand beschrieben, ohne weiter darauf einzugehen bzw. Details zu nennen. Eine Bauzustandsbeschreibung des Gebäudes Hausnummer ***Adresse 3c*** fehlte zur Gänze. Der Zubau zwischen Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3c*** wurde als in einem altersgemäßen Zustand beschrieben. Insgesamt führte der Gutachter aus, dass er offensichtliche Mängel im Zuge der Begehung des Objektes feststellen konnte, verschwieg jedoch, bei welchem Objekt welcher Mangel vorlag und inwieweit diese Mängel die jeweilige Restnutzungsdauer verkürzen. Finden sich jedoch in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführungen oder zu allfälligen bereits bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines vermuteten Schädlingsbefall, und zu deren Behebbarkeit, ist es nicht geeignet, einen höheren Afa Satz zu stützen (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [20. Lfg 2018] § 16 EStG - Werbungskosten Rz 165/6). Ein zur Entkräftung der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer erstelltes Gutachten muss jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 42). Entsprechende Ausführungen fehlten hierzu im vorgelegten Gutachten. Weiters gab der Gutachter an, dass er keine baulichen Untersuchungen des Gebäudes oder Untersuchungen der Teile des Gebäudes durchgeführt hat, sondern von dem ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm gegebenen Informationen ausgegangen ist. Er hat die Liegenschaft mit bloßem Augenschein besichtigt. Er führte aus, dass er keine Aussage über den Zustand von Gebäudeteilen abgeben kann, die nicht untersucht wurden. Weiters gab er an, dass die Feststellungen zum Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes auf dem bloßen Augenschein basieren. Daraus lässt sich nach Meinung des erkennenden Senats ableiten, dass das Gutachten lediglich auf einer oberflächlichen Begutachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes und auf der eingesehene Einreichplanung inkl. Bescheide und einer eingesehenen Fotodokumentation basiert. Gegenständlich wurde im vorgelegten Gutachten die Nutzungsdauer der einzelnen Gebäude mit Hinweis auf die Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur ermittelt. Betreffend Gebäude Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3b*** wurde zwischen Wohnhaus umgebaut zu Geschäftszwecken und Lager/Werkhalle unterschieden. Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Wohnhaus umgebaut zu Geschäftszwecken erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Wohnhaus". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Ein- und Zweifamilienhäuser in Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Ein- und Zweifamilienhäuser in Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, Seiser/Kainz in Der Wert von Immobilien (2011) für Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, die deutsche Beleihungswertverordnung 2006 für in Deutschland belegene Wohnhäuser in wohnwirtschaftlicher Nutzung eine Nutzungsdauer von 25 bis 80 Jahren, Kranewitter in Liegenschaftsbewertung (2017) für Ein- und Zweifamilienhäuser in normaler Bauausführung eine Nutzungsdauer von 60 bis 70 Jahren, Kleiber/Simon/Weyers in Verkehrswertermittlung von Grundstücken (2002) für Ein- und Zweifamilienhäuser eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer zwischen 60 bis 100 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahre zugrunde, wobei er hier (wohl irrtümlicherweise) auf die von der Fachliteratur gewöhnliche Nutzungsdauer zum Gewerbe- und Industriegebäude (Lagerhalle/Werkstatt) verwies, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 85 Jahren und setzte mit der allgemein gehaltenen Begründung "des festgestellten Zustandes und der anderen Nutzung als Wohnen" eine Nutzungsdauer für das streitgegenständliche Gebäude von 70 Jahren an. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Lager/Werkhalle erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Gewerbe- und Industriegebäude". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Gewerbe- und Industriegebäude (Produktion, Bearbeitung, Lagerung) Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kleiber in Verkehrswertermittlung von Grundstücken (4. Auflage) für Gewerbe- und Industriegebäude, je nach Ausführung eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Gewerbe- und Industriegebäude Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kranewitter in Liegenschaftsbewertung (2017) für Gewerbe- und Industriegebäude für Werkhalle je nach Bauausführung eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 bis 50 Jahren, für Lagerhallen eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren und die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Lagerhallen, Produktionsgebäude eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahre zugrunde, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 45 Jahren und setzte mit der allgemein gehaltenen Begründung "des augenscheinlichen Zustandes" eine Nutzungsdauer für das streitgegenständliche Gebäude von 55 Jahren an. Widersprüchlich ist, dass der Gutachter hierbei explizit von der Restnutzungsdauer spricht, jedoch in Folge diese Nutzungsdauer als Gesamtnutzungsdauer behandelt. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer von 12 Jahren durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Gebäude Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3c*** erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Handelsimmobilie". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Gewerbe- und Industriegebäude (Produktion, Bearbeitung, Lagerung), Werkstätten Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kleiber in Verkehrswertermittlung von Grundstücken (4. Auflage) für Gewerbe- und Industriegebäude, je nach Ausführung eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Gewerbe- und Industriegebäude Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kranewitter in Liegenschaftsbewertung (2017) für Gewerbe- und Industriegebäude für Werkhalle je nach Bauausführung eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 bis 50 Jahren, für Lagerhallen eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren und die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Lagerhallen, Produktionsgebäude eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahre zugrunde, wobei er hier auf seine Ausführungen zum Gewerbe- und Industriegebäude (Lagerhalle/Werkstatt) an der Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3b*** verwies, schloss auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 45 Jahren und setzte mit der Begründung, dass das Gebäude als Handelsimmobilie genutzt wird, eine Nutzungsdauer von 60 Jahren an. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer durchgeführt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (ebenso VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Betreffend Gebäude Hausnummer ***Adresse 3c*** wurde festgehalten, dass das Gebäude als Handelsimmobilie und Werkstatt genutzt wird und die Fachliteratur für beide Immobilientypen bereits im Gutachten an anderen Stellen angeführt wurden. Für die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Lagerhalle/Werkhalle legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahre zugrunde, wobei er hier auf seine Ausführungen zum Gewerbe- und Industriegebäude (Lagerhalle/Werkstatt) betreffend Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3b*** verwies, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 45 Jahren und setzte mit dem allgemeinen Verweis auf die "Konstruktion des Gebäudes" eine Nutzungsdauer von 55 Jahren an. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (ebenso VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Für die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Handelsimmobilie legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahre zugrunde, wobei er hier auf seine Ausführungen zum Gewerbe- und Industriegebäude (Lagerhalle/Werkstatt) an der Hausnummer ***Adresse 3a*** und ***Adresse 3b*** verwies, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 45 Jahren und setzte mit dem Hinweis auf die "massive Bauweise" eine Nutzungsdauer von 60 Jahren an. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (ebenso VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Anzumerken ist, dass das Gutachten in sich hinsichtlich des Bewertungsstichtages widersprüchlich ist. Auf Seite 1 des Gutachtens wird als Bewertungsstichtag der "22.08.2019" ausgewiesen, während auf Seite 4 unter Pkt. 1.4 als Bewertungsstichtag "Ankaufszeitpunkt der Liegenschaft 2.11.2010" und auf Seite 14, 16, 19 und 20 die Nutzungsdauer "per November 2010" angeführt wird. Unschlüssig und auch widersprechend zu den zuvor vom Gutachter angeführten Stichtagen ist der Hinweise des Gutachters auf das Jahr 2012 in der Fußnote A auf Seite 4 des Gutachtens ("Es ist davon auszugehen, dass der Zustand im Jahr 2012 etwas besser gewesen sein dürfte als am Tag der Befundaufnahme. Der Zustand kann jedoch rückwirkend nicht mehr festgestellt werden"). Aufgrund der in sich widersprechenden Angaben im Gutachten ist nicht ersichtlich, für welchen Bewertungsstichtag der Gutachter das Gutachten erstellt hat. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt im Übrigen für den Fall, dass die Befundaufnahme längere Zeit nach dem maßgeblichen Bewertungsstichtag erfolgt, dass der Gutachter Aussagen darüber trifft, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (vgl. VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112). Obwohl im gegenständlichen Gutachten die Befundaufnahme im Jahr 2019 stattfand und der maßgebliche Bewertungsstichtag im Jahr 2010 liegt, fehlen die vom VwGH geforderten Ausführungen. Insgesamt erweist sich somit das vorgelegte Gutachten aufgrund der aufgezeigten Mängel als nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, um eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen. Das unter 1.5.9 erwähnte Gutachten vom 2.3.2012 betreffend ***Adresse 4*** ist aktenkundig und wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegt. Das erkennende Gericht kam aufgrund folgender Umstände zum Schluss, dass der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer nicht gelungen ist: Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; 29.03.2007, 2004/15/0006; 16.12.2015, 2012/15/0230; 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden und trägt er für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer die Beweislast (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten in erster Linie die Bauweise maßgebend ist (zuletzt VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074). Allfällige kürzere Nutzungsdauern einzelner Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen allerdings nicht, für ein Gebäude eine geringere als die sich aus der Bauweise oder den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Bei dem Gebäude in der ***Adresse 4*** handelte es sich um ein Altgebäude, welches nicht vom Beschwerdeführer neu errichtet wurde. Für den Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer ist erforderlich, dass sich die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand ableitet, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119, mwN). Im vorgelegten Gutachten zu dem streitgegenständlichen Gebäude traf dies nicht zu. Der Bauzustand des Gebäudes wurde vom Gutachter einerseits als unbeeinträchtigt beschrieben, andererseits jedoch, dass im Zuge der Begehung offensichtliche Mängel beim Abgang ins Kellergeschoss festgestellt werden konnten. Es erfolgte weder eine Konkretisierung der im Gutachten erwähnten Mängel noch erfolgten Ausführungen, inwieweit diese Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Finden sich jedoch in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführungen oder zu allfälligen bereits bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines vermuteten Schädlingsbefall, und zu deren Behebbarkeit, ist es nicht geeignet, einen höheren Afa Satz zu stützen (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [20. Lfg 2018] § 16 EStG - Werbungskosten Rz 165/6). Ein zur Entkräftung der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer erstelltes Gutachten muss jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 42). Entsprechende von der Rechtsprechung geforderte Ausführungen hierzu fehlten im vorgelegten Gutachten bzw. beschrieb der Gutachter das Gebäude nur sehr allgemein "als normal" erhalten. Der Gutachter gab an, dass er keine baulichen Untersuchungen des Gebäudes oder Untersuchungen der Teile des Gebäudes durchgeführt hat, sondern von dem ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm gegebenen Informationen ausgegangen ist. Er hat die Liegenschaft mit bloßem Augenschein besichtigt. Er führte aus, dass er keine Aussage über den Zustand von Gebäudeteilen abgeben kann, die nicht untersucht wurden. Weiters gab er an, dass die Feststellungen zum Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes auf dem bloßen Augenschein basieren. Daraus lässt sich nach Meinung des erkennenden Senats ableiten, dass das Gutachten lediglich auf einer oberflächlichen Begutachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes und auf den eingesehenen Kaufvertrag der Liegenschaft und einer eingesehenen Fotodokumentation basiert. Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Hotel/Pension/gastgewerbliche Immobilie". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Hotels, Wohnheime, Krankenhäuser für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Seiser/Kainz in Der Wert von Immobilien (2011) für Hotels eine Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren, Bobka in Spezialimmobilien von A-Z (Bundesanzeiger Verlag 2007) bei gastgewerblichen Immobilien eine Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren und die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Hotels und Gaststätten eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren angeben. Der Gutachter errechnete eine "gemeinsame" Nutzungsdauer für die Bereiche, die für die Gastronomie einerseits und für Hotel/Pension anderseits genutzt wurden. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte er seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer für den Bereich Hotel Pension von 40 bis 80 Jahre und für den Bereich gastgewerbliche Immobilie von 20 bis 25 Jahren zugrunde, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 40 Jahren und setzte diese auch als Nutzungsdauer für das streitgegenständliche Gebäude an. Diese vom Gutachter gewählte Vorgehensweise, die Nutzungsdauer ausgehend von einer für bestimmte Gebäudetypen (hier Hotel, Pension Gaststätte) festgelegten, an der allgemeinen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientierten Bandbreite zu bestimmen und den Bauzustand des Gebäudes in keiner Weise in die Schätzung der Nutzungsdauer einfließen zu lassen, ist nicht geeignet, um eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer als die pauschalen Abschreibungssätze nachzuweisen (siehe Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 8 Rz 25 mit Hinweis auf RME, FJ 1994, 27 hin, wonach eine allgemeine Behauptung, zB bei Gebäuden von Fremdenverkehrsbetrieben sei eine 20-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angemessen, nicht als Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer reicht). Im Übrigen wird angemerkt, dass das vorgelegten Gutachten vom Gutachter nicht unterzeichnet wurde, obwohl ein entsprechender Platz im Gutachten hierfür vorgesehen war. Weiters ergibt sich für den erkennenden Senat eine Widersprüchlichkeit im Gutachten, denn wird unter Allgemeines Punkt 1.1 die zu bewertende Liegenschaft mit "***Adresse 2***" ausgewiesen, obwohl aus dem restlichen Inhalt hervorgeht, dass die Liegenschaft "***Adresse 4***" Inhalt des Gutachten war. Insgesamt erweist sich somit das vorgelegte Gutachten aufgrund der aufgezeigten Mängel als nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, um eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen. Das unter 1.6.7 erwähnte Gutachten vom 20.1.2020 betreffend ***Adresse 6*** ist aktenkundig und wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das erkennende Gericht kam aufgrund folgender Umstände zum Schluss, dass der Nachweis einer von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Nutzungsdauer nicht gelungen ist: Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; 29.03.2007, 2004/15/0006; 16.12.2015, 2012/15/0230; 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden und trägt er für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer die Beweislast (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; 16.12.2015, 2012/15/0230). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab, während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten in erster Linie die Bauweise maßgebend ist (zuletzt VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074). Allfällige kürzere Nutzungsdauern einzelner Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen allerdings nicht, für ein Gebäude eine geringere als die sich aus der Bauweise oder den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Bei den Gebäuden im ***Adresse 6***, nämlich einem Einfamilienhaus, einer Garage und einer Lagerhalle, handelte es sich um Altgebäude, welche nicht vom Beschwerdeführer neu errichtet wurden. Für den Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer ist erforderlich, dass sich die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand ableitet, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2020/15/0119, mwN). Im vorgelegten Gutachten zu den streitgegenständlichen Gebäuden traf dies nicht zu. Im Gutachten wurde der Bauzustand des Einfamilienhauses lediglich allgemein als in einem eher schlechten Zustand beschrieben, ohne weiter darauf einzugehen bzw. Details zu nennen. Eine Bauzustandsbeschreibung der Garage und der Lagerhalle fehlten zur Gänze. Insgesamt führte der Gutachter aus, dass er offensichtliche Mängel im Zuge der Begehung des Objektes feststellen konnte, verschwieg jedoch, bei welchem Objekt welcher Mangel vorlag und inwieweit diese Mängel die jeweilige Restnutzungsdauer verkürzen. Finden sich jedoch in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführungen oder zu allfälligen bereits bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines vermuteten Schädlingsbefall, und zu deren Behebbarkeit, ist es nicht geeignet, einen höheren Afa Satz zu stützen (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [20. Lfg 2018] § 16 EStG - Werbungskosten Rz 165/6). Ein zur Entkräftung der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer erstelltes Gutachten muss jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 42). Entsprechende Ausführungen hierzu fehlten im vorgelegten Gutachten. Weiters gab der Gutachter an, dass er keine baulichen Untersuchungen des Gebäudes oder Untersuchungen der Teile des Gebäudes durchgeführt hat, sondern von dem ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm gegebenen Informationen ausgegangen ist. Er hat die Liegenschaft mit bloßem Augenschein besichtigt. Er führte aus, dass er keine Aussage über den Zustand von Gebäudeteilen abgeben kann, die nicht untersucht wurden. Weiters gibt er an, dass die Feststellungen zum Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes auf dem bloßen Augenschein basieren. In Verbindung mit dem Hinweise des Gutachters in der Fußnote A auf Seite 3 des Gutachtens ("Es ist davon auszugehen, dass der Zustand im Jahr 2012 etwas besser gewesen sein dürfte als am Tag der Befundaufnahme. Der Zustand kann jedoch rückwirkend nicht mehr festgestellt werden"), wonach der Gutachter den Zustand im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft nicht mehr feststellen konnte, lässt sich nach Meinung des erkennenden Senats ableiten, dass das Gutachten lediglich auf einer oberflächlichen Begutachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes und auf der eingesehene Einreichplanung inkl. Bescheide der Liegenschaft und einer eingesehenen Fotodokumentation basiert. Gegenständlich wurde im vorgelegten Gutachten die Nutzungsdauer der einzelnen Gebäude mit Hinweis auf die Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur ermittelt. In Gutachten wurde zwischen Wohnhaus/Garagenzubau und Lagerhalle unterschieden. Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Wohnhaus/Garagenzubau erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Wohnimmobilien". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Ein- und Zweifamilienhäuser in Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Ein- und Zweifamilienhäuser in Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, Seiser/Kainz in Der Wert von Immobilien (2011) für Massivbauweise eine Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahren, die deutsche Beleihungswertverordnung 2006 für in Deutschland belegene Wohnhäuser in wohnwirtschaftlicher Nutzung eine Nutzungsdauer von 25 bis 80 Jahren, Kranewitter in Liegenschaftsbewertung (2017) für Ein- und Zweifamilienhäuser in normaler Bauausführung eine Nutzungsdauer von 60 bis 70 Jahren, Kleiber/Simon/Weyers in Verkehrswertermittlung von Grundstücken (2002) für Ein- und Zweifamilienhäuser eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer zwischen 60 bis 100 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 70 bis 100 Jahre zugrunde, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 85 Jahren und setzte mit der allgemein gehaltenen Begründung des "festgestellten schlechten Zustandes" eine Nutzungsdauer von 70 Jahren an. Anschließend wurde entgegen der Rechtsprechung des VwGH die Restnutzungsdauer durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer festgesetzt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Die Ermittlung der konkreten Nutzungsdauer betreffend Lagerhalle erfolgte mit Hinweis auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß diverser Fachliteratur für bauliche Anlagen zum Begriff "Logistikimmobilie". So hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass der Nutzungsdauerkatalog 2006 des SV Verbandes Steiermark/Kärnten unter der Kategorie Gewerbe- und Industriegebäude (Produktion, Bearbeitung, Lagerung), Werkstätten Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kleiber in Verkehrswertermittlung von Grundstücken (4. Auflage) für Gewerbe- und Industriegebäude, je nach Ausführung eine Gesamtnutzungsdauer von 40 bis 60 Jahren, Bienert/Funk in Immobilienbewertung (ÖVI Immobilienakademie) für Gewerbe- und Industriegebäude Ausführung massiv, konventionell eine Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren, Kranewitter in Liegenschaftsbewertung (2017) für Gewerbe- und Industriegebäude für Werkhalle je nach Bauausführung eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 bis 50 Jahren, für Lagerhallen eine übliche Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 40 Jahren und die deutsche Beleihungswertordnung 2006 für Lagerhallen, Produktionsgebäude eine Nutzungsdauer von 15 bis 40 Jahren angeben. Unter Heranziehung dieser in der Literatur angeführten allgemeinen Erfahrungswerte legte der Gutachter seiner Berechnung mit der Überschrift "Wohnhaus & Garagenzubau" (wohl irrtümlich anstatt "Lagerhalle") eine gewöhnlichen Nutzungsdauer von 30 bis 60 Jahre zugrunde, wobei er hier (wohl irrtümlicherweise) auf seine Ausführungen zur Wohnimmobilie verwies, schloss in weiterer Folge auf eine mittlere allgemeine Nutzungsdauer von 45 Jahren und setzte diese auch als Nutzungsdauer an. Anschließend wurde die Restnutzungsdauer entgegen der Rechtsprechung des VwGH durch Abzug des Alter des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer festgesetzt. Der Rechtsprechung entsprechend wäre jedoch vom technischen Bauzustand ausgehend die verbleibende Restnutzungsdauer zu schätzen (VwGH 25.5.2022, Ra 2020/15/0119). Diese vom Gutachter gewählte Vorgehensweise, die Nutzungsdauer ausgehend von einer für bestimmte Gebäudetypen (hier Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Gewerbe- und Industriegebäude) festgelegten, an der allgemeinen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientierten Bandbreite zu bestimmen und den Bauzustand des Gebäudes in keiner Weise in die Schätzung der Nutzungsdauer einfließen zu lassen, ist nicht geeignet, um eine tatsächliche kürzer Nutzungsdauer als die pauschalen Abschreibungssätze nachzuweisen (siehe Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 8 Rz 25 mit Hinweis auf RME, FJ 1994, 27 hin, wonach eine allgemeine Behauptung, zB bei Gebäuden von Fremdenverkehrsbetrieben sei eine 20-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angemessen, nicht als Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer reicht). Anzumerken ist weiters, dass das Gutachten in sich hinsichtlich des Bewertungsstichtages widersprüchlich ist. Auf Seite 1 des Gutachtens wird als Bewertungsstichtag der "22.08.2019" ausgewiesen, während auf Seite 3 unter Pkt. 1.4 als Bewertungsstichtag "Ankaufszeitpunkt der Liegenschaft 30.3.2012" und auf Seite 12 und 13 die Nutzungsdauer "per November 2012" angeführt wird. Wie bereits zuvor erwähnt, gibt der Gutachter in der Fußnote A auf Seite 3 des Gutachtens bekannt, dass der Zustand im Jahr 2012 nicht festgestellt werden konnte. Aufgrund der in sich widersprechenden Angaben im Gutachten ist es nicht ersichtlich, für welchen Bewertungsstichtag der Gutachter letztendlich das Gutachten erstellt hat. Im Übrigen fällt auf, dass, sollte der Bewertungsstichtag tatsächlich der 30.03.2012 sein, das vorliegende Gutachten rund acht Jahre nach dem Bewertungsstichtag erstellt und die Gebäude rund sieben Jahre nach dem Bewertungsstichtag besichtigt wurden. Der Gutachter selbst jedoch legte in der Fußnote A auf Seite 3 des Gutachtens offen, dass er den Zustand der Gebäude rückwirkend nicht mehr feststellen konnte. Somit unterblieben im Gutachten jedoch entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112, 2007, 385) konkrete Aussagen hinsichtlich des Zustandes zum Bewertungsstichtages bzw. auf Grund welcher Anhaltspunkte aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte. Insgesamt erweist sich somit das vorgelegte Gutachten aufgrund der aufgezeigten Mängel als nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, um eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer nachzuweisen. Die Erklärungs- und Bescheiddaten unter 1.7 ergeben sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes und aus den vorgelegten Aktenteilen. Trotz Vorhaltes des erkennenden Gerichts legte der Beschwerdeführer keine Nachweise vor, die auf eine Leichtbauweise des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 5*** schließen lassen (1.8.6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend in der Beschwerde ging somit nicht über die Behauptungsebene hinaus. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zählen Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8) zu den Werbungskosten. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d idF AbgÄG 2012 und StRefG 2015/2016). Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. VwGH 10.8.2005, 2002/13/0132, mwN). Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein neu errichtetes oder bereits zuvor genutztes Gebäude handelt (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0169). Ein derartiger Nachweis ist dem Beschwerdeführer mit den von ihm beigebrachten Gutachten aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht gelungen. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 5*** wurden keine Nachweise für eine kürzere Nutzungsdauer vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge des Prüfungsverfahrens der belangten Behörde die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beziehung des Gutachters beantragt hatte und nunmehr geltend macht, die Unterlassung eines solchen Ortsaugenscheines infolge der ablehnenden Haltung der belangten Behörde stelle einen Verfahrensmangel dar, vermag sein Vorbringen einen solchen nicht aufzuzeigen. Vielmehr erweist sich die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Jahr 2019 zur Beurteilung der für die Jahre 2009 (betreffend ***Adresse 2***), 2010 (betreffend ***Adresse 3***), 2012 (betreffend ***Adresse 4*** und ***Adresse 6***) und 2014 (betreffend ***Adresse 1***) maßgeblichen Sachverhaltsumstände als nicht geeignet, weil nicht zu erwarten ist, dass die im Zeitpunkt des Augenscheins vorgefundenen örtlichen Verhältnisse verlässliche Rückschlüsse auf die entscheidungsrelevanten Gegebenheiten in den genannten Zeiträumen zulassen. Darauf weisen auch die Fußnoten in den Gutachten zu ***Adresse 3*** sowie zu ***Adresse 6*** hin, wonach der Gutachter im Jahr 2019 festhielt, dass eine Feststellung des Zustandes für den Bewertungsstichtag nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich des Gebäudes an der Adresse ***Adresse 5*** hätte ein Ortsaugenschein im Jahr 2019 zu keinen relevanten Erkenntnissen führen können, da das Gebäude bereits im Jahr 2018 abgerissen wurde. Erscheint ein vom Steuerpflichtigen beigebrachtes Gutachten unschlüssig, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Gutachten einzuholen oder die bereits befassten Gutachter zu ergänzenden Ausführungen zu veranlassen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0162). Es obliegt diesfalls dem Steuerpflichtigen ein schlüssiges Gutachten bzw. eine entsprechende Gutachtensergänzung beizubringen. Darauf, dass die bislang vorliegenden Gutachten unzureichend erscheinen, wurde der Beschwerdeführer im Außenprüfungsbericht und in der Beschwerdevorentscheidung bzw. im Rahmen des Vorhalteverfahrens beim Bundesfinanzgericht hingewiesen. Ungeachtet dessen wurden keine (ergänzenden) Gutachten beigebracht, die geeignet wären, die gesetzlich vermutete (Rest)Nutzungsdauer in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu widerlegen und eine kürzere (Rest)Nutzungsdauer zu belegen. Im Übrigen blieb es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens beim BFG unbenommen, ergänzende Stellungnahmen des Gutachters vorzulegen. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Eingabe vom 26.5.2020, dass sich die belangte Behörde lediglich mit der technischen Nutzungsdauer auseinandergesetzt habe und die wirtschaftliche Nutzungsdauer außer Acht gelassen habe. Dahingehend ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in den vorgelegten Gutachten keine Aussagen zur konkreten wirtschaftlichen Abnutzung der streitgegenständlichen Gebäude getroffen wurden, sondern sich die Ausführungen lediglich auf Erfahrungswerte über die gewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Gebäudetypen beschränken. Ein Vorbringen, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische sei, reicht ohne dargebrachten Nachweis nicht aus, um von der gesetzlich vermuteten Abschreibungsdauer abzugehen. Dass die Beweislast in diesem Fall beim Steuerpflichtigen liegt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen in Bezug auf die streitgegenständlichen Gebäude eine höhere Abnutzungsintensität behauptet, fehlen dahingehende Befundaufnahmen und konkrete Ausführungen in den vorgelegten Gutachten. Seine Annahme, dass die Feststellung der höheren Abnutzungsintensität von gewerblich genutzten (vermieteten) Objekten im Vergleich zu Miethäusern nicht erst des Urteils eines Sachverständigen bedürfe, sondern sich diese bereits aus der Erfahrung des täglichen Lebens ergäbe und damit ein höherer Afa Satz zugrunde gelegt werden müsse, widerspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0108; 20.12.2006, 2002/13/0112; 11.5.2005, 2001/13/0162; 9.9.2004, 2002/15/0192; 11.5.2005, 2001/13/0162), welche als Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer ein Gutachten fordert. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation weiters, dass die Beweislast der kürzeren Nutzungsdauer der Steuerpflichtige trägt. Im Übrigen schlägt sich im außerbetrieblichen Bereich die Nutzung des Mieters jedenfalls nicht insoweit auf den Vermieter durch, als sich dadurch der Abschreibungssatz nach der Art des Einsatzes beim Mieter richtet (Christian Prodinger, Nachweis einer abweichenden Nutzungsdauer, SWK 6/2018, 310). Gegen die unterschiedlichen AfA-Prozentsätze in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 einerseits und für den betrieblichen Bereich in § 8 EStG 1988 andererseits und den dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers verweist das erkennende Gericht auf den Beschluss des VfGH 23.2.2017, E 1795/2016 sowie auf BFG 16.6.2016, RV/3100087/2015. In der Eingabe vom 28.5.2026 ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die vom BFG im Schreiben vom 28.4.2026 vorgehaltenen Widersprüche in den Gutachten betreffend **Straße A*** ***Adresse 3a***, ***Adresse 3b*** und ***Adresse 3c*** sowie ***Adresse 6***, welche mit 22.1.2020 bzw. mit 20.1.2020 datiert sind und am 25.2.2020 erstmals übermittelt wurden, in dem vom Beschwerdeführer im Prüfungsverfahren im Jahr 2019 beantragten Lokalaugenschein ausgeräumt werden hätten können. Dazu ist festzuhalten, dass die genannten Gutachten zum Zeitpunkt der Außenprüfung noch nicht existent waren und daher eine Klärung der in den Gutachten befindlichen Widersprüchlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Ad ***Adresse 1*** in Ort 1: Die aufgrund von behördlichen Auflagen angefallenen Aufwendungen, insb. Planungskosten, iZm dem Brandschutzkonzept im streitgegenständlichen Zeitraum sind als Herstellungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG zu aktivieren und ab 21.2.2017 auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzusetzen. Ad ***Adresse 2*** Die iZm den Eigentumsübertragungen der Liegenschaft angefallenen Kosten sind zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt zu aktivieren und als Anschaffungskosten mangels Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 verteilt abzuschreiben. Die rechtliche Beurteilung betreffend Zuschlag für die verjährten Zeiträume (2009 bis 2012) wird in Punkt "Zuschlag für verjährte Zeiträume" ausgeführt. Ad ***Adresse 3*** Hinsichtlich der vom steuerlichen Vertreter in seiner Eingabe vom 25.5.2020 geforderten außergewöhnlichen Abschreibung von 6,25% der Anschaffungskosten per 31.12.2017 ist auszuführen, dass nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig sind. Aufgrund des Verweises in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf §§ 7 und 8 EStG 1988 ist der Ansatz einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) grundsätzlich bei Vermietungseinkünften nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.7.2006, 2006/14/0024).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100407/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100407.2020
Stammnummer
152765
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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