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BFG RV/7103169/2025
Normverbrauchsabgabe: Kein Nachweis des Verwendungszwecks als Vorführkraftfahrzeug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103169/2025vom 03.09.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die Bf. Vorführkraftfahrzeuge und einen Leichenwagen steuerfrei belassen hat, ohne dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen trotz Aufforderung durch die Außenprüfung nachgewiesen hat, ist festzustellen. Das Finanzamt hat im Zuge der Anträge und während der Außenprüfung Detailunterlagen zur Nutzung der betreffenden Kfz abverlangt. Die Bf. hat keine Fahrtenbücher oder sonstige Beweise die Nutzung der Vorführkraftfahrzeuge betreffend vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Feststellungen der Außenprüfung der Bf. mit Beschluss vom 03.03.2026 vorgehalten und die Stellungnahme des Finanzamtes der Bf. mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Eine Antwort auf diesen Beschluss oder eine Stellungnahme der Bf. ist bis dato nicht erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 115 BAO bestimmt Folgendes: "(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."
§ 167 Abs. 2 BAO bestimmt wie folgt: "Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 unterliegen der Normverbrauchsabgabe die folgenden Vorgänge: "Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung."
Gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 idF. BGBl. I Nr. 89/2017 und BGBl. I Nr. 103/2019 sind befreit: "3. Vorgänge in Bezug auf - Vorführkraftfahrzeuge (…) Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF. BGBl. I Nr. 18/2021 und BGBl. I Nr. 108/2022 sind befreit: "2. Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung"), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 lit. b mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist § 6 Abs. 8 nicht anwendbar."
Gem. § 6 Abs. 2 letzter Satz NoVAG 1991 idF. BGBl. I Nr. 13/2014 bestimmt: "Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung."
Gem. § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 BGBl. I Nr. 103/2019 ist bestimmt: "1. Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 kein CO2 -Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. 2.Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 kein CO2-Emissionswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.3.Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.4(…) 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Abs. 2 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16%."
Gem. § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 BGBl. I Nr. 18/2021 lautet (Anmerkung: übereinstimmend § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 103/2019): "Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich."
Gem. § 12a Abs 1 NoVAG 1991 ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Kfz durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich bei Vorführkraftfahrzeugen im Gegensatz zu Testkraftfahrzeugen um zum alsbaldigen Verkauf bestimmte Kraftfahrzeuge handelt (VwGH 31.03.1995, 93/17/0393). Diese Kraftfahrzeuge sollen somit überwiegend Vorführzwecken mit Verkaufsabsicht dienen. Ein potentieller Kunde soll die Vorzüge eines gleichartigen Fahrzeuges durch die Vorführung erkennen. Wie sich bereits aus dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug" ergibt, handelt es sich um Kfz, deren bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese über die Eigenschaften eines Modells informieren können (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0095). Ob tatsächlich ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, ist für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen (VwGH 12.12.1988, 87/15/0094).
Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde, dass der Verkauf ähnlicher Kfz die Eigenschaft als Vorführkraftfahrzeug beweisen würde, ohne die dementsprechenden Kfz anzuführen, kann den Beschwerdepunkt der Bf. nicht ausreichend untermauern. Die Bf. hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde kein Fahrtenbuch und keine Nutzungsaufzeichnungen vorgelegt, sondern sich in ihrem Beschwerdevorbringen und rechtlichen Beurteilungen rein auf das Vorliegen von Kaufverträgen gestützt. Dazu ist anzumerken, dass gem. § 21 BAO nicht allein die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse für die steuerliche Beurteilung relevant sind (BFG 05.10.2016, RV/5100504/2013). Für die Inanspruchnahme der von der Bf. geltend gemachten Steuerbefreiung gem. § 3 Z 3 NovAG 1991 für die betreffenden Kfz ist nämlich im konkreten Fall der tatsächliche Verwendungszweck relevant. Ua. zB. auch deshalb, weil die Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen für Zwecke außerhalb des Unternehmens zu einem Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 führen kann (BFG vom 28.04.2026, RV/5100465/2023, Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 299). Die von der zitierten Judikatur verlangte überwiegende Verwendung als Vorführkraftfahrzeuge der betreffenden Kfz hat die Bf. jedoch nicht nachgewiesen.
Da Vorführkraftfahrzeuge wie oben angeführt zum "alsbaldigen Verkauf" bestimmt sein müssen, hat sich in Lehre und Rechtsprechung eine Frist von sechs Monaten etabliert, wobei in Einzelfällen diese sechsmonatige Frist auf zwölf Monate bei vergeblichen Verkaufsbemühungen verlängert werden kann (VwGH 31.3.1995, 93/17/0393; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0095). Nur bei besonders schwer verkäuflichen Modellen soll der längere Zeitraum gelten. Dabei hätte die Bf. jedoch ihre Verkaufsbemühungen nachweisen müssen. Diesen Nachweis hat die Bf. jedoch nicht erbracht. Die Voraussetzung des "gewerblichen Weiterverkaufs" ist somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen der begünstigungswahrenden Verwendung muss der Unternehmer durch geeignete Unterlagen wie Fahrtenbuch oder sonstige Nutzungsaufzeichnungen nachweisen (UFS 9.11.2004, RV/2476-W/02 ; Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 296). Eine überwiegende Verwendung, für die der Bf. beantragten, begünstigten Zwecke hat die Bf. im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Selbst wenn der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde zum Thema "Vorführkraftfahrzeuge" nicht gefolgt wird, ist für die Bf. nichts gewonnen, da von einem Vorliegen von befreiten Vorführkraftfahrzeugen gem. § 3 Z 3 NoVAG 1991 aufgrund des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auszugehen ist, weshalb die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Das weitere Vorbringen der Bf. in der Beschwerde vom 01.10.2024, dass etwaige Berechnungsdifferenzen unrichtig seien, ohne jene von der Außenprüfung festgestellten Differenzen durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen aufzuklären, ist im konkreten Fall nicht ausreichend, um die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu begründen. Die Berechnungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind diesem Erkenntnis angeschlossen.
Die Außenprüfung hat die Berechnung der Steuersätze anhand der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe unter Bedachtnahme der behördlichen Zulassungsdaten It. VVO (Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs) gem. § 6 Abs. 4 NoVAG herangezogen und den Tarif berechnet. Ein widersprechendes Vorbringen unter Vorlage geeigneter Unterlagen und Beweise dazu hat die Bf. nicht erstattet, weshalb die Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt unbegründet bleibt.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend 12/2018 führt die Bf. keinen relevanten Beschwerdegrund an, überdies hat die belangte Behörde in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 05.09.2024 verwiesen und angeführt, dass die Wiederaufnahme erforderlich sei, da die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unrichtig war und die Festsetzung im vorangegangenen Sachbescheid das in der Beilage bezeichnete Kfz nicht umfasst hatte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ebenso ist das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde unbegründet, nämlich dass die Feststellungen der Betriebsprüfung "strittig" bzw. dass die festgesetzten Beträge "exorbitant" seien, ohne diese Feststellungen mit weiteren Vorbringen, Unterlagen oder sonstigen Beweisen zu widerlegen. Diese Angaben sind nicht geeignet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu behaften. Die angefochtenen Bescheide bleiben demnach unverändert.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision unzulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtliche Beurteilung in diesem Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und gründet sich auf die Tatsachenfeststellungen, die aufgrund der Anwendung der Regelungen der freien Beweiswürdigung zustande gekommen sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 3. September 2026
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Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103169/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103169.2025
- Stammnummer
- 152641
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF