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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103169/2025

Normverbrauchsabgabe: Kein Nachweis des Verwendungszwecks als Vorführkraftfahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103169/2025vom 03.09.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Beschluss vom 23.02.2026 forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.02.2026 erstattete die belangte Behörde die folgende Stellungnahme: "Betreff: Stellungnahme zu den Feststellungen der Außenprüfung ***Bf1*** (vormals ***51*** GmbH). In Beantwortung des Beschlusses vom 23.02.2026 zur Beschwerde vom 01.10.2024 gegen die Bescheide vom 05.09.2024 betreffend: Normverbrauchsabgabe 03/2019 Normverbrauchsabgabe 06/2019 Normverbrauchsabgabe 08/2019 Normverbrauchsabgabe 10/2019 Normverbrauchsabgabe 11/2019 Normverbrauchsabgabe 12/2019Normverbrauchsabgabe 09/2020 Normverbrauchsabgabe 03/2021 Normverbrauchsabgabe 12/2021 Normverbrauchsabgabe 04/2022 Normverbrauchsabgabe 05/2022 Normverbrauchsabgabe 07/2022 Normverbrauchsabgabe 04/2023 Normverbrauchsabgabe 07/2023 Klarstellung: Bei der im Beschluss des BFG vom 23.02.2026 zur GZ. RV/7103169/2025 angeführten Steuernummer ***56*** handelt es sich nicht um die Steuernummer der Abgabepflichtigen, auf der die Abgaben gem. § 213 Abs. 1 BAO erhobenwerden. Die Erhebung der oben genannten Normverbrauchsabgabe durch die Abgabenbehörde erfolgte auf dem Abgabenkonto ***57*** und wurde auf den genannten Bescheiden angeführt. Sachverhaltsdarstellung Im Bericht zur Außenprüfung vom 05.09.2024 Tz 5 wurde festgestellt: Für nachfolgende Fahrzeuge wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nicht entrichtet oder die Beträge entsprechen nicht den durch die Außenprüfung ermittelten Beträge. Rechtslage: Gem. § 1 Z 1 NoVAG unterliegen der NoVA Lieferungen für bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. § 2 NoVAG normiert die Definition von Kraftfahrzeugen im Sinne der NoVA. § 3 NoVAG behandelt Steuerbefreiungen ua für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen. Gem. § 4 NoVAG ist Abgabenschuldner in den Fällen der Lieferung gem. § 1 Z 1 und 4 NoVAG, des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z4 setzt. Gem. § 5 NoVAG ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG zu bemessen. Anmerkung: Aufgrund der Gestaltung der Bemessungsgrundlage der NoVA vom Entgelt, stellt sich bei nachträglicher Ermittlung der NoVA stets das Problem, dass der verrechnete Nettobetrag die NoVA in sich trägt, diese jedoch nach Judikatur und aktueller Gesetzeslage keine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt. Daraus ergibt sich, dass die NoVA aus dem Entgelt (Nettobetrag) herauszurechnen ist. § 6 NoVAG bestimmt die Höhe der Abgabe durch Festsetzung eines Tarifs. Der Tarif bestimmt sich nach der jeweiligen stichtagsbezogenen Rechtslage des NoVAG zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Inland bzw. EU-Land und der Verbrauchsdaten bzw. des Schadstoffausstoßes des Kraftfahrzeuges. Anmerkung: Aufgrund der mehrfachen Änderung des NoVAG in der Vergangenheit wurde durch das BMF ein NoVA-Rechner herausgegeben, welcher die Berechnung der jeweiligen Stichtage des Tatbestandes und Erstzulassung im EU-Raum ermittelt (https://onlinerechner.haude.at/BMF-NoVARechner). Die Berechnung von Tatbeständen vor 01.01.2020 ist hierbei nicht möglich.Gem. § 7 NoVAG entsteht die Steuerpflicht im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die genannten Ereignisse eingetreten sind. § 9 NoVAG hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht, verpflichtet zur Führung von Aufzeichnungen, die für die Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung dienten. Anmerkung: Wurden bei einzelnen Fahrzeugen die Höhe der Berechnung der Außenprüfung aufgrund der herangezogenen Werte angezweifelt, wird erläutert, dass die herangezogenen Werte stets mit der Genehmigungsdatenbank abgeglichen wurden, welche die Zulassungsdaten des einzelnen Fahrzeuges darstellen. Seitens der Abgabepflichtigen wurden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Unterlagen vorgelegt, welche die behaupteten Angaben nachgewiesen hätten. Denkbar dafür wären zB Typen- und Zulassungspapiere des Fahrzeuges. Darlegung der Sachverhalte und Subsumtion: 1) ***1*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***2***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 16.04.2018 mit Rechnungsnummer ***58*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 16.04.2018 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Die Behauptung, die NoVA sei durch die ***59*** GmbH entrichtet worden, konnte durch die Außenprüfung als Falschbehauptung identifiziert werden. Desweiteren ist die Abgabepflichtige Abgabenschuldnerin gem. § 4 NoVAG und verpflichtet die NoVA abzuführen. Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 04/2018 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 14.12.2013 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 2) ***3*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Volkswagen ***4***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 17.12.2018 mit Rechnungsnummer ***60*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 18.12.2018 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde zwar eine NoVA von 6% angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 12/2018 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU am 18.05.2017 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 3) ***7*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen BMW ***95***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 05.12.2019 mit Rechnungsnummer ***76*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 05.12.2019 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde der Rechnung eine Selbstberechnung der NoVA mit einem zu entrichtenden Betrag von € 5.288,24. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 ZI NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die durch die Abgabepflichtige selbst berechnete NoVA wurde nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 12/2019 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU am 20.11.2017 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 4) ***5*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Audi ***6***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 07.11.2019 mit Rechnungsnummer ***61*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 07.11.2019 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde der Rechnung eine Selbstberechnung der NoVA mit einem zu entrichtenden Betrag von € 900,00 Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 ZI NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 11/2019 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 18.06.2013 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 5) ***62*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen VW ***63***, welcher nach der Aktenlage ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 30.12.2019 und 18.12.2019 verrechnet zu unterschiedlichen Entgelten behandelt wurde. aus Bericht über die Außenprüfung vom 05.09.2024: Das Fahrzeug wurde von der ***64*** (DE) als innergemeinschaftlicher Erwerb mit Rechnung vom 04.12.2019 um € 38.823,53 erworben und am 30.12.2019 and die ***44*** s.r.o. um € 39.000,00 verrechnet. In Folge wurde dasselbe Fahrzeug am 18.12.2019 erneut von der ***66*** GmbH um € 68.000,00 an die Abgabepflichtige verrechnet und zeitgleich an die ***68*** (Leasingnehmer: ***59*** GmbH) verkauft. Dies entspricht dem doppelten Betrag, als es zuvor erworben wurde. Dieser zweite Kauf erfolgte noch bevor der Verkauf an die ***44*** s.r.o. stattgefunden haben soll. Aus der vorliegenden Kommunikation geht hervor, dass Herr ***65*** (Anmerkung indirekt beteiligt über ***59*** GmbH) die Vorgänge der ***66*** GmbH gelenkt hat und Anweisungen über die Verrechnung gegeben hat. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Die Beurteilung der Rechtsgeschäfte der ***44*** s.r.o. und ***66*** GmbH durch die Außenprüfung als Scheingeschäfte unter Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts, kam zu dem Schluss, dass das Fahrzeug an die ***68*** zu einem Verkaufspreis von brutto € 69.900,00 zum 18.12.2019 verkauft wurde. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 16.01.2019 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges und dem tatsächlichen Kaufpreis durchgeführt. 6) ***9*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Volkswagen ***4***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 28.09.2020 mit Rechnungsnummer ***67*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 06.10.2020 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde der Rechnung eine Selbstberechnung der NoVA mit einem zu entrichtenden Betrag von € 6.382,35. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 09/2020 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 08.07.2019 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 7) ***10*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Volkswagen ***11***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 29.04.2022 mit Rechnungsnummer ***69*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit den Antrag vom 02.05.2022 und 06.05.2022 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde der Rechnung eine Selbstberechnung der NoVA mit einem zu entrichtenden Betrag von € 2.880,00, wobei anzumerken ist, dass als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis herangezogen wurde. Diese Art der Verkürzung der NoVA führte bereits in einem früheren Abgabeverfahren zu Nachzahlungen. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 ZI NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 04/2022 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 01.11.2002 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 8) ***12*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***13***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 12.07.2022 mit Rechnungsnummer ***70*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 12.07.2022 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Über den Verkaufspreis ist zu sagen, dass das Fahrzeug über Facebook.com mit einem Preis von € 59.900,00 inseriert war und es sich bei dem Käufer ***79***. um den Schwiegervater des Gesellschafter-Geschäftsführers ***71*** handelte. Ein Widerspruch mit dem Fremdvergleich ist anzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde NoVA iHv € 1.550,00 angeführt, was nach Berechnung der Abgabenbehörde zu gering war. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 07/2022 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 01.08.2012 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 9) ***14*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Rolls Royce ***15***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 11.07.2023 mit Rechnungsnummer ***72*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 13.07.2023 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde der Rechnung eine Selbstberechnung der NoVA mit einem zu entrichtenden Betrag von € 26.956,90. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 07/2023 führte. Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde anhand der NoVA-Berechnung der Abgabepflichtigen durchgeführt. 10) ***18*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Bentley ***19***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 23.05.2022 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit der Nutzung als Vorführkraftfahrzeug. Über das Kraftfahrzeug gibt es am 04.07.2022 einen Verkauf an ***98***, bei zeitnahem Rückkauf am 06.07.2022. Eine Abmeldung des Fahrzeuges erfolgte nicht. Bei einer Befragung über die Nutzung der Fahrzeuge, Niederschrift vom 26.05.2023, wurde angegeben, dass das Fahrzeug vom Geschäftsführer genutzt wird und dieser sich in gerade privat in ***73*** befinde. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG mit der erstmaligen Zulassung im Inland erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt. Über die Frage der Steuerbefreiung für Vorführkraftfahrzeuge gem. § 3 Abs 1 Z 2 wurde im Bericht über die Außenprüfung vom 05.09.2024 klargestellt: Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Kraftfahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein. Vorführfahrzeuge bezwecken die Förderung des Verkaufs von Neufahrzeugen. Bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, ist somit von vornherein ein Vorführfahrzeug auszuschließen. Feststellung der Außenprüfung: Die Behandlung des Kraftfahrzeuges als Vorführfahrzeug und die damit einhergehende Befreiung der NoVA war zu versagen, da die Nutzung als solches nicht gegeben war. Die NoVA wurde mit einer Festsetzung durch die Außenprüfung im Zeitraum 05/2022 nachgefordert. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 20.03.2015 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 11) ***20*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***21***, welcher augenscheinlich als Leichenwagen genutzt wurde, wobei vom vorangegangenen Eigentümer die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 3 Z 6 geltend gemacht wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 04.03.2021 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: WO) begehrt. Begründet wurde dies mit Verkauf eines begünstigten Fahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG mit der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber befreit war. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG. Über die Frage der Steuerbefreiung für Vorführkraftfahrzeuge gem. § 3 Abs 3 Z 6 wurde im Bericht über die Außenprüfung vom 05.09.2024 klargestellt: Die Veräußerung eines ursprünglich No VA-befreiten Leichenwagens löst die NoVA-Pflicht gem. § 1 Abs. 1 NoVAG aus. Ein etwaiger Vergütungstatbestand nach § 3 Z 3 kann ausschließlich beim Empfänger durch Nachweis des begünstigten Verwendungszweckes geltend gemacht werden. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 03/2021 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung Inland 12.07.2011 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 12) ***38*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***39***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 15.03.2019 mit Rechnungsnummer ***38*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 15.03.2019 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Am 15.03.2019 wurde die Rechnung ***74*** storniert, das Kraftfahrzeug jedoch auf die Käuferin am selben Tag angemeldet. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Ergänzende Feststellung: Der Rechnungsstorno führte zu einer Verkürzung des Umsatzerlöses und der NoVA, da aufgrund der pol. Anmeldung des Kraftfahrzeuges davon auszugehen ist, dass dieser willkürlich durchgeführt wurde und tatsächlich der Verkauf stattgefunden hat. Im Bericht der Außenprüfung wurde diese Feststellung über die Abgaben Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Sie ergäbe ein zusätzliche Zurechnung von: 2019 3.328,00 4.160,00 4.859,00 Mär.19 16.640,00 19.436,00 Umsatzsteuer Körperschaftsteuer vGA/Kapitalertragsteuer Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde keine NoVA angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht abgeführt, was zu einer Festsetzung durch die Außenprüfung in 03/2019 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 31.10.2014 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 13) ***30*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Land Rover Range ***96***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen in ein anderes EU-Land ausgeführt wurde und am 20.06.2019 verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 03.09.2019 die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf in ein anderes EU-Land. Am 16.09.2019 wurde mit Selbstberechnung der NoVA 06/2019 eine Rückvergütung der NoVA iHv € 6.080,00 begehrt. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 12a Abs 1 NoVAG ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. Feststellung der Außenprüfung: Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16.08.2024 wurde der Ansicht der Abgabepflichtigen gefolgt. Die Festsetzung der NoVA 06/2019 wäre in Höhe von 1.667,00 zu korrigieren. NoVA 2019 -1.667,00 14) ***36*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Porsche ***37***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 27.08.2019 mit Rechnungsnummer ***75*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 28.08.2019 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde NoVA von 21% angeführt und durch die Abgabepflichtige im Zeitraum 08/2019 iHv € 8.978,72 abgeführt. Die Berechnung der Außenprüfung, welche aus den Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges erschlossen, ergab einen NoVA-Satz von 29%. Die Abgabepflichtige verweist auf die Webseite von Porsche und die dort angegebenen Emissionswerte, welche geringer seien als jene in den Zulassungsdaten. Gem. § 6 Abs. 4 NoVAG letzter Satz ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Die Außenprüfung sieht kein Veranlassung von den Zulassungsdaten abzugehen, da es auf den Emissionswert des spezifischen Fahrzeuges ankommt, welche damit belegt sind. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 02.05.2017 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 15) ***40*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***41***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 22.10.2019 mit Rechnungsnummer ***76*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 22.10.2019 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde NoVA von 3% angeführt und durch die Abgabepflichtige im Zeitraum 10/2019 iHv € 114,63 abgeführt (514,63 - 400,00 Abzugsposten). Die Berechnung der Außenprüfung, welche aus den Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges erschlossen, ergab ebenfalls einen NoVA-Satz von 3% jedoch einen Abzugsposten von € 300,00 gem. § 6 Abs. 3 NoVAG für Tatbestände ab 01.01.2016. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 13.07.2015 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 16) ***22*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Porsche ***23*** ***97***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 17.12.2021 mit Rechnungsnummer ***77*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 18.01.2022 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde NoVA von 24% angeführt und durch die Abgabepflichtige im Zeitraum 12/2021 iHv € 22.916,67 abgeführt. Die Berechnung der Außenprüfung, welche aus den Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges erschlossen, ergab einen NoVA-Satz von 28%. Die Abgabepflichtige verweist auf die Webseite von Porsche und die dort angegebenen Emissionswerte, welche geringer seien als jene in den Zulassungsdaten. Gem. § 6 Abs. 4 NoVAG letzter Satz ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Die Außenprüfung sieht kein Veranlassung von den Zulassungsdaten abzugehen, da es auf den Emissionswert des spezifischen Fahrzeuges ankommt, welche damit belegt sind. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 02.03.2021 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt. 17) ***34*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes ***35***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen in ein anderes EU-Land ausgeführt wurde und am 28.02.2022 verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 22.02.2022 die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf in ein anderes EU-Land. Am 13.04.2022 wurde mit Selbstberechnung der NoVA 02/2022 eine Rückvergütung der NoVA iHv € 99.075,10 begehrt. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 12a Abs 1 NoVAG ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. Feststellung der Außenprüfung: Entsprechend der Erhebung der Außenprüfung, Rechnung ***78*** an ***79***., wurde eine NoVA von € 54.519,48 für das Fahrzeug entrichtet. Gem. § 12a Abs. 1 NoVAG ist eine Vergütung begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. 18) ***80*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mc Laren ***81***, welcher nach der Aktenlage ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 23.12.2021 und 31.03.2022 verrechnet zu unterschiedlichen Entgelten behandelt wurde. Aus Bericht über die Außenprüfung vom 05.09.2024: Nach Angaben von Herrn ***82*** wurde im November 2021 an die ***51*** GmbH, konkret Herrn ***83***., herangetreten, um einen McLaren ***81*** für seinen Chef ***84*** zu erwerben. Dies wurde ihm zugesagt und ein McLaren angeboten, der einen Wasserschaden hatte. Am 19.11.2021 wurden durch die ***51*** GmbH mit dem Verkäufer, ***85***, Kaufverhandlungen geführt. Währenddessen am selben Tag, 19.11.2021 12:03 wurden die Informationen des Fahrzeuges an den Endkunden Hrn. ***86*** übermittelt. Das Fahrzeug wurde am 09.12.2021 von der ***85*** angeschafft, Kaufunterlagen um 11:07 übermittelt. Das Fahrzeug wurde lt. Kaufvertrag am 09.12.2021 um € 229.000,00 erworben. Ausgewiesene Kilometer von 7.500 und der Zustandsbeschreibung "aus Erste hand/Unfallfrei". Am 09.12.2021 13:27 wurden die Kaufunterlagen an Hrn. ***86*** weitergeleitet. Am 22.12.2021 wurde der Kaufvertrag zwischen der ***51*** und Hrn. ***100*** datiert und am 23.12.2021 08:00 an Hrn. ***86*** gesendet, der Kaufpreis € 300.000,00; Von angelegten Schäden war in diesem Kaufvertrag keine Rede und der Zustand wurde als ausgezeichnet, Klasse 1, deklariert. Am selben Tag am 23.12.2021 um 14:55 wurde das Fahrzeug an die ***44*** s.r.o. ein weiteres Mal um € 235.000,00 mit Kaufvertrag und Rechnung steuer- und NoVA frei als innergemeinschaftliche Lieferung verrechnet, Kilometerstand beim Verkauf betrug 7.500 km. Eine Gelangensbestätigung wurde der Außenprüfung auf Anfrage vorgelegt. Am 31.03.2022 wurde laut Kaufvertrag, welcher der Außenprüfung am 09.12.2023 übergeben wurde, das Fahrzeug erneut erworben, und zwar um einen Kaufpreis von 80.000,00. Im Vertrag wird der Kilometerstand mit 16.783 angegeben. Aus dem E-Mailverkehr geht hervor, dass ein weiterer Kaufvertrag (Vordruck ARBÖ) über dasselbe Fahrzeug am 12.04.2022 unterzeichnet in ***87*** besteht. Der Vertrag ist beidseitig unterzeichnet und mit dem Stempel der ***44*** s.r.o. versehen, ein Kilometerstand wurde hier nicht angeführt. Er enthält keine Erwähnung vom Zustand des Fahrzeuges, geschweige irgendwelchen Schäden. Auch wurden keine Schäden dokumentiert. Am 12.04.2022 wurde das Fahrzeug mit Kaufvertrag bzw. Rechnung vom 19.04.2022 um € 125.000,00 schlussendlich an Herrn ***100*** verkauft. Am Kaufvertrag ist ein Kilometerstand von 7.500 km ausgewiesen, auf der Rechnung wurde der Kilometerstand von 17.500 auf 7.500 km handschriftlich ausgebessert sowie der Barzahlungsvermerk vom 19.04.2022 mit Unterschrift des Zahlungsempfängers versehen. Die Kilometerstände im vorgelegten Vertrag über den Ankauf vom 31.03.2022 weichen von den tatsächlichen Kilometerständen ab. Die Identität der Person am Kaufvertrag ist nicht geklärt, bzw. ob diese im Namen der ***44***. s.r.o. zu Handeln bevollmächtigt ist. Das Fahrzeug wurde 03/2022 wieder erworben und hatte nach den Angaben der Abgabepflichtigen Schäden. Auf Anfrage der Außenprüfung über den Nachweis der Instandsetzung (Reparaturrechnungen, Ersatzteilrechnungen, etc.) wurden diese nicht vorgelegt. Über den Nachweis des Transports des Fahrzeuges von der Slowakei nach Österreich in 03/2022 wird behauptet, dass das Fahrzeug selbst mit Anhänger transportiert wurde. Eine Namhaftmachung des Fahrers ist nicht erfolgt. Bei der ***44*** s.r.o. handelt es sich nach den slowakischen Behörden um eine Gesellschaft ohne aufrechten Sitz seit dem Jahr 2020. Unterhalten wurde ein virtuelles Büro. Die Geschäftsführerin der Gesellschaft Fr. ***45*** hat gegenüber der österreichischen Finanzbehörde angegeben, dass Sie für ihre Unterschrift beim Firmenbuch bezahlt wurde und sonst keine Kenntnis über die Gesellschaft habe. Sämtliche Unterschriften auf den Dokumenten, wie Kaufverträge, Verbringens- oder Gelangensnach weise, CMR, etc, mit Stempel der ***44*** s.r.o. sind nicht mit der Unterschrift von Fr. ***94***, wie im Reisepass vereinbar. Laut früheren Erhebungen der Finanzbehörde wurde Fr. ***94*** für Ihre Unterschrift bezahlt und hat an der ***44*** s.r.o. sonst jedoch keinen Einfluss. Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung:Die Beurteilung der Rechtsgeschäfte der ***44*** s.r.o. durch die Außenprüfung als Scheingeschäfte unter Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts, kam zu dem Schluss, dass das Fahrzeug an Herrn ***100*** zu einem Verkaufspreis von brutto € 300.000,00 zum 22.12.2021 verkauft wurde. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 17.05.2019 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges und mit dem tatsächlichen Verkaufspreis durchgeführt. 19) ***26*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen BMW ***27***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen in ein anderes EU-Land ausgeführt wurde und am 01.07.2022 verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 12.07.2022 die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf in ein anderes EU-Land. Am 16.09.2019 wurde mit Selbstberechnung der NoVA 08/2022 eine Rückvergütung der NoVA iHv € 17.235,00 begehrt. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 12a Abs 1 NoVAG ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. Feststellung der Außenprüfung: Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 20.12.2019 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt, woraus sich eine Differenz im Betrag der Vergütung ergab.20) ***28*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen BMW M550d xDrive ***63*** G31, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen in ein anderes EU-Land ausgeführt wurde und am 06.07.2022 verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 12.07.2022 die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: WO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf in ein anderes EU-Land. Am 16.09.2019 wurde mit Selbstberechnung der NoVA 08/2022 eine Rückvergütung der NoVA iHv € 9.510,00 begehrt. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 12a Abs 1 NoVAG ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. Feststellung der Außenprüfung: Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 04.04.2018 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt, woraus sich eine Differenz im Betrag der Vergütung ergab. 21) ***32*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Audi ***33***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen in ein anderes EU-Land ausgeführt wurde und am 01.07.2022 verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 12.07.2022 die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf in ein anderes EU-Land. Am 16.09.2019 wurde mit Selbstberechnung der NoVA 08/2022 eine Rückvergütung der NoVA iHv € 12.948,98 begehrt. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 12a Abs 1 NoVAG ist eine Vergütung der NoVA auf Antrag möglich, wenn das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurde, die Fahrgestellnummer bekannt gegeben wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und ist begrenzt mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA. Feststellung der Außenprüfung: Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 21.03.2017 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt, woraus sich eine Differenz im Betrag der Vergütung ergab. 22) ***16*** Sachverhalt: Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Ferrari ***89***, welcher nach Angaben der Abgabepflichtigen ursprünglich aus dem Ausland eingeführt wurde und am 04.04.2023 mit Rechnungsnummer ***88*** verkauft wurde. Die Abgabepflichtige hat mit Antrag vom 04.04.2023 die Freigabe des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: VVO) begehrt. Begründet wurde dies mit dem Verkauf eines Importfahrzeuges. Beigelegt wurde die Ausgangsrechnung zum Rechtliche Beurteilung: Die Steuerpflicht ist gegeben, da der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG mit der Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (...) erfüllt war, es sich um ein Kraftfahrzeug gem. § 2 NoVAG handelt und keine Steuerbefreiung gem. § 3 NoVAG in Frage kommt. Feststellung der Außenprüfung: Auf der Ausgangsrechnung wurde eine NoVA von € 99.144,23 angeführt. Die NoVA wurde durch die Abgabepflichtige nicht zur Gänze nämlich nur € 70.000,00 abgeführt, was zu einer Festsetzung des Restbetrages durch die Außenprüfung in 04/2023 führte. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde nach der Rechtslage zum Stichtag der Erstzulassung EU 20.11.2021 und anhand der Zulassungsdaten des Kraftfahrzeuges durchgeführt." Mit Beschluss vom 03.03.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2026 zur Stellungnahme. Dieser Beschluss blieb seitens der Beschwerdeführung unbeantwortet. Mit Beschluss vom 11.06.2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde zur Abgabenberechnung. Mit Schreiben vom 30.06.2026 beantwortete die belangte Behörde den Beschluss vom 11.06.2026 im Sinne des Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes. Mit Beschluss vom 28.07.2026 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde zur Stellungnahme betreffend der Feststellung des Finanzamtes betreffend den Beschwerdepunkt Vorführkraftfahrzeuge und Berechnungsdifferenzen auf. Mit Stellungnahme vom 21.08.2026 legte das Finanzamt das Berechnungsblatt betreffend 2019 vor und führte Folgendes aus: "Stellungnahme zur Aufforderung vom 28. Juli 2026; Ad Vorführfahrzeug; Bei dem von Ihnen genannten Vorhalt (V02) handelt es sich um ein Ersuchen um Ergänzung vom 24.11.2022, welches bei der ***90*** GmbH (kurz: ***91***; Anmerkung: damals eine Schwestergesellschaft der ***51*** GmbH) versendet wurde. Behandelt wurde das Fahrzeug ***92*** ***93***. Gegenstand der Untersuchung war, die von der ***91*** proklamierte, beabsichtigte kurzfristige Vermietung und keine Nutzung als Vorführfahrzeug. Zitat aus dem Antwortschreiben: 1) Das Fahrzeug wurde von der Firma ***51*** GmbH angekauft, da die ***90*** GmbH über keine entsprechenden finanziellen Ressourcen und keinen Kontokorrentrahmen verfügt. 2) Fahrtenbuch wird ab Anmeldung geführt 3) Beabsichtigt ist das Fahrzeug zu leasen und im Wege der Vermietung Einnahmen für die Gesellschaft zu lukrieren. Im Vergleich zu Anbietern in Wien (siehe z.B. www.ferrariverleih.at, www.doleh.at, etc…) handelt es sich um das aktuelle Modell, welches zu einem Preis alter Modelle angeboten werden kann.4) Die Tagesmiete wird etwa EUR 2.000,00 zzgl. USt betragen, die Wochenendrate wird sich auf rund EUR 4.000,00 zzgl. USt belaufen. Diese Preise werden selbst bereits etwa für Maserati veranschlagt5) Vorsteuern wurden bis dato im Zusammenhang mit dem Fahrzeug nicht geltend gemacht. Die von der Außenprüfung getroffene Feststellung über Vorführfahrzeuge spiegelt, die in den KfzBSt-R veröffentlichten Meinung des BMF wider, welche besagt, dass ausschließlich neue Fahrzeuge als Vorführfahrzeuge herangezogen werden können, die repräsentativ für die angebotenen gleichen Fahrzeugmodelle zur Probe von potenziellen Kunden gefahren werden können. Ad NoVA 06/2019: Da ich aufgrund Ihrer Fragen den Sachverhalt über die NoVA 06/2019 nochmals eingesehen habe, folgende Ausführungen um den Fall rund um die NoVA-Rückerstattung des Fahrzeuges ***30*** nochmals darzulegen. Das Fahrzeug wurde 06/2019 als innergemeinschaftliche Lieferung (netto steuerfrei) in ein anderes EU-Land verbracht. Aufgrund dieser Tatsache wurde von der ***51*** GmbH ein Antrag auf Rückerstattung der NoVA 06/2019 am 16.09.2019 in Höhe von 6.080,00 eingebracht. Im Zuge der Außenprüfung wurde eine Berechnung der NoVA durchgeführt und statt 22% NoVA (entspricht 6.380,00-300=6.080,00), 11%NoVA (entspricht € 4.413,00 It. beiliegender Berechnung) berechnet, wodurch im Bescheid der NoVA 06/2019 eine Nachzahlung/ Rückzahlung der erstatteten NoVA von € 1.667,00 vorgeschrieben wurde. Eine Berechnung der NoVA mit 22% wurde uns von Seiten der AbgPfl. nicht vorgelegt, wodurch die Rückerstattung auch nicht vollends überprüft werden konnte. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde dieser Punkt fallen gelassen, jedoch im Bericht über die Außenprüfung und dem darauffolgenden Bescheid der NoVA 06/2019 vorgeschrieben. Die genauen Umstände sind nicht mehr erinnerlich, weshalb wir die vertretene Meinung der AbgPfl. über den NoVA-Satz von 22% bei Schlussbesprechung akzeptierten, die Verbrauchsdaten der Zulassungsstellen (WO) weisen anderes aus." Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes zu den Beschwerdepunkten Berechnungsdifferenzen und Vorführkraftfahrzeuge sowie Bemessungsgrundlage der Vergütung betreffend Normverbrauchsabgabe 6/2019 und der Konkretisierung der Anträge der Amtspartei, führte die belangte Behörde mit Eingabe vom 02.09.2026 Folgendes aus: "Vorführfahrzeuge: Laut Bericht wurde die Nutzung des Fahrzeuges ***18***, Bentley ***19*** als Vorführfahrzeug, durch die Außenprüfung verneint. Auf Ihre Frage, ob für das Fahrzeug Fahrtenbücher vorliegen wird, meinerseits mitgeteilt, dass seitens der Abgabepflichtigen kein Nachweis erbracht wurde, zB durch Aufzeichnungen der Fahrten für die Vorführung, der die Nutzung als Vorführkraftfahrzeug darlegt, bzw. wurde bei einer Besprechung zur Nutzung des Fahrzeuges am 26.05.2023 die (gegenwärtige) private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dargelegt. NoVA-Berechnung nach Typenbescheinigung: Wurde von der Abgabepflichtigen behauptet, dass die Berechnungen der Außenprüfung aufgrund falschen Verbrauchsdaten der Fahrzeuge ermittelt wurden, wird klargestellt, dass seitens der Abgabepflichtigen keine Grundlagen für die Berechnung der NoVA vorgewiesen wurden. So wurden für das Fahrzeug ***22***, Porsche ***23*** und ***36***, Porsche ***37*** durch den bei der Schlussbesprechung anwesenden ***99*** behauptet, dass in den Datenblättern von Porsche andere Emissions- und Verbrauchswerte ausgewiesen seien. Dahingehend wurde stets auf die Website von Porsche verwiesen. Es wird klargestellt, dass für das spezifische Fahrzeug weder die Typenbescheinigung noch eine Einzelgenehmigung vorgezeigt wurde, die diese Behauptungen gestützt hätten. Die Außenprüfung hat sich daher auf die Fahrzeugdaten in der VVO gestützt, die erfahrungsgemäß aus den Typenbescheinigungen/Einzelgenehmigungen entnommen werden. Aus diesen Daten ergibt sich auch die Berechnung der NoVA lt. Berechnungsblättern. Gem. § 6 Abs. 2 letzter Satz NoVAG (Fassung vom 01.03.2014) bzw. § 6 Abs. 3 NoVAG (Fassung vom 30.06.2021) ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. NoVA 06/2019: Über das Fahrzeug ***30***, Range Rover, befindet sich in der Niederschrift zwar der Vermerk, dass der Ansicht der Abgabepflichtigen gefolgt wird, jedoch konnte in Folge kein Grund für die geteilte Rechtsmeinung, bzw. welche Meinung vertreten wurde ermittelt werden. Möglicherweise handelt es sich um einen Kopierfehler, da derselbe Wortlaut weiter oben schon einmal abgedruckt ist. Jedenfalls wird nunmehr das Ergebnis der Außenprüfung, nämlich die Kürzung der NoVA-Rückerstattung iHv. 1.667,00 seitens der Außenprüfung vollends getragen. Es wird klargestellt, dass für das spezifische Fahrzeug weder die Typenbescheinigung noch eine Einzelgenehmigung vorgezeigt wurde, die eine andere Berechnung gestützt hätten. Die Außenprüfung hat sich daher auf die Fahrzeugdaten in der VVO gestützt, die erfahrungsgemäß aus den Typenbescheinigungen/Einzelgenehmigungen entnommen werden. Aus diesen Daten ergibt sich auch die Berechnung der NoVA lt. Berechnungsblättern in Höhe von 11%, statt der vormaligen 22%. Verfahrensrechtlich wurde diese Nachforderung im Bericht und dem Bescheid NoVA 06/2019 verarbeitet und es ergibt sich kein Widerspruch in der Begründung zum Bescheid, wonach bei geteilter Rechtsmeinung die Beantragung auf Abänderung der Ergebnisse nicht notwendig ist." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bei den folgenden Kfz hat die Bf. trotz Vorliegens eines steuerpflichtigen Tatbestandes die Normverbrauchsabgabe nicht entrichtet. [...] Das Kfz mit der Fahrgestellnummer ***18***, Type Bentley ***19***, wurde von der Bf. steuerfrei belassen und die Bf. hat keine Normverbrauchsabgabe entrichtet. Das Kfz wurde vom Geschäftsführer der Bf. im Beschwerdezeitraum ua. privat genutzt. [...] Das von der Bf. als Vorführkraftfahrzeug behandelte Kfz mit der Fahrgestellnummer ***16***, Type Ferrari ***17***, wurde von der Bf. steuerfrei belassen und die Bf. hat keine Normverbrauchsabgabe entrichtet. [...] Das von der Bf. als Leichenwagen veräußerte Kfz mit der Fahrgestellnummer ***20*** wurde nicht versteuert. 2. Beweiswürdigung Dass die oben angeführten Kfz, trotz Vorliegens eines steuerpflichtigen Tatbestandes gem. § 1 Z 1 NoVAG 1991 von der Bf. nicht versteuert wurden, wurde in der Beschwerde von der Bf. nicht einmal bestritten. Die Beweiswürdigung ist dementsprechend gem. § 167 Abs. 2 BAO durchzuführen. Zur Feststellung der Berechnungsdifferenzen durch die Außenprüfung, wobei diese bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe unter Bedachtnahme der behördlichen Zulassungsdaten It. VVO (Genehmigungsdatenbank des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs) herangezogen hat, hat die Bf. keine die Berechnungsgrundlagen widersprechenden Unterlagen oder sonstige triftigen Beweise vorgelegt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103169/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103169.2025
Stammnummer
152641
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF