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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103169/2025

Normverbrauchsabgabe: Kein Nachweis des Verwendungszwecks als Vorführkraftfahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103169/2025vom 03.09.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für die Steuerbefreiung betreffend Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge im Wege der Vergütung gem. § 12 Abs.1 Z 3 ist gem. § 3 Z 3 NoVAG 1991 notwendige Voraussetzung, dass der begünstigte Verwendungszweck durch die Vorlage von Nutzungsunterlagen, wie z. B. Fahrtenbuch, nachgewiesen wird.
Vorführkraftfahrzeuge sind zum alsbaldigen Verkauf bestimmt. Die Überschreitung einer Frist von sechs Monaten ist nur bei Erbringung des Nachweises der Durchführung von vergeblichen Verkaufsbemühungen im Fall von schwer verkäuflichen Modellen verlängerbar. Ohne diesen Nachweis ist die Voraussetzung des gewerblichen Weiterverkaufs nicht gegeben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache RA Dr. Mario Noe Nordberg als Masseverwalter des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Mario Noe Nordberg, Hamernikgasse 10, 3830 Waidhofen/Thaya, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. September 2024 betreffend Normverbrauchsabgabe 03.2019, 06/2019, 08/2019, 10/2019, 11/2019, 12/2019, 09/2020, 03/2021, 12/2021, 04/2022, 05/2022, 07/2022, 04/2023, 07/2023, sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Normverbrauchsabgabe für 12/2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die festgesetzte Normverbrauchsabgabe ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf: Mit Antrag vom 16.05.2019 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 3/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 47.109,37 und Steuerbetrag iHv. EUR 3.468,75 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 16.09.2019 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 6/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 44.993,19 und Steuerbetrag iHv. EUR 998,18 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 15.10.2019 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 8/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 76.174,96 und Steuerbetrag iHv. EUR 9.490,05 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 16.12.2019 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 10/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 32.564,31 und Steuerbetrag iHv. EUR 122,83 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 15.01.2020 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 11/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 0,- und Steuerbetrag iHv. EUR 0,- zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 17.02.2020 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 12/2019 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 83.367,63 und Steuerbetrag iHv. EUR 4.948,85 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 13.11.2020 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 9/2020 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 130.060,83 und Steuerbetrag iHv. EUR 16.367,02 zur Versteuerung an. Mit Antrag vom 10.05.2021 meldete die Bf., eine GmbH, für den Zeitraum 03/2021 mittels Selbstbemessung einen steuerpflichtigen Vorgang (Lieferung gem. § 1 Z 1 NoVAG) Bemessungsgrundlage EUR 31.501,59 und Steuerbetrag iHv. EUR 2.515,48 zur Versteuerung an. Im Jahr 2024 fand bei der Bf. eine Außenprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 inklusive der Nachschauzeiträume 2022 bis 2023 durch das Finanzamt statt. In der Niederschrift vom 16.08.2024 wurde festgestellt, dass in mehreren Fällen Normverbrauchsabgabe trotz Zutreffen eines Besteuerungstatbestandes nicht entrichtet war und in weiteren Fällen, dass die Bemessungsgrundlagen und die Normverbrauchsabgabe der Höhe nach rechtswidrig waren. Feststellungen der Außenprüfung: In neun Fällen erwies sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung die Normverbrauchsabgabe betreffend 4/2018, 12/2018, 8/2019, 11/2019, 9/2020, 4/2022, 7/2022, 7/2023 trotz Steuerpflicht als nicht entrichtet. Bei elf Fahrgestellnummern waren Berechnungsdifferenzen betreffend 3/2019, 6/2019, 8/2019, 10/2019, 12/2021, 2/2022, 4/2022, 8/2022, 4/2023 festzustellen. In einem Fall war ein Vorführkraftfahrzeug nicht als ein solches festzustellen und in einem weiteren Fall wurde die Steuerfreiheit bei einem Leichenwagen versagt. Zu den geprüften Kfz führte die Außenprüfung an, dass zT die Normverbrauchsabgabe nicht entrichtet bzw nur zT entrichtet wurde und dass in manchen Fällen die Inanspruchnahme von Befreiungen rechtswidrig gewesen seien. Zu den einzelnen Kfz hat das Finanzamt Folgendes festgestellt: ****1*** Mercedes ***2*** 04.12.2013 0,00 3.072,73 Apr.18: Die Normverbauchsabgabe wurde nicht entrichtet, trotz Lieferung und Verkauf im Monat 04/2018. ****3*** VW ***4***: Die Normverbauchsabgabe wurde nicht abgeführt. 18.12.2018 0,00 3.950,00 Dez.18 ****5*** Audi ***6*** 18.06.2013 0,00 619,91 Nov.19: es wurde keine NovA abgeführt ****7*** BMW ***8*** 20.11.2017 0,00 6.575,54 Aug.19: Mehrere Verkaufsvorgänge für dasselbe Kfz wurden von der Außenprüfung festgestellt (am 18.03.2019 und am 05.12.2019); NovA-Tatbestand durch Verkauf ****9*** VW ***4*** 08.07.2019 0,00 7.566,81 Sep.20: Die Normverbauchsabgabe wurde nicht entrichtet, trotz Lieferung und Verkauf. ****10*** VW ***11*** 01.11.2002 0,00 5.313,83 Apr.22 Die Normverbrauchsabgabe wurde nicht entrichtet, trotz Lieferung und Verkauf. ****12*** Mercedes ***13*** 01.08.2012 0,00 3.395,98 Jul.22: Die Normverbrauchsabgabe wurde nicht entrichtet, trotz Lieferung und Verkauf im Monat 7/2022. ****14*** Rolls Royce ***15*** 0,00 26.956,90 Jul.23: Verkaufsvorgänge wurden mehrfach für dasselbe Kfz verzeichnet; eine Rechnung wurde storniert. ****16*** Ferrari ***17*** 01.11.2021 70.000,00 99552,88 Apr.23: Kfz wurde als steuerfreies Vorführkraftfahrzeug behandelt, Normverbrauchsabgabe wurde nicht abgeführt. ****18*** Bentley ***19***: Anhand der Aufzeichnungen der Außenprüfung wurde das Kfz betrieblich und privat genutzt. Das Kfz war vom 25.05.2022 bis zum 23.06.2023 in der Versicherungsdatenbank gemeldet. Die Außenprüfung hat als Bemessungsgrundlage den Mittelwert zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis zur Berechnung der Steuer herangezogen. ****20*** Mercedes ***21*** 12.07.2011 0,00 4.355,00 Mär.21: Dieser Leichenwagen wurde veräußert. Die Außenprüfung stellte zu diesem Zeitpunkt die NoVA-Pflicht gem. § 1 Z 1 NoVAG fest, wobei kein weiterer Vergütungstatbestand vom Empfänger geltend gemacht wurde. *In den folgenden Fällen sind Berechnungsdifferenzen durch die Außenprüfung festgestellt worden: ***22*** Porsche ***23*** 26.013,51. Die Außenprüfung hat die Daten der VVO herangezogen: CO2: 251 g/km. 02.03.2021 22.916,67 Dez.21 ****24*** Mercedes ***25***: keine Feststellung der Außenprüfung ****26*** BMW ***27*** 20.12.2019 -17.235,00 -15.975,00 Jul.22 ****28*** BMW ***29*** 04.04.2018 -9.510,00 -6.990,00 Jul.22 ****30*** Land Rover ***31*** 01.06.2013: keine Feststellung der Außenprüfung ****32*** Audi ***33*** 21.03.2017 -12.948,98 -16.087,50 Jul.22 ****34*** Mercedes ***35*** 27.01.2022 -99.075,10 -54.519,48 Feb.22: Vorführfahrzeuge bezwecken die Förderung des Verkaufs von Neufahrzeugen. ****36*** Porsche ***37*** 11.885,90 Aug. 19: Die Außenprüfung hat die Daten der VVO herangezogen: CO2: Die Daten der WO wurden augenscheinlich durch Porsche Austria eingegeben. Das Berechnungsprogamm MotionData erklärte 21%, die Berechnung ergab 21% bei einem Verbrauch von 7,2l/100km. Aufgrund der Daten der VVO wurden 29% NoVA-Satz errechnet. 02.05.2017 8.978,72 ****38*** Mercedes ***39*** 0,00 652,00 Mär.19 ****40*** Mercedes ***41*** 13.07.2015 114,63 309,76 Okt.19, bereits bei vorhergehender Überprüfung korrigiert. *Da die NoVA bereits bei der Freigabeüberprüfung der Gutschriften korrigiert wurde, werden Mehrbeträge für folgende Fahrzeuge gegengerechnet. ***34*** Mercedes ***35*** -44.555,62 Feb.22; ***26*** BMW ***27*** -1.260,00 Jul.22; ***42*** BMW ***43*** -2.520,00 Jul.22; ***32*** Audi ***33*** 3.138,52 Jul.22. Mit diversen Vorhalten zB. "V01", "V02" und "V03", wie zB. vom 21.11.2022 verlangte das Finanzamt von der Bf. Nutzungsunterlagen zu den Kfz und Fahrtenbücher ab. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe: Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2018 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 3.072,72 fest. Mit Bescheid über die Wiederaufnahme der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 12/2018 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 42.269,53 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 3.950,00 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 03/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 4.000,75 fest, was zu einer Nachzahlung iHv. EUR 532,00 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR -3.414,82 fest, was zu einer Nachzahlung iHv. EUR 1.667,00 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 08/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 18.912,37 fest, was zu einer Nachzahlung iHv. EUR 9.422,32 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 10/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 220,40 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 97,57 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 11/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 675,47, als Nachzahlung, fest. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 12/2019 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 13.359,80 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 8.410,95 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 09/2020 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 23.901,50 fest und führte iHv EUR 7.534,48 zu einer Nachzahlung. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 03/2021 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 5.671,14 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 3.155,66 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 12/2021 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 25.840,43 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 3.096,84 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2022 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 68.459,88 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 42.035,54 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2022 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 26.759,15 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 25.715,15 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 07/2022 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 11.571,64 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 3.395,98 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2023 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 106.785,71 fest, was zu einer Nachzahlung iHv EUR 29.552,88 führte. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 07/2023 vom 05.09.2024 setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv EUR 26.956,90 als Nachzahlung fest. In der Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: Die NoVA wurde anhand der in Ausgangsrechnungen angegebenen Beträge bzw. der Berechnungen durch die Außenprüfung unter Bedachtnahme der behördlichen Zulassungsdaten It. VVO ermittelt. Abweichungen, die durch die durch die Gesellschaft verwendete Software (Motion Data) oder der Angaben durch den Fahrzeughersteller auf dessen Website entstehen, stellen für die Außenprüfung keine rechtsverbindliche Angaben dar. Vor allem auch, weil Verbrauchs- und Emissionswerte für das einzelne Fahrzeug maßgeblich sind. Diese Thematik wurde vor allem bei den Fahrzeugen Porsche ***22*** und ***36*** diskutiert. Zum Thema Vorführfahrzeuge begründete das Finanzamt wie folgt: "Von der Abgabepflichtigen wurde im prüfungsgegenständlichen Zeitraum ein Fahrzeug unter Verweis auf die Steuerbefreiung gem. § 3 Z 3 NoVAG für Vorführfahrzeuge zur Freischaltung in der VVO beantragt. Das Fahrzeug wurde darauf im Namen der Abgabepflichtigen zur KFZ-Versicherung angemeldet, eine Entrichtung der NoVA erfolgte nicht. Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Kraftfahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. (…)" Zum Leichenwagen begründete das Finanzamt wie folgt: "Die Veräußerung eines ursprünglich NoVA-befreiten Leichenwagens löst die NoVA-Pflicht gem. § 1 NoVAG aus. Ein etwaiger Vergütungstatbestand nach § 3 Z 3 kann ausschließlich beim Empfänger durch Nachweis des begünstigten Verwendungszweckes geltend gemacht werden." Zur Wiederaufnahme führte die Außenprüfung Folgendes aus: "Neue Tatsachen/Beweismittel: Durch die Überprüfung der Fahrzeugverkäufe kam erstmalig hervor, dass- keine NoVA abgeführt wurde für Fahrzeuge für die NoVA auf den Ausgangsrechnungen ausgewiesen wurde, die Freischaltung in der WO beantragt wurde- NoVA falsch abgeführt wurde, obwohl diese in der Ausgangsrechnung anders ausgewiesen war- NoVA aufgrund anderer Emissions- und Verbrauchsdaten errechnet wurde- unter der Behauptung eines NoVA-befreiten Vorführfahrzeuges keine NoVA abgeführt wurde- ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug nicht der NoVA unterzogen wurde. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die der Abgabenbehörde zuvor nicht bekannt waren." Die Außenprüfung fasste im Bericht über die Außenprüfung die folgenden Feststellungen zusammen: [Grafik]   Mit Schreiben vom 01.10.2024 erhob die Bf., steuerlich vertreten, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu Folgendes aus: "(…) Der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt und die daraus resultierenden rein betragsmäßigen Auswirkungen - allein bereits unter anderem auf die sich ergebende NoVA oder auch Umsatzsteuer (aufgrund dessen, dass angenommen wird, ein anderes Unternehmen wäre kein gewerblicher Kfz- Händler) - sind strittig. Hinsichtlich der angenommenen NoVA-Differenzen ergeben sich schon aufgrund der Sicht des Prüfers, was als Vorführwagen anzusehen ist und was nicht, rechtliche Problematiken. Der Begriff Vorführwagen ist in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert. Dass Verkäufe dieser und einer ähnlichen Type von Kfz und wann diese im Falle der Bf. stattfanden, ist durch die vorgelegten Kaufverträge erwiesen. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Warum nach Ansicht der Betriebsprüfung bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, vor vornherein ein Vorführwagen ausgeschlossen ist, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Selbst aus der Judikatur ist zu ersehen, dass ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug ist, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeugs einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeugsvorgeführt werden sollen. Auf Neu- oder Gebrauchtwagen wird dabei in keinem einzigen Fall abgestellt. Ob eine Bestimmbarkeit des Inhaltes einer Regelung oder Definition gegeben ist, zeigt sich dabei nicht zuletzt an der jeweils einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte. Die derzeitige Regelung ist derart unbestimmt, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen. Die gesamten Selbstbemessungsabgaben sind weiters durch geschultes Personal in ein Programm eingegeben worden, wieso hier Fehler passiert sein sollen oder das Programm andere Berechnungsbeträge auswirft als die Berechnungen der Abgabenbehörde, ist nicht nachvollziehbar (siehe vorab Fall Porsche ***23*** mit einer Berechnungsdifferenz von EUR 3.096,84). Sofern wider Erwarten tatsächlich die Berechnung der Finanz stimmen sollte ist darauf zu verweisen, dass die Bf. davon ausgegangen ist, dass diese Abgaben korrekt abgerechnet und an das Finanzamt auch korrekt gemeldet und entrichtet worden sind. Weiters sind nach Ansicht der Bf. die Nachberechnungen, aus welchen sich nun Forderungen ergeben, teilweise unrichtig. Die im Sachverhalt dargestellten Verbrauchswerte, auf die sich die Nachforderungen beziehen, werden aus der Genehmigungsdatenbank übernommen, aus durchgeführten Internetrecherchen und aus den Berechnungstools bei nach Leistung und Baujahr vergleichbaren Kfz gleicher Bauart hat sich ergeben, dass andere NoVA Berechnungssätze zur Anwendung gelangen müssen. Auch im Abgabenverfahren gibt es eine Beweislast für das Finanzamt und hat die Behörde dem Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend vorzugehen. Wie das Finanzamt zu seinen Annahmen kommt, wird nicht dargelegt und ist dies auch aus dem Ermittlungsverfahren nicht ableitbar. Auch differieren die rechtlich eingenommenen Standpunkte des Prüfers - quasi pars pro toto wann der Fall eines gewerblichen Kfz-Händlers vorliegt - zur Judikatur. Die tatsächliche Wiederholung der Ausübung einer Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (VwGH 25.2.2015, 201 0/13/0095). Deuten objektive Umstände darauf hin, dass der Abgabepflichtige die Absicht gehabt hat, mehrere Kraftfahrzeuge zu importieren und im Inland zu verkaufen und damit ernsthaft einen Autohandel betreiben wollte, so ist diese Tätigkeit auch dann als gewerblich anzusehen, wenn es letztlich nur zum An- und Verkauf eines einzigen PKWs gekommen ist. Der Verkauf von mehreren Fahrzeugen ist demnach jedenfalls als gewerblich zu sehen. Willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen sind unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar, auf die Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten wurde bereits im Prüfungsverfahren hingewiesen. Ein Verfahren ist dann rechtswidrig, wenn es auf einer falschen Auslegung der Bestimmungen, die die Behörde - auch auf den von ihr angenommenen Sachverhalt - zur Anwendung brachte (VwSIg 82A/1947; VwGH 16.1 1.1978, ZI 2317/77), beruht.(…)." Mit Schreiben vom 23.12.2024 ergänzte die Bf. ihre Beschwerde und führte Folgendes aus: "(…) Mit der BESCHWERDE werden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie überdies sekundäre Verfahrensmängel, zumal die Behörde aufgrund unrichtiger Rechtsansicht Feststellungen nicht getroffen hat, ebenso aufgrund Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Berechnungen der Abgabenbehörde sind willkürlich und nicht nachvollziehbar, auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar und die Bescheide selbst ergo von Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten geprägt. Der Spruch der jeweiligen Bescheide ist rechtswidrig, da zum einen eine unzutreffende Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich gegeben ist, ebenso aber auch entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt in mehrfacher Hinsicht vor. Auch im Abgabenverfahren gibt es eine Beweislast für das Finanzamt und hat die Behörde dem Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend vorzugehen. Diesem Prinzip wurde in unserem Prüfungsverfahren nicht entsprochen. Nur beispielsweise sei vorab auf die Frage verwiesen, wieso eine slowakische Firma, die nach wie vor steuerlich existent ist, als Scheinfirma qualifiziert wird. Das Ermittlungsverfahren wurde einseitig gestaltet; mit günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde nicht beschäftigt, obwohl sie verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie Bedacht zu nehmen hat. Die erkennende Behörde hat den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtswegigkeit folgend gemäß den §§115 BAO iVm 279 BAO und dass die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, nichtgewahrt. Ebenso wenig wurde das Prinzip, dass die objektive Beweislast im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen bei der Behörde liegt nicht gewahrt. Bereits dadurch kommt es unserer Ansicht nach zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nicht nur Beweisergebnisse, sondern auch die Beweisquellen sind einer Partei bekannt zu machen. Auch diesem Verfahrensgrundsatzwurde nicht entsprochen. Im Abgabenverfahren trifft uns eine Mitwirkungspflicht und auch die Beweislast. Allerdings bleibt das Finanzamt allein, aber verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung des Verfahrens und seiner Ergebnisse und sohin alleine daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses. Aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus bestimmt die Abgabenbehörde Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit. Der amtswegigen Ermittlungspflicht - welche ungeachtet der Beweislastregelung besteht - wurde aber nicht im gebotenen gesetzlichen Sinne entsprochen. Die Abgabenbehörde stützt sich mehrfach auf Hypothesen. Nötige Feststellungen wurden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen und Beweisergebnisse übergangen, was als Verfahrensfehler in jedem Falle gerügt wird, ebenso aber inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet. Das Agieren widerspricht jeglichen Prinzipieneines fair trial. Es ist aus taktischen Gründen zwar verständlich, dass ein Prüfungsorgan ein Geheimnis aus Berechnungen und Fragen macht oder Fragen so pauschal umfassend und nicht konkret formuliert, dass eine Beantwortung kaum möglich ist. Dies zieht allerdings Rechtswidrigkeit nach sich. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für uns in mehreren Punkten ein Rätsel, welches auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt wird. Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Nach der Grundregel des Beweises hat jede Seite das Vorliegen der für sie maßgeblichen Rechtsvorschrift zu behaupten und zu beweisen. Dies gilt auch in Abgabensachen. Die objektive Beweislast liegt ebenso immer noch beim Finanzamt im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen. Bezogen auf unseren Fall ist darauf hinzuweisen, dass solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob etwas fraglich ist oder nicht, an einen bedenklichen Sachverhalt nicht zu denken ist und auch kein Vorhalt erfolgen kann. Im Zusammenhangmit dem Antrag gemäß § 212a BAO wurde unserseits bereits eine Aufstellung vorgelegt, aus welcher detailliert hervorgeht, welcher Betrag insgesamt als fraglich und strittig erachtet wird. Um weitwendige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Aufstellung verwiesen, zumal diese bereits Bestandteil des Beschwerdeverfahren ist. Nach wie vor ist aufgrund des Aktenumfanges und auch des mehrfach gegebenen Auslandsbezuges in mehreren Fällen ein abschließendes Beschwerdevorbringen uns nicht möglich, zumal quasi pars pro toto Stellungnahmen der slowakischen Finanz oder Aufzeichnungen zu auf Straßen digital erfassten Fahrzeugen noch nicht vorliegen. Der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt ist bereits aufgrund unrichtig berechneter NoVA fraglich. Basis für die NoVA ist das tatsächlich jeweilig vorhandene Fahrzeug und nicht Daten in einer Datenbank, die für uns gar nicht überprüfbarsind. Auch die Fiktion ohne irgendeine nähere Begründung, wann jemand gewerblicher Händler ist und wann nicht, steht in Widerspruch zu Judikatur und begründet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die tatsächliche Wiederholung der Ausübung einer Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (VwGH 25.2.2015, 2010/13/0095). Deuten objektive Umstände darauf hin, dass der Abgabepflichtige die Absicht gehabt hat, mehrere Kraftfahrzeuge zu importieren und im Inland zu verkaufen und damit ernsthaft einen Autohandel betreiben wollte, so ist diese Tätigkeit auch dann als gewerblich anzusehen, wenn es letztlich nur zum An- und Verkauf eines einzigen PKWs gekommen ist. Der Verkauf von mehreren Fahrzeugen ist demnach jedenfalls als gewerblich zu sehen. Warum dies die Abgabenbehörde in unserem Fall anders beurteilt, erscheint nicht nachvollziehbar. Allein aus diesen Punkten resultieren bereits exorbitante Beträge, auf die die übermittelte Aufstellung auch hinweist. Auch die verfehlte Rechtsansicht der Abgabenbehörde, was als Vorführwagen anzusehen ist und was nicht, begründet materielle Rechtswidrigkeit, zumal dieser Begriff in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert ist. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Warum nach Ansicht der Betriebsprüfung bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugenhandelt, vor vornherein ein Vorführwagen ausgeschlossen ist, ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, für NoVA Berechnungen und Festsetzungen allerdings bedeutsam. Die derzeitige Regelung ist derart unbestimmt, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen, was Bedenken unter Bedacht auf die Bestimmung des Art. 18 B-VG aufwirft. Die Selbstbemessungsabgabensind weiters durch geschultes Personal in ein EDV-Programm eingegeben worden, wieso hier Fehler passiert sein sollen oder das Programm andere Berechnungsbeträge auswirft als die Berechnungen der Abgabenbehörde, ist nicht nachvollziehbar (nochmals verwiesen auf Fall Porsche ***23*** mit einer Berechnungsdifferenz in der Höhe von allein bereits EUR 3.096,84). Willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen sind jedenfalls unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar, auf die Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten wurde bereits im Prüfungsverfahren hingewiesen. Ein Verfahren ist dann rechtswidrig, wenn es auf einer falschen Auslegung der Bestimmungen, die die Behörde - auch auf den von ihr angenommenen Sachverhalt - zur Anwendung brachte, beruht. Wir als beschwerdeführende Partei stellen daher wiederholend den Antrag, die bekämpften Bescheide ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte in der Begründung Folgendes aus: "Begründung: In der Beschwerde wird vorgebracht: Der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt und die daraus resultierenden rein betragsmäßigen Auswirkungen - allein bereits unter anderem auf die sich ergebende NoVA oder auch Umsatzsteuer (aufgrund dessen, dass angenommen wird, ein anderes Unternehmen wäre kein gewerblicher Kfz- Händler) - sind strittig. Hinsichtlich der angenommenen NoVA- Differenzen ergeben sich schon aufgrund der Sicht des Prüfers, was als Vorführwagen anzusehen ist und was nicht, rechtliche Problematiken. Der Begriff Vorführwagen ist in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert. Dass Verkäufe dieser und einer ähnlichen Type von Kfz und wann diese im Falle der Bf. stattfanden, ist durch die vorgelegten Kaufverträge erwiesen. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Warum nach Ansicht der Betriebsprüfung bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, vor vornherein ein Vorführwagen ausgeschlossen ist, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Selbst aus der Judikatur ist zu ersehen, dass ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug ist, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeugs einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeugs vorgeführt werden sollen. Auf Neu- oder Gebrauchtwagen wird dabei in keinem einzigen Fall abgestellt. Auch differieren die rechtlich eingenommenen Standpunkte des Prüfers - quasi pars pro toto wann der Fall eines gewerblichen Kfz- Händlers vorliegt - zur Judikatur. Die tatsächliche Wiederholung der Ausübung einer Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (VwGH 25.2.2015, 2010/13/ 0095). Deuten objektive Umstände darauf hin, dass der Abgabepflichtige die Absicht gehabt hat, mehrere Kraftfahrzeuge zu importieren und im lniand zu verkaufen und damit ernsthaft einen Autohandel betreiben wollte, so ist diese Tätigkeit auch dann als gewerblich anzusehen, wenn es letztlich nur zum An- und Verkauf eines einzigen PKWs gekommen ist. Der Verkauf von mehreren Fahrzeugen ist demnach jedenfalls als gewerblich zu sehen. Bei der ***44*** s.r.o. handelt es sich nach den slowakischen Behörden um eine Gesellschaft ohne aufrechten Sitz seit dem Jahr 2020. Unterhalten wurde ein virtuelles Büro. Die Geschäftsführerin der Gesellschaft Fr. ***45*** hat gegenüber der österreichischen Finanzbehörde angegeben, dass Sie für ihre Unterschrift beim Firmenbuch bezahlt wurde und sonst keine Kenntnis über die Gesellschaft habe. Sämtliche Unterschriften auf den Dokumenten, wie Kaufverträge, Verbringens- oder Gelangensnachweise, CMR, etc, mit Stempel der ***44*** s.r.o. sind nicht mit der Unterschrift von Fr. ***94***, wie im Reisepass vereinbar. Laut früheren Erhebungen der Finanzbehörde wurde Fr. ***94*** für Ihre Unterschrift bezahlt und hat an der ***44*** s.r.o. sonst jedoch keinen Einfluss. Es wurde im prüfungsgegenständlichen Zeitraum für ein Fahrzeug unter Verweis auf die Steuerbefreiung gem. § 3 Z 3 NoVAG für Vorführfahrzeuge zur Freischaltung in der VVO beantragt. Das Fahrzeug wurde darauf im Namen der Abgabepflichtigen zur KFZ-Versicherung angemeldet, eine Entrichtung der NoVA erfolgte nicht. Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Kraftfahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein. Vorführfahrzeuge bezwecken die Förderung des Verkaufs von Neufahrzeugen. Bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, ist somit von vornherein ein Vorführfahrzeug auszuschließen. In der Beschwerde wird vorgebracht: Die gesamten Selbstbemessungsabgaben sind weiters durch geschultes Personal in ein Programm eingegeben worden, wieso hier Fehler passiert sein sollen oder das Programm andere Berechnungsbeträge auswirft als die Berechnungen der Abgabenbehörde, ist nicht nachvollziehbar (siehe vorab Fall Porsche ***23*** mit einer Berechnungsdifferenz von EUR 3.096,84). Sofern wider Erwarten tatsächlich die Berechnung der Finanz stimmen sollte ist darauf zu verweisen, dass die Bf. davon ausgegangen ist, dass diese Abgaben korrekt abgerechnet und an das Finanzamt auch korrekt gemeldet und entrichtet worden sind. Weiters sind nach Ansicht der Bf. die Nachberechnungen, aus weichen sich nun Forderungen ergeben, teilweise unrichtig. Die im Sachverhalt dargestellten Verbrauchswerte, auf die sich die Nachforderungen beziehen, werden aus der Genehmigungsdatenbank übernommen, aus durchgeführten Internetrecherchen und aus den Berechnungstools bei nach Leistung und Baujahr vergleichbaren Kfz gleicher Bauart hat sich ergeben, dass andere NoVA Berechnungssätze zur Anwendung gelangen müssen. Die NoVA wurde anhand der in Ausgangsrechnungen angegebenen Beträge bzw. der Berechnungen durch die Außenprüfung unter Bedachtnahme der behördlichen Zulassungsdaten It. WO ermittelt. Abweichungen, die durch die durch die Gesellschaft verwendete Software (Motion Data) oder der Angaben durch den Fahrzeughersteller auf dessen Website entstehen, stellen für die Außenprüfung keine rechtsverbindliche Angaben dar. Vor allem auch, weil Verbrauchs- und Emissionswerte für das einzelne Fahrzeug maßgeblich sind. In der Beschwerde vom 1.10.2024 wird die Nachreichung einer detaillierten und ausführlichen Begründung binnen 4 Wochen angekündigt. Das ist nicht erfolgt, worauf die Abgabenbehörde am 26.11.2024 einen Mängelbehebungsauftrag mit Frist 23.12.2024 erließ. Dieser wurde am 23.12.2024 bezüglich der oben angeführten Beschwerden beantwortet und ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin allein bereits aus Kostengründen selbst vertritt. Aus dem ergänzenden Schreiben vom 23.12.2024 erschließen sich keine Begründungen, sondern Behauptungen wie "die Berechnungen der Abgabenbehörde sind willkürlich und nicht nachvollziehbar, die Rechtsvorschriften seien unzutreffend ausgelegt worden." Auch die Behauptung, das Ermittlungsverfahren wurde einseitig gestaltet und es wäre zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen, geht in Leere, da zu jederzeit das Parteiengehör gewahrt wurde. Dass ein Prüfungsorgan ein Geheimnis aus seinen Berechnungen mache, ist allein durch die Schlussbesprechungen am 30.07.2024, 02.08.2024 und 06.08.2024 und den BP-Bericht vom 05.09.2024 widerlegt. Zum wiederholten Vorbringen zur slowakischen Firma, dem Vorführwagen und der Nova- Berechnung wird auf den obigen Teil der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, diese Ausführungen wurden im ergänzenden Schriftsatz 23.12.2024 lediglich nochmals vorgebracht." Mit Vorlageantrag vom 24.02.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Die Bf. führte Folgendes aus: "Bereits den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zur ***44*** s.r.o. mit Sitz in ***46***, Slowakei muss entgegengetreten werden. In der Slowakei werden Unternehmen im Obchodny register (Handelsregister) geführt. Online kann über das Portal orsr.sk nach der Firma gesucht werden. Eine Abfrage am heutigen Tage, dem 24.02.2025, hat ergeben, dass das Unternehmen nach wie vorregistriert ist. Die Gesellschaft wurde am 27.04.2019 gegründet, nicht 2020 wie die Abgabenbehörde ausführt. Die steuerliche Existenz eines Unternehmens kann über das slowakische Finanzamt (Danovy ürad) überprüft werden. Jedes Unternehmen in der Slowakei hat eine Steuernummer (IÖ DPH), die zur Identifikation dient. Da das Unternehmen noch steuerlich aktiv ist, hat es auch nach wie vor eine gültige Steuernummer, diese lautet ***47***. Offenbar hat die Abgabenbehörde auch bis dato keine Veranlassung gesehen, proaktiv den slowakischen Behörden auch nur irgendeine Mitteilung zu machen, dass dieses Unternehmen eine Scheinfirma wäre. Die österreichische Finanzbehörde hat die steuerliche Existenz des Unternehmens in der Slowakei nicht ausreichend oder gar nicht geprüft, obwohl dies im Wege der Richtlinie 2011/16/EU problemlos möglich wäre. Oder aber eine Scheinfirma wird in Österreich möglicherweise anders definiert oder bewertet als in der Slowakei. Jedenfalls macht die Abgabenbehörde Indizien zu Beweisen und verlegt die Beweislast auf die Bf. Wenn die Geschäftsführerin behauptet, nichts von den Geschäftsvorgängen gewusst zu haben, ist dies als Versuch zu werten, sich der Verantwortung für mögliche steuerliche Unregelmäßigkeiten zu entziehen, die aber jedenfalls nicht der Bf. angelastet werden können. Wie aus dem Akt des BG ***48*** hervorgeht, ist ***45*** nach wie vor derzeit unbekannt aufhältig. Es dürften dafür wohl Gründe vorliegen. Diese sind naturgemäß der Bf. nicht bekannt. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass der Geschäftsführer einer Firma bei strafrechtlichen Ermittlungen abstreitet, etwas mit der Firma zu tun zu haben. Dieses Verhalten ist oft Teil der Taktik, um sich der Verantwortung zu entziehen. Wenn ein Geschäftsführer behauptet, nichts mit der Firma zu tun zu haben, obwohl er offiziell als Geschäftsführer eingetragen ist, wird dies zumeist unglaubwürdig sein, zumindest aber näher überprüft werden. Im gegenständlichen Fall begnügt sich die Abgabenbehörde mit der Aussage einer Geschäftsführerin ohne weitere Erhebungen zu pflegen. Denselben modus operandi pflegte die Abgabenbehörde bei der Corazon Handels GmbH, deren Geschäftsführer ebenso abstritt, etwas mit steuerlichen Malversationen oder überhaupt mit der Firma zu tun gehabt zu haben. Auch hier wurden steuerliche Malversationen zu Lasten der Bf. gewertet. Anders als die Abgabenbehörde wertete aber das Landesgericht für Strafsachen Wien zu ***49*** die Verantwortung des Geschäftsführers ***50*** und sprach ihn wegen §§ 33 FinStrG schuldig. Das Ermittlungsverfahren wurde einseitig gestaltet; mit günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde nicht beschäftigt, obwohl sie verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie Bedacht zu nehmen hat. Die erkennende Behörde hat den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtswegigkeit folgend gemäß den §§115 BAO iVm 279 BAO und dass die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, nicht gewahrt. Ebenso wenig wurde das Prinzip, dass die objektive Beweislast im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen bei der Behörde liegt nicht gewahrt. Bereits dadurch kommt es unserer Ansicht nach zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nicht nur Beweisergebnisse, sondern auch die Beweisquellen sind einer Partei bekannt zu machen. Auch diesem Verfahrensgrundsatz wurde nicht entsprochen. Das Finanzamt allein bleibt verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung des Verfahrens und seiner Ergebnisse und sohin allein daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses. Aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus bestimmt die Abgabenbehörde Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit. Der amtswegigen Ermittlungspflicht - welche ungeachtet der Beweislastregelung besteht - wurde aber nicht im gebotenen gesetzlichen Sinne entsprochen. Die Abgabenbehörde stützt sich mehrfach auf Hypothesen. Nötige Feststellungen wurden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen und Beweisergebnisse übergangen, was als Verfahrensfehler in jedem Falle gerügt wird, ebenso aber inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet. Nach wie vor ist aufgrund des Aktenumfanges und auch des mehrfach gegebenen Auslandsbezuges in mehreren Fällen ein abschließendes Beschwerdevorbringen uns nicht möglich, zumal quasi pars pro toto Stellungnahmen der slowakischen Finanz oder Aufzeichnungen zu auf Straßen digital erfassten Fahrzeugen noch nicht vorliegen. Fraglich ist, ob hier überhaupt Ermittlungen der Abgabenbehörde erfolgt sind. Nochmals sei im Hinblick auf die NoVA darauf verwiesen, dass Basis für die NoVA das tatsächlich jeweilig vorhandene Fahrzeug und nicht Daten in einer Datenbank sind, die nur für die Finanz aber für uns gar nicht überprüfbar sind. Die Berechnungen und die jeweilige Basis wurde bis dato nicht offengelegt. Auch die Fiktion ohne irgendeine nähere Begründung, wann jemand aus Sicht der Abgabenbehörde ein gewerblicher Händler ist und wann nicht, steht in Widerspruch zu Judikatur und begründet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Auf das Argument, dass die tatsächliche Wiederholung der Ausübung einer Tätigkeit zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich ist, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (VwGH 25.2.2015, 2010/13/0095), geht die Entscheidung nicht ein. Deuten objektive Umstände darauf hin, dass der Abgabepflichtige die Absicht gehabt hat, mehrere Kraftfahrzeuge zu importieren und im Inland zu verkaufen und damit ernsthaft einen Autohandel betreiben wollte, so ist diese Tätigkeit auch dann als gewerblich anzusehen, wenn es letztlich nur zum An- und Verkauf eines einzigen PKWs gekommen ist. Der Verkauf von mehreren Fahrzeugen ist demnach jedenfalls als gewerblich zu sehen. Warum dies die Abgabenbehörde in unserem Fall anders beurteilt, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch ist die Rechtsansicht der Abgabenbehörde verfehlt, was als Vorführwagen anzusehen ist und was nicht. Auch dies begründet materielle Rechtswidrigkeit, zumal dieser Begriff in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert ist. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Warum nach Ansicht der Betriebsprüfung bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, vor vornherein ein Vorführwagen ausgeschlossen ist, ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, für NoVA Berechnungen und Festsetzungen allerdings bedeutsam. Die derzeitige Regelung ist derart unbestimmt, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen, was Bedenken unter Bedacht auf die Bestimmung des Art. 18 B-VG aufwirft. Wieso ein EDV-Programm andere Berechnungsbeträge auswirft als die Berechnungen der Abgabenbehörde ist ebenso nicht nachvollziehbar. Bis dato ist der Fall Porsche ***23*** mit einer Berechnungsdifferenz in der Höhe von allein bereits EUR 3.096,84 von der Abgabenbehörde nicht geklärt. Wann hier das Parteiengehör gewahrt wurde, ist nicht ersichtlich. Da ist auch eine lange Schlussbesprechung nicht ausreichend. Da von uns als Bf. die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Abgabenvorschreibung selbst in vollem Umfang mit Begründung bestritten wurden und auch eine Aufstellung zu den Beträgen mit Eingabe vom 23.12.2024 übermittelt wurde, hätte eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erfolgen müssen, was die Beschwerdevorentscheidung vermissen lässt. Ohne nachvollziehbare Berechnungsbasis fehlt den Bescheiden die erforderliche rechtliche und tatsächliche Grundlage. Das Beschwerdevorbringen ist schlüssig, die monierten Rechtsverletzungen offenkundig. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte sie ihre aktenwidrigen Sachverhaltsvermutungen rechtzeitig erkennen können und so zu einem anderen Bescheid und auch zu einer anderen Beschwerdevorentscheidung kommen können. Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung dokumentiert in umfassender Weise das Agieren der Abgabenbehörde im gesamten bisherigen Verfahren. Dabei wird erkennbar, dass sämtliche Sachverhalte und Argumente einseitig und durchgängig zum Nachteil von uns als Beschwerdeführerin interpretiert werden. Eine derart einseitige Auslegung steht im Widerspruch zu den Grundsätzen eines fairen und objektiven Verfahrens. Eine neutrale und umfassende Würdigung der vorgebrachten Argumente und Tatsachen, um zu einer ausgewogenen und rechtmäßigen Entscheidung zu gelangen, stellt dies jedenfalls wohl ohne Zweifel nicht dar. Wir stellen daher den VORLAGEANTRAG gemäß § 264 BAO an das BFG, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben." Mit Schreiben vom 03.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor. Zur Normverbrauchsabgabe führte sie Folgendes aus: "(…) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf1*** (vormals ***51*** GmbH) ist vor allem in den Bereichen KFZ-Handel und KFZ-Reparatur tätig. Im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 und der Nachschau (Umsatzsteuer) 2022 wurden folgende Feststellungen getroffen (siehe dazu auch Außenprüfungsbericht vom 05.09.2024): -Fahrzeuge wurden ohne Erlösermittlung veräußert, -Entnahme von Fahrzeugen, die auf Gesellschafter angemeldet waren, -Nutzung von angemeldeten Fahrzeugen durch Gesellschafter, (…) -Nicht Entrichtung bzw. falsche Berechnung der NoVA. (…) Am 01.10.2024 wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde folgendes vorgebracht: Der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt und die daraus resultierenden rein betragsmäßigen Auswirkungen - allein bereits unter anderem auf die sich ergebende NoVA oder auch Umsatzsteuer (aufgrund dessen, dass angenommen wird, ein anderes Unternehmen wäre kein gewerblicher Kfz- Händler) - sind strittig. Hinsichtlich der angenommenen NoVA- Differenzen ergeben sich schon aufgrund der Sicht des Prüfers, was als Vorführwagen anzusehen ist und was nicht, rechtliche Problematiken. Der Begriff Vorführwagen ist in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert. Dass Verkäufe dieser und einer ähnlichen Type von Kfz und wann diese im Falle der Bf. stattfanden, ist durch die vorgelegten Kaufverträge erwiesen. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Warum nach Ansicht der Betriebsprüfung bei einem Fahrzeughändler, der nur mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, vor vornherein ein Vorführwagen ausgeschlossen ist, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Selbst aus der Judikatur ist zu ersehen, dass ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug ist, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeugs einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeugs vorgeführt werden sollen. Auf Neu- oder Gebrauchtwagen wird dabei in keinem einzigen Fall abgestellt. Auch differieren die rechtlich eingenommenen Standpunkte des Prüfers - quasi pars pro toto wann der Fall eines gewerblichen Kfz- Händlers vorliegt - zur Judikatur. Die tatsächliche Wiederholung der Ausübung einer Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (VwGH 25.2.2015, 2010/ 13/ 0095). Deuten objektive Umstände darauf hin, dass der Abgabepflichtige die Absicht gehabt hat, mehrere Kraftfahrzeuge zu importieren und im Inland zu verkaufen und damit ernsthaft einen Autohandel betreiben wollte, so ist diese Tätigkeit auch dann als gewerblich anzusehen, wenn es letztlich nur zum An- und Verkauf eines einzigen PKWs gekommen ist. Der Verkauf von mehreren Fahrzeugen ist demnach jedenfalls als gewerblich zu sehen. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die gesamten Selbstbemessungsabgaben durch geschultes Personal in ein Programm eingegeben worden sind, wieso hier Fehler passiert sein sollen oder das Programm andere Berechnungsbeträge auswirft als die Berechnungen der Abgabenbehörde, ist nicht nachvollziehbar (siehe vorab Fall Porsche ***23*** mit einer Berechnungsdifferenz von EUR 3.096,84). Sofern wider Erwarten tatsächlich die Berechnung der Finanz stimmen sollte ist darauf zu verweisen, dass die Bf. davon ausgegangen ist, dass diese Abgaben korrekt abgerechnet und an das Finanzamt auch korrekt gemeldet und entrichtet worden sind. Weiters sind nach Ansicht der Bf. die Nachberechnungen, aus welchen sich nun Forderungen ergeben, teilweise unrichtig. Die im Sachverhalt dargestellten Verbrauchswerte, auf die sich die Nachforderungen beziehen, werden aus der Genehmigungsdatenbank übernommen, aus durchgeführten Internetrecherchen und aus den Berechnungstools bei nach Leistung und Baujahr vergleichbaren Kfz gleicher Bauart hat sich ergeben, dass andere NoVA Berechnungssätze zur Anwendung gelangen müssen." Das Finanzamt verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Mit Schreiben vom 16.02.2026 erstattete die Bf. die folgende Stellungnahme: "ZURÜCKNAHME VON ANTRÄGEN; 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***52*** vom tt.09.2025 zu ***53*** wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der ***Bf1***, ***54***, vormals ***51*** GmbH, ***55***, eröffnet und Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamemikgasse 10, zum Masseverwalter bestellt. Beweis: Bestellungsbeschluss vom tt.09.2025. 2. Die Beschwerdeführerin nimmt nunmehr ihre Anträge vom 01.10.2024 auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über ihre Beschwerde nunmehr durch den Einzelrichter aufgrund der Aktenlage zu erfolgen hat."

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103169/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103169.2025
Stammnummer
152641
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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