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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100004/2023

Gutglaubensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994; Versagung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 14 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100004/2023vom 21.08.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Keiner der drei Abnehmer verfügte über einen eigenen Internetauftritt (BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S 17). Beim Sitz der ***A2*** s.r.o. in ***Ort-SK*** (***A2-Str***) handelt es sich sich - wie durch eine Internetrecherche festgestellt hätte werden können - um ein Bürogebäude, in dem offensichtlich kein Getränkelager betrieben werden kann und in dem sich auch kein Betrieb (z.B. Gastronomie, Handel) befindet, der die Getränke unmittelbar übernehmen könnte (Dokument "Internetrecherchen Beispiel", ON 89 des FA-Aktes, S. 2; Anm.: hierbei handelt es sich um eine Abfrage von Google Maps bzw. Google Street View, die vom Gericht nachvollzogen wurde und hierbei soweit in das Bild "hineingezoomt" wurde, dass die Hausnummer lesbar ist). Beim Sitz der ***A4*** s.r.o. In ***Ort-SK*** (***A4-Str***) handelt es sich - wie ebenfalls durch eine Internetrecherche festgestellt hätte werden können - um ein sog. "virtuelles Büro", bei welchem ein Dienstleister lediglich eine Adresse zur Verfügung stellt, die Post für den Kunden entgegennimmt und an diesen weiterleitet, Räumlichkeiten aber nicht (bzw. nur gegen Aufpreis, z.B. als Besprechungsräume) zur Verfügung stellt (Dokument "Internetrecherchen Beispiel", ON 89 des FA-Aktes, S. 1; unter geänderter Bezeichnung werden an dieser Adresse auch heute noch virtuelle Büros angeboten: https://***XXX***). Auch beim Sitz der ***A3*** s.r.o. in ***Ort-CZ*** (***A3-Str***) handelt es sich um ein virtuelles Büro (Anfragebeantwortung der tschechischen Finanzverwaltung, Dokument "Auskunftsersuchen ***A3*** (2)", S. 9, ON 50 des FA-Aktes). Laut der frei zugänglichen Internetseite https://***YYY*** sind an dieser Adresse gegenwärtig (abgefragt durch das Gericht am 6.5.2026, übersetzt mit dem Google Übersetzer) 17 Firmen etabliert. Wie weiters durch eine Abfrage von Google Maps bzw. Google Street View in Erfahrung gebracht hätte werden können, handelt es sich um ein relativ kleines Gebäude mit 3 Fensterachsen und 6 Stockwerken; im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss befindet sich ein Restaurant, in den darüberliegenden vier Geschossen offenbar Wohnungen und/oder Büros; das Gebäude ist daher augenscheinlich zu klein, um 17 Firmen zu beherbergen, die an dieser Adresse auch tatsächlich operativ tätig sind (vom Gericht durchgeführte Abfrage der Adresse ***A3-Adr*** in Google Maps). Die ***A2*** s.r.o. Wurde am 28.9.2016 mit der ***A5*** s.r.o. verschmolzen und ist dadurch erloschen. Die UID-Nummer der ***A2*** s.r.o. wurde von der slowakischen Abgabenbehörde per 1.1.2017 für ungültig erklärt (BP-Bericht vom 7.1.2020, S. 5, ON 62 des FA-Aktes; Auskunft der slowakischen Finanzverwaltung, Dokument "Auskunftsersuchen ***A2***", S. 10, ON 47 des FA-Aktes). Die UID-Nummern der ***A3*** s.r.o. und der ***A4*** s.r.o. waren während der gesamten Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin gültig. Zusätzlich zu den vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung durchgeführten UID-Abfragen überprüfte die Beschwerdeführerin die UID-Nummer der ***A2*** noch ein weiteres Mal, nämlich am 2.8.2017 (mit dem Ergebnis, dass diese mittlerweile ungültig war) und die UID-Nummer der ***A4*** noch sechs weitere Male, nämlich am 19.4.2017, 21.4.2017, 3.8.2017, 12.9.2017, 13.9.2017 und 10.10.2017 (jeweils mit dem Ergebnis, dass diese nach wie vor gültig war; BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 11 f; Dokument "getätigte UID-Nr. Abfragen [Bestätigungsverf.]", ON 125 des FA-Aktes). Die Beschwerdeführerin hat über 3000 Kunden, von denen ca. 1800 regelmäßig einkaufen (Protokoll über die Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, ON 96 des FA-Aktes, S. 5). Getränke sind in der Slowakei und in Tschechien durchwegs billiger als in Österreich, wobei diese Preisunterschiede in erster Linie auf der unterschiedliche Besteuerung in den verschiedenen Staaten beruhen (von der belangten Behörde nachgereichtes Dokument "unterl bve biersteuer", S. 1 u. 2). So beträgt etwa der Preis für Bier in Österreich 106,8 %, in der Slowakei 68,6 % und in Tschechien 64,2 % des EU-Durchschnittes; der Preis für antialkoholische Getränke beträgt in Österreich 119,9 %, in der Slowakei 88,7 und in Tschechien 79 % des EU-Durchschnittes (von der belangten Behörde nachgereichtes Dokument "unterl bve biersteuer", S. 15 u. 17). Die Lieferungen erfolgten ausnahmslos dergestalt, dass die Kunden die Ware im Lager der Beschwerdeführerin in ***Bf-Ort*** mit Fahrzeugen abgeholt haben, wobei größere Lieferungen i.d.R. telefonisch vorbestellt wurden, damit die Ware entsprechend vorbereitet werden konnte (Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 4, 8 u. 12f; Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 15). In jedem Fall, also auch wenn eine telefonische Vorbestellung erfolgte, kauften die gegenständlichen Kunden Lagerware. Die Beschwerdeführerin bestellte Waren nicht gezielt zur Weiterveräußerung an ***A2***, ***A3*** und ***A4***, sondern kaufte Getränke auf Lager ein. Sie betreibt am Standort ***Bf-Ort*** ein Abhollager mit einem hohen Lagerbestand an gängigen Getränken (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 24). Anlässlich der Abholungen stellte die Beschwerdeführerin Rechnungen über die abgeholte Ware aus, in denen die jeweiligen Käufer mit vollständigem Firmenwortlaut und vollständiger Anschrift angeführt sind, und ließ die jeweiligen Abholer eine (teilweise unter Verwendung des Formulars laut Anhang 5 zur UStR 2000 erstellte) Beförderungserklärung ausfüllen und unterfertigen. In dieser Beförderungserklärung bestätigt der jeweilige Abholer, die Waren laut Rechnung (die Rechnungsnummer ist jeweils angeführt) an einen jeweils angeführten Bestimmungsort zu befördern. Bei diesen Bestimmungsorten handelt es sich um Orte in der Slowakei (***A2*** und ***A4***) bzw. in Tschechien (***A3***), vereinzelt auch in Bulgarien (***A2***; soweit ersichtlich nur in der Zeit vor 2016). Teilweise ist der Bestimmungsort nicht durch Anführung der vollständigen Adresse bezeichnet, sondern z.B. als "***A2*** s.r.o. ***A2-Str***" (von der belangten Behörde vorgelegte Dokumente "***Bf*** - ***A2*** EUsro RE 2.2.bis13.2.2017", ON 30 des FA-Aktes, und "***Bf*** - ***A2*** EUsro RE 22.2. bis 28.2.2017", ON 31 des FA-Aktes), als "***Ort-SK***, Fa. ***A2***" (Blg. 11a u. 11b zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025), als "***Ort-SK***" bzw. "Sofia - Bulgarien" oder überhaupt nur als "Slowakei", wobei jene Beförderungserklärungen, in denen der Bestimmungsort lediglich durch Angabe der Stadt bzw. des Landes bezeichnet ist, aus dem Jahr 2015 stammen (von der belangten Behörde vorgelegtes Dokument "Kundenkonto ***A2***.sro 2015, Beispiele Rechnungen u. Abholer (1)", ON 91 des FA-Aktes). Lieferscheine wurden nicht ausgestellt (übereinstimmendes Vorbringen beider Parteien; Schriftsatz der belangten Behörde vom 30.6.2025; Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 17; lt. Beschwerdeführerin wird der Lieferschein bei Bargeschäften zwar technisch im System erzeugt, aber nicht abgerufen und ausgedruckt, da die Ware direkt dem abholenden Kunden übergeben wird und ein Warenbegleitpapier sohin nicht erforderlich ist). Für die ***A3*** s.r.o. erfolgten die Abholungen ausschließlich durch deren Geschäftsführerin ***A3-Gf*** (Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 14). Die diesbezüglichen Beförderungserklärungen wurden unter Verwendung des Formulars laut Anhang 5 zur UStR 2000 erstellt. Von den in diesem Formular für die Bezeichnung des Abholers zur Auswahl stehenden Begriffen (Inhaber/in, Mitarbeiter/in, sonstige[r] Beauftragte[r]) wurden die Begriffe Mitarbeiter/in und sonstige[r] Beauftragte[r] gestrichen (Blg. 12 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025). Für die ***A2*** s.r.o und die ***A4*** s.r.o. erfolgten die Abholungen auch durch Mitarbeiter und sonstige Beauftragte, von denen sich die Beschwerdeführerin jeweils einen Ausweis (bzgl. ***A2***: Führerscheine der Abholer ***B2***, ***B3*** und ***B4***, österreichischer Reisepass und österreichischer Führerschein des Abholers ***B1*** [dieser ist auch in Österreich, nämlich in ***B1-Adr***, wohnhaft: Dokument "ZMR Abfragen Fahrer", ON 118 des FA-Aktes, S.1]; bzgl. ***A4***: Personalausweis der Abholerin ***B5***) und eine vom Kunden ausgestellte und von jeweiligen Geschäftsführer unterfertigte Vollmacht vorweisen ließ. In den Vollmachten der ***A2*** s.r.o. für ***B2***, ***B3***, ***B4*** und ***B1*** werden die jeweiligen Abholer ermächtigt, für ***A2*** Waren bei der Beschwerdeführerin abzuholen und "an den in der Beilage angeführten Bestimmungsort zu transportieren". In der Vollmacht der ***A4*** für ***B5*** wird diese ermächtigt, Konten bei bestimmten namentlich aufgezählten Banken für ***A4*** zu eröffnen und mit diesen Konten zu arbeiten, Handelsgeschäfte (einschließlich der Beteiligung an Ausschreibungen und Versteigerungen) im Namen von ***A4*** abzuschließen, ***A4*** vor allen staatlichen und privaten Institutionen zu vertreten und diese Vollmacht auf Dritte zu übertragen. In Bezug auf die Abholer der ***A2*** s.r.o. ist in diesen Vollmachten auch festgehalten, dass ***B2*** und ***B1*** Mitarbeiter und ***B3*** und ***B4*** (sonstige) Beauftragte von ***A2*** sind (Blg. 3, 5, 7, u. 9 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025), in Bezug auf die Abholerin der ***A4*** wurde in den Beförderungserklärungen (durch Streichen des Nichtzutreffenden) festgehalten, dass diese sonstige Beauftragte von ***A4*** ist (Dokument "Bsp. ***Bf*** AR ***A4*** (2)", ON 69 des FA-Aktes). Die Ausweise (Führerscheine, Reisepässe, Personalausweise) enthalten jeweils Name und Geburtsdatum sowie ein Foto der betreffenden Personen. Die Adresse ist in diesen Ausweisen nicht angeführt und wurde von der Beschwerdeführerin auch sonst nicht festgehalten. Die Beschwerdeführerin fertigte Kopien dieser Dokumente an und schloss sie als Beilage den Rechnungen an (hinsichtlich der Fahrer der Fa. ***A2***: Blg. 2 bis 9 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025; hinsichtlich der Fahrerin der Fa. ***A4***: Blg. 17 zu diesem Schriftsatz). Wenn Waren telefonisch vorbestellt wurden, kam es mehrfach vor, dass anlässlich der Abholung zusätzliche Waren eingekauft wurden. Über diese zusätzlichen Waren wurde eine eigene Rechnung ausgestellt, sodass in einem solchen Fall zwei Rechnungen vom selben Tag mit unmittelbar oder knapp aufeinanderfolgenden Rechnungsnummern existieren, nämlich jene über die telefonisch vorgestellten Waren und jene über die anlässlich der Abholung zusätzlich gekauften Waren, obwohl faktisch nur eine Abholung stattfand. Auch Rechnungskorrekturen erhielten eine eigene Rechnungsnummer und hatte dies ebenfalls zur Folge, dass i.Z.m. einem Abholvorgang zwei Rechnungen mit unmittelbar oder knapp aufeinanderfolgende Rechnungsnummern ausgestellt wurden (Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025, Protokoll S. 3, sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Auszug aus dem Rechnungswesen der Beschwerdeführerin). Es kam jedoch auch vor, dass zweimal innerhalb eines Tages Getränke bei der Beschwerdeführerin abgeholt wurden. Zumindest beim Kunden ***A2*** kam es vor, dass diese Abholungen mit demselben Fahrzeug erfolgten, wobei die Zeitspanne zwischen diesen Abholungen teilweise so kurz war, dass das Fahrzeug währenddessen nicht nach ***Ort-SK*** und (nach Entladung) wieder zurück nach ***Bf-Ort*** gefahren sein konnte. Die Abholungen bei der Beschwerdeführerin durch ***A2***, ***A3*** und ***A4*** fanden sehr häufig statt, zeitweilig (nahezu) täglich. So gab es etwa seitens ***A2*** im Zeitraum 4.1.2016 bis 9.2.2016 zumindest 22 Besuche bei der Beschwerdeführerin (Dokument "Abgleich Fahrten mit RE", ON 36 des FA-Aktes: dort sind für 22 Tage dieses Zeitraumes Rechnungen der Beschwerdeführerin an ***A2***, abgeholt mit dem Fahrzeug ***Fzg1***, aufgelistet, für manche Tage auch zwei oder mehr Rechnungen) und in Zeitraum 2. bis 28.2.2017 ebenfalls 22 Besuche, also an jedem Tag aus Sonntag (Dokumente "***Bf*** - ***A2*** EUsro RE 2.2.bis13.2.2017", "***Bf*** - ***A2*** EUsro RE 22.2. bis 28.2.2017" und "***Bf*** -***A2*** EUsro RE 14.2.bis 22.2.2017", ON 30 bis 32 des FA-Aktes; hierbei handelt es sich um die Rechnungen der Beschwerdeführerin an ***A2*** aus diesem Zeitraum). Seitens ***A3*** gab es 15 Besuche bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum 21.11.2016 bis 7.1.2017 (Dokument "Abholungen ***A3*** (Beispiele)", ON 38 des FA-Aktes), seitens ***A4*** 5 Besuche im Zeitraum 13. bis 28.4.2017 (Konvolut von Rechnungen der Beschwerdeführerin an ***A4***, Dokument "Beispiele KM FINPOL AR ***A4*** (1)", ON 61 des FA-Aktes). Die Bezahlung der Lieferungen erfolgte jeweils bar anlässlich der Abholungen (Zahlungsvermerk auf den Rechnungen, wobei das Zahlungsdatum jeweils mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt; Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 3, 8 u. 12), und zwar auch dann wenn es sich um relativ hohe Beträge handelte, wie etwa im Fall der Rechnung vom 15.2.2017 an ***A2*** über € 14.904,28 (Dokument "***Bf*** -***A2*** EUsro RE 14.2.bis 22.2.2017", S. 8, ON 32 des FA-Aktes), im Fall der Rechnung vom 6.10.2016 an ***A3*** über € 4.800,84 (Dokument "RE ***A3*** 6.10.2016 - Kopie", S. 4, ON 102 des FA-Aktes) und im Fall der Rechnung vom 9.5.2017 an ***A4*** über € 16.194,74 (von der belangten Behörde nachgereicht des Dokument "Unterlagen Biersteuer Teil 1", S. 54). Die Beschwerdeführerin verkauft seit der Insolvenz eines Kunden im Jahr 2014 wegen des hohen Ausfallrisikos in der Gastronomie Getränke grundsätzlich nur noch gegen Vorauskasse oder Barzahlung (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 11 f). Die Beschwerdeführerin nahm die Lieferungen an ***A2***, ***A3*** und ***A4*** in ihre monatlichen Zusammenfassenden Meldungen auf. Hierbei gab das System in Bezug auf ***A2*** auch nach Ungültigerklärung der UID-Nummer per 1.1.2017 zunächst keine Fehlermeldung aus (Angaben der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025, S. 4 des Protokolls). Der Grund hierfür bestand darin, dass die UID-Nummern bei Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen nicht unmittelbar überprüft werden. Das (österreichische) Bundesministerium für Finanzen übermittelt die Daten der Zusammenfassenden Meldungen einen Monat nach dem Meldezeitraum an die jeweiligen Mitgliedstaaten. Diese überprüfen die UID-Nummern auf ihre Gültigkeit und senden nach einiger Zeit eine Liste mit ungültigen UID-Nummern zurück. Hat ein (österreichischer) Lieferant an einen Abnehmer mit ungültiger UID-Nummer geliefert, wird er sodann von der (österreichischen) Abgabenbehörde - aufgrund der soeben geschilderten Abläufe i.d.R. erst mehrere Monate nach Ungültigerklärung der UID-Nummer - aufgefordert, seine diesbezüglichen zusammenfassenden Meldungen zu korrigieren (Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2025). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 1.8.2017 aufgefordert, ihre Zusammenfassenden Meldungen für April 2017 zu korrigieren. Mit weiterem Schreiben vom 1.9.2017 wurde sie aufgefordert, auch ihre zusammenfassenden Meldungen für Mai 2017 zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin nahm die geforderten Korrekturen vor und reichte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Mai 2017 ein, in denen die Lieferungen an ***A2*** nun als USt-pflichtig behandelt wurden (Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an das Finanzamt Baden Mödling vom 15.9.2017 samt angeschlossener berichtigter UVAs, ON 63 des FA-Aktes; BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 3). Die Lieferungen der Beschwerdeführerin an die gegenständlichen Abnehmer umfassten immer auch Bier; in sämtlichen Rechnungen wurde den Abnehmern daher Biersteuer in Rechnung gestellt, welche die Beschwerdeführerin bereits entrichtet hatte (übereinstimmende Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025, S. 3 des Protokolls). Der ***A2*** s.r.o. verrechnete die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 € 245.028,38 und im Jahr 2017 (bis März) € 55.894,54 an Biersteuer, der ***A3*** s.r.o. im Zeitraum August bis Dezember 2016 € 26.871,05, im Jänner 2017 € 2.477,99 und der ***A4*** s.r.o. im Zeitraum Jänner bis April 2017 € 34.020,38 (BP-Bericht vom 7.1.2020, S. 12, ON 62 des FA-Aktes). Die Beschwerdeführerin bot die Abwicklung der (bei Verbringung von Bier ins Ausland möglichen) Biersteuerrückerstattung in Abholfällen mit erwartbarer hoher Einkaufsfrequenz (daher auch für ***A2***, ***A3*** und ***A4***) standardmäßig nicht an und wies ihre Kunden darauf hin, dass sie sich selbst um die Rückerstattung kümmern müssen (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 26 f). In einem solchen Fall, also wenn der Käufer im Rahmen der Biersteuerrückerstattung sowohl als Versender im Ursprungsland als auch als Empfänger im Bestimmungsland auftritt und das für die Rückerstattung erforderliche begleitende Dokument VSt2 selbst ausfüllt, ist der Verkäufer nicht in die Erstattung involviert und wird über diese nicht informiert (Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2025). Hinsichtlich der an ***A2***, ***A3*** und ***A4*** weiterverrechneten Biersteuer wurde keine Rückerstattung beantragt (BP-Bericht, ON 62 des FA-Aktes, S. 12). Im April 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Zollbehörde kontaktiert und ersucht, hinsichtlich der Abnehmer ***A2*** und ***A4*** hinkünftig das Begleitdokument VSt2 auszustellen, da die Zollbehörde festgestellt hatte, dass in Bezug auf diese beiden Abnehmer bislang keine VSt2-Dokumente ausgestellt wurden. Ab Ende April/Anfang Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin daher dieses Dokument an die Abnehmer ***A2*** und ***A4*** aus (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.12.2025; Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2025 sowie die mit diesem Schreiben vorgelegten VSt2-Dokumente; handschriftlicher Vermerk auf S. 1 des Dokumentes "Biersteuerrückerstattungen und VSt2 (1)", ON 67 des FA-Aktes). Weiters umfassten die Lieferungen der Beschwerdeführerin an die gegenständlichen Abnehmer auch lokale österreichische Getränke (Limonaden wie Almdudler, Schartner und Kracherl etc.; Biere wie Villacher, Hirter, Wieselburger, Murauer etc.) mit deutschsprachiger Beschriftung (von der belangten Behörde vorgelegte Beispiele für Rechnungen, ON 30 bis 32, 61, 68, 69, 91 und 98 bis 105). Von derartigen Getränken wurden immer wieder auch größere Mengen gekauft (z.B. 200 bzw. 320 Kisten Wieselburger Bier: Dokument "***Bf*** - ***A2*** EUsro RE 2.2.bis13.2.2017", ON 30 des FA-Aktes, S. 1, 12 und 55; Dokument "***Bf*** -***A2*** EUsro RE 14.2.bis 22.2.2017", ON 32 des FA-Aktes, S. 39). Es kommt in der Getränkebranche vor, dass Getränke, die nicht in der Sprache des Bestimmungslandes beschriftet sind, erst vom Letztempfänger umetikettiert und mit einer Beschriftung in der Landessprache versehen werden; auch die Beschwerdeführerin kauft teilweise Getränke mit nicht deutschsprachiger Beschriftung ein und etikettiert sie um (Angaben des früheren Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025, S. 3 des Protokolls). Nachdem der Beschwerdeführerin Anfang August 2017 zur Kenntnis gelangt war, dass die UID-Nummer der ***A2*** s.r.o. ungültig war, beendete sie die Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 15; Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.9.2017, ON 34 des FA-Aktes; von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme übergebene Chronologie, Blg. zum Protokoll ON 96 des FA-Aktes). Die Geschäftsbeziehung zur ***A3*** s.r.o. wurde bereits im Jänner 2017 beendet, nachdem deren Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass der Betrieb der ***A3*** s.r.o. geschlossen wird (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 19). Die Geschäftsbeziehung zur ***A4*** wurde im September 2017 beendet, nachdem die Beschwerdeführerin am 20.9.2017 eine Anfrage Steuerfahndung erhielt, der zu entnehmen war, dass es sich bei ***A4*** um ein verdächtiges Unternehmen handelt (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025, S. 22). Die Umsätze der Beschwerdeführerin mit ***A2*** beliefen sich im Jahr 2014 auf € 212.844,00, im Jahr 2015 auf € 895.917,00, im Jahr 2016 auf € 2.984.349,00 und im Jahr 2017 (bis August) auf € 613.382,00. Die Umsätze mit ***A3*** beliefen sich im Jahr 2016 auf € 369.884 und im Jahr 2017 (bis Jänner) auf € 33.338,00. Die Umsätze mit ***A4*** im Jahr 2017 (bis September) beliefen sich auf € 869.755,00 (BP-Bericht vom 7.1.2020, S. 3, ON 62 des FA-Aktes). Die Gesamtumsätze der Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2014 auf € 23.795.023,41, im Jahr 2015 auf € 27.475.326,52, im Jahr 2016 auf € 31.037.099,20 und im Jahr 2017 auf € 30.901.843,02 (USt-Bescheide 2014 bis 2017, ON 3, 5, 9 u. 10 des FA-Aktes). Der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Einkaufs und Weiterverkaufs von Getränken erzielte Gewinnaufschlag belief sich im Jahr 2016 auf 36,39 % (retrograd sohin 26,68 %) und im Jahr 2017 auf 36,64 % (retrograd sohin 26,81 %). Die von ***A2***, ***A3*** und ***A4*** bei der Beschwerdeführerin gekauften Getränke wurden tatsächlich nicht in die Slowakei bzw. nach Tschechien oder Bulgarien verbracht, sondern sind in Österreich verblieben und wurden hier "schwarz", also ohne Entrichtung der Umsatzsteuer verkauft. Den Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 (betreffend Wiederaufnahmebescheide USt 2012 bis 2015, USt-Veranlagungsbescheide 2012 bis 2015 und USt-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/1017) gab Mag. ***Z1***, die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, am 30.7.2020 gemeinsam mit vier weiteren Schriftsätzen vom selben Tage (zwei Stundungsersuchen und zwei Fristverlängerungsanträge betreffend Säumniszuschläge) als eingeschriebene Briefsendung beim Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt 19, auf (Zeugin Mag. ***Z1***, Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026 im Verfahren RV/7102336/2026 des BFG, S. 3; vorgelegter Postaufgabeschein). Diese Postsendung langte jedoch nicht bei der belangten Behörde ein. 2. Beweiswürdigung Soweit bei einzelnen Feststellungen in Klammer Beweismittel angeführt sind, stützen sie sich auf diese Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor und ist der Sachverhalt insoweit auch zwischen den Parteien i.W. unstrittig. Dass - was die belangte Behörde offenbar bezweifelt - ***A2-Gf*** Geschäftsführer der ***A2*** s.r.o, ***A4-Gf*** Geschäftsführer der ***A4*** s.r.o. und ***A3-Gf*** Geschäftsführerin der ***A3*** s.r.o. ist bzw. war und dass diese Personen jeweils alleinvertretungsbefugt für die genannten Gesellschaften sind bzw. waren, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten aus dem slowakischen bzw. tschechischen Firmenbuch (Blg. 1, 11 u. 16 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025) sowie auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Auskünften der slowakischen bzw. tschechischen Finanzverwaltung (ON 47, 50 u. 51 des FA-Aktes). Anzumerken ist, dass in der Auskunft der slowakischen Finanzverwaltung zu ***A2*** ein weiterer Geschäftsführer (***A2-Gf2***) genannt wird. Da dieser jedoch im Firmenbuch nicht aufscheint und dort festgehalten ist, dass der (einzige) eingetragene Geschäftsführer ***A2-Gf*** die Gesellschaft allein vertritt, war dessen Alleinvertretungsbefugnis für ***A2*** festzustellen. Die belangte Behörde bezweifelt weiters, dass die von ***A2*** ausgestellten Vollmachten vom Geschäftsführer ***A2-Gf*** unterfertigt wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Unterschrift auf den Vollmachten für die Abholer der Fa. ***A2*** (***B2***, ***B3***, ***B4*** und ***B1***) mit der Unterschrift im Reisepass des ***A2-Gf*** übereinstimmt (Blg. 1, 3, 5, 7 u. 9 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025). Dasselbe gilt für die Vollmacht der ***A4*** für die Abholerin ***B5***. Hier stimmt die Unterschrift des Vollmachtgebers mit der Unterschrift im Führerschein und im Personalausweis des Geschäftsführers ***A4-Gf*** überein. Es war daher festzustellen, dass die Vollmachten von den jeweiligen Geschäftsführern unterfertigt wurden. Dass - wie die belangte Behörde im Schriftsatz vom 26.5.2025 vorbringt - hinsichtlich der weiteren Abholer der ***A2***(gemeint sind ***B2***, ***B3*** und ***B4***) Erklärungen über die Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht vorhanden seien, wird schon durch das von der belangten Behörde selbst vorgelegte Dokument "Kundenkonto ***A2***.sro 2015, Beispiele Rechnungen u. Abholer (1)" (ON 91 des FA-Aktes) widerlegt. In diesem Dokument, mit dem beispielhaft Rechnungen der Beschwerdeführerin an ***A2*** vorgelegt wurden, sind den Rechnungen jeweils Beförderungserklärungen u.a. von ***B2*** und ***B3*** angeschlossen. Rechnungen, denen nachweislich eine Abholung durch ***B2***, ***B3*** oder ***B4*** zugrunde liegt und denen keine Beförderungserklärung angeschlossen ist, wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch für die übrigen Abholungen durch diese drei Personen die entsprechenden Beförderungserklärungen vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin Getränke nicht gezielt zur Weiterveräußerung an ***A2***, ***A3*** und ***A4***, sondern auf Lager eingekauft hat, wurde von der Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgebracht und erscheint dies angesichts dessen, dass Vorbestellungen - wenn überhaupt - nur knapp vor der Abholung erfolgten, auch nicht anders möglich. Dass die Beschwerdeführerin einen großen Abholmarkt betreibt, ist auch ihren Internetauftritt zu entnehmen (https://***Bf***.at/). Dass der Kunde ***A2*** teilweise zweimal innerhalb eines Tages Getränke bei der Beschwerdeführerin abgeholt hat, ohne dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit am Bestimmungsort laut Beförderungserklärung (***Ort-SK***) gewesen sein konnte, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgenommenen Abgleich der Daten aus den ASFINAG-GO Boxen der auf ***A2*** zugelassenen Fahrzeuge mit den slowakischen Kennzeichen ***Fzg1*** und ***Fzg2*** (mehrmaliges Anfahren der Autobahnanschlussstelle ***Bf-Ort*** innerhalb eines Tages, wobei zwischen der Abfahrt von ***Bf-Ort*** und der neuerlichen Ankunft 1 bis 2 Stunden liegen, während für eine Fahrt nach ***Ort-SK*** und retour einschließlich Entladen ca. 3 Stunden zu veranschlagen wären) mit den an die ***A2*** ausgestellten Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin (BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 9; von der belangten Behörde vorgelegtes Dokument "Abgleich Fahrten mit RE", ON 36 des FA-Aktes). Zwar konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 9.10.2025 durch Vorlage eines Auszuges aus dem Rechnungswesen belegen, dass die mehrfachen Rechnungen innerhalb eines Tages auch durch Zusatzbestellungen anlässlich der Abholung und Rechnungskorrekturen zustandegekommen sind, doch führt sie in dem diesbezüglich vorgelegten Dokument ("Entgegnung betreffend die Behauptung zu mehreren Abholungen pro Tag lt. Rechnungsnummer und Buchungsnachweisen") selbst aus, dass die im BP-Bericht dargestellten Mehrfachabholungen "nicht in dem von der BP festgestellten Umfang" stattgefunden haben, was im Umkehrschluss bedeutet, dass derartige Mehrfachabholungen eben doch - wenn auch in geringerem Ausmaß, als von der belangten Behörde angenommen - stattgefunden haben. Dass die mehrfachen Rechnungen innerhalb eines Tages nicht ausschließlich durch Zusatzbestellungen und Rechnungskorrekturen zustandegekommen sind, ergibt sich auch daraus, dass der Abstand zwischen den Nummern dieser Rechnungen in einigen Fällen deutlich größer ist (z.B. 7.1.2016: RE6000315 u. RE6000354, Abstand daher 39 Nummern; s. Dokument "Abgleich Fahrten mit RE", ON 36 des FA-Aktes, S. 1), als in den Fällen einer Zusatzbestellung oder Rechnungskorrektur (in dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 9.10.2025 diesbezüglich vorgelegten Auszug aus dem Rechnungswesen beträgt der Abstand zwischen den Rechnungsnummer in derartigen Fällen 1-5 Nummern). Dies legt den Schluss nahe, dass das Fahrzeug in den Fällen mit größerem Abstand zwischen den Rechnungsnummern das Abhollager der Beschwerdeführerin verlassen hat und später zurückgekehrt ist, um neuerlich Getränke abzuholen. Derartiges gilt auch für die Kunden ***A3*** (z.B. 23.9.2016: Rng. Nr. 6029043 u. 6029249, Abstand daher 206 Nummern; s. Dokument "Abholungen ***A3*** [Beispiele]", ON 38 des FA-Aktes) und ***A4*** (z.B. 4.4.2017: Rng. Nr. 7008979 u. 7009028, Abstand daher 49 Nummern; s. BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 11), sodass auch hinsichtlich dieser beiden Abnehmer von mehrfachen Abholungen innerhalb eines Tages ausgegangen werden muss. In Ermangelung von Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Auswertung von ASFINAG-GO-Boxen) ist jedoch der Zeitabstand zwischen diesen Abholungen nicht bekannt, sodass auch nicht bekannt ist, ob zwischen den Abholungen ***Ort-SK*** bzw. ***Ort-CZ*** angefahren worden sein konnte. Die Feststellungen zum Gewinnaufschlag in den Jahren 2016 und 2017 gründen sich auf die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 vorgelegte Berechnung. Diese Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin erstellt und der belangten Behörde übermittelt. Beide Parteien erachten sie für richtig. Auch für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Berechnung unrichtig sein könnte. Dass die von den gegenständlichen Abnehmern bei der Beschwerdeführerin gekauften Getränke in Österreich verblieben sind und hier "schwarz" verkauft wurden, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenvermerken vom 9.10.2018 (ON 33 des FA-Aktes) und vom 10.10.2019 (ON 35 des FA-Aktes), aus der Sachverhaltsdarstellung ON 76 des FA-Aktes sowie aus der Offenlegung der ***C*** G.m.b.H. vom 23.12.2018 beim Finanzamt Wien 1/23 (BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 15). Demnach haben alle drei Abnehmer (***A2***, ***A3*** und ***A4***) auch bei Mitbewerbern der Beschwerdeführerin Getränke eingekauft und hat sich in den diesbezüglichen, die Mitbewerber betreffenden Verfahren ergeben, dass die Getränke nicht ins Ausland verbracht wurden (Anm.: im Vermerk ON 33 und in der Sachverhaltsdarstellung ON 76 des FA-Aktes ist einer dieser Mitbewerber, der - anders als die ***C*** G.m.b.H. - nicht im Vorlagebericht genannt ist und der Beschwerdeführerin daher nicht bekannt sein dürfte, namentlich genannt, weshalb der Beschwerdeführerin diese Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht vom 25.7.2025 lediglich mit geschwärztem Namen des Mitbewerbers übergeben wurden). Nach Einschätzung des Gerichtes ist daher davon auszugehen, dass die drei Abnehmer auch im Fall der Beschwerdeführerin so vorgegangen sind und die Getränke in Österreich verblieben sind. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass alle drei Abnehmer in der Slowakei bzw. in Tschechien umsatzsteuerlich nicht in Erscheinung getreten sind, insbesondere die (vorgeblichen) innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht erklärt haben (Auskünfte der slowakischen bzw. tschechischen Finanzverwaltung, ON 47, 50 und 51 des FA-Aktes), sowie durch den Umstand, dass Rechnungen der Beschwerdeführerin an die ***A4*** aus dem Zeitraum 13. bis 28.4.2017 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in Räumlichkeiten der Fa. ***B*** KG in ***B-Adr*** aufgefunden wurden (BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 14; Konvolut dieser Rechnungen ON 61 des FA-Aktes). In Bezug auf ***A2*** wird die Feststellung zusätzlich dadurch gestützt, dass deren Fahrzeuge mit den Kennzeichen ***Fzg1*** und ***Fzg2*** fast ausschließlich in Österreich unterwegs waren und nur selten bzw. in den Jahren 2016 und 2017 gar nicht den in der Nähe zur slowakischen Staatsgrenze gelegenen Kontrollpunkt Kittsee angefahren haben (Auswertung der ASFINAG-GO-BOXEN durch die belangte Behörde; BP-Bericht, ON 62 des FA-Aktes, S. 6f). Nachdem die Getränke in Österreich verblieben sind, ist davon auszugehen, dass sie auch in Österreich verkauft wurden. Nachdem bei einer derartigen Vorgangsweise auszuschließen ist, dass die Getränke hierbei der USt unterzogen wurden, war festzustellen, dass sie "schwarz" verkauft wurden. Strittig ist weiters, ob der am 30.7.2020 zur Post gegebene Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin spreche schon grundsätzlich die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schriftsatz eingelangt ist, da Postsendungen regelmäßig ihren Empfänger erreichen und Verluste die Ausnahme darstellen. Zudem habe die belangte Behörde am 16.10.2020 telefonisch um Übermittlung des Fristverlängerungsantrages ersucht (nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin um "neuerliche" Übermittlung, "da das postalische Original aufgrund des langen innerbehördlichen Postweges wohl noch nicht eingegangen war") und in der Folge weder den Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2020 noch die Beschwerde vom 28.9.2020 als verspätet zurückgewiesen. Auch dies spreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin dafür, dass der Behörde der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 damals (noch) vorlag. Im Verfahren RV/710233/2026 des BFG (betreffend Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der absoluten Frist des § 309 BAO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 sowie gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017) wurden jene Personen, die das Telefonat vom 16.10.2020 geführt haben, nämlich Mag. ***Z1*** für die Beschwerdeführerin und ***Z2*** für die belangte Behörde, als Zeuginnen einvernommen. An den genauen Wortlaut des Telefonates, insbesondere ob das Finanzamt von der Existenz des Fristverlängerungsantrages von 29.7.2020 bereits vor dem Telefonat wusste und gezielt um nochmalige Übermittlung dieses Antrages ersucht hat (etwa weil er beim Finanzamt in Verstoß geraten ist), konnten sich beide Zeuginnen nicht erinnern. Die Zeugin Mag. ***Z1*** hat auf diesbezügliche Nachfrage lediglich angegeben, dass das Gespräch sehr kurz war (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026 zu RV/710233/2026, S. 3). Die Zeugin ***Z2*** nimmt an, dass ihr der Antrag vor dem Telefonat nicht vorlag (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026 zu RV/710233/2026, S. 4). Über das Telefonat liegt jedoch ein im Abgabeninformationssystem AIS erstellter Aktenvermerk vor. In diesem Aktenvermerk ist festgehalten: "Besw nach BP, Remida 50501; Rechtzeitigkeit klären RMfristverl. v 31.1.20 bis 30.4.20 RMfristverl. v 29.4.20 bis 31.7.20 RMfristverl. v 15.9.20 bis 30.9.20 AE-Antrag vom 29.9.20 vorhanden @***Z2***003 ,151020@" Damit werden offenkundig die dem Finanzamt vorliegenden Fristverlängerungsanträge aufgelistet (Anm.: als Datum des Antrages wird hierbei nicht das Datum des jeweiligen Schriftsatzes, sondern das Datum des Einlangens angeführt). Der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 ist hier nicht angeführt, was nur so verstanden werden kann, dass er dem Finanzamt nicht vorlag und die Zeugin ***Z2*** daher die Rechtzeitigkeit der Beschwerde klären wollte. Dieser Teil des Aktenvermerkes wurde offenbar am 15.10.2020 erstellt ("151020@"). Weiters heißt es in dem Aktenvermerk: "lt. Tel mit STB wurde am 30.7.20 ebenso RM-Fristverl.ansuchen bis 15.9.20 ans FA geschickt; Kopie per mail erh. @***Z2***003 ,221020@" In diesem Teil des Aktenvermerkes, der offenbar am 22.10.2022 erstellt wurde ("221020@") hält die Zeugin ***Z2*** fest, dass ihr im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auch am 30.7.2020 ein Fristverlängerungsansuchen (bis 15.9.2020) an das Finanzamt geschickt wurde und dass sie eine Kopie dieses Fristverlängerungsantragsuchens per E-Mail erhalten hat. Darauf, dass die Zeugin ***Z2*** in Telefonat vom 16.10.2020 geäußert habe, der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 sei aufgrund des langen innerbehördlichen Postweges noch nicht (gemeint offenbar: In der Organisationseinheit der Zeugin) eingegangen, gibt es keinen Hinweis und wäre auch nicht erklärbar, wie die Zeugin von der Existenz dieses Antrages wissen hätte können, wenn er ihr noch nicht zugeleitet wurde. Dies bedeutet, dass dem Finanzamt der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 im Zeitpunkt des Telefonates vom 16.10.2020 nicht vorlag und dass er erst infolge dieses Telefonates per E-Mail (gemeint ist offenbar jenes vom 16.10.2020) übermittelt wurde. Wie die Vertreterinnen der belangten Behörde glaubhaft versichern (zuletzt in der mündlichen Verhandlung zu RV/7102336/2026; Protokoll vom 16.7.2026, S. 3) ist der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 - ebenso wie die weiteren vier am 30.7.2020 zur Post gegebenen Schriftstücke - im postalischen Original bis heute nicht eingelangt. Da die Sendung nachweislich zur Post gegeben wurde, kann sie nur am Postweg verloren gegangen sein. Dies stellt zwar in der Tat einen seltenen Ausnahmefall dar, doch wäre der gegenteilige Fall, dass der Antrag eingelangt ist aber dennoch nicht vorliegt, nur dadurch erklärbar, dass er im Finanzamt noch vor dem Einscannen in Verstoß geraten ist (nach den Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde im Verfahren RV/7102336/2026 werden postalisch einlangende Schriftstücke im Finanzamt eingescannt und dem elektronischen Akt einverleibt; Protokoll vom 16.7.2026, S. 3), da sonst das digitale Dokument noch vorhanden wäre, und dass zudem nicht nur der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020, sondern alle in der betreffenden Postsendung enthaltenen Schriftstücke (insgesamt fünf) verloren gegangen sind, da sonst zumindest einzelne dieser Schriftstücke vorhanden wären. Auch dies stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, der als noch unwahrscheinlicher eingeschätzt werden muss, da er sich nur in der Phase zwischen Einlangen und Einscannen ereignet haben könnte, während es im Einflussbereich der Post mehrere Gelegenheiten ergab, bei denen die Sendung in Verstoß geraten konnte (im Aufgabepostamt, beim Transport vom Aufgabepostamt zum Empfängerpostamt, im Empfängerpostamt und beim Transport vom Empfängerpostamt zum Finanzamt). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Post im hier fraglichen Zeitraum Ende Juli/Anfang August 2020, also im ersten "Corona-Jahr" kurz nach Ende des ersten Lockdowns, aufgrund des massiv angestiegenen Versandhandels überlastet war und derartige Fehler wohl häufiger passiert sind, als in "normalen" Zeiten. Auch aus dem Umstand, dass die belangte Behörde weder den Fristverlängerungsantrag von 15.9.2020 noch die Beschwerde vom 28.9.2020 als verspätet behandelt, sondern meritorisch über die Beschwerde entschieden hat, kann nicht abgeleitet werden, dass ihr der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 damals postalisch vorlag. Wie der zwischen dem BFG und der belangten Behörde geführten und der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung vom 23.4.2025 übermittelten E-Mail-Korrespondenz entnommen werden kann, wurde dem BFG der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 zunächst nicht vorgelegt, sodass eine Fristhemmung lediglich bis 31.7.2020 und ein weiteres Fristverlängerungsersuchen erst am 15.9.2020 aktenkundig war. Über Ersuchen des BFG um Mitteilung, ob eine weitere Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist über den 31.7.2020 hinaus stattgefunden hat, reichte die belangte Behörde das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.10.2020 samt Beilagen (darunter auch der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 und der Postaufgabeschein vom 30.7.2020) nach und führte ihm hierzu ergangenen Begleitmail an das BFG vom 28.8.2024 aus, dass diese Fristverlängerungen "leider" vorliegen. Die belangte Behörde hat also offenkundig nicht erkannt, dass die bloße Postaufgabe und die nachträgliche Übermittlung des Fristverlängerungsantrages (lediglich) per E-Mail unzureichend sind, um eine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist zu bewirken und erklärt dies, weshalb sie in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022 inhaltlich über die Beschwerde entschieden hat. Erst aufgrund einer weiterer Nachfrage des BFG, ob der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 auch per Post oder Fax eingegangen ist, erkannte die belangte Behörde, dass eine wirksame Fristhemmung nicht stattgefunden hat und demnach die Beschwerde verspätet ist (s. E-Mail der belangten Behörde an das BFG vom 28.3.2025, in dem mitgeteilt wird, dass das Finanzamt erstmalig durch das E-Mail vom 16.10.2020 Kenntnis vom fraglichen Fristverlängerungsantrag erlangt hat und demnach eigentlich keine - gemeint wohl: meritorische - BVE ergehen hätte dürfen, was das Finanzamt jedoch übersehen hat). Es war daher festzustellen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 postalisch nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Zurückweisung/Abänderung) A. Jahre 2012 bis 2015 (Beschwerde vom 28.9.2020) Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde einen Monat. Diese Frist ist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen derartigen Fristverlängerungsantrag wird der Lauf der Beschwerdefrist - längstens bis zu jenem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, - gehemmt (§ 245 Abs. 3 und 4 BAO). Diese Hemmung setzt voraus, dass der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der - allenfalls bereits verlängerten oder gehemmten - Beschwerdefrist eingebracht wird (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Da die Tage des Postenlaufes gem. § 108 Abs. 4 BAO nicht in die Frist eingerechnet werden, ist es nicht erforderlich, dass ein postalisch aufgegebener Antrag auch vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt; er kann jedoch seine Wirkung nur dann entfalten, wenn er überhaupt einlangt (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119; 15.2.2006, 2002/13/0165). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über die Fristverlängerungsanträge nicht entschieden. Diese haben daher eine Hemmung der Beschwerdefrist bis zu den jeweils beantragten Zeitpunkten bewirkt, der Fristverlängerungsantrag vom 28.4.2020 daher bis 31.7.2020. Am 30.7.2020, sohin noch vor Ablauf der (gehemmten) Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Fristverlängerungsantrag zur Post gegeben. Dieser ist jedoch nicht bei der Behörde eingelangt und hat daher keine weitere Hemmung der Beschwerdefrist bewirkt. Die nochmalige Versendung mit E-Mail vom 16.10.2020 konnte daran nichts ändern, da sie einerseits erst nach Ablauf der (gehemmten) Beschwerdefrist und andererseits auf eine unzulässige und damit unwirksame Weise (nach ständiger Rechtsprechung kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu: VwGH 11.6.2021, Ra 2019/13/0112; 17.4.2023, Ra 2023/16/0016; 7.5.2025, Ra 2022/15/0052) erfolgt ist. Der nächste Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2020 und die Beschwerde vom 28.9.2020 wurden damit erst nach Ablauf der (bis 31.7.2020 gehemmten) Frist eingebracht und sind daher verspätet. Die Forderung nach postalischem Zugang des Fristverlängerungsantrages ist hierbei kein "überspitzter Formalismus", sondern ein gesetzliches Erfordernis. Rechtsmittelfristen wären weitgehend bedeutungslos, wenn ein Rechtsmittel inhaltlich behandelt werden müsste, solange es nur irgendwann und auf irgendeine Weise einlangt. Treu und Glauben könnten in diesem Zusammenhang nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen oder ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen wäre (Ritz, BAO, Rz. 8 zu § 114 m.w.N). Dies ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln nicht der Fall. Eine verspätete Beschwerde ist nach dem klaren Wortlaut des § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen ohne dass hierbei ein Ermessensspielraum bestünde oder ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen wäre. Soweit sich die Beschwerde vom 28.9.2020 gegen die Wiederaufnahmebescheide USt 2012 bis 2015 und gegen die USt-Veranlagungsbescheide 2012 bis 2015 richtet, war sie daher zurückzuweisen. Hinsichtlich dieser Jahre ergeht daher keine inhaltliche Entscheidung und erübrigt sich damit auch ein inhaltliches Eingehen auf die - lediglich in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten - Lieferungen der Beschwerdeführerin an die ***A1*** s.r.o. B. Jahre 2016 und 2017 (Beschwerde vom 18.7.2022) Die verspätete Beschwerde vom 28.9.2020 war auch gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 1/2016 bis 9/2017 gerichtet. Noch vor Erledigung der Beschwerde gegen diese Bescheide sind die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 ergangen. Dies hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035) und die Beschwerde vom 28.9.2020, soweit sie gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 gerichtet war, gem. § 253 BAO nun als gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 vom 21.2.2022 gerichtet gilt. Wird in einem solchen Fall zusätzlich auch eine Beschwerde gegen die Veranlagungsbescheide eingebracht (hier also die Beschwerde vom 18.7.2022), gilt diese grundsätzlich nur als ergänzender Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel (VwGH 19.4.2023, Ra 2022/13/0085; 27.9.2023, Ra 2020/13/0083). Damit stellt sich die Frage, wie die Rechtzeitigkeit zu beurteilen ist, wenn - wie hier - die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide verspätet eingebracht wurde, die (grundsätzlich nicht als Beschwerde, sondern nur als ergänzender Schriftsatz geltende) Beschwerde gegen die Veranlagungsbescheide jedoch innerhalb der ab Zustellung der Veranlagungsbescheide gerechneten (verlängerten bzw. gehemmten) Rechtsmittelfrist. Gem. § 251 S. 1 BAO sind Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten (daher auch Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheiden treten), in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Es steht daher außer Zweifel, dass die Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 als eigenständige und fristgerechte, sohin wirksame Beschwerde zu werten wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 nicht bekämpft hätte. Dem ist der hier vorliegende Fall, dass die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide verspätet ist, gleichzuhalten. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, die Beschwerde in einer derartigen Konstallation insgesamt als verspätet zu betrachten, wenn die ursprünglich gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide gerichtete Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, jedoch als rechtzeitig, wenn eine solche Beschwerde überhaupt nicht eingebracht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 rechtzeitig erhoben wurde und über diese Jahre daher inhaltlich abzusprechen ist. 1. Umsatzsteuer aus den Lieferungen an ***A2***, ***A3*** und ***A4*** Gem. Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt u.a. vor, wenn (kumulativ) 1. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 2. der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor BGBl I 2019/103). Diese Voraussetzungen sind vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisen, wobei der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen kann, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist (Art. 7 Abs. 3 UStG 1994). Gem. § 2 der auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erlassenden Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 hat der Unternehmer diesen Nachweis in Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, durch 1. die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung, 2. einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insb. Lieferschein) und 3. durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, zu führen. Weiters bestimmt § 6 dieser Verordnung, dass der Unternehmer im Rahmen des buchmäßigen Nachweises der Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung 4. den Tag der Lieferung 5. das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (mangels Bearbeitung/Verarbeitung der Ware im vorliegenden Fall nicht relevant) 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufzuzeichnen hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100004/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100004.2023
Stammnummer
152583
Gültig
21.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF