Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100004/2023
Gutglaubensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994; Versagung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 14 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100004/2023vom 21.08.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden sowohl Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide als auch die nachfolgenden Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide mit Beschwerde bekämpft, gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 19.4.2023, Ra 2022/13/0085) die erste (gegen die Festsetzungsbescheide gerichtete) Beschwerde gem. § 253 BAO als gegen die Veranlagungsbescheide gerichtet und die zweite (gegen die Veranlagungsbescheide gerichtete) Beschwerde lediglich als ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde. Ist in einem solchen Fall die erste Beschwerde verspätet, die zweite jedoch (gerechnet ab Zustellung der Veranlagungsbescheide) rechtzeitig, ist die zweite Beschwerde als eigenständiges Rechtsmittel zu betrachten und liegt daher insgesamt eine fristgerechte Beschwerde vor.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gernot Palensky in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***V1***, ***V2***, und ***V3***,
I. über die Beschwerde vom 28. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 8. Jänner 2020 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2021 bis 2015 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 bis 2015, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen:
die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen,
II. über die Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 21. Februar 2022 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 2016 und 2017, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2016 mit € 2.268.834,86 und die Umsatzsteuer 2017 mit € 2.346.421,41 festgesetzt wird.
III. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit acht Bescheiden vom 8.1.2020 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin - einer Getränkegroßhändlerin - nach einer vorangegangenen Außenprüfung die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der (Jahres-) Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und setzte diese gleichzeitig neu fest. Mit 20 weiteren Bescheiden vom selben Tage setzte sie zudem die Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2016 bis April 2017 sowie Juni 2017 bis September 2017 und mit Bescheid vom 20.1.2020 die Umsatzsteuer für Mai 2017 fest. Sie ging im zugrunde liegenden Betriebsprüfungsbericht vom 7.1.2020 davon aus, dass von der Beschwerdeführerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Getränkelieferungen an drei slowakische (***A1*** s.r.o., ***A2*** s.r.o. und ***A4*** s.r.o.) sowie einen tschechischen Abnehmer (***A3*** s.r.o.) tatsächlich nicht ins Ausland verbracht wurden, sondern Österreich verblieben sind und hier "schwarz" verkauft wurden. Entsprechende Anfragen bei der slowakischen und der tschechischen Finanzverwaltung hätten ergeben, dass die Abnehmer nicht kontaktiert werden konnten und in der Slowakei bzw. in Tschechien steuerlich nicht in Erscheinung getreten seien, insbesondere keinerlei Umsätze bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt hätten. Die angeblichen Getränkelieferungen seien in der Slowakei bzw. in Tschechien nicht nachvollziehbar. Es seien weder verbrauchsteuerpflichtige Waren (Spirituosen und Bier) angemeldet noch Biersteuerrückerstattungen beantragt worden. Bei den Firmensitzen der Abnehmer handle es sich um virtuelle Betriebssitze (Domizilanschriften). Anhand der Kennzeichen von zwei Fahrzeugen des slowakischen Abnehmers ***A2*** seien die Daten der ASFINAG-GO-BOXEN von der ASFINAG angefordert und ausgewertet worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Fahrzeuge fast ausschließlich innerhalb Österreichs unterwegs waren und nur vereinzelt die Staatsgrenze zur Slowakei passiert haben. Die Daten würden nahelegen, dass vorwiegend eine Lagerstätte im Großraum Wien-Inzersdorf angefahren wurde. Zudem sei die dem Betriebsstandort der Beschwerdeführerin nächstgelegene Autobahnanschlusstelle ***Bf-Ort*** oft mehrmals innerhalb eines Tages angefahren worden, was den Schluss nahelege, dass an diesen Tagen mehrere Abholungen bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Die Zeitabstände zwischen diesen Abholungen seien teilweise so kurz gewesen, dass dazwischen nicht der Betriebsstandort von ***A2*** in ***Ort-SK*** angefahren worden sein konnte. Mehrere Abholungen mit kurzem Zeitabstand innerhalb eines Tages seien auch aus den Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin an alle vier Abnehmer daran erkennbar, dass die diesbezüglichen (fortlaufend nummerierten) Rechnungen unmittelbar aufeinanderfolgende Rechnungsnummern aufweisen bzw. zwischen den betreffenden Rechnungen nur wenige andere Nummern liegen. Originalrechnungen der Beschwerdeführerin an die ***A4*** s.r.o. seien auch im Zuge einer Kontrolle bei der in Wien ansässigen Fa. ***B*** KG aufgefunden worden. Zudem habe - wie eine Offenlegung der ***C*** G.m.b.H. vom 23.12.2018 gegenüber dem Finanzamt Wien 1/23 zeige - die ***A4*** s.r.o. auch von anderen Großhändlern Getränke gekauft, vorgeblich um sie ins Ausland zu verbringen, tatsächlich jedoch in Österreich weiterverkauft. Auch der deutsche Firmenname der slowakischen ***A1*** s.r.o. habe offenbar den Hintergrund, dass dieses Unternehmen mit österreichischen Kunden in Kontakt treten wollte. Aus alldem folge, dass die von der Beschwerdeführerin an die Firmen ***A1***, ***A2*** ***A4*** und ***A3*** verkauften Getränke tatsächlich nicht ins Ausland transportiert wurden, sondern in Österreich verblieben sind.
Dies sei für die Beschwerdeführerin auch erkennbar gewesen, sodass ihr der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht zugute komme. Dies folge zunächst daraus, dass die Beschwerdeführerin ihren Abnehmern die von ihr bereits entrichtete Biersteuer weiterverrechnet habe, jedoch keiner der vier gegenständlichen Abnehmer die Rückerstattung dieser Biersteuerbeträge veranlasst habe. Werde verbrauchsteuerpflichtige, bereits versteuerte Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert, komme es im Bestimmungsland zu einer neuerlichen Besteuerung und werde diesfalls die im Herkunftsland bereits entrichtete Steuer auf Antrag refundiert. In diesen Vorgang sei der Versender (hier: die Beschwerdeführerin) insofern eingebunden, als bereits bei Übergabe der Ware das Begleitdokument VSt2 in dreifacher Ausfertigung ausgestellt werde, wovon eine Ausfertigung (Blatt 1) beim Versender verbleibe, die übrigen beiden Ausfertigungen (Blätter 2 und 3) als Begleitpapiere mit der Ware ins Ausland transportiert werden und Blatt 3 (versehen mit der Bestätigung der ausländischen Abgabenbehörde, dass die Verbrauchsteuer entrichtet wurde) sodann an den Versender retourniert werde, der damit die Erstattung der Verbrauchsteuer beantragen kann und wenn er sie - wie hier - seinem Abnehmer weiterverrechnet hat, diesem refundiert. Bei den vorliegenden Getränkelieferungen seien erhebliche Biersteuerbeträge angefallen. Dass die Abnehmer nicht deren Rückerstattung veranlasst haben, stelle ein Verdachtsmoment dar, welches die Beschwerdeführerin zur Annahme führen hätte müssen, dass die Getränke tatsächlich in Österreich verblieben sind. Dasselbe gelte für den Umstand, dass oft mehrere Abholungen an einem Tag in so kurzen Zeitabständen stattgefunden haben, dass die Fahrzeuge dazwischen nicht in der Slowakei bzw. in Tschechien gewesen sein konnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin die UID-Nummern ihrer Kunden nur unregelmäßig und sehr selten abgefragt, jene der ***A2*** s.r.o. etwa am 2.5.2014 und dann erst wieder am 2.8.2017. Hätte sie eine regelmäßige Abfrage durchgeführt, hätte sie erkannt, dass die UID-Nummer der ***A2*** s.r.o. per 1.1.2017 durch die slowakische Finanzverwaltung für ungültig erklärt wurde. Letztlich wäre für die Beschwerdeführerin durch eine einfache Internetrecherche feststellbar gewesen, dass es sich bei den Firmensitzen der vier Abnehmer teilweise um virtuelle Büros handelt, dass diese über keine Homepage verfügen und dass der Geschäftsführer der ***A4*** s.r.o. In Österreich wohnhaft ist.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2020 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die insgesamt 29 Bescheide (Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2012 bis 2015 samt Wiederaufnahmen; Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 1/2016 bis 9/2017) bis 30.4.2020 zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 28.4.2020 beantragte sie eine weitere Verlängerung bis 31.7.2020 und mit Schriftsatz vom 15.9.2020 eine weitere Verlängerung bis 30.9.2020. Mit Schriftsatz vom 28.9.2020 erhob sie schließlich Beschwerde gegen die genannten 29 Bescheide. Aufgrund eines Telefonates mit der belangten Behörde übermittelte sie mit E-Mail vom 16.10.2020 einen Schriftsatz vom 29.7.2020, mit welchem die Verlängerung der Beschwerdefrist hinsichtlich der 29 Bescheide bis 15.9.2020 beantragt wird, vier weitere Schriftsätze vom selben Tage (zwei Stundungsersuchen und zwei Fristverlängerungsanträge betreffend Säumniszuschläge) sowie eine Postaufgabebestätigung vom 30.7.2020, auf welcher die Postleitzahl 2340 vermerkt und handschriftlich ergänzt ist: "FA Mödling". Über die Fristverlängerungsanträge erging keine Entscheidung der belangten Behörde.
In der Beschwerde vom 28.9.2020 hält die Beschwerdeführerin der belangten Behörde entgegen, dass ***A4***, ***A3*** und ***A1*** während des gesamten Zeitraumes, in dem diese Getränke bei der Beschwerdeführerin abgeholt haben, über eine gültige UID verfügt hätten. Lediglich bei ***A2*** sei die UID (laut der belangten Behörde: per 1.1.2017) für ungültig erklärt worden und sei dies von der slowakischen Finanzverwaltung offenbar erst im zweiten Quartal 2017 in das elektronische Abfragesystem eingepflegt worden. Auch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht zur Korrektur der zusammenfassenden Meldungen für Jänner bis März 2017, sondern erst für April und Mai 2017 aufgefordert. Dass die vier Abnehmer in der Slowakei bzw. in Tschechien keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt haben bzw. umsatzsteuerlich überhaupt nicht in Erscheinung getreten sind, habe die Beschwerdeführerin nicht wissen können, da ihr jene Möglichkeiten, aufgrund derer die belangte Behörde dies in Erfahrung gebracht habe (Auskunftsersuchen an die ausländische Abgabenverwaltung) nicht zur Verfügung stehen. Es stelle vielmehr ein Versäumnis der slowakischen bzw. der tschechischen Finanzverwaltung dar, dass diese die UIDs der Abnehmer nicht (bzw. im Fall von ***A2*** erst im Jahr 2017) für ungültig erklärt haben, obwohl die Abnehmer umsatzsteuerlich nicht in Erscheinung treten. Dass die slowakische ***A1*** s.r.o. einen deutschen Firmennamen verwendet, habe keinerlei Bedeutung für den gegenständlichen Fall. Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen mit englischem, italienischem oder französischem Firmennamen, ohne dass sich daraus die Ansässigkeit des Unternehmens ableiten ließe. Die Tatsache der knapp aufeinanderfolgenden bzw. zeitnahen Rechnungsnummern erkläre sich damit, dass bei den Abholungen oft noch weitere Bestellungen getätigt worden seien und je nach Umfang der Bestellung von den Abholern auf die Abfertigung der Ware gewartet oder diese etwas später abgeholt worden sei. Auch die Auswertungen der ASFINAG-GO-Boxen von zwei Fahrzeugen der ***A2*** s.r.o., welche der Beschwerdeführerin zunächst nicht zur Verfügung gestanden seien, würden die Annahme der belangten Behörde nicht stützen. Einerseits existiere mit der Firma ***D*** ein weiterer Getränke- und Lebensmittelgroßhändler in ***Bf-Ort***, der von den Fahrzeugen angefahren worden sein könnte und befinde sich beim Knoten Vösendorf auch der Großhandelsabholmarkt ***E***. Das Güterzentrum Wien-Süd diene grundsätzlich als Logistikzentrum und werde zum Umladen von Waren verwendet. Das Bewegungsbild der beiden LKWs lasse den naheliegenden Schluss zu, dass die Waren im Großraum Wien-Inzersdorf auf einen größeren Lkw umgeladen und mit diesem über die Grenze transportiert worden seien. Die von der belangten Behörde geforderte Internetrecherche würde angesichts dessen, dass es auch für einen nicht geübten EDV-Anwender leicht ist, eine (gefälschte) Homepage zu erstellen, nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Die Beschwerdeführerin verlange von neuen Kunden entsprechend firmeninterner Standards die Vorlage eines Firmenbuchauszuges und einen Nachweis der Identität des Geschäftsführers (Ausweis). Weiters werde die UID-Nummer abgefragt und ein persönliches Gespräch mit dem Kunden bzw. der Geschäftsführung des Kunden geführt. Der österreichische Wohnsitz des Geschäftsführers der ***A4*** s.r.o. könne nicht ernsthaft als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin wissen hätte müssen, dass die abgeholten Waren nicht ins Ausland transportiert wurden. Es sei nicht außergewöhnlich, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens nicht im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens seine Wohnadresse hat; hieraus könne kein Schluss auf die Seriosität des Unternehmens gezogen werden. Auch die fehlende Biersteuerrückerstattung könne nicht als Argument dafür ins Treffen geführt werden, dass die Beschwerdeführerin wissen hätte müssen, dass die Ware nicht ins Ausland gelangte. Ob der ausländische Abholer die Steuererstattung beantragt und die Ware in weiterer Folge im Bestimmungsland der dortigen Verbrauchsbesteuerung unterzieht, liege nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin. Die von der belangten Behörde angeführte Offenlegung der ***C*** G.m.b.H. sei am 23.12.2018 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keine Lieferungen mehr an ***A4***, ***A2*** ***A3*** und ***A1*** getätigt. Diese Offenlegung könne daher nicht als Indiz dafür ins Treffen geführt werden, dass die Beschwerdeführerin wusste oder wissen hätte müssen, dass ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wurden. Die Beschwerdeführerin habe stets gewissenhaft darauf geachtet, dass sämtliche von der Verordnung BGBl Nr. 401/1996 geforderten Buchnachweise bei ihren innergemeinschaftlichen Lieferungen an ***A4***, ***A2*** ***A3*** und ***A1*** erbracht wurden. Die Beschwerdeführerin habe hierfür das Muster für die Beförderungserklärung gem. Anhang 5 der UStR 2000 (Innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. Art. 7 UStG 1994 - Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet) verwendet. Laut einem auf dem Formular angebrachten Vermerk werde die Verwendung dieses Musters in Abholfällen ausdrücklich empfohlen. Jede Beförderungserklärung enthalte daher den Namen des Inhabers oder des Beauftragten des abholenden Unternehmens, Name und Adresse des Unternehmens, Datum der Abholung, Rechnungsnummer, Angabe der Adresse des Übernahmeortes und des Mitgliedstaates, Angabe der Adresse des Bestimmungsortes und des Bestimmungsmitgliedstaates sowie Angabe, ob die Lieferung in der Funktion als Empfänger der Lieferung oder als Beauftragte des Empfängers befördert wird. Die Beförderungserklärungen seien entweder vom Inhaber des Unternehmens oder vom Beauftragten des Unternehmens unterfertigt worden. Zur Sicherung der Identität des Abholenden sei jeder ausgefüllten Beförderungserklärung eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Abholers beigelegt worden. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin vergewissert, dass der Abholende auch beauftragt und berechtigt war, die Ware abzuholen, dies durch Vorlage entsprechender Vollmachten, die jeder Ausgangsrechnungen beigelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferungen in ihre monatlichen Zusammenfassenden Meldungen aufgenommen und erklärt. Diese Informationen seien daher auch den slowakischen und tschechischen Abgabenbehörden zur Verfügung gestanden und hätten diese die UID-Nummern von ***A4***, ***A2*** ***A3*** und ***A1*** begrenzen bzw. aufheben müssen, was lediglich in Bezug auf ***A2*** erst im zweiten Quartal 2017 rückwirkend zum 1.1.2017 geschehen sei. Der Beschwerdeführerin könne die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaates eine Löschung der UID-Nummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstandes erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zurückwirkt. Die Beschwerdeführerin habe in allen Abholfällen die in der Verordnung BGBl Nr. 401/1996 geforderten Buchnachweise und Aufzeichnungspflichten eingehalten. Dass die Angaben der Abnehmer unrichtig waren, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen und hätte sie dies trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht erkennen können. Der Beschwerdeführerin komme daher der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zugute.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.2.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.9.2020, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2015 richtet, sowie mit vier gesonderten Beschwerdevorentscheidungen vom selben Tag auch, soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 richtet, als unbegründet ab (hinsichtlich der Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 1/2016 bis 9/2017 ergingen keine Beschwerdevorentscheidungen). In der hierzu ergangenen gesonderten Bescheidbegründung vom 9.2.2022 führt die belangte Behörde aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten Umstände jedenfalls Zweifel bestehen hätten müssen, dass die abgeholte Ware ins Ausland transportiert wurde, und hätten demnach weitergehende Überprüfungen erfolgen müssen. Die bloße Abfrage der UID-Nummer, die Prüfung eines Firmenbuchauszuges und der Identität des Geschäftsführers zu Beginn einer Geschäftsbeziehung seien nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe die UID-Nummer von ***A2*** lediglich zweimal abgefragt, nämlich am 2.5.2014 und dann erst wieder am 2.8.2017. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Internetrecherchen kein probates oder geeignetes Mittel wären, um zusätzliche Informationen zu Geschäftspartnern einzuholen, seien nicht nachvollziehbar. Es wäre mit geringem Aufwand möglich gewesen, weitere Informationen einzuholen, welche die Zweifel aufgrund der genannten Auffälligkeiten, wie der fehlenden Biersteuerrückerstattung und dem Abholverhalten der Abnehmer wachsen hätten lassen müssen. Die fehlende Steuerrückerstattung bei derartigen Auftragsvolumina sei sehr auffällig, zumal das Begleitdokument VSt2 von der Beschwerdeführerin (in Bezug auf andere Kunden) bereits bei wesentlich geringeren Erstattungsbeträgen ausgestellt worden sei. Das Biersteuerrückerstattungsverfahren könne als wesentlicher Bestandteil für die Bestätigung angesehen werden, dass die Warenlieferungen tatsächlich ins Ausland transportiert wurden. Nur wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Empfängerort bestätigt werden, könne es zu einer Biersteuerrückerstattung kommen. Bleibe diese aus, sei dies jedenfalls auffällig und hätte von einem sorgfältig agierenden Unternehmer hinterfragt werden müssen. Auffällig sei auch, dass lokale Getränke mit deutschen Etiketten für den tschechischen und slowakischen Markt gekauft wurden und dies von der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt wurde. Zudem seien die Getränkepreise in Österreich deutlich höher als in der Slowakei und in Tschechien, sodass es - insbesondere angesichts der Anschaffungsnebenkosten wie Fahrtzeit, Arbeitsstunden, Transportkosten, Biersteuer und Manipulationsaufwand durch häufige Besuche bei der Beschwerdeführerin - nicht ökonomisch sinnvoll erscheine, Getränke in Österreich einzukaufen, um sie in der Slowakei oder Tschechien zu verkaufen. Die belangte Behörde habe die Daten der ASFINAG-GO-Boxen der beiden auf ***A2*** zugelassenen Fahrzeuge mit Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin an ***A2*** verglichen und Übereinstimmungen hinsichtlich Datum der Abfahrt in ***Bf-Ort*** und Rechnungsdatum festgestellt. Für ihre Behauptung, dass die Rechnungen nacheinander ausgestellt worden sind und der Fahrer gewartet oder später abgeholt hätte, sei die Beschwerdeführerin einen Nachweis schuldig geblieben. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht hinterfragt, weshalb seitens der Abnehmer keine Vorbestellungen erfolgten, sondern diese vor Ort Getränke gekauft haben, die lagernd waren. Gerade bei einer Anreise aus dem Ausland sei anzunehmen, dass die Routen optimiert und nur Lieferanten angefahren werden, die die gewünschte Ware auch lagernd haben. Der Getränkegroßhandel zähle zu den betrugsanfälligen Branchen. Es handle sich um gängige Ware, die sich für eine Steuerhinterziehung eigne, da sich diese Getränke "schwarz" an Gaststätten oder diverse Feste verkaufen lassen und diese Käufer keine Rechnungen für einen möglichen Vorsteuerabzug benötigen. Dem BFG-Erkenntnis RV/7101964/2014 vom 19.10.2020 sei zu entnehmen, dass in den Jahren 2006 bis 2011 ein Umsatzsteuerbetrugssystem im Bereich des Getränkehandels bestanden habe, indem slowakische und ungarische Abnehmer in hohem Maß über einen längeren Zeitraum regelmäßig bei österreichischen Getränkehändlern Waren eingekauft haben. Es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von diesen Vorfällen Kenntnis hatte, da dies in der Branch nicht unentdeckt bleiben konnte. Auch bei der Beschwerdeführerin seien die Verkäufe in diese Länder sprunghaft angestiegen und haben plötzlich geendet, nachdem die Finanzverwaltung mit Erhebungen begonnen hatte.
Am 21.2.2022 ergingen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide für 2016 und 2017. Die Umsatzsteuer 2016 wurde mit € 1.858.960,80, die Umsatzsteuer 2017 mit € 2.161.443,79 festgesetzt. Auch im Rahmen dieser Bescheide wurden innergemeinschaftliche Lieferungen an ***A4***, ***A2*** und ***A3*** i.H.v. € 3.354.233,00 (2016) bzw. € 1.516.475,00 (2017) nicht als steuerfrei anerkannt und zur näheren Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 7.1.2020 verwiesen. In den zugrunde liegenden Steuererklärungen hatte die Beschwerdeführerin innergemeinschaftliche Lieferungen im Gesamtausmaß von € 3.565.564,43 (2016) und 1.650.942,61 (2017) geltend gemacht.
Mit Schriftsätzen vom 18.7.2022 erhob die Beschwerdeführerin - nach mehrmaliger Fristhemmung gem. § 245 Abs. 3 u. 4 BAO - Vorlageantrag gemäß § 264 BAO hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022 betreffend die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 sowie Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 vom 21.2.2022. Zur Begründung verwies sie jeweils auf die Beschwerde vom 28.9.2020. Im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24.8.2022 wies die belangte Behörde auch die Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 vom 20.2.2022 als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf die gesonderte Begründung vom 9.2.2022 zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022 betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2015 samt Wiederaufnahme.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2022 stellte die Beschwerdeführerin schließlich Vorlageantrag gemäß § 264 BAO hinsichtlich der Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 vom 21.2.2022. Auch hier verwies sie zur Begründung auf die Beschwerde vom 28.9.2020 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden vom 28.9.2020 (gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2012 bis 2015 samt Wiederaufnahme) und vom 18.7.2022 (gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017) gemeinsam mit Vorlagebericht vom 2.1.2023 gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht vor. Da sich aus den vorgelegten Unterlagen sowohl hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide vom 8.1.2020 (Wiederaufnahme USt 2012 bis 2015 und USt 2012 bis 2015 sowie Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 1/2016 bis 9/2017) als auch hinsichtlich des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022 (Wiederaufnahme USt 2012 bis 2015 und USt 2012 bis 2015) und der Beschwerde gegen die Bescheide vom 21.2.2022 (USt 2016 und 2017) keine geschlossene Kette von Fristverlängerungsanträgen ergab, ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob weitere Fristverlängerungsanträge vorliegen sowie gegebenenfalls um deren Nachreichung. Hierauf legte die belangte Behörde Fristverlängerungsanträge vom 29.7.2020 (betreffend Beschwerde gegen die Bescheide Wiederaufnahme USt 2012 bis 2015 und USt 2012 bis 2015 sowie gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 1/2016 bis 9/2017) und vom 13.6.2022 (betreffend Vorlageantrag hinsichtlich der Bescheide Wiederaufnahme USt 2012 bis 2015 und USt 2012 bis 2015 sowie Beschwerde gegen die Bescheide USt 2016 und 2017) vor, wobei sie auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mitteilte, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 samt Postaufgabebestätigung vom 30.7.2020 lediglich per E-Mail am 16.10.2020 eingelangt ist. In der Ladung vom 23.4.2025 zur ursprünglich für 20.5.2025 anberaumten (und auf Ersuchen der Parteien mehrfach verlegten) mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin daher unter Beischluss der diesbezüglichen Korrespondenz mit der belangten Behörde davon informiert, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 (betreffend Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2012 bis 2015) laut Mitteilung der belangten Behörde lediglich mit E-Mail vom 19.10.2020 (Anm.: hierbei handelt es sich um ein Versehen; tatsächlich datiert das E-Mail vom 16.10.2020; am 19.10.2020 wurde es von einem allgemeinen Postkorb des damaligen Finanzamtes Baden Mödling an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet) übermittelt wurde und per Post oder Fax nicht eingelangt ist. Da die Postaufgabe einer fristgebundenen Erledigung vor Ablauf der Frist nur unter der Voraussetzung rechtzeitig ist, dass sie bei der Behörde einlangt, wofür der Absender beweispflichtig ist, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, den Beweis des Einlangens auf andere Weise zu erbringen.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2025 beantragte die belangte Behörde, die Vorsteuer für die strittigen Getränkelieferungen gem. § 12 Abs. 14 UStG 1994 zu versagen (sohin eine Verböserung), da von einem Mehrwertsteuerbetrug durch die Nichtbesteuerung von Getränken auszugehen sei und die Beschwerdeführerin dies auch wissen hätte müssen. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.6.2025 brachte sie ergänzend vor, dass der Beschwerdeführerin der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auch deshalb nicht zustehe, da diese innerhalb kurzer Zeit hohe Umsätze mit ***A2*** ***A4*** und ***A3*** erzielt habe. Diese Käufer seien der Beschwerdeführerin zuvor nicht bekannt gewesen und es habe auch keine ständige Geschäftsbeziehung bestanden. Auch die ausnahmslose Barzahlung der Lieferungen müsse als ungewöhnliche Abwicklung beurteilt werden. In den Jahren 2010 bis 2019 sei es zu mehreren Betrugsfällen im Getränkegroßhandel gekommen, was auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsse. Zudem seien auch die formellen Nachweispflichen nicht erfüllt, da hinsichtlich aller vier Abnehmer keine Lieferscheine vorliegen. Hinsichtlich ***A2*** würde pro Verkauf die Rechnung, eine Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet, eine Kopie des Führerscheins von Herrn ***B1*** (Abholer) sowie eine Vollmacht vom 14.5.2016 vorliegen. Es sei nie ausgefüllt worden, in welcher Funktion Hr. ***B1*** tätig wurde. Auffällig sei zudem, dass Hr. ***B1*** einen österreichischen Führerschein vorgelegt habe. Aus den Erklärungen des Abnehmers über die Beförderung der Waren ins Gemeinschaftsgebiet sei kein Bestimmungsort ersichtlich, da lediglich "***A2*** sro ***A2-Str***" vermerkt sei und eine konkrete vollständige Ortsangabe fehle. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die von ***A2*** vorgelegte Vollmacht vom Hrn. ***A2-Gf*** als Geschäftsführer unterfertigt wurde und ob dieser alleine vertretungsbefugt ist bzw. ob die Beschwerdeführerin dies überprüft hat. Hinsichtlich der weiteren Abholer der ***A2*** seien Erklärungen über die Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht vorhanden. Hinsichtlich ***A3*** würden Erklärungen über den Empfang von Waren vorliegen, die von einer Fr. ***A3-Gf*** als Inhaberin des Unternehmens unterschrieben wurden, es sei jedoch nicht klar, ob sie diese Funktion auch innehatte. An der gleichen Adresse wie ***A3*** würden sich laut Orbis-Datenbank mit Stand 11.2.2019 insgesamt 425 Unternehmen befinden. In den Beförderungserklärungen betreffend ***A1*** werde nur bestätigt, dass Hr. ***A1-Beauftr.*** in Österreich wohne und der Bestimmungsort der Ware ***Ort-SK*** sei; eine genaue Adresse fehle aber. Auffällig sei zudem, dass in der vorgelegten Vollmacht Fr. ***A1-Gf*** von der Fa. ***A1*** bevollmächtigt wird, die Ware bei der Beschwerdeführerin abzuholen und an den in der Beilage angeführten Bestimmungsort zu transportieren. Laut slowakischem Business Register scheine Fr. ***A1-Gf*** als Partnerin der Fa. ***A1*** auf, sodass diese Vollmacht keinen Sinn ergebe. Zusätzlich falle auf, dass im Firmenstempel die Firma "***A1(alt)***" geschrieben wird, in den Abholbestätigungen aber "***A1***", also mit Abstand. An der Adresse der Fa. ***A1*** scheinen sowohl in der Orbis-Datenbank als auch im slowakischen Firmenbuch mehr als 100 Firmen auf. Das Unternehmen verfüge über keinerlei Internet-Auftritt.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2025 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass die Umsätze mit den Kunden ***A2*** ***A3***, ***A1*** und ***A4*** im Zeitraum 2012 bis 2017 weniger als 4 % des Gesamtumsatzes ausgemacht hätten. Es habe sich daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht um "hohe Umsätze in kurzer Zeit" gehandelt. Barzahlungen seien im Getränkehandel durchwegs branchenüblich, da in der Gastronomie ein hohes Ausfallsrisiko bestehe. Auch die Beschwerdeführerin verkaufe seit der Insolvenz eines Kunden im Jahr 2014 Getränke nur noch gegen Vorauskasse oder Barzahlung. Dass die vier Abnehmer im beschwerdegegenständlichen Fall bar bezahlt haben, sei aus Sicht der Beschwerdeführerin keineswegs ungewöhnlich, sondern vielmehr eine sinnvolle Vorgangsweise, da Bestellungen oft sehr kurzfristig erfolgt seien und Voraus-Überweisungen aus dem Ausland mehrere Tage in Anspruch genommen hätten. Dass es bereits mehrere Betrugsfälle im Getränkegroßhandel gegeben haben soll, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen und führe die belangte Behörde auch nicht aus, auf welche Weise die Beschwerdeführerin zu dieser Information hätte kommen können. Dass die von der belangten Behörde erwähnte Offenlegung seitens der ***C*** GmbH erst Ende 2018 erfolgt sei, belege, dass selbst einem wesentlich größeren Unternehmen als der Beschwerdeführer die Betrugsfälle im hier relevanten Zeitraum 2012 bis 2017 nicht bekannt waren. Die Beschwerdeführerin verfüge über mehr als 3000 Kunden und gewinne jedes Jahr über 300 neue Kunden hinzu. Sie führe mit jedem neuen Kunden bzw. dessen Vertreter (i.d.R. Geschäftsführer) ein persönliches Gespräch, fordere einen Firmenbuchauszug an, überprüfe die Vertretungsbefugnis und die Identität des Firmenvertreters und frage bei ausländischen Kunden die UID-Nummer ab. Anlässlich der Abholungen lasse sich die Beschwerdeführerin die Identität des Abholenden durch Vorlage eines Ausweises sowie die Berechtigung zur Abholung (soweit es sich nicht um den Inhaber bzw. Geschäftsführer selbst handelt) durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen und fertige auch Kopien dieser Nachweise an. Es werde eine Rechnung erstellt und vom Abholenden eine Erklärung unterfertigt, wonach er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. All dies sei auch bei den hier gegenständlichen vier Kunden so geschehen. Soweit die belangte Behörde bemängelt, dass Lieferscheine fehlen, aus denen sich der Bestimmungsort der Ware ergibt, führt die Beschwerdeführerin aus, dass bei Bargeschäften der Lieferschein im System zwar technisch erzeugt, aber nicht abgerufen und gedruckt werde, da bei Barzahlungen die Ware direkt dem abholenden Kunden übergeben werde und ein Lieferschein somit nicht notwendig sei. Im Übrigen werde lediglich ein handelsüblicher Beleg hinsichtlich des Bestimmungsortes gefordert (der Lieferschein stelle lediglich ein Beispiel dar) und ergebe sich der Bestimmungsort in den vorliegenden Fällen aus der Rechnung, der Beförderungserklärung und dem Identitätsnachweis bzw. der Vollmacht des Abholenden. Hinsichtlich ***A2*** hätten mit dem Geschäftsführer ***A2-Gf*** mehrere persönliche Gespräche stattgefunden. Hierbei habe er mitgeteilt, dass er die bezogenen Waren nach Verbringung in die Slowakei teilweise in andere EU-Staaten weiterverkaufen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Anhaltspunkte gehabt, an der Seriosität des Abnehmers zu zweifeln. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte eine Internet-Recherche vornehmen sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal einerseits viele steuerehrliche Unternehmen keinen Internet-Auftritt haben und andererseits ein Internet-Auftritt von professionellen Betrügern mit sehr wenig Aufwand hergestellt werden könne. Schon aus diesem Grund stelle eine Internet-Recherche keinen tauglichen Nachweis dar. Am 2.8.2017 habe die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen steuerlichen Vertretung erfahren, dass die UID-Nummer von ***A2*** seit April 2017 ungültig sei. Hintergrund sei die Aufforderung des Finanzamtes zur Korrektur der Zusammenfassenden Meldungen hinsichtlich dieser UID-Nummer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Geschäftsbeziehung mit ***A2*** umgehend beendet und für die seit Ungültigwerden der UID-Nummer getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert und die Lieferungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führe, dass der Abholer ***B1*** einen österreichischen Führerschein vorgelegt habe und seine Funktion in den Beförderungserklärungen nicht (durch Streichen des Unzutreffenden) festgehalten worden sei, hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass ***B1*** österreichischer Staatsbürger sei und seine Funktion (Mitarbeiter von ***A2***) sich aus der Vollmacht ergebe. Auch mit der Geschäftsführerin des Kunden ***A3***, Fr. ***A3-Gf***, habe vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung Mitte 2016 ein persönliches Gespräch stattgefunden. Ende 2016 habe Fr. ***A3-Gf*** mitgeteilt, dass ***A3*** den Betrieb einstelle und seien im Jänner 2017 die letzten Lieferungen durchgeführt worden. Soweit die belangte Behörde ausführt, laut Orbis-Datenbank seien an der gleichen Adresse wie ***A3*** insgesamt 425 Unternehmen und an der Adresse von ***A1*** mehr als 100 Unternehmen gemeldet, hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass ihr die Existenz der Orbis-Datenbank nicht bekannt gewesen sei und sie auch keinen Zugang zu dieser (kostenpflichtigen) Datenbank habe. Die Geschäftsbeziehung zu ***A4*** habe im Jänner 2017 ebenfalls mit einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer begonnen. Am 20.9.2017 habe die Beschwerdeführerin eine Anfrage der Steuerfahndung erhalten, der zu entnehmen gewesen sei, dass es sich bei ***A4*** um ein verdächtiges Unternehmen handeln könnte. Die Beschwerdeführerin habe die Geschäftsbeziehung zu ***A4*** hierauf beendet. Soweit die belangte Behörde beantragt, gem. § 12 Abs. 14 UStG 1994 auch den Vorsteuerabzug für die strittigen Getränkelieferungen zu versagen, führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Getränke nicht für bestimmte Abnehmer oder aufgrund bestimmter Bestellungen einkaufe, sondern über einen hohen Lagerbestand aller gängigen Getränke verfüge und ihre Kunden in den von der Beschwerdeführerin betriebenen Getränke-Abholmärkten einkaufen. Es liege daher keine Lieferkette vor und könne kein spezieller Einkauf den beschwerdegegenständlichen Verkäufen an die vier Abnehmer zugeordnet werden. Die Einkäufe es seien daher unabhängig von bestimmten Kunden und losgelöst von späteren Verkäufen. Über den Vorsteuerabzug sei jedoch im Zeitpunkt des Einkaufs zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin nicht wissen, an welche Kunden welche Waren verkauft werden. Es fehle daher am notwendigen Zusammenhang der Einkäufe zu betrügerischen Handlungen von bestimmten Abnehmern, sodass schon aus diesem Grund § 12 Abs. 14 UStG 1994 nicht zur Anwendung kommen könne. Zudem hätte die belangte Behörde, wenn entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen sein sollte, ihren Steuerausfall bereits dadurch gedeckt. Zusätzlich auch den Vorsteuerabzug für Einkäufe abzuerkennen, wäre überschießend und würde über das hinausgehen, was notwendig ist, um das Steueraufkommen zu sichern. Zur fehlenden Biersteuerrückerstattung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass das Rückerstattungsverfahren in der Praxis zeitaufwendig und besonders in Abholfällen mit hohem administrativem Aufwand verbunden sei, weshalb die Beschwerdeführerin entschieden habe, dieses in Abholfällen mit erwartbarer hoher Einkaufsfrequenz standardmäßig nicht anzubieten. Sie habe daher ihre Abnehmer darauf hingewiesen, dass sie sich selbst um die Rückerstattung kümmern müssen. Von ihrer damaligen Steuerberaterin habe sie die Auskunft erhalten, dass dies auch möglich sei. In eventu, also falls des Bundesfinanzgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht folgen und die Lieferungen an die vier Abnehmer als steuerpflichtig erachten sollte, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die auf die betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferungen entfallende Umsatzsteuer aus den jeweiligen Beträgen herausgerechnet und nicht aufgeschlagen werden müsste, da es sich mangels Nachverrechnungsmöglichkeit um Bruttobeträge handle. Dies gelte auch für die Umsatzsteuer für die Lieferungen an ***A2*** ab April 2017 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ihre Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert hat.
Mit Schriftsatz vom 8.10.2025 entgegnete die belangte Behörde, dass Rechnungen und Beförderungserklärungen nicht als Belege, aus denen sich der Bestimmungsort ergibt, zu betrachten seien. Eine Rechnung sei nur als Kaufbestätigung zu werten; eine Beförderungserklärung diene dem Zweck der Einmalbesteuerung im Mitgliedstaat sowie dazu, den Abnehmer belangen zu können. Der Beschwerdeführerin sei daher ein Nachweis für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet nicht gelungen, sodass die Beschwerde schon allein aus diesem Grund abzuweisen sei. Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin wusste oder wissen musste, dass die Getränke nicht im jeweiligen Bestimmungsland besteuert wurden, sei daher nicht erforderlich.
In der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass für den slowakischen bzw. tschechischen Markt bestimmte Getränke teilweise eine deutsche Beschriftung hatten, in der Getränkebranche nicht ungewöhnlich sei. Getränke mit fremdsprachiger Beschriftung würden dann vom Importeur umetikettiert. Auch die Beschwerdeführerin kaufe teilweise Getränke mit fremdsprachiger Beschriftung ein und etikettiere diese um. Dass die Ungültigerklärung der UID-Nummer des Abnehmers ***A2*** rückwirkend erfolgt bzw. erst mit mehrmonatiger Verspätung im System eingetragen worden sei, schließe die Beschwerdeführerin daraus, dass es ihrer Steuerberaterin in den ersten Monaten des Jahres 2017 noch möglich gewesen sei, Zusammenfassende Meldungen unter Verwendung dieser UID zu erstatten, ohne dass eine Fehlermeldung erschienen wäre.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 teilte die belangte Behörde in Bezug auf die Biersteuer-Erstattungen mit, dass für die hier strittigen Jahre das begleitende Dokument VSt2 im Abholfall auch vom Käufer ausgefüllt werden konnte, der hierbei sowohl als Versender im Ursprungsland als auch als Empfänger im Bestimmungsland auftreten konnte, ohne dass der Verkäufer in die Rückerstattung involviert sei. Jedoch habe die Beschwerdeführerin für den Abnehmer ***A4*** im Zeitraum 21.4.2017 bis 19.5.2017 und für den Abnehmer ***A2*** im Zeitraum 21.4.2017 bis 8.5.2017 mehrfach das begleitende Dokument VSt2 ausgestellt, ohne dass eine Refundierung der Biersteuer erfolgt sei. Weiters teilte sie nach interner Recherche mit, dass bei Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen die UID-Nummern nicht überprüft werden und es daher möglich sei, ungültige UID-Nummern einzutragen, ohne dass eine Fehlermeldung ausgegeben wird. Das Bundesministerium für Finanzen übermittle die Daten der Zusammenfassenden Meldungen einen Monat nach dem Meldezeitraum an die anderen Mitgliedstaaten. Diese überprüfen die UID-Nummern auf ihre Gültigkeit und senden nach einiger Zeit eine Liste mit den ungültigen Nummern zurück. Hieraus erkläre sich, dass Informationen über ungültige Nummern erst mit einiger Verspätung im System eingegeben werden können.
Mit Schriftsätzen vom 23.10.2025 und 12.12.2025 führte die Beschwerdeführerin hierzu aus, dass sie für bestimmte Verkäufe an die Abnehmer ***A4*** und ***A2*** ab Ende April/Anfang Mai 2017 deshalb das Dokument VSt2 ausgestellt habe, weil ihre steuerliche Vertretung im April 2017 von der Zollbehörde kontaktiert und ersucht worden sei, die Dokumente hinkünftig auszustellen. Bis einschließlich März 2017 habe die Beschwerdeführerin keine VSt2-Dokumente an die fraglichen Abnehmer ausgestellt, da diese selbst die Erstattung beantragen sollten. Beim Kunden ***A2*** habe die Geschäftsbeziehung im August 2017 geendet, beim Kunden ***A4*** im September 2017. Da die tatsächliche Biersteuererstattung einige Zeit in Anspruch nehme, habe es die Beschwerdeführerin bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht verwundern müssen, dass für die ab Ende April/Anfang Mai 2017 ausgestellten VSt2-Dokumente noch keine Erstattung erfolgt war. Den Ausführungen in Bezug auf die fehlenden Lieferscheine (im Schriftsatz der belangten Behörde vom 8.10.2025) entgegnete die Beschwerdeführerin, dass § 2 Z. 2 der Verordnung BGBl Nr. 401/1996 einen "handelsüblichen Beleg", aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, fordere. Ein solcher handelsüblichen Beleg sei auch in der Beförderungserklärung zu erblicken, sodass sich aus dieser nicht nur die Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet ergebe, sondern auch der Bestimmungsort. Zur strittigen Berechnung der Umsatzsteuer hielt die Beschwerdeführerin fest, dass in den Umsatzsteuerbescheiden 2016 und 2017 im Gegensatz zu den einzelnen nach der Betriebsprüfung festgesetzten Umsatzsteuervoranmeldungen bereits eine In-Hundert-Berechnung korrekt berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 sei dies jedoch noch nicht erfolgt, sodass die korrekte Berücksichtigung (In-Hundert-Rechnung) nochmals beantragt werde.
Zum fraglichen Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 sowie in gesonderten Schriftsätzen vom 17.10.2025 und 11.12.2025 aus, dass ihre steuerliche Vertreterin diesen Schriftsatz am 30.7.2020 persönlich am Postamt eingeschrieben aufgegeben habe. Am 16.10.2020 habe die belangte Behörde ersucht, dieses Fristverlängerungsansuchen nochmals zu übermitteln und habe die steuerliche Vertretung den Schriftsatz samt Postaufgabeschein per E-Mail an die Behörde übermittelt. Nachdem die belangte Behörde die Beschwerde inhaltlich behandelt hat, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie fristgerecht erfolgt ist. Nach Erhalt der Ladung vom 23.4.2025 (zur ursprünglich für 20.5.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung) sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass der Postaufgabeschein, über den sie noch verfügte, als Nachweis ausreichend ist. Erst anlässlich der Verhandlung vom 9.10.2025 habe sich herausgestellt, dass die Vorlage des Postaufgabescheines nicht ausreichend ist und der Beschwerdeführerin der Nachweis des Einlangens beim Finanzamt obliegt. Ein derartiger Nachweis habe jedoch nicht mehr erbracht werden können, da die Post Einschreibesendungen nur innerhalb eines halben Jahres nach Aufgabedatum nachforschen kann und zudem das Finanzamt kein Posteingangsbuch mehr führt und die Originalunterlagen eingescannt und nach drei Monaten vernichtet werden. Ungeachtet dessen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Fristerstreckungsantrag vom 29.7.2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Postsendungen regelmäßig ihren Adressaten erreichen und Verluste die Ausnahme darstellen. Auch dass die belangte Behörde weder den Fristerstreckungsantrag vom 15.9.2020 noch die Beschwerde vom 28.9.2020 zurückgewiesen hat, lasse darauf schließen, dass ihr der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 damals noch vorlag. Insbesondere das Ersuchen der belangten Behörde vom 16.10.2020 zeige, dass die Behörde von diesem Aktenstück Kenntnis gehabt habe und es offenkundig bei der Behörde in Verstoß geraten sei, zumal die Mitarbeiterin der belangten Behörde ausdrücklich ersucht habe, das Fristverlängerungsansuchen vom 29.7.2020 erneut elektronisch zu übermitteln, da das postalische Original aufgrund des langen innerbehördlichen Postweges wohl noch nicht eingegangen war. Da die Beschwerdeführerin dem Ersuchen entsprochen und den Fristerstreckungsantrag samt Einschreibeschein der zuständigen Sachbearbeiterin übermittelt habe, stehe fest, dass die Behörde Kenntnis vom Inhalt des Antrags hatte und sei in der Forderung nach postalischem Zugang ein überspitzter Formalismus zu sehen. Sollte der Fristerstreckungsantrag vom 29.7.2020 tatsächlich nicht eingelangt sein, liege im Verhalten der Abgabenbehörde ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben da diese durch die ausbleibende Rückmeldung auf die nochmalige Übermittlung und die inhaltliche Behandlung der Beschwerde schlüssig vermittelt habe, dass allfällige Zweifel am Zugang des Anbringens ausgeräumt seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es umso problematischer, dass das Bundesfinanzgericht im Jahr 2025, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Nachforschungen nicht mehr möglich waren, neuerlich einen Nachweis für das Einlangen des Fristverlängerungsansuchens verlangt hat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort ***Bf-Adr***, einen Getränkegroßhandel einschließlich Abholgroßmarkt. Ab 2014 lieferte sie Getränke an die slowakische ***A2*** s.r.o. mit Sitz in ***A2-Adr***, ab 2016 auch an die tschechische ***A3*** s.r.o. mit Sitz in ***A3-Adr***, und ab 2017 auch an die slowakische ***A4*** s.r.o. mit Sitz in ***A4-Adr*** (BP-Bericht, ON 62 des FA-Aktes, S. 2f; unstrittig). Die Kontaktaufnahmen, die zu diesen Geschäftsbeziehungen geführt haben, erfolgten durch die jeweiligen Abnehmer, die ihr Interesse bekundeten, Getränke von der Beschwerdeführerin zu erwerben; es folgten sodann Gespräche mit den Geschäftsführern dieser Gesellschaften; der Geschäftsführer der ***A2*** s.r.o. stellte hierbei ein Abnahmevolumen von € 2-3 Mio jährlich in Aussicht (Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 3, 7 u. 12). Vor tatsächlicher Aufnahme der Geschäftsbeziehungen holte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen hinsichtlich der Abnehmer ein und fertigte Kopien dieser Unterlagen an (Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 4, 9 u. 13):
***A2*** s.r.o.: Handelsregisterauszug (darin sind insg. 12 Geschäftszweige angeführt, u.a. Ankauf von Waren zum Verkauf an Endverbraucher oder zum Weiterverkauf an andere Gewerbetreibende, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Werbung und Marketing, Computer-Dienstleistungen; weiters ist darin ***A2-Gf*** als alleiniger und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer ausgewiesen), Reisepass des Geschäftsführers ***A2-Gf***, Abfrage der UID-Nummer nach Stufe 2 des Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 UStG 1994 am 2.5.2014 mit dem Ergebnis, dass diese gültig ist, (Blg. 1 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025)
***A3*** s.r.o.: Beschluss des Alleingesellschafters vom 4.7.2013, mit welchem die bisherige Geschäftsführerin abberufen und ***A3-Gf*** zur neuen Geschäftsführerin bestellt wird, Führerschein der Geschäftsführerin ***A3-Gf***, Abfrage der UID-Nummer nach Stufe 2 des Bestätigungsverfahrens am 11.7.2016 mit dem Ergebnis, dass diese gültig ist, (Blg. 11 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025)
***A4*** s.r.o.: Handelsregisterauszug, Führerschein und Personalausweis des darin ausgewiesenen einzigen Geschäftsführers ***A4-Gf*** (lt. Handelsregisterauszug wohnhaft in ***A4-Gf-Adr***), Abfrage der UID-Nummer nach Stufe 2 des Bestätigungsverfahrens am 9.1.2017 mit dem Ergebnis, dass diese gültig ist (Blg. 16 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.9.2025; BP-Bericht vom 7.1.2020, ON 62 des FA-Aktes, S. 11).
Weitere Recherchen zu den Abnehmern, etwa im Internet oder vor Ort am Sitz der jeweiligen Gesellschaften stellte die Beschwerdeführerin nicht an (Protokoll über die Einvernahme des damaligen Prokuristen und nunmehrigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Bf-Gf2***, vom 9.1.2018, ON 95 des FA-Aktes, S. 5, 9 u. 13f).
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100004/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100004.2023
- Stammnummer
- 152583
- Gültig
- 21.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF