Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100889/2017
Pizzazusteller als Dienstnehmer oder Selbstständige?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100889/2017vom 07.08.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unternehmerwagnis dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Leistungserbringer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft, wobei in die Überlegungen auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben, miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 2.7.2002, 99/14/0056). Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035).
Die Zusteller konnten weder individuelle Preise vereinbaren, noch an der Festlegung des Entgelts kalkulatorisch mitwirken. Allein die Möglichkeit, durch die Übernahme zusätzlicher "Schichten" die Höhe der Einnahmen zu beeinflussen, bedingt noch kein Unternehmerwagnis, wenn der jeweilige Zusteller nicht auch die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten tragen muss (Kirchmayr/Denk in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 47, Rz 60). Bei dieser einnahmen- und ausgabenseitigen Konstellation ist ein Erfolg der Tätigkeit, der weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, Organisationsgabe, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und somit ein Unternehmerrisiko im steuerrechtlichen Sinn nicht in einem derart ausgeprägten Ausmaß zu erkennen, dass es einer eindeutigen selbständigen Tätigkeit entsprechen würde.
Weiters kommt das Unternehmerrisiko auch dadurch zum Ausdruck, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen. Die Zusteller waren allerdings nach übereinstimmenden Angaben für kein anderes Zustellunternehmen als den Bf tätig. Es war ihnen, wie in den Feststellungen angeführt, auch nicht möglich, einzelne Zustellungen/Aufträge abzulehnen.
Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unerheblich wie gegebenenfalls die Abrechnung in Form der Legung von Honorarnoten, weil es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte. Schließlich hatte die Unmöglichkeit der Zustellung oder Annahmeverweigerung durch die Kunden keine oder nur sehr geringe finanzielle Folgen für die Zusteller, sodass auch aus diesem Grund kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko dieser Personen erkennbar ist. So gesehen verblieb bei den Tätigkeiten der Zusteller für den Bf lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitszeit.
Bei den von den Zustellern zu erbringenden Leistungen konnten sie keine eigene Initiative entfalten und die einzelnen Zustellungen stellen auch keine geschlossene Einheit dar, sodass deshalb von keiner Herstellung eines Werkes auszugehen ist. Ganz im Gegenteil handelt es sich dabei um einfache, nach kurzer Einschulung durchzuführende Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht werden und dadurch kennzeichnend sind, im Rahmen der Zuverfügungstellung der Arbeitszeit verrichtet zu werden. Aus den den Zustellern aufgetragenen Arbeiten ist nicht ableitbar, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden können. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stellten die vereinbarten Leistungen einfache manipulative Tätigkeiten und somit Dienstleistungen und kein selbständiges Werk dar. Sie können daher nicht den Inhalt und die Grundlage eines Werkvertrages bilden (VwGH 27.10.1999, 98/09/0033). Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 14.1.2010, 2008/09/0339 unter anderem aus, dass einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern wie bei Pizzazustellern nach einem festen Dienstplan um eine einfache Tätigkeit handelt, die keine besondere Qualifikationen - mit Ausnahme einer Lenkberechtigung für den Pkw - erfordert und üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird kein selbständiges Werk darstellen können.
Darüber hinaus ist beim gegenständlichen Sachverhalt die Befugnis der Zusteller, sich vertreten zu lassen, nicht gegeben. Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern in der Regel ein Werkvertragsverhältnis gegeben (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149). Voraussetzung hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH allerdings, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH 20.2.2008, 2007/08/0053 mwN).
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist. Die Angaben der Zusteller, mit denen Niederschriften angefertigt wurden, weichen von den Darstellungen in der Beschwerde ab. Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (vgl. VwGH 2.12.2013, 2013/08/0191), lag nach den Angaben der einvernommenen Zusteller gegenständlich nicht vor. Die Zusteller haben von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinen Gebrauch gemacht. Sie haben die Auslieferung der Speisen und Getränke vielmehr stets persönlich durchgeführt und ist ihren Aussagen überdies zweifelsfrei zu entnehmen, dass bei Abschluss des Vertrages keinesfalls ernsthaft damit gerechnet wurde, dass von einer generellen Vertretungsbefugnis Gebrauch gemacht werden kann. Aus den Niederschriften ergibt sich nämlich einhellig, dass in der Praxis die Weitergabe von Zustellungen an Dritte nicht beliebig möglich war. Bereits dann, wenn die Zusteller durch Krankheit oder anderweitig kurzfristig ausgefallen sind, mussten sie den Bf darüber informieren. Bei Dienstverhinderung war eine Vertretung ausschließlich aus dem "Zustellerpool" zu organisieren gewesen. Fand sich aus den anderen, für den Bf ebenfalls tätigen Zustellern keine Vertretung, wurde nicht vom ausgefallenen Zusteller, sondern vom Bf oder dessen Ansprechpersonen ein Taxiunternehmen für die Zustellungen organisiert, dessen Kosten dem ausgefallenen Zusteller (ganz oder zum Teil) weiterverrechnet wurden. In der von Zustellern angesprochenen Übernahme einer eingeteilten Schicht durch einen gleichfalls für den Bf tätigen Zusteller ist keine Delegierung nach Gutdünken an Dritte zu erblicken, zumal im Hinblick auf die Rechtsprechung dies keine generelle Vertretungsberechtigung bewirkt (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 zur wechselseitigen Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen). Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird zudem überzeugend ausgeführt, dass die Zusteller unter den festgestellten Umständen, unter den sie die Zustelltätigkeiten im Betrieb des Bf zu erbringen hatten, letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft verwerten hätten können. Es sei nicht erkennbar, dass die Zusteller für eine planmäßige Anwerbung von (noch "kostengünstigeren") Hilfskräften auf dem regulären Arbeitsmarkt gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätten als die sie einst selbst anwerbende Unternehmensorganisation des Bf. Besondere Gründe, aus denen diese Beurteilung nicht zutreffen würde, habe die beschwerdeführende Partei nicht aufgezeigt. In einer Delegation solcher Zustelltätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter könne daher kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre. (vgl. Erkenntnis des BVwG, S. 16 f). Im Gegensatz zum Vorbringen des Bf kann eine generelle Vertretungsmöglichkeit daher nicht angenommen werden. Auch die Verpflichtung der Zusteller, die ***Zy***-Kleidung bzw. die rote Arbeitskleidung zu tragen macht das vom Bf behauptete generelle Vertretungsrecht nicht möglich. Ein generelles Vertretungsrecht, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit gehandhabt wird, kann bei dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden.
Ergebnis
Auf Grund des Umstandes, dass der Bf den betroffenen Personen nach den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen jedenfalls den Arbeitsbereich, im Wesentlichen die Arbeitszeiten und auch das arbeitsbezogene Verhalten vorgegeben hat, ist die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Bestimmungsfreiheit infolge der umfassenden Bindung an die Weisungen und Kontrollrecht des Bf völlig ausgeschlossen.
Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG angenommen, wobei vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Beweislage auch die Verwendung des eigenen Pkw und der eigenen Geldtasche, die Besorgung des Wechselgeldes und die Bezahlung eines Teiles der Arbeitskleidung, der Warmhalteplatten und -taschen im Jahr 2010 durch die Zusteller an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Dem Vorbringen, zu den Einvernahmen hätten ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, ist entgegen zu halten, dass sich keine stichhaltigen Hinweise dafür finden, dass die einvernommenen Personen die an sie gestellten Fragen nicht verstanden hätten. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen im Hinblick auf angebliche Sprachprobleme unrichtig gewesen sein sollen. Die Auskunftspersonen haben in ihren Einvernahmen, die auch von ihnen unterschrieben wurden, detaillierte und konkrete Angaben gemacht, die in dieser Form nicht möglich bzw. protokollierbar gewesen wäre, wenn sie ernstliche Schwierigkeiten gehabt hätten, die deutsche Sprache zu verstehen bzw. sich in ihr auszudrücken. Im Übrigen wurden auch die als "Werkverträge" bezeichneten Vereinbarungen mit den Zustellern in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers verfasst. Offenbar ging der Bf selbst davon aus, dass die Zusteller in der Lage waren, diese Vertragswerke zu verstehen. Die bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifel des Bf genügen nicht, an der materiellen Richtigkeit der Protokollierung zu zweifeln.
Hinsichtlich der Beweisanträge, sämtliche Zusteller unter Beiziehung eines Dolmetschers zu befragen, wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich nicht dargelegt hat, inwieweit die beantragten weiteren Einvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zusätzliche Klarheit zu den sachverhaltserheblichen Tatsachen erbringen könnten oder zu welchen konkreten, die bisherigen Aussagen erweiternden oder ergänzenden Themen die in den Beweisanträgen genannten Personen vorgenommen werden sollten. In welchen Punkten sich die Tätigkeit der anderen von jener der vernommenen Personen unterschieden hätte oder welche weiteren konkreten Sachverhaltsfeststellungen nach Durchführung der Vernehmungen der vom Bf angeführten Personen hätten getroffen werden können, wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag oder in der mündlichen Verhandlung dargetan. Auch auf die diesbezügliche konkrete Frage der Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2026 führt der Bf nur verallgemeinernd für alle Zusteller gleichermaßen aus.
Die beantragten weiteren Erhebungen konnten daher aus den dargelegten Gründen unterbleiben, zumal es der Bf selbst unterlässt, auf die einzelnen Zusteller individuell einzugehen bzw. darzulegen, inwieweit deren Beschäftigungsverhältnis von jenen der befragten Zeugen und dem vom Bf selbst geschilderten abgewichen wäre. Im Hinblick darauf, dass der Bf selbst angibt, die von ihm mit den einzelnen Zustellern abgeschlossenen Werkverträge hätten im Wesentlichen alle den gleichen Inhalt (mit Ausnahme der Höhe der Entgelte) gehabt, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die "gelebten" Beschäftigungsverhältnisse unterschiedlich gewesen sein sollten.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließlich oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 9.9.2004, 99/15/0250).
Im Hinblick darauf, dass der Bf selbst das Beschäftigungsverhältnis mit seinen Zustellern im Wesentlichen gleich lautend mit den Aussagen der befragten Getränke- und Speisenzusteller schildert und auch nicht behauptet, dass sich das Beschäftigungsverhältnis der übrigen Zusteller oder der Zusteller in einzelnen Filialen davon unterscheidet, ist davon auszugehen, dass sämtliche vom Bf unmittelbar Beschäftigten in gleicher Weise beschäftigt wurden.
Der Arbeitgeber haftet nach § 82 EStG dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und kann - wenn er seiner Abfuhrverpflichtung nicht nachkommt - mit Haftungsbescheid zur Zahlung verpflichtet werden.
Die Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfällt, vorgeschrieben worden ist und er die Steuer entrichtet hat (VwGH 25.4.2002, 2001/15/0152 mwN; vgl. auch Fellner in Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, Einkommensteuer: Kommentar, § 82, Rz 11). Die Behörde muss prüfen, ob und inwieweit eine tatsächliche Steuerentrichtung durch den Arbeitnehmer der Haftungsinanspruchnahme entgegensteht bzw. diese allenfalls auch unter Ermessensgesichtspunkten im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis 2001/15/0152 hätte unterbleiben müssen.
Nach Fellner in Ehrke/Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, Einkommensteuer: Kommentar, § 82, Rz 18 erlischt bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende (ebenso Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 82 Rz 14).
Jene Lohnsteuer, die für jene Zusteller und jene Zeiträume bemessen wurde, die bereits veranlagt wurden und die Steuer bezahlt wurde, waren aus diesem Grund nicht mehr zur Haftung vorzuschreiben und somit aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden:
2009:
|
Name
|
Zeitraum
| |
Betrag in EUR
|
Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage in EUR
|
***36***
|
1.1.-31.1.
|
2009
|
1.575,35
|
1.350,30
| |
1.2.-24.2.
|
2009
|
1.351,20
|
1.158,17
| |
1.3.-30.3.
|
2009
|
1.348,10
|
1.155,51
| |
3.12.-31.12.
|
2009
|
1.401,35
|
1.201,16
| | | | |
|
***189***
|
1.8.-31.8.
|
2009
|
1.619,25
|
1.387,93
| |
1.9.-30.9.
|
2009
|
1.345,00
|
1.152,86
| | | | |
|
***41***
|
1.1.-31.1.
|
2009
|
1.998,00
|
1.712,57
| |
1.2.-28.2.
|
2009
|
1.446,00
|
1.239,43
| |
1.3.-31.3.
|
2009
|
2.025,00
|
1.735,71
| |
1.4.-30.4.
|
2009
|
1.962,05
|
1.681,76
| |
1.5.-31.5.
|
2009
|
1.608,75
|
1.378,93
| |
2.6.-30.6.
|
2009
|
1.361,75
|
1.167,21
| |
1.7.-31.7 .
|
2009
|
1.517,75
|
1.300,93
| |
4.8.-28.8.
|
2009
|
1.576,25
|
1.351,07
Vom vom Zusteller erhaltenen Betrag wurde von der belangten Behörde jeweils eine etwaig bezahlte Sozialversicherung abgezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Steuersatz in Höhe von 36,5% berechnet.
Somit war der zur Haftung vorgeschriebene Betrag für das Jahr 2009 um 6.925,34 Euro zu verringern.
|
2009:
|
|
Haftung bisher
|
21.421,02 Euro
|
abzüglich
|
-6.925,34 Euro
|
Haftung neu
|
14.495,68 Euro
2010:
|
Name
|
Zeitraum
| |
Betrag in EUR
|
Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage in EUR
|
***190*** ***66***
|
15.5.-31.5.
|
2010
|
1.523,00
|
1.305,43
| |
1.6.-30.6.
|
2010
|
2.684,00
|
2.300,57
| |
1.7.-31.7.
|
2010
|
2.694,50
|
2.309,57
| |
1.8.-31.8.
|
2010
|
2.218,50
|
1.901,57
| |
1.9.-30.9.
|
2010
|
2.377,00
|
2.037,43
| |
1.10.-31.10.
|
2010
|
2.817,50
|
2.415,00
| |
1.11.-30.11.
|
2010
|
3.138,00
|
2.689,71
| |
Dezember
|
2010
|
1.519,00
|
1.302,00
| | | | |
|
***78***
|
1.12.-31.12.
|
2010
|
1.273,50
|
1.091,57
| | | | |
|
***80***
|
2.7.-28.7.
|
2010
|
1.284,50
|
1.101,00
| | | | |
|
***36***
|
4.1.-31.1.
|
2010
|
1.269,60
|
1.088,23
| |
3.5.-31.5.
|
2010
|
1.185,90
|
1.016,49
|
***93***
|
1.7.31.7.
|
2010
|
1.510,50
|
1.294,71
| |
1.8.-31.8.
|
2010
|
1.530,80
|
1.312,11
| |
1.11.-30.11.
|
2010
|
1.290,30
|
1.105,97
| |
2.12.-30.12.
|
2010
|
1.301,70
|
1.115,74
| | | | |
| |
1.3.-31.3.
|
2010
|
1.298,60
|
1.113,09
| |
1.4.-30.4.
|
2010
|
1.230,25
|
1.054,50
| |
1.5.-30.5.
|
2010
|
1.611,80
|
1.381,54
| |
3.6.-30.6.
|
2010
|
1.586,75
|
1.360,07
| |
2.7.-31.7.
|
2010
|
1.549,45
|
1.328,10
| |
1.8.-31.8.
|
2010
|
1.566,25
|
1.342,50
| |
1.9.-30.9.
|
2010
|
1.389,55
|
1.191,04
| |
1.10.-31.10.
|
2010
|
1.644,55
|
1.409,61
| | | | |
|
***143***
|
1.2.-28.2.
|
2010
|
1.844,45
|
1.580,96
| |
1.3.-31.3.
|
2010
|
2.156,00
|
1.848,00
| |
1.4.-30.4.
|
2010
|
1.769,65
|
1.516,84
| |
1.5.-31.5.
|
2010
|
1.798,75
|
1.541,78
| |
1.6.-30.6.
|
2010
|
2.069,95
|
1.774,24
| |
1.7.-31.7.
|
2010
|
2.211,85
|
1.895,87
| |
1.8.-31.8.
|
2010
|
1.740,60
|
1.491,94
| |
2.9.-30.9.
|
2010
|
1.550,55
|
1.329,04
Vom vom Zusteller erhaltenen Betrag wurde von der belangten Behörde jeweils eine etwaig bezahlte Sozialversicherung abgezogen. Die Lohnsteuer wurde mit dem Steuersatz in Höhe von 36,5% berechnet.
Somit war der zur Haftung vorgeschriebene Betrag für das Jahr 2010 um 17.719,37 Euro zu verringern.
|
2010:
|
|
Haftung bisher
|
47.346,26 Euro
|
abzüglich
|
-17.719,37 Euro
|
Haftung neu
|
29.626,89 Euro
Nach § 41 FLAG 1967 in den für den hier strittigen Zeitraum 2007 bis 2010 anzuwenden Fassungen haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesland Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer sind unter anderem Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art. Der Beitrag beträgt 4,5% der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 5 FLAG 1967).
Ebenso wie der Dienstgeberbeitrag knüpft auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 und 8 WKG an die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG an und betrug im Streitzeitraum für den Bf 0,40% (Wien) bzw. 0,43% (Salzburg für die Jahre 2007 bis 2009) bzw. 0,42% (Salzburg für das Jahr 2010) der Beitragsgrundlage.
Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sind vom Dienstgeber monatlich an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten (§ 43 FLAG 1967). Wird kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben, kann die Festsetzung dieser Abgabe mit Bescheid erfolgen (§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO).
Die Bescheide betreffend Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den hier strittigen Zeitraum erweisen sich daher als richtig. Die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen.
Nach § 217 BAO sind Säumniszuschläge für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden zu entrichten. Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Für die Anwendung des § 217 Abs. 8 BAO ist bedeutungslos, ob die Herabsetzung der Abgabe ex tunc oder ex nunc erfolgt (vgl Ritz/Koran, BAO, § 217 Rz 55 mwN). Nach § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Es ergeben sich somit folgende neue Säumniszuschläge:
Haftungsbescheid 2009:
Bemessungsgrundlage neu: 14.495,68 Euro
Säumniszuschlag neu: 289,91 Euro
Haftungsbescheid 2010:
Bemessungsgrundlage neu: 29.626,89 Euro
Säumniszuschlag neu: 592,54 Euro
Es war somit aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 7. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 2 Abs. 5 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100889/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100889.2017
- Stammnummer
- 152403
- Gültig
- 07.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF