Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0517-I/04
Abweichung des vom Finanzamt bewilligten Zahlungsplanes von den im Zahlungserleichterungsansuchen beantragten Ratenzahlungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-I/04vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 7. Juni 2004 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Mit Schreiben vom
17. Mai 2004 brachte er ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem
er die Entrichtung der rückständigen Abgaben (21.067,14 €)
in zwölf monatlichen Raten "unabhängig von den laufenden Zahlungen"
beantragte. Begründet wurde das Ansuchen ausschließlich damit, dass
der Berufungswerber "heuer bereits hohe (Steuer)-Zahlungen geleistet" habe,
sodass ihm die sofortige volle Abgabenentrichtung "beim besten Willen" nicht
möglich sei.
Das Finanzamt
gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom 7. Juni 2004 teilweise Folge, indem es
nachstehende Raten bewilligte:
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Rückstand
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21.067,14
€
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ESt-VZ bis zum
ZE-Ablauf
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21.306,18
€
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Summe
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42.373,32
€
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1.
Rate
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15.
7. 2004
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3.600
€
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2.
Rate
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16.
8. 2004
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7.519
€
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3.
Rate
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15.
9. 2004
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1.800
€
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4.
Rate
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15.
10. 2004
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1.800
€
|
5.
Rate
|
15.
11. 2004
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6.997,18
€
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6.Rate
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15.
12. 2004
|
1.800
€
|
7.
Rate
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17.
1. 2005
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1.800
€
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8.
Rate
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15.
2. 2005
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6.995
€
|
9.
Rate
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15.
3. 2005
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1.800
€
|
10.
Rate
|
15.
4. 2005
|
1.800
€
|
11.
Rate
|
17.
5. 2005
|
6.462,14
€
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass in die Ratenbewilligung alle
während der Laufzeit fällig werdenden und der Höhe nach bereits
feststehenden Vorauszahlungen (Vierteljahresfälligkeiten) einbezogen worden
seien, wobei die erste Zahlung die ersten beiden angebotenen Monatsraten
umfasse.
In dem vom
Finanzamt als Berufung gegen diesen Bescheid gewerteten Schreiben vom
18. Juni 2004 ersuchte der Berufungswerber um Abstattung des
Abgabenrückstandes in elf gleichen Raten zu 2.000 € bis jeweils 25.
eines Monats beginnend mit 25. August 2004 und einer zwölften Rate von
18.618,32 € am 25. Juli 2005. Begründend führte er dazu aus,
dass er den Rückstand nicht unter einem begleichen könne, weil derzeit
einige gerichtsanhängige Fälle noch nicht abgerechnet werden
könnten. Die Mittel für die Abschlusszahlung werde der Berufungswerber
bis zum Fälligkeitstermin ansparen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004 mit der
Begründung keine Folge, dass die vom Berufungswerber angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, weshalb die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Im Vorlageantrag vom 19. Juli 2004 wurde
ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der angebotenen Raten keinen
Schluss auf die Einbringlichkeit der Abgaben zuließe. Der Berufungswerber
habe mit seiner Kanzlei ("Einmannbetrieb") steigende Umsätze von rd.
433.000 S (1999), 751.000 S (2000) und 1.130.000 S (2001)
erwirtschaftet, denen lediglich Kosten von rd. 275.000 S (1999), 302.000 S
(2000) bzw. 406.000 S (2001) gegenübergestanden seien. Der Berufungswerber
habe weder Kreditverbindlichkeiten noch Sorgepflichten zu erfüllen. Zudem
sei er Eigentümer einer unbelasteten Wohnung. In Anbetracht seiner
geregelten finanziellen Verhältnisse könne kein Zweifel an der
Einbringlichkeit der Steuerschulden bestehen. Weiters sei zu bedenken, dass "die
Ferienzeit" die umsatzschwächste Zeit sei, die "Kosten für
Unternehmer" aber auf Grund der Auszahlung des Urlaubsgeldes
überdurchschnittlich hoch seien. Die Rate "von über 9.000 €"
sei somit unbillig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des
Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§
213).
Nach dieser
Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben
einem entsprechenden Antrag - voraus, dass die sofortige (volle)
Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die
Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der
Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB VwGH 18. 6. 1993,
91/17/0041).
Die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die
Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Das Finanzamt
hat dem Berufungswerber - wenn auch höhere als von ihm angebotene
- Ratenzahlungen bewilligt. Im Berufungsfall geht es daher nicht darum, ob
die sofortige volle Abgabenentrichtung für den Berufungswerber mit einer
erheblichen Härte verbunden wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob
die rechtserhebliche Tatsache der mit der Abgabenentrichtung verbundenen
erheblichen Härte darin zu erblicken ist, dass der Berufungswerber die
Abgabenschuldigkeiten entsprechend dem vom Finanzamt festgelegten Zahlungsplan
abzustatten hat. Hierauf ist der Berufungswerber aber weder in der Berufung noch
im Vorlageantrag eingegangen. Er hat lediglich vorgebracht, dass er den
Rückstand nicht "unter einem" begleichen könne, weil seine
Liquiditätssituation durch derzeit noch nicht realisierbare
Honorarforderungen beeinträchtigt sei. Damit hat der Berufungswerber aber
in keiner Weise dargelegt, dass er durch die Entrichtung der vom Finanzamt
bewilligten Raten in finanzielle Bedrängnis geriete oder in eine
wirtschaftliche Notlage käme oder ihm sonst die gewährten
Ratenzahlungen (gemessen an seinen übrigen Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen am
Fortbestand seiner Einkunftsquelle) nicht zugemutet werden könnten. Der
Berufungswerber hat im Gegenteil betont, dass er weder andere Verbindlichkeiten
zu erfüllen noch Sorgepflichten nachzukommen hat. Zudem hat er selbst auf
die positive Ertragssituation seiner Rechtsanwaltskanzlei sowie darauf
hingewiesen, dass er Eigentümer einer unbelasteten Wohnung ist. Soweit der
Berufungswerber auf erst in der Zukunft zu vereinnahmende Honorare verweist,
erscheint es ihm zumutbar, eine allfällige (temporäre)
Liquiditätsunterdeckung durch die Inanspruchnahme eines Bankkredites zu
finanzieren, um auf diese Weise seiner Ratenzahlungsverpflichtung nachkommen zu
können. Dass der Berufungswerber hiezu nicht in der Lage wäre, hat er
selbst nicht behauptet. Was die im Vorlageantrag ins Treffen geführten
Umsatzeinbussen in der Ferienzeit einerseits und die Auszahlung von Urlaubsgeld
andererseits betrifft, so wurde zum einen ein allfälliger
Umsatzrückgang in den Sommermonaten betragsmäßig nicht
konkretisiert. Zum anderen sind im "Einmannbetrieb" des Berufungswerbers in der
fraglichen Zeit kaum Lohnabgaben und damit auch nur geringfügige
Lohnzahlungen angefallen (LSt und Zuschlag zum DB jeweils Null €; DB:
70,49 €).
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten im Wege
der bewilligten Ratenzahlungen für den Berufungswerber keine erhebliche
Härte im Sinne des Gesetzes darstellt. Ist aber dieses Tatbestandsmerkmal
nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal,
auch wenn sich der Berufungswerber mit seinem Vorbringen in Bezug auf die nicht
gegebene Gefährdung der Abgabeneinbringung im Recht befinden mag (vgl. zB
VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0123; VwGH 17. 12. 1996,
96/14/0037).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-I/04
- Stammnummer
- 15228
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF