Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400160/2018
Wettterminalabgabe nach dem WWAG für Geräte, mit denen eine Wette abgeschlossen werden kann, auch wenn vorher mit SMS bestätigt werden muss (Steuerschuldner Geräteeigentümer)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400160/2018vom 13.07.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es kann daher der Argumentation der Bf in der Stellungnahme vom 24. Juni 2025 nicht gefolgt werden, dass sie darin - auch in Relation zu den französisch- und englischsprachigen Übersetzungen dieser Bestimmung - erkennen möchte, dass Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" "lediglich verlange, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, weder als alleiniger Zweck noch in einem gewissen Ausmaß".
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 wird vielmehr normiert, dass eine sonstige Vorschrift besonders, also in vermehrtem Ausmaß, zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird. Allgemein gebräuchlich, im Duden jederzeit nachlesbar, bedeutet das Wort "insbesondere" zweifelsfrei ein vermehrtes Ausmaß, nämlich "besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache".
Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Bf eine unrichtige Prämisse des Verfassungsgerichtshofs annimmt, weil die deutsche Übersetzung nicht präzise genug wäre und mit der französischen und englischen Übersetzung sinngemäß nicht übereinstimmen würde, zumal auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführten französischen und englischen Texte denselben Sinngehalt aufweisen:
Der Text "pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement" bedeutet übersetzt ebenfalls "aus Gründen des Schutzes, insbesondere für Verbraucher und die Umwelt" und auch die englische Textierung "for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment" bedeutet ebenfalls gleichermaßen zum Zweck des Schutzes, insbesondere von Verbrauchern und der Umwelt".
Die Textierungen normieren in allen drei Sprachen denselben Zweck, der klar ersichtlich ist. Die Argumente der Bf gehen daher ins Leere.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen betreffend die den Entscheidungen der innerstaatlichen Höchstgerichte zu Grunde liegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann nicht nachvollzogen werden, wenn die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 vermeinen, dass "… der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, … das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestritt, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen sei, so ist er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen. Tatsächlich ist es durch die Einführung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes zu einer erheblichen Reduktion von Wettterminals gekommen, was der belangten Behörde bekannt ist."
Die Begründung des EuGH in der genannten Entscheidung stellt gar nicht auf die Anzahl an Wettterminals in Wien ab, zumal diese auch nicht Thema bei der Beurteilung dieser Frage war. Die Anzahl der Wettterminals mag zwar die Beschwerdeführerinnen verständlicherweise in vermehrtem Ausmaß interessieren, wird vom EuGH nicht in der Fragebeantwortung, sondern lediglich in Rz 18 im Zuge des Punktes "Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen" kurz thematisiert, indem der EuGH ausführt:
"18 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kategorie der "sonstigen Vorschriften" merkt das vorlegende Gericht an, dass das WWAG zwar keine Verbote enthalte, jedoch über die Besteuerung hinaus gleichwohl darauf abziele, diese Art von Wetten zurückzudrängen, so dass im Hinblick auf das Ziel des Verbraucherschutzes nicht ausgeschlossen werden könne, dass das WWAG den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffe, wodurch die Vermarktung der Wettterminals unmittelbar beeinträchtigt werden könne. Das vorlegende Gericht stellt allerdings fest, dass die Anzahl dieser Terminals in Wien im Wesentlichen konstant bleibe."
In seiner Beantwortung der Frage, die der VwGH dem EuGH vorgelegt hat, ob es sich bei Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 um eine "technische Vorschrift" handelt, wird die Anzahl der Wettterminals jedoch mit keinem Wort erwähnt und ist daher nicht Inhalt der Beantwortung der Frage.
Der EuGH beantwortet die Frage vielmehr mit ganz anderen Argumenten und Begründungen (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Rz 24-41):
"24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, eine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt.
25 Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "technische Vorschrift" vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (vgl. hinsichtlich der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [ABl. 1998, L 204, S. 37] in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 [ABl. 1998, L 217, S. 18] geänderten Fassung Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Als Erstes ist zu präzisieren, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 geregelte Kategorie technischer Vorschriften "technische Spezifikationen" - fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall werden, wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, die technischen Spezifikationen der Wettterminals nicht durch das WWAG, sondern durch das Wiener Wettengesetz - einem Gesetz, das der Kommission gemäß der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt wurde - geregelt.
28 So beschränkt sich § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG darauf, im Hinblick auf den Anwendungsbereich der streitigen Abgabe - nämlich das Halten solcher Terminals - zu definieren, was unter "Wettterminal" zu verstehen ist, wobei die Wettterminals zwar beschrieben, nicht aber deren Merkmale vorgeschrieben werden.
29 Unter diesen Umständen stellt eine Regelung wie die, die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergibt, keine "technische Spezifikation" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 dar.
30 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sonstige Vorschrift" in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535 definiert wird als eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
31 Im vorliegenden Fall deutet nichts in den Akten darauf hin, dass § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG eine Vorschrift enthält, die die Zusammensetzung, den Gebrauch oder die Vermarktung von Wettterminals wesentlich beeinflussen könnte. Wie bereits oben in Rn. 28 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, regeln diese Bestimmungen nur den Anwendungsbereich der streitigen Abgabe.
32 Unter diesen Umständen fällt eine Regelung wie die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergebende nicht unter die Kategorie der "sonstigen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535.
33 Als Drittes ist in Bezug auf die Kategorie der "Vorschriften betreffend Dienste" darauf hinzuweisen, dass sich aus Anhang I Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535 ergibt, dass die "Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers", wie etwa das Anbieten von Wetten über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Terminals, einen nicht im Fernabsatz erbrachten Dienst darstellt.
34 Die Einstufung als "Vorschriften betreffend Dienste" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 setzt jedoch insbesondere voraus, dass es sich um einen im Fernabsatz erbrachten Dienst handelt.
35 Daher fällt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die einen nicht im Fernabsatz erbrachten Dienst betrifft, nicht unter die Kategorie der "Vorschriften betreffend Dienste".
36 Als Viertes ist in Bezug auf die Kategorie der "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 darauf hinzuweisen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfasst, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Was insbesondere die Verwendungsverbote betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Verbote Maßnahmen umfassen, deren Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und sich damit nicht auf eine bloße Beschränkung von dessen Verwendung reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76).
37 Im vorliegenden Fall enthält § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG jedoch kein Verbot, so dass er nicht unter diese Kategorie der technischen Vorschriften fällt. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 8 Abs. 1 WWAG bei Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung der streitigen Abgabe Verwaltungsstrafen vorsieht. Diese Verwaltungsstrafen betreffen nämlich weder die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse noch die Dienstleistung der Veranstaltung von Wetten, sondern den Schuldner der streitigen Abgabe.
38 Darüber hinaus ist in Bezug auf technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Ziff. iii der Richtlinie 2015/1535 noch zu ergänzen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 97).
39 Im vorliegenden Fall kann zum einen nicht geltend gemacht werden, dass § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG eine steuerliche Maßnahme darstellt, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hat, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördert, da der Wortlaut dieser Bestimmung in keiner Weise darauf hindeutet, dass durch die Abgabenpflicht die Einhaltung der technischen Vorschriften betreffend die Wettterminals gewährleistet werden soll, die ihrerseits in einem anderen Gesetz, nämlich im Wiener Wettengesetz, enthalten sind. Zum anderen wird diese nationale Bestimmung nicht von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste begleitet.
40 Daraus folgt, dass eine Regelung wie die sich aus § 1 in Verbindung mit § 2 Z 1 WWAG ergebende nicht unter die Kategorie der "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 fällt.
41 Nach alledem ist somit auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt." (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht)
Daraus ist klar ersichtlich, welche Prämissen der EuGH der Beurteilung der Frage zu Grunde gelegt hat und dass er die Verneinung der Frage, ob es sich um eine technische Vorschrift handelt auf ganz andere Gründe stützt, als die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 anführen.
Da die Höchstgerichte feststellten, dass nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde, war die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
In der Folge war daher auch in diesem Punkt dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden.
3.1.3. Dritter strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur Unzulässigkeit der Erhebung eines Verspätungszuschlags
Für den dritten strittigen Punkt, ob der Verspätungszuschlag gerechtfertigt war, ist auch auf die langwierige Verfahrensdauer, das höchstgerichtliche Verfahren, das sogar den Euopäischen Gerichtshof zu Rate ziehen musste und das komplexe Verfahren im gegenständlichen Fall einzugehen und darf bei der Beurteilung des Verspätungszuschlages nicht außer Acht gelassen werden:
Gemäß § 5 Abs. 1 WWAG ist das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommende Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1 WWAG)) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmer festzulegen, die die Zahlungen zu leisten haben.
Gemäß § 5 Abs. 2 WWAG hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 WWAG ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort jederzeit zur Kontrolle bereit zu halten.
Gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Er hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (Ritz/Koran, BAO8, § 135 Rz 1).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde den Verspätungszuschlage mit 10 % festgesetzt in der Höhe von 245 €.
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz/Koran, BA08, § 135, Rz 10).
Da das Halten der gegenständlichen Apparate nicht spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat gemäß § 5 Abs. 1 WWAG angezeigt wurde, wurde die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung) nicht gewahrt. Damit ist die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO gegeben.
Entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens.
Im gegenständlichen Beschwerdefall trat die Fälligkeit gemäß § 5 Abs. 1 WWAG spätestens am 27.04.2017 ein, da die Begehung des Lokals am 28.04.2017 stattgefunden hat und somit die Aufstellung der Geräte spätestens am 28.04.2017 erfolgte.
Der Bescheid, mit dem die belangte Behörde ihre Ansicht, dass die durch die beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Unionswidrigkeit nicht vorliege, erstmals mitteilte, erging erst 28.05.2018, also lang nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
Weder der Bf1 noch der Bf2 war somit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wettterminalabgabe für den Monat April die Rechtsansicht der belangten Behörde bekannt.
Da die erstmalige Entscheidung, dass keine Notifizierungspflicht vorliegt, seitens des Bundesfinanzgerichtes am 22.03.2018 ergangen ist, RV/7400203/2017, und erst seit 22.05.2018 in der Findok veröffentlicht wurde, also den beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 27.04.2018 nicht einmal bekannt sein konnte, abgesehen davon, dass die nicht kontinuierliche Findok Recherche auch nicht als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden kann, kann den beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich nichts vorgeworfen werden.
Dem Antrag auf Nichtfestsetzung des streitgegenständlichen Verspätungszuschlags ist daher zu entsprechen, weil die der Selbstberechnung zugrundeliegende Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht in einem Maße unvertretbar war, dass ein Grad des Verschuldens - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - an der Verspätung vorgelegen wäre, welches die Entschuldbarkeit ausschließen würde (vgl. auch BFG 28.08.2018, RV/7400062/2017).
In diesem Punkt war dem Beschwerdebegehren Erfolg beschieden.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages wird daher ersatzlos aufgehoben.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur des EuGH, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400160/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400160.2018
- Stammnummer
- 152216
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF