Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400160/2018
Wettterminalabgabe nach dem WWAG für Geräte, mit denen eine Wette abgeschlossen werden kann, auch wenn vorher mit SMS bestätigt werden muss (Steuerschuldner Geräteeigentümer)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400160/2018vom 13.07.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zeuge: Über den Wettinformationsterminal war kein Wettabschluss möglich, sonst wäre es kein Wettinformationsterminal.
VP: Konnte man dort etwas vorab auswählen?
Zeuge: Auf Wettinformationsterminal konnte man nach meiner Erinnerung nach, eine Wette vorauswählen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf2 war Lokalinhaberin des Standortes ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die Bf1 Aufstellerin und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wettterminals.
Am 28.04.2017 kam es bei der Bf2 zu einer Schwerpunktaktion durch den Magistrat der Stadt Wien Erhebungs- und Vollstreckungsdienst und wurde eine Nachschau hinsichtlich steuerpflichtiger Wettterminals gemäß § 1 WWAG gehalten. Alle Geräte waren spielbereit, wurden vom Magistrat Probesiele durchgeführt und in der Folge der Betrieb geschlossen.
Bei den durchgeführten Probespielen konnte an den Wettterminals der Wettgegenstand und der Wetteinsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben werden. Der Wettkunde kann den Wettgegenstand und den Wetteinsatz durch die gespeicherte Wette selbst auswählen. Der Abschluss der Wette musste mit einer SMS bestätigt werden. Der Wettschein wurde dann umgehend gedruckt.
Am 05.05.2017 erging an beide BeschwerdeführerInnen eine Aufforderung zur Anmeldung für das Halten von sieben Wettterminals im Betrieb in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die für den Monat April 2017 nicht ordnungsgemäß zur Wettterminalabgabe angemeldet worden seien.
Mit Stellungnahme vom 16.05.2017 wurde die Eigenschaft der Geräte als Wettterminals bestritten.
Auf Ersuchen der MA 6 an die MA 36 um eine Darlegung der auf den Terminals durchgeführten Probespiele sowie eine Stellungnahme zum technischen Unterschied zwischen den vorgefundenen 3 Wettinfoterminals und den 7 Wettterminals ohne Kassenfunktion wurde dargelegt, dass an den Terminals ohne Kassenfunktion die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden seien und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden müsse. An den Wettinfoterminals sei die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern. In weiterer Folge sei diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden.
Am 13.06.2017 erging ein Bescheid der MA 6 und wurde eine Wettterminalabgabe gemäß § 3 WWAG für das Halten von 7 Wettterminals in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, im April 2017 in Höhe von 2.450,00 € sowie wegen unterlassener Anmeldung der Wettterminals ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von 245,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid betreffend Vorschreibung der Wettterminalabgabe für den Monat April 2017 samt Verspätungszuschlag erhoben die BeschwerdeführerInnen am 04.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 243 ff BAO und bestritten das Vorliegen von Wettterminals sowie eine Abgabepflicht mangels Notifizierung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben sei und auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, denen zu Folge mit der Wettterminalabgabe das Halten von Wettterminals und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft beziehungsweise eine sonstige Dienstleistung, zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages, besteuert werde.
Da der Aufforderung zur nachträglichen Anmeldung zur Wettterminalabgabe nicht nachgekommen wurde, wodurch klar ersichtlich war, dass die Behörde von Wettterminals ausging, hätte eine Nachmeldung unter Vorbehalt erfolgen können, die zu einer niedrigeren Festsetzung eines Verspätungszuschlags geführt hätte.
Am 26.06.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Neben dem Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2017 und dem neuerlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Bf1 und Bf2 ihre Argumentation aufrecht. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22.03.2018 (RV/7400203/2017) mit Beschwerde vom 11.05.2018 beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden sei und alle bezugnehmend auf dieses Erkenntnis erwähnten Argumente der belangten Behörde rechtswidrig seien.
Die Behandlung dieser Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 wurde mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH zur Zahl Ra 2019/15/0018 anhängig und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:
"Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Mit Beschluss vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergaben, dass Hr. ***Zeuge*** bei der Schwerpunktaktion anwesend war und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die vorgenommenen Probespiele durchgeführt hat.
Am 1. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, zu der Hr. ***Zeuge*** als Zeuge geladen war und umfangreiche Aussagen und erstmals Fotomaterial aus dem Akt der MA 36 vorgelegt hatte.
Die Parteienvertretung brachte vor, dass die Bf1 nunmehr unter einem anderen Namen, ***Bf1neuer Name***, firmiert. Der Firmenbuchauszug stellte klar, dass dies seit dem 23. Mai 2025 der Fall ist.
Die gegenständlichen sieben Geräte wurden als Wettterminals und nicht bloße Wettinfoterminals von den Beamten erkannt, weil sie unterschiedliche Möglichkeiten bzw. Beschaffenheiten aufwiesen, wie die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben und in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 durch die Aussagen des Zeugen Hr. ***Zeuge*** und anhand der von ihm erstmalig im gegenständlichen Verfahren während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Fotos aus dem Akt der MA 36 ersichtlich ist.
Festgestellt werden konnte auch, dass die Wettinfoterminals im Unterschied zu den übrigen sieben Geräten lediglich zum Ausfüllen bzw. der Orientierung des Wettangebots gedient haben und keine Wetten dort abgeschlossen werden konnten bzw. auch mangels Druckerausstattung auch kein Wettschein dort gedruckt werden konnte.
Bei den sieben gegenständlichen Geräten hingegen konnte festgestellt werden, dass dort Wetten abgeschlossen werden konnten und nach Abschluss der Wette und des Einsatzes am Gerät mittels sms Bestätigung auch bezahlt und damit gespielt werden konnten.
Festgestellt werden konnte auch, dass alle gegenständlichen Geräte allgemein zugänglich waren.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag sowie aus dem Vorbringen der Parteien und insbesondere des Zeugen, Hr. ***Zeuge*** von der MA 36, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes wurde den Verfahrensparteien durch Beschlüsse vom 16.04.2025 und 15.05.2026 die Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen bzw. die Stellungnahmen der jeweils anderen Verfahrenspartei vorgehalten und die Möglichkeit eröffnet, verfahrensrelevante Fakten bekannt zu geben, zum Vorbringen der jeweils anderen Verfahrenspartei Stellung zu nehmen bzw. Fragen zu beantworten. Die abgegebenen Stellungnahmen flossen in die Beurteilung des gegenständlichen Falles ein.
Auch die auf Grund widersprüchlicher Aussagen jüngsten Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes in den Wochen vor der mündlichen Verhandlung, insbesondere die beiden Telefonate mit Hrn. ***Anwesender Schwerpunktaktion***, MA 6 und Hrn. ***Z2***, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt MA 36 wie auch Hr. ***Zeuge***, waren bedeutsam für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes. Hr. ***Z2*** gab nämlich sehr glaubhaft an, dass er damals in ein Parallellokal der Bf 1 in der ***Parallellokal Bf1*** gefahren sei, damit dort der belangten Behörde der Zutritt nicht verweigert werden könne, während Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen Lokal geblieben wäre und dort, vermutlich mit der Karte des Hrn. ***Z2***, die Probespiele durchgeführt hätte. Er erinnerte sich noch daran, dass die Wettterminals ohne Kassenfunktion zum Auswählen der Wetten gedacht waren, aber in Lage waren, Wetten entgegenzunehmen und versucht worden wäre, mit der sms Bestätigung die Abgabepflicht zu umgehen.
Die mündliche Verhandlung fand am 1. Juli 2026 vor dem Senat antragsgemäß statt.
Die belangte Behörde beantragte in deren Vorfeld in ihrem Mail vom 18. Juni 2026, die beschwerdeführenden Parteien sollten zur Verhandlung am 1. Juli 2026 Lieferscheine der Automaten, Vereinbarungen, Verträge und Abrechnungen zwischen den Beschwerdeführern vorlegen und der damals verantwortliche unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf2, Hr. ***Gesellschafter*** solle hinsichtlich Befragung durch die Behörde am 1. Juli 2026 anwesend sein.
Da das Vorhandensein der Automaten im Verfahren nicht bestritten wurde und das Bundesfinanzgericht auch keine Veranlassung sah, derartige Befragungen, wie die des damals unbeschränkt haftenden Gesellschafters, die Teil des Ermittlungsverfahrens und der Sachverhaltserhebung der Abgabenbehörde sind und bereits von dieser durchgeführt sein sollten, bevor der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird, in die mündliche Verhandlung zu übertragen und diese dadurch noch weiter auszudehnen, zumal die Beweislage eindeutig genug war, wurde diesem Beweisantrag nicht Folge geleistet.
Allerdings wurde den Beschwerdeführerinnen vom Bundesfinanzgericht in Folge de Mails vom 18. Juni binnen einer Woche aufgetragen, den Vertrag, der die beiden Beschwerdeführerinnen miteinander verbindet, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, auch zur mündlichen Verhandlung wurde nichts dergleichen mitgenommen, aus Gründen der Kurzfristigkeit in Verbindung mit urlaubsbedingter Abwesenheit.
Die in der Folge dargestellten Aussagen in der mündlichen Verhandlung ließen allerdings eine weitere Befassung mit diesen Verträgen als Beweismittel zum gegenständlichen Sachverhalt nicht nötig erscheinen.
Nachdem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Hr. ***Zeuge*** als Zeuge geladen wurde, da aus dem Akt zu schließen war, dass er bei der Kontrolle im Zuge einer Schwerpunktaktion im gegenständlichen Lokal der Bf2 am 28. April 2017 die gegenständlichen Probespiele durchgeführt hatte, wurde von ihm mitgeteilt, dass er die gegenständlichen Probespiele nicht selbst durchgeführt hätte, dies aber später wieder revidiert, dass er diese "womöglich" doch durchgeführt hätte.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 war Hr. ***Zeuge*** als Zeuge anwesend und sagte aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er damals die Probespiele persönlich durchgeführt hätte, aber dass er im Lokal zu Zeitpunkt der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 jedenfalls anwesend war. Auch auf Vorhalt der Aussage des Hrn. ***Z2***, derzufolge dieser am 28. April 2017 in das andere Lokal der Bf1 gefahren war und Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen verblieben wäre - was vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - hatte er keine Erinnerung mehr an die Durchführung der Probespiele selbst, verwies aber dazu immer wieder auf sein eigenes E-Mail, das er am 24. Mai 2017 an einen Kollegen versendet hatte.
Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Hr. ***Zeuge*** die Probespiele selbst durchgeführt hat. In dem genannten Mail vom 24. Mai 2017 beschrieb er den Vorgang und das Ergebnis der Probespiele dahingehend, dass an den sieben gegenständlichen Geräten die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden hätte müssen, damit der Wettschein umgehend gedruckt werden hätte können.
Die Ausführungen des Zeugen und seine Schilderung, dass bei den sieben gegenständlichen Geräten - anders als bei den Wettinfoterminals - Wetten tatsächlich abgeschlossen werden hätten können und dass auch nur dort bezahlt werden hätte können über das aufgeladenen Kundenkonto mittels Membercard, waren äußerst glaubhaft. Auch wenn der Zeuge, der damals abwechselnd mit Hrn. ***Z2*** in vielen Lokalen über Jahre hinweg tätig war und Probespiele durchgeführt hat, keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, ob er selbst diese durchgeführt hatte, waren seine Schilderungen in der Sache selbst und die Spielvorgänge betreffend, durchaus glaubwürdig und stimmten auch mit der Schilderung derartiger Geräte durch Hrn. ***Z2*** überein.
Nicht mehr geklärt werden konnte, ob nur Kunden mit Membercard oder auch Laufkundschaft Wetten spielen hätten können, aber geklärt werden konnte, dass eine Bezahlung mit Bargeld ohne Mitarbeiter des Lokals grundsätzlich nur an Wettterminals mit Kassenfunktion möglich war.
Entscheidend als Beweis wurde auch die Aussage des Zeugen gewürdigt, dass die gegenständlichen sieben Geräte sich von den drei anderen sogenannten Wettinfoterminals durch verschiedene Details unterschieden, zum einen, dass ein Abschluss der Wette nicht auf den Wettinfoterminals möglich war und diese auch nicht über Drucker verfügten, die einen Wettschein drucken hätten können oder über eine sms Funktion zur Bezahlung. In diesem Zusammenhang waren auch die vorm Zeugen vorgelegten Fotos für die Beweiswürdigung relevant, auf denen diese Unterschiede erkennbar sind und der Probespielvorgang nachvollziehbar ist, insbesondere auf den nummerierten Bildern 1-9.
Entscheidungsrelevant war auch die Aussage des Zeugen, an die er eine sehr klare Erinnerung hatte, dass die Geräte allgemein zugänglich und zur Benutzung kein Mitarbeiter des Lokals benötigt wurde.
Gleichermaßen erinnerte er sich klar, dass die Geräte nicht in einem abgesonderten für Kunden nicht zugänglichen Bereich aufgestellt waren.
Die Schilderungen des Zeugen zur unterschiedlichen Beschaffenheit der Geräte wurde besonders glaubhaft durch die Antwort auf eine Frage des Parteienvertreters untermauert, die folgendermaßen lautete:
"VP: Können Sie sich allg. erinnern, wie ein Wettabschluss über einen Wettinformationsterminal erfolgt ist?
Zeuge: Über den Wettinformationsterminal war kein Wettabschluss möglich, sonst wäre es kein Wettinformationsterminal."
Den Verfahrensparteien wurde im Zuge der Beweiswürdigung im Zuge der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen des Zeugen Stellung zu nehmen und den Zeugen zu befragen, bzw. wurde der Zeuge von der Senatsvorsitzenden zu den Probespielen eingehend befragt und die Ergebnisse dieser Befragung wurden in der rechtlichen Beurteilung verwertet.
Weiters ist für den gegenständlichen Sachverhalt besonderes Augenmerk auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu legen, die zu gleichgelagerten Fällen ergangen ist, insbesondere die Entscheidungen VfGH 01.12.2018, E 1854/2018-11, VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 bis 0031 und EuGH 08.10.2020, C-711/19, sowie der anderen, die in der rechtlichen Beurteilung angeführt sind und die in diese eingeflossen sind (siehe ausführlich in der rechtlichen Beurteilung im nächsten Punkt).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Verfahrensgegenständlich strittig sind drei Punkte:
Erster strittiger Punkt:
Die Rechtmäßigkeit der für die gegenständlichen sieben Geräte vorgeschriebenen Wettterminalabgabe.
Zweiter strittiger Punkt:
Die Notifizierungspflicht für das Wettterminalabgabegesetz.
Dritter strittiger Punkt:
Der von der belangten Behörde verhängte Verspätungszuschlag.
Da die Beschwerdeführerinnen gemäß § 199 BAO als Gesamtschuldnerinnen für die gegenständliche Abgabenschuld heranzuziehen sind, ist gemäß § 281 Abs. 1 BAO zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Erkenntnisse) getroffen werden können, die für bzw. gegen dieselben Personen wie der angefochtene Bescheid wirken (siehe Ritz/Koran, BAO8 zu § 281 Rz 8).
Da die belangte Behörde einen Bescheid an beide Beschwerdeführerinnen erlassen hat, her ergeht auch das gegenständliche Erkenntnis an beide Beschwerdeführerinnen unter der jeweiligen Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts gleichermaßen.
Gemäß § 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) ist für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
§ 2 WWAG lautet:
"Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt."
Gemäß § 4 Abs. 1 WWAG gelten Inhaber und Eigentümer des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes oder des Wettterminals als Gesamtschuldner.
Gemäß § 199 BAO kann in diesem Fall gegen alle Gesamtschuldner ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses hat die Abgabenbehörde einen gemeinsamen Bescheid gegen die Bf1 und die Bf2 erlassen, gegen den mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde gegen die Festsetzung der Wettterminalabgabe für das Monat Juli 2017von beiden beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde.
Gemäß § 281 BAO können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 BAO aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
§ 281 BAO dient der Verhinderung unterschiedlicher Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache (Ritz/Koran, BAO8, § 281 Rz 5; Tanzer/Unger, BAO, § 281 Rz 2) und hat notwendigerweise zur Voraussetzung, dass zumindest eine gleichzeitige Entscheidung über Beschwerden im Rechtsmittelverfahren möglich ist (VwGH 02.07.1992, 91/16/0071-0073). Bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) ist § 281 Abs. 1 erster Satz BAO nur anwendbar, wenn gemäß § 199 BAO einheitliche Entscheidungen ergangen sind (Ritz/Koran, BAO6, § 281 Rz 6).
Da es sich zwar um Gesamtschuldner, aber um zwei unterschiedliche beschwerdeführende Rechtspersonen und somit zwei Beschwerden handelt, wurden die Beschwerden von der Abgabenbehörde getrennt vorgelegt und vom Bundesfinanzgericht unter den GZ. RV/7400160/2018 und RV/7400161/2018 protokolliert. Es wird daher im gegenständlichen Erkenntnis über beide Beschwerden abgesprochen und es ergeht daher in Einhaltung des § 199 iVm § 281 BAO das Erkenntnis an beide beschwerdeführenden Parteien, jeweils unter der genannten Geschäftszahl.
Festgehalten wird auch, dass die Beschwerden gegen den Säumniszuschlag nicht im gegenständlichen Verfahren Thema sind, weil darüber in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht am 12.2.20325, RV/7400162/2018, von der zuständigen Gerichtsabteilung bereits abgesprochen wurde.
3.1 Zu Spruchpunkt I.I.
3.1.1. Erster strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur mangelnden Wettterminaleigenschaft
Zum einen ist strittig, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG handelt.
Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist gemäß § 1 WWAG eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 WWAG bedeutet ein Wettterminal eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
Unter Buchmachern sind Personen zu verstehen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen, während Totalisateure gewerbsmäßige Vermittler von Wetten sind.
Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro.
Abgabepflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 WWAG der Unternehmer. Das ist im Sinne dieses Gesetzes jede Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Wettterminal gehalten wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner abgabepflichtig. Der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes, im gegenständlichen Fall die Bf 2 als Inhaberin des Lokals in der ***Adresse Lokal Bf1***, und der Eigentümer des Wettterminals, im gegenständlichen Fall die Bf1 als Geräteeigentümerin, gelten als Gesamtschuldner.
Das Halten von Wettterminals ist gemäß § 5 Abs. 1 WWAG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) gilt gemäß § 6 Abs. 1 WWAG als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
In der Beschwerde bestreiten die beschwerdeführenden Parteien, dass es sich bei den im Zuge der Begehung vorgefundenen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG gehandelt hat.
Die Erläuterungen zum WWAG, entnommen aus dem Initiativantrag vom 8. März 2016, LG-00689-2016/0001/LAT zum Gesetzesentwurf, die den Besteuerungsgegenstand und den abgabepflichtigen Wettterminal klar definieren, sagen Folgendes über Wettterminals aus:
"Den Gegenstand der Abgabe bildet das Halten von Wettterminals. Wettterminal im Sinn dieses Gesetzes ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Mit der Formulierung "unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht" soll klargestellt werden, dass jene technischen Geräte, wo ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmens für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben kann, keine Wettterminals im Sinn des Gesetzes darstellen (so z.B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wette ausschließlich durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist).
Aus den Begriffsbestimmungen ist abzuleiten, dass der Steuergegenstand nicht an den Begriff des Wettterminals und die sonstigen Begriffsbestimmungen des im Entwurf vorliegenden Wiener Wettengesetz anknüpft und sich von jenem nach dem Gebührengesetz 1957 dahingehend unterscheidet, dass nicht der Abschluss eines Wettvertrages, sondern das Halten von Wettterminals besteuert wird."
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Folgendes:
Die Qualifikation eines Gerätes als Wettterminal, Wettautomat oder Wettinformationsgerät ist eine solche des Einzelfalls (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/02/0013; VwGH 01.10.2019, Ra 2019/02/0030). Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0079; VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).
Dem erstatteten Beschwerdevorbringen, die Geräte hätten nicht unmittelbar zur Teilnahme an einer Wette verwendet werden können, weil die Kunden kein verbindliches Wettangebot hätten abgeben können, ist Folgendes entgegenzuhalten: Kann ein Kunde am Terminal sowohl den Wettgegenstand als auch den Wetteinsatz selbständig wählen, so steht es der Beurteilung des Terminals als Wettterminal nicht entgegen, selbst wenn der Wetteinsatz bei einem Mitarbeiter des Lokalbetreibers zu entrichten ist (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847).
Nur dann, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal.
Die Ermittlungen haben im gegenständlichen Fall allerdings ergeben, dass die sieben Geräte nicht ausschließlich durch das Personal bedient werden konnten, sondern vielmehr so aufgestellt waren, dass sie allgemein - also für die Kunden und potentiellen Wettteilnehmer - frei zugänglich aufgestellt waren. Das wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 vom Zeugen ausgesagt (siehe Beweiswürdigung).
Weist das Terminal aber jene Eigenschaft auf, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal, wobei schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme reicht, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist weit mehr als eine abstrakte Eignung zur Wettteilnahme gegeben:
Im vorliegenden Fall waren im Lokal sieben Terminals vorhanden, die von den Kunden selbst bedient werden konnten. An den vorhandenen Terminals waren sowohl der Wettgegenstand als auch der Wetteinsatz selbständig wählbar. Die Kunden konnten die Wetten an den Terminals auswählen und den Wetteinsatz sowie den Wettgegenstand bestimmen. Damit stand das Wettangebot des Kunden - vom Kunden an diesem Terminal selbst festgelegt - fest. Der Zeuge bestätigte auch, dass an den sieben gegenständlichen Geräten - im Unterschied zu den anderen drei Wettinfoterminals - die Wette abgeschlossen werden konnte und belegte das mit Schritt für Schritt Fotos (siehe Beweiswürdigung), die den Vorgang des Probespiels verdeutlichten.
Auch die mehr als eingehende Befragung des Zeugen durch den Parteienvertreter der Beschwerdeführerinnen vermochte nicht das Ergebnis der Ermittlungen, dass die sieben Geräte sich deutlich von den sogenannten Wettinfoterminals unterschieden und nur bei letzteren kein Abschluss der Wette und keine sms Bestätgung möglich war, in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass der Kunde noch mit einer SMS die Wette bestätigen musste, ändert nichts daran, dass der Kunde bereits am Terminal den Wetteinsatz und den Wettgegenstand bestimmt und die Wette dort abgeschlossen hatte.
Die Wettteilnahme war somit im konkreten Fall ohne Dazwischentreten einer anderen Person durch die selbständige Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien dieser Argumentation unter Bezugnahme auf das VwGH Erkenntnis VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409 entgegenhalten, dass dort Verbindlichkeit der Wette verlangt wird, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht gegeben ist, weil diese ohne der genannten darauffolgenden SMS nicht vorliege, weil der Vertrag ohne dieser nicht zustande komme, so kann diese Interpretation vom VwGH auf Grund von dessen Argumentation nicht gemeint sein.
Der Verwaltungsgerichtshof trennt offensichtlich das Zustandekommen einer verbindlichen Wette am Terminal durch den Kunden vom Bezahlungsvorgang, indem er im Erkenntnis VwGH vom 30.6.2015, 2013/17/0847 ausführt:
"Davon ausgehend war jedoch die Wettteilnahme ohne Dazwischentreten einer anderen Person (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts statt) durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden möglich. Das zwischenzeitige Einschalten des Betreibers diente bloß der Entrichtung des Entgelts und war dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, blieb doch die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente unmittelbar dem Kunden vorbehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu ähnlichen Fallkonstellationen erkannt, dass eine vorgeschaltete Entgegennahme des Wetteinsatzes samt Personenkontrolle durch den Lokalverantwortlichen die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme nicht beseitigt und dem Vorliegen eines Wettterminals nicht entgegensteht (vgl VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0040, und das schon zitierte Erkenntnis Ro 2014/17/0033)." (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht)
Im konkreten Fall war die Wettteilnahme an den Terminals ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - zumal im konkreten Fall keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts stattfand - durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch die Kunden möglich. Wie in der Beschwerde von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgebracht wird, kommt es zum Abschluss eines Wettvertrages mittels SMS.
Wenn im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass die Eingaben am Gerät durch den Kunden ohne SMS Bestätigung nicht rechtsverbindlich seien und im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages keine verbindliche Wirkung entfalten würden, bzw. der Wettkunde ohne Mitwirkung einer anderen Person einen Vertragsabschluss herbeiführen können müsste, um Verbindlichkeit zu entfalten, so widerspricht das klar den Erläuterungen zum WWAG (wie in diesem Abschnitt oben dargestellt), die erklären, dass das WWAG die Ermöglichung der Teilnahme an einer Wette besteuert und lediglich nicht vom Kunden bedienbare Geräte davon ausnimmt und im Unterschied zum Gebührengesetz, nicht den Abschluss eines Wettvertrages, sondern das Halten von Wettterminals besteuern.
Darüberhinaus widerspricht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen im Vorlageantrag auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der vielmehr für derartige Geräte die Ansicht vertritt, dass ein Wettterminal auch vorliegen kann, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet, weil die Abgabe eines verbindlichen Angebotes im Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/17/0409, zwar als hinreichend, aber nicht auch als notwendig beurteilt worden ist (VwGH 12.09.2018, Ra 2017/13/0074).
Allein der Größenschluss, der sich aus der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 30.06.2015, 2013/17/0847 ergibt, lässt die Interpretation der beschwerdeführenden Parteien nicht zu:
Wenn der VwGH in diesem Erkenntnis ausführt, dass nicht einmal ein nach Bestimmung des Wettgegenstandes und Wetteinsatzes durch den Kunden zusätzliches Einschreiten eines Mitarbeiters des Wettbüros - also ein aktives Handeln einer natürlichen Person, die den Wetteinsatz entgegen nimmt und dadurch erst definitiv das Zustandekommen des Wettvertrages finalisiert - dem Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals im Sinne einer verbindlichen Wettabgabe schadet, kann eine nach Bestimmung dieser die Wettteilnahme bestimmenden Elemente "nur" unmittelbar darauffolgendes Bestätigungs - SMS, das nicht einmal das Tätigwerden einer Person erfordert, sondern lediglich einen technischen Automatismus darstellt, noch weniger das Vorliegen eines verbindlichen Wettangebotes sowie das Vorliegen eines Wettterminals verhindern.
Abgesehen vom Aufwand der Bestätigung ist in beiden Fällen jedenfalls gleichermaßen eine Freigabe bzw. Bestätigung von außen zur Finalisierung nötig, damit die Wette zu Stande kommt: einmal durch eine natürliche Person, einmal durch eine technische Freigabe.
Das bedeutet, dass den Anforderungen an ein Wettterminal bereits entsprochen wird, wenn vom Kunden ein Wettangebot abgegeben wird, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig bestimmen (VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409). Die Entrichtung des Betrages erfolgt zweckgemäß zur Teilnahme an der am Terminal eingegeben Wette.
Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den vom Magistrat der Stadt Wien wahrgenommenen Geräten um Wettterminals im Sinn des § 2 Z 1 WWAG handelt.
Conclusio:
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Wettterminal liege nur vor, wenn eine Wettannahmestelle einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche und von einer Teilnahme einer Person an einer Wette könne nur dann gesprochen werden, wenn diese Person Vertragspartei werde, steht in klarem Widerspruch zu den Erläuterungen zum WWAG sowie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26.03.2015, 2013/17/0409. Darin trennt das Höchstgericht präzise zwischen Bestimmung von Wettgegenstand und Wetteinsatz und dem Bezahlungsvorgang und stellt klar, aus dem Wettengesetz und den Materialien sei nicht abzuleiten, dass die Möglichkeit zur unmittelbaren Wettteilnahme nur dann gegeben wäre, wenn unmittelbar ein Wettvertrag zustande käme.
Den Anforderungen an ein Wettterminal werde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich bereits dann entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, da der Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person am Terminal den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbständig bestimmen könne. Der Buchmacher schließt anschließend im Zuge des Absetzens der Wette den Wettvertrag ab. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist damit eindeutig die Verbindlichkeit nicht vom Abschluss des Wettvertrages durch die Bezahlung abhängig.
Es ist also nicht notwendig, den Wettkunden auch in die Lage zu versetzen, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe ebenfalls VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409).
Zum Beschwerdeeinwand, die Kunden hätten mit den gegenständlichen sieben Geräten keinen rechtsverbindlichen Wetteinsatz und Wettgegenstand auswählen können, wodurch auch keine unmittelbare Teilnahme an einer Wette vorliege, weil allfällige Wettabschlüsse via SMS, nicht aber über die bezeichneten Geräte erfolgt seien, womit die Bedienung der verfahrensgegenständlichen Terminals noch keine gültige Wette bzw. keinen gültigen Vertrag darstelle, wird neben der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die sogar eine erforderliche Handlung eines Mitarbeiters als nicht der Wettterminaleigenschaft entgegenstehend beurteilt hat, auch auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten eines Wettterminals und nicht der Dienst der Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung wie zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages besteuert wird (BFG vom 18.12.2020, RV/7500100/2020).
Das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals im Sinne des WWAG ist somit gegeben, in diesem Sinn ergeht neben der genannten höchstgerichtlichen Judikatur auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. BFG 29.6.2022, RV/7400161/2021; BFG 25.8.2021, RV/7400170/2018; BFG 21.4.2021, RV/7400127/2020; BFG vom 18.12.2020, RV/7500100/2020 etc.) und es handelt sich bei den gegenständlichen sieben Geräten um abgabepflichtige Wettterminals.
Die Vorschreibung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und das Beschwerdebegehren war in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.2. Zweiter strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren:
Zur Notifizierungspflicht
Zum anderen ist strittig, ob das Wiener Wettterminalabgabegesetz WWAG eine "sonstige Vorschrift" im Sinne der EU-Richtlinie 2015/1535 darstellt und daher der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission unterliegt.
Auszug aus dem Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG):
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 WNotifG nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 3 Abs. 1 WNotifG dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung).
Die beschwerdeführenden Parteien monierten, das WWAG sei nicht notifiziert und daher nicht anwendbar bzw. EU-rechtswidrig.
Die Notifizierungspflicht für das WWAG hätte nach Ansicht der Bf1 und Bf2 bestanden, da
1. § 2 Z 1 WWAG den Begriff des Wettterminals definiere, weshalb
2. eine "technische Vorschrift" iSd § 2 Z 6 WNotifG, nämlich
a) sowohl eine "sonstige Vorschrift" iSd § 2 Z 4 WNotifG
b) als auch eine "Vorschrift betreffend Dienste" iSd§ 2 Z 5 WNotifG, bzw.
3. eine "technische de-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG vorliege.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Europäische Gerichtshof allerdings entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss Ro 2019/15/0029 vom 21.10.2020 ausgesprochen:
"Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.
Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG).
Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend "technische Vorschriften" der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss E1854/2018 vom 01.12.2018 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wiener WettterminalabgabeG abgelehnt und begründend ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl auch VfSlg 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl für Wien 28/1996, idF LGBl für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG)."
Zusammenfassend wurde daher nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen und die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG war nicht rechtswidrig.
Wenn die Bf in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 vermeint, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne, weil anerkannt werden müsste, dass die Abgabe "ebenfalls" dem Schutz der Verbraucher diene (und dazu auf VfGH 13.06.2012, G 6/12 verweist), so übersieht sie dabei, dass die Formulierung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie (EU) 2015/1535 folgendermaßen lautet:
"d) "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;".
Daraus geht eindeutig hervor, dass "insbesondere" also in besonderem Ausmaß der Verbraucherschutz und Umweltschutz im Fokus der Bestimmung für das Vorliegen einer "Sonstigen Vorschrift" stehen muss, was laut Verfassungsgerichtshof nicht der Fall ist, weil die Bestimmung als primären Zweck der Wettterminalabgabe die Beschaffung von Einnahmen als Ziel nennt.
Normen und Schlagworte
- § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400160/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400160.2018
- Stammnummer
- 152216
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF