Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400160/2018
Wettterminalabgabe nach dem WWAG für Geräte, mit denen eine Wette abgeschlossen werden kann, auch wenn vorher mit SMS bestätigt werden muss (Steuerschuldner Geräteeigentümer)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400160/2018vom 13.07.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Wette an einem Gerät gespielt, das für den Kunden allgemein zugänglich ist und mehr als ein Wettinfoterminal kann, nämlich eine Wette abschließen, indem Wettgegenstand und Wetteinsatz vom Spieler ausgewählt werden kann, handelt es sich bei diesem Gerät auch dann um eines, das der Abgabepflicht des WWAG unterliegt, wenn danach noch ein Tätigwerden eines Mitarbeiters oder eine SMS-Bestätigung für den Bezahlvorgang erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf die Möglichkeit der selbständigen Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden ab; ein zwischenzeitiges Einschalten des Betreibers dient bloß der Entrichtung des Entgelts und ist dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, weil die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente (Wettgegenstand und Wetteinsatz) unmittelbar dem Kunden vorbehalten bleibt (siehe insb. VwGH vom 30.6.2015, 2013/17/0847 und Erläuterungen).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri 2***.sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerden vom 4. Juli 2017 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 16. Juni 2017 betreffend Wettterminalabgabe für sieben Geräte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Wettterminalabgabe in Höhe von 2.450,00 € nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz für den Abgabenzeitraum April 2017 als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend den Punkt Verspätungsszuschlag werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin 1, ***Bf1***, nunmehrige ***Bf1neuer Name*** (in der Folge als Bf1 bezeichnet) mit Sitz in ***Adrsse Bf1***, ***PlZ Bf11*** bei Wien, mit der Firmenbuchnummer ***FB Nr.Bf1***, ist Aufstellerin und Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen "Wettterminals".
Die Beschwerdeführerin 2 ***Bf2***, nunmehrige ***Bf2neuer Name*** (in der Folge als Bf2 bezeichnet) mit Sitz in ***Adresse Bf2***, mit der Firmenbuchnummer ***Fb Nr.Bf2***, war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Lokalinhaberin des Lokals "***A***" am Standort ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien.
Am 28.04.2017 wurde bei der Bf2 im Zuge einer Schwerpunktaktion durch den Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) eine Nachschau hinsichtlich steuerpflichtiger Wettterminals gemäß § 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) durchgeführt. Alle Geräte wären von der MA 36 bespielt und spielbereit gewesen. Der Betrieb wurde daraufhin geschlossen.
Am 05.05.2017 erging an beide BeschwerdeführerInnen eine Aufforderung zur Anmeldung für das Halten von sieben Wettterminals im Betrieb "***A***" in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, die für den Monat April 2017 nicht ordnungsgemäß zur Wettterminalabgabe angemeldet worden seien.
Mit 16.05.2017 brachte die Rechtsvertretung der Bf eine Stellungnahme ein. Binnen offener Frist werde in Entsprechung der Aufforderung vom 05.05.2017 bekannt gegeben, dass sich am Standort ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, kein Wettterminal befinde und der Vorhalt gehe daher ins Leere.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des WWAG seien in keiner Weise erfüllt, daher bedürfe es auch keiner Anmeldung. Es handle sich weder um Wettannahmestellen, noch könne damit unmittelbar eine Wette abgegeben werden. Es handle sich vielmehr um elektronische Ausfüllhilfen, bei welchen Kunden mit einer Kundenkarte unter Ihrem Kundenkonto Wetten vorauswählen würden, dies um den Kunden das Ausfüllen von Wettvorschlägen zu erleichtern, was ansonsten durch Tippen auf einem Smartphone zu erfolgen hätte. Der Wettabschluss selbst erfolge ausschließlich im SMS Verkehr zwischen dem Kunden und dem Buchmacher über das Mobiltelefon des Kunden. Dies bedeute, dass es sich bei dem Gerät mangels Annahme einer Wette nicht um eine Wettannahmestelle handle, schon gar nicht werde damit unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
Letztendlich werde noch verwiesen, dass das WWAG entgegen den zwingenden europarechtlichen Vorschriften nicht notifiziert worden sei, sodass von dessen Ungültigkeit auszugehen sei. Diesbezüglich sei bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig.
Folgend kam es am 17.05.2017 seitens der MA 6 zu einem Ersuchen der MA 36 um eine Darlegung der auf den Terminals durchgeführten Probespiele sowie eine Stellungnahme zum technischen Unterschied zwischen den vorgefundenen 3 Wettinfoterminals und den 7 Wettterminals ohne Kassenfunktion.
Der Ablauf der durchgeführten Probespiele seitens der MA 36 wurde von Hrn. ***Zeuge*** am 24.05.2017 wie folgt beschrieben:
An den Terminals ohne Kassenfunktion sei die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden. Der Abschluss der Wette müsse in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden. Der Wettschein sei dann umgehend gedruckt worden.
An den Wettinfoterminals sei die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern.
In weiterer Folge sei diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden.
Am 13.06.2017 erging ein Bescheid der MA 6 und wurde eine Wettterminalabgabe gemäß § 3 WWAG für das Halten von 7 Wettterminals in der ***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien, in Höhe von 350,00 € pro Gerät und pro Monat nach dem WWAG für den Abgabenzeitraum April 2017 bescheidmäßig festgesetzt, insgesamt wurde die Wettterminalabgabe in Höhe von 2.450,00 € vorgeschrieben.
Desweiteren wurde wegen unterlassener Anmeldung der Wettterminals ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von 245,00 € festgesetzt.
Für sieben von zehn Geräten wurde beiden Beschwerdeführerinnen für den gegenständlichen Standort eine Wettterminalabgabe:
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Adresse
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Geräteanzahl
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Wettterminalabgabe
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***Adresse Lokal Bf1***, 1050 Wien
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7
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350,00 €
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Gesamt
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2.450,00 €
Weiters wurde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wettterminalabgabe ein Säumniszuschlag von 49,00 € auferlegt (dieser ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens).
Der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom 28.04.2017 erwiesen.
Nach Darstellung der Rechtslage gem. § 4 WWAG und der Abgabepflicht des Unternehmers sowie des Inhabers als Gesamtschuldner wurde die Höhe der Abgabepflicht von 350,00 € pro begonnenem Monat und pro Wettterminal gem. § 3 WWAG seitens der belangten Behörde dargestellt. Auf die Einwendungen in der Beschwerde wurde eingegangen und auf die Schilderung der Probespiele Bezug genommen. Auch die von den BeschwerdeführerInnen angeführte sms-Bestätigung, die für das Zustandekommen der Wette ihrer Meinung nach erforderlich sei, wurde eingegangen und sie als kein Hinderungsgrund für einen Unmittelbarkeit des Kontaktes zwischen dem Spieler und dem Buchmacher/Totalisateur bewertet.
Begründend wurde zur Stellungnahme des Rechtsvertreters und den Ablauf der Probespiele durch die MA 36 wie folgt ausgeführt:
"Dass im gegenständlichen Fall die Platzierung der Wetten zusätzlich mittels SMS bestätigt werden musste, ändert nichts an der Unmittelbarkeit des Kontaktes mit dem Buchmacher bzw. Totalisateur. Auch ist unter Datenleitung im Sinne des Gesetzes ua. Auch die Übermittlung von Daten mittels elektronischer Telefonkommunikation zu verstehen.
Auch ist das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben. Bei den beanstandeten Geräten handelt es sich daher um Wettterminals im Sinne des § 2 WWAG."
Der Verspätungszuschlag wurde iSd BAO als korrekt beurteilt.
Gegen diesen Bescheid betreffend Vorschreibung der Wettterminalabgabe für den Monat April 2017 samt Verspätungs- und Säumniszuschlag erhob die Bf am 04.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus:
Zum Nichtvorliegen von Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG führten die BeschwerdeführerInnen wie folgt aus (Hervorhebungen durch diese):
"Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht."
Ein Wettterminal liege nach dieser Definition also nur vor, wenn eine Wettannahmestelle einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche. Von einer Teilnahme einer Person an einer Wette könne nur dann gesprochen werden, wenn diese Person Vertragspartei des Wettvertrags werde. Mit anderen Worten fordere die Teilnahme an einer Wette den Wettabschluss. Nur Wettannahmestellen, welche einer Person den Wettabschluss unmittelbar ermögliche, würden Wettterminals sein können. Die elektronische Ausfüllhilfe falle schon deswegen nicht unter die Definition eines Wettterminals, weil sie nicht den unmittelbaren Wettabschluss ermögliche. Über die elektronische Ausfüllhilfe könne weder der Buchmacher noch der Kunde ein Vertragsangebot stellen oder annehmen. Mangels Vertragsannahmemöglichkeit auf den elektronischen Ausfüllhilfen liege außerdem schon gar keine Wettannahmestelle vor.
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Platzierung der Wette "zusätzlich mittels SMS bestätigt werden musste", seien verfehlt. Eine Wette sei erst dann "platziert", wenn ein Wettvertragsschluss stattgefunden habe. In Wahrheit könne der Vertragsabschluss nur mittels SMS vorgenommen werden und würde nicht bloß "bestätigt".
Unrichtig vermeine die belangte Behörde ebenfalls, die Unmittelbarkeit des Kontaktes zwischen einem Buchmacher und einem Kunden wäre zur Beurteilung der Wettterminaleigenschaft maßgeblich. Das WWAG indes verlange mehr als den über ein Gerät hergestellten bloßen unmittelbaren Kontakt zwischen einem Kunden und einem Wettunternehmer. Notwendig sei nämlich - über den Kontakt hinaus - die Möglichkeit eines Wettabschlusses über die Wettannahmestelle.
Demnach liege kein Wettterminal, sondern eine bloße Ausfüllhilfe vor und die Vorschreibung der Wettterminalabgabe samt Verspätungs- und Säumniszuschlag sei rechtswidrig.
Darüberhinaus wurde ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides ins Treffen geführt: die nicht erfolgte Notifizierung des WWAG.
Zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass am 13.05.2016 mit LGBl für Wien 2016/26 das neue Wiener Wettengesetz kundgemacht worden wäre, welches gemäß seinem § 30 Abs. 1 am 14.05.2016 in Kraft getreten sei. In § 31 Wiener Wettengesetz werde darauf hingewiesen, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) notifiziert worden wäre. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).
Ein Wettterminal iSd Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche.
Das WWAG, welches am 04.07.2016 kundgemacht worden wäre, wäre gemäß § 10 WWAG am 01.09.2016 in Kraft getreten. Anders als im Wiener Wettengesetz, werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche, definiert. Gemäß dem Initiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden (LG-00689-2016/0001/LAT). Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten Initiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil diese eine erhöhte Suchtgefahr bergen würden.
An diese Begriffsbestimmung Wettterminal knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Abgabe in Höhe von 350,00 € je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG).
Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht bestanden hätte. Bei der Wettterminalabgabe handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG).
Eine solche "technische Vorschrift" liege vor, bei
"sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder
"Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535, § 2 Z 5 WNotifG),
welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Erbringung des Dienstes betreffen und rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien.
Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden wäre (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention, davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft von Wettkundenvermittlern kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert würde.
Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung (Wettabschluss) so sei das WWAG unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem nicht anwesenden Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Das WWAG treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, als im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde.
Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Angaben zwangsweise einbringlich machen.
Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das Inverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem WWAG solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden. Lege man - wie dargetan - das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminal, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich.
Zusammengefasst handle es sich beim WWAG und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals, um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Verwiesen wurde zur Vorgängerbestimmung auf Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN.
Mangels Anwendbarkeit des WWAG, insbesondere aber der Definition des Wettterminals, auf die Bf, bestünde selbst wenn es sich um Wettterminals handeln würde keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe.
Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNotifG verfassungswidrig.
Auch die Verhängung eines Verspätungszuschlages wurde von den Beschwerdeführerinnen bekämpft.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlags wurde als unzulässig angesehen und dazu ausgeführt, dass an einer allfälligen Säumnis beziehungsweise Verspätung die BeschwerdeführerInnen kein Verschulden treffen würde, da ihre Ansicht, bei elektronischer Ausfüllhilfen handle es sich nicht um Wettterminals, mehr als vertretbar sei. Ein Säumnis- und Verspätungszuschlag sei daher keinesfalls vorzuschreiben.
Im Übrigen wäre der Bescheid hinsichtlich des Verspätungszuschlages auch mangelhaft begründet worden, weil er die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht enthalte und auch keine Ausführungen zum allfälligen Verschulden der BeschwerdeführerInnen.
Die BeschwerdeführerInnen stellten folgende Anträge:
Das Bundesfinanzgericht möge
gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit a BAO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
in Senatsbesetzung entscheiden (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) und
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Wettterminalabgabe für den Monate April 2017 mit 0,00 €, sowie auch der Säumnis- und Verspätungszuschlag mit 0,00 € festgesetzt wird.
In eventu wurde beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die BeschwerdeführerInnen stellten außerdem den Antrag
die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde möge unterbleiben (§ 262 Abs. 2 lit a BAO).
Die BeschwerdeführerInnen stellten des Weiteren den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Wettterminalabgabe samt Säumnis- und Verspätungszuschlag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung damit, das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - sei bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben. Der Wettkunde könne die Wette und den Wetteinsatz durch die gespeicherte und mittels SMS freizugebende Spielauswahl selbst auswählen.
Zum Einwand, dass die Bedienung der verfahrensgegenständlichen Terminals noch keine gültige Wette beziehungsweise keinen gültigen Vertrag darstelle, wird auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten von Wettterminals und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft beziehungsweise eine sonstige Dienstleistung, zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages, besteuert werde. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe auch VwGH 2013/17/0409).
Die BeschwerdeführerInnen wären der Aufforderung zur nachträglichen Anmeldung zur Wettterminalabgabe nicht nachgekommen, wodurch klar zum Ausdruck gekommen wäre, dass die Behörde von Wettterminals ausginge.
Eine Nachmeldung unter Vorbehalt hätte durch die BeschwerdeführerInnen erfolgen können, was zu einer Festsetzung eines gelinderen Verspätungszuschlags geführt hätte.
Am 26.06.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Neben dem Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2017 und dem neuerlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Bf1 und Bf2 den ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Folgendes entgegen:
Zur mangelnden Wettterminaleigenschaft sei richtig, dass nicht der Abschluss einer Wette sondern das Halten von Wettterminals besteuert werde, jedoch liege ein Wettterminal nur bei einer Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort vor, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche.
Die elektronischen Ausfüllhilfen seien aber keine Wettannahmestellen und würden auch nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen, da über die elektronischen Ausfüllhilfen eben weder vom Wettunternehmer, noch vom Wettkunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben oder angenommen werden könne.
Die belangte Behörde übersehe auch, dass die von ihr zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.03.2015, 2013/17,0409) gerade die von der Bf geäußerte Rechtsansicht bestätige.
Aus der zitierten Entscheidung ergebe sich nämlich, dass eine unmittelbare Wettteilnahme durch den Wettkunden nur ermöglicht werde, wenn dieser selbst rechtsverbindlich den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen und diese Auswahl zum Vertragsabschluss führen könne. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes müsse deswegen rechtsverbindlich sein, weil der VwGH in seiner Rechtsprechung die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes mit der Wettteilnahme gleichsetze. Bestimme aber ein Wettkunde für sich den Wettgegenstand und den Wetteinsatz, ohne sich gegenüber einer anderen Person (wie etwa einem Buchmacher) rechtsgeschäftlich zu erklären, könne niemals eine Wettteilnahme erfolgen. So habe zum Beispiel jemand, der für sich selbst die Absicht fasse, 10,00 € auf den Ausgang eines konkreten Rapid-Spiels zu setzen, und diese Absicht niemanden gegenüber erklärt, keinesfalls eine Handlung gesetzt, die eine Wettteilnahme ermögliche. Dementsprechend führe der VwGH in seiner Entscheidung (VwGH 26.03.2015, 2013/17,0409) auch aus, "den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Wettterminal wird nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird …, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen" (Hervorhebung durch die BeschwerdeführerInnen).
In seiner Entscheidung vom 21.08.2014 führe der VwGH aus, dem Wettkunden sei die selbstständige Bestimmung des Wetteggenstandes und des Wetteinsatzes unmittelbar an dem dort verfahrensgegenständlichen Gerät ermöglicht worden, als der Wettkunde in die Lage versetzt wurde, "an der in Rede stehenden technischen Einrichtung selbstständig eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen" (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Auch hier stelle der VwGH also darauf ab, ob der Wettkunde an dem fraglichen Gerät selbstständig (ohne Mitwirkung einer anderen Person) einen Vertragsabschluss herbeiführen hätte können.
Da der Wettkunde auf den elektronischen Ausfüllhilfen nicht rechtsverbindlich den Wetteinsatz und den Wettgegenstand auswählen könne, ermögliche diese Art von Gerät auch nicht die unmittelbare Teilnahme an einer Wette.
Zur mangelnden Notifikation führten die BeschwerdeführerInnen aus, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22.03.2018 RV/7400203/2017 mit Beschwerde vom 11.05.2018 beim Verfassungsgerichtshof angefochten wurde.
Den Argumenten des Bundesfinanzgerichts hielten die BeschwerdeführerInnen Folgendes entgegen:
Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals (§§ 1 ff WWAG) handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535.
Diese liege vor bei sonstigen Vorschriften, die für die Verwendung (eines Erzeugnisses) rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien. "Sonstige Vorschriften" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, wären sie deshalb, weil sie Vorschriften zum Schutz der Verbraucher (Schutz vor Wettsucht) wären und den zeitlichen Bereich/Lebenszyklus nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffend. Ein Wettterminal liege überhaupt nur vor, wenn damit einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werde. Ohne jeden Zweifel sei daher durch die Wettterminalabgabe der zeitliche Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals und nicht jener vor Inverkehrbringen (zB Produktion) erfasst.
Dementsprechend habe der EuGH bezüglich Glückspielautomaten bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet seien, die Vermarktung (von Glücksspielautomaten) zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35 ff). Das Bundesfinanzgericht habe richtig festgehalten, dass die Besteuerung mit Sicherheit die Vermarktung von Wettterminals zurückdränge. Wettunternehmer würden aufgrund der hohen Steuerlast in Hinkunft keine Wettterminals mehr kaufen, weshalb deren Vermarktung durch die Wettterminalabgabe negativ beeinflusst wäre.
Das Bundesfinanzgericht gehe fälschlich von einer mangelnden Anwendbarkeit der RL 2015/1535 auf das WWAG aus. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 sei hier nicht einschlägig, da nur Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei der Verwendung von Erzeugnissen maßgeblich seien, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinie ausgenommen seien. Die Wettterminalabgabe ziele jedoch nicht auf den Schutz von Personen bei der Verwendung der Wettterminals ab, sondern würde die Verwendung der Erzeugnisse insgesamt verhindern werden wollen. Es sei nicht Zweck die Bedienung der Wettterminals ungefährlicher zu machen, sondern diese vom Markt zu verdrängen.
Hinzu komme, dass Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 nur für solche Maßnahmen eine Richtlinienanwendungsausnahme vorsehe, die "keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse" habe. Das Bundesfinanzgericht meine, die zitierte Wortfolge sei eng dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen, welche bloß Auswirkungen auf die Vermarktung, nicht aber auf das Erzeugnis selbst hätten, von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen wären und unterlasse darzulegen, wann es von einer Auswirkung auf ein Erzeugnis ausgehe. Richtig sei jedoch, dass eine Auswirkung auf ein Erzeugnis auch dann vorliege, wenn "bloß" die Vermarktung eines Erzeugnisses erschwert werde. Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Richtlinie, die der Einfuhr neuer Handelsbeschränkungen durch die Normierung von Informationspflichten zuvorkommen möchte. Auch jeder Erschwerung der Vermarktung eines Erzeugnisses bedeute eine Beschränkung des freien Handels beziehungsweise könne eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bedeuten.
Des Weiteren sei die Auslegung des Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 durch das Bundesfinanzgericht auch mit der Definition der "sonstigen Vorschrift" in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 nicht vereinbar. "Sonstige Vorschriften" wären, wenn man von der engen Auslegung des Bundesfinanzgerichts ausgehe, fast immer vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 ausgenommen, obwohl die sonstige Vorschrift unter anderem sogar darüber definiert werde, dass sie die Vermarktung eines Erzeugnisses beeinflusse. Man müsse sich fragen, weshalb Vorschriften für Erzeugnisse zum Schutz von Verbrauchern, welche die Vermarktung eines Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können überhaupt in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 als "sonstige Vorschriften" (und damit als potentielle notifizierungspflichtige "technische Vorschriften") genannt werden, wenn sie ohnehin gemäß Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären.
Unrichtig sei weiters die nicht näher begründete Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die Wettterminalabgabe erfasse nicht den Lebenszyklus der Wettterminals nach dem Inverkehrbringen. Mit dem Anknüpfen an den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach Inverkehrbringen stelle der europäische Gesetzgeber lediglich klar, dass Vorschriften über die Herstellung, die Art des Inverkehrbringens, etc. also solche die den zeitlichen Bereich vor dem Inverkehrbringen betreffen würden, keine "sonstigen Vorschriften" darstellen würden. Da im hier vorliegenden Fall der zeitliche Bereich nach dem Inverkehrbringen betroffen sei, liege - entgegen der Ansicht des BFG - eine "sonstige Vorschrift" vor. Anders als das BFG vermeine, knüpfe die Wettterminalabgabe außerdem sehr wohl an den Gebrauch der Wettterminals durch den Wettunternehmer (nicht jedoch Wettkunden) an. Der Wettunternehmer "gebrauche" die Wettterminals dazu, Personen die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Zusammengefasst handle es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung für die Verwendung des Erzeugnisses zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 habe jeder Mitgliedsstaat der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (verwiesen wurde zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG auf EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Die Bestimmungen des WWAG wären mangels Notifizierung der Europäischen Kommission daher nicht anwendbar.
Daraus folge, dass die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts rechtswidrig sei.
Am 09.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden der Bf1 und der Bf2 vor (GZ. 7400160/2018 und GZ. 7400161/2018).
Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt in wenigen Zeilen dar und nahm dahingehend Stellung, dass das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben sei, da der Wettkunde laut dem die Amtshandlung (Beschlagnahme der Wettterminals am 28.4.2017) durchführenden Beamten der Magistratsabteilung 36 die Wette und den Wetteinsatz durch die gespeicherte Spielauswahl selbst auswählen hätte können und nach Angabe der Kundenkartennummer eine SMS mit der Aufforderung, innerhalb einer Minute den Wettvertrag abzuschließen, erhalten hätte, woraufhin der Wettschein unmittelbar ausgedruckt worden wäre.
Zum Einwand, dass die Reservierung noch keine gültige Wette bzw. keinen gültigen Vertrag darstelle, werde auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten von einem Wettterminal und nicht ein Dienst der Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung z.B. der Abschluss eines Wettvertrages besteuert werde. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen. Verwiesen wurde dazu auf VwGH 2013/17/0409 sowie die Berufungsvorentscheidung (Anm. BFG: gemeint Beschwerdevorentscheidung).
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes wurde den Beschwerdeführerinnen sowie der belangten Behörde Vorhalte am 16. 04.2025 mit konkreten Fragen des Bundesfinanzgerichtes übermittelt.
Die Bf 1 und Bf 2 gaben in ihrer Stellungnahme vom 22. 05.2025 an, dass die Wetten nach Erhalt im Zuge der Kundenkarte, auf die vorher etwas eingezahlt werden müsse, bzw. des Kundenkontos via sms abgeschlossen worden seien, allerdings die Vorauswahl auf Grund des deutlich größeren Bildschirms auf einem Wettterminal, den die Beschwerdeführerinnen als Ausfüllhilfe bezeichnen wesentlich angenehmer sei.
Darüberhinaus wurde in Hinblick auf die Thematik der Notifizierungspflicht die Ablehnung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich eines Nichtbestehens einer Notifizierungspflicht kundgetan:
Die Beschwerdeführerinnen würden die Beurteilung der Höchstgerichte nicht für überzeugend halten, da sie von unrichtigen Prämissen ausginge. Dies wird damit begründet, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018, wonach der primäre Zweck der (Wiener) Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehen würde und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, von den Beschwerdeführerinnen nicht nachvollzogen werden könne.
Selbst wenn man wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss davon ausginge, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest anerkennen, dass die Abgabe ebenfalls dem Schutz der Verbraucher dienen würde (VfGH 13.06.2012, G 6/12).
Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 würde für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich verlangen, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, wobei allerdings weder gefordert würde, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch würde ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers gefordert.
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 würde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher" und "Umwelt". Das würde sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 erhellen.
Bezug genommen wurde von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die letztere Bestimmung in der französischen Fassung auszugsweise wie folgt:
"«autre exigence», une exigence, autre qu'une specification technique, imposee ä l'egard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, ..."
Ebenfalls zitiert wurde die englische Fassung derselben Bestimmung:
,,'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment, ..."
Sofern der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH) das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestreiten würde, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen wäre, so sei er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen.
Tatsächlich sei es durch die Einführung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes zu einer erheblichen Reduktion von Wettterminals gekommen, was der belangten Behörde auch bekannt wäre.
Die belangte Behörde (Hr. ***ABCD*** vom Referat Landes- und Gemeindeabgaben) hingegen legte in ihrer Stellungnahme vom 27. 06.2025 nach bewilligtem Ansuchen um Fristverlängerung einige Fotos von Geräten und Ausdrucken vor und legte Mails, insb. das vom 24. Mai 2017 eines Hrn. ***Zeuge*** (MA 36) vor und verwies für nähere Auskünfte darauf, diesen zu befragen, der in dem mail den konkreten Ablauf der Probespiele, die im gegenständlichen Lokal in der ***Adresse Lokal Bf1*** durchgeführt wurden, darlegte.
Hr. ***Zeuge*** schilderte, dass bei den Probespielen festgestellt worden wäre, dass an den gegenständlichen Geräten die Wette und der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wären und der Abschluss der Wette in weitere Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS, innerhalb einer Minute durch ok bestätigt werden hätte müssen. Der Wettschein wäre dann umgehend gedruckt worden. An den Wettinfoterminals hätte eine Wette eingegeben und auf die Kundenkarte gespeichert werden können. In weiterer Folge hätte diese Wette dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt werden können.
Die übrige Anfragebeantwortung ergab, dass mehrfach auf Hrn. ***Zeuge*** verwiesen wurde, der auch im Protokoll der Schwerpunktaktion vom 28. April 2017 genannt war, allerdings nicht mehr gesagt werden könne, ob die Bespielungen ausschließlich durch Hrn. ***Zeuge*** durchgeführt worden wären.
Der jeweils anderen Verfahrenspartei wurden die Ausführungen des Verfahrensgegners im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Das Bundesfinanzgericht wandte sich im Zuge seiner Ermittlungen in der Folge direkt an Hrn. ***Zeuge*** mit Fragen zu den am 28. April 2017 durchgeführten Probespielen sowie dem Bezahlungsvorgang. Hr. ***Zeuge*** beantwortete die Fragen am 03. 06.2026 dahingehend, dass mit "Ausfüllhilfe" vermutlich sog. Wettinformationsterminals = Vorauswahlgeräte gemeint seien, wo das Wettangebot eingesehen und eine Vorauswahl getroffen werden könne.
Am Wettannahmeterminal könne der Nutzer zunächst die gewünschte Sportart oder das gewünschte Wettereignis auswählen, anschließend würden die verfügbaren Wettmöglichkeiten (z. B. Sieg, Unentschieden oder weitere Wettoptionen) angezeigt. Der Nutzer könne eine oder mehrere Wetten auswählen und diese seiner Wettauswahl hinzufügen. Die ausgewählten Wetten sowie die dazugehörigen Quoten würden in einem eigenen Bereich des Displays übersichtlich dargestellt werden.
Im nächsten Schritt würde der Nutzer den gewünschten Wetteinsatz eingeben und bestätige diesen. Die Aufbuchung des Wetteinsatzes könnte auf zwei Arten erfolgen: entweder durch die Eingabe von Bargeld oder über das Guthaben des Kundenkontos mittels Membercard. Zur Legitimierung sei anschließend die Membercard am Terminal einzuscannen und der persönliche Zugangscode einzugeben, die Allgemeinen Wettbestimmungen zu akzeptieren und mit einer weiteren Bestätigung werde die Wette verbindlich abgeschlossen.
Das System erstelle nach Abschluss des Wettvorgangs ein Wettticket, das die ausgewählten Wetten, den Wetteinsatz sowie den möglichen Gewinn enthalte. Der Wettschein werde anschließend automatisch am Wettannahmeterminal ausgedruckt.
Eine "Membercard" sei eine Kundenkarte, die vom Wettanbieter nach der Kundenregistrierung an den Kunden übergeben werde, also der "Schlüssel" zur Öffnung der technischen Zutrittskontrolle (Schranken), weiters könne der Kunde auf diese Karte Guthaben aufbuchen. Wettgewinne würden auf der "Membercard" gutgeschrieben und im Rahmen der Kundenregistrierung werde überprüft, ob es sich nicht um eine Person handelt, die über sich eine Selbstsperre (§ 19 Abs. 5 und 6 des Wiener Wettengesetzes) verfügt ist.
Hr. ***Zeuge*** wurde bereits mit Ladung vom 21. 05. 2026 als Zeuge für die am 1. Juli 2026 anberaumte mündliche Verhandlung geladen.
Mit mail vom 12. Juni 2026 teilte Hr. ***Zeuge*** dem Bundesfinanzgericht überraschenderweise erstmalig mit, dass er nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes festgestellt hätte, dass er die Probewetten im Jahr 2017 gar nicht selbst durchgeführt hätte. Der Kollege, der diese Probewetten tatsächlich durchgeführt hätte, Hr. ***Z2***, hätte die Dienststelle inzwischen verlassen. Hr. ***Zeuge*** wäre vor geraumer Zeit von einem Kollegen der MA 6 telefonisch kontaktiert worden und um eine allgemeine Auskunft zu Wettannahmeterminals und Wettinformationsterminals ersucht worden, soweit ihm erinnerlich betreffend Unterschied zwischen Wettannahmeterminal und Wettinformationsterminal. Hrn. ***Zeuge*** wäre jedoch nicht bekannt gewesen, dass er durch diese allgemeine telefonische Auskunft in seinen Unterlagen vermerkt worden wäre und fragte daher die zuständige Richterin, ob seine Ladung als Zeuge noch aufrecht bleibe.
Da Hr. ***Zeuge*** angab, nicht bei der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 Probespiele durchgeführt zu haben, teilte ihm die zuständige Richterin am 15. Juni 2026 mit, dass die Ladung als Zeuge hinfällig sei und stellte ihm noch einige technische Zusatzfragen zum Verständnis.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 12. Juni 2026 Stellung zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes dahingehend, dass es sich nicht um Wettterminals (ohne Kassenfunktion), zumal ein unmittelbarer Wettabschluss am Gerät nicht möglich war, handle. Der Begriff Wettinfoterminal, der genausowenig gesetzlich verankert sei wie der der Ausfüllhilfe würde mangels Möglichkeit zum unmittelbaren Wettabschluss zutreffen.
Die Stellungnahme des Hrn. ***Zeuge*** in seinem E-Mail vom 24.05.2017 wäre dahingehend, dass ein Wettabschluss mittels SMS bestätigt werden müsse, unzutreffend, weil der Wettabschluss nicht mittels SMS bestätigt, sondern vorgenommen würde.
Erstaunlich sei ebenfalls die Definition der Behörde für das "Wettterminal ohne Kassenfunktion", derzufolge offenbar ein Wettabschluss über das Gerät, die Bezahlung aber später am Schalter erfolge. Ein Wettabschluss ohne vorherige bzw gleichzeitige Entrichtung des Wetteinsatzes gäbe es natürlich nicht, weil ein kreditierter Wettpreis nicht klagbar wäre, sondern eine bloße Naturalobligation darstellen würde (§ 1271 ABGB).
Es könne nicht ernsthaft unterstellt werden, dass die Buchmacherin Wettverträge abschließe, sich dem Risiko aussetze, Gewinne ausbezahlen zu müssen, sich aber gleichzeitig nur eine Naturalobligation auf den Wetteinsatz einräumen lasse.
Schließlich ist es auch nicht zutreffend, dass auf allen Wettscheinen der Begriff "Infodruck" vorhanden wäre, das sei auch Hrn. ***Zeuge*** bekannt; es sei davon auszugehen, dass dieser am Telefon falsch verstanden worden wäre.
Dieser Teil der Stellungnahme wurde Hrn. ***Zeuge*** mit Mail vom 17. Juni 2026 von der zuständigen Richterin zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu ersucht.
Die belangte Behörde ersuchte um Fristerstreckung, die bis 25. Juni vom Bundesfinanzgericht gewährt wurde.
Am 18. Juni 2026 nahm die belangte Behörde per mail Stellung, indem sie ausführte, dass bei der Begehung der MA 36 und MA 6 vom 28.4.2017 damals 7 Wettterminals und 3 Infoterminals festgestellt worden wären. Der Betrieb wäre von der MA 36 geschlossen und die Wettterminals beschlagnahmt worden.
Es wäre somit eine klare Trennung zwischen Wettterminals und Infoterminals erfolgt, es hätte auch keinen Sinn gehabt, lediglich 10 Infoterminals aufzustellen, da es sich um ein Unternehmen, das Einnahmen lukrieren wollte, gehandelt hat.
Die belangte Behörde beantragte, die beschwerdeführenden Parteien sollten zur Verhandlung am 1. Juli 2026 Lieferscheine der Automaten, Vereinbarungen, Verträge und Abrechnungen zwischen den Beschwerdeführern vorlegen und der damals verantwortliche unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf2, Hr. ***Gesellschafter*** solle, hinsichtlich Befragung durch die Behörde am 1. Juli 2026 anwesend sein.
Am 18. und 19. Juni 2026 führt die zuständige Richterin Telefonate mit Hrn. ***Anwesender Schwerpunktaktion***, MA 6 und Hrn. ***Z2***, damals MA 36. Beide Herren gaben an, dass Hr. ***Zeuge*** bei der Schwerpunktaktion anwesend gewesen wäre und gingen von Probespielen durchgeführt von Hrn. ***Zeuge*** aus. Hr. ***Z2*** gab noch an, dass er in ein Parallellokal der Bf 1 in der ***Parallellokal Bf1*** gefahren sei, damit dort der belangten Behörde der Zutritt nicht verweigert werden könne, während Hr. ***Zeuge*** im gegenständlichen Lokal geblieben wäre und dort, vermutlich mit der Karte des Hrn. ***Z2***, die Probespiele durchgeführt hätte. Er erinnerte sich noch daran, dass die Wettterminals ohne Kassenfunktion zum Auswählen der Wetten gedacht waren, aber in Lage waren, Wetten entgegenzunehmen und versucht worden wäre, mit der sms Bestätigung die Abgabepflicht zu umgehen.
Hr. ***Zeuge*** beantwortete die Fragen des Bundesfinanzgerichts mit E-mail vom 18. Juni 2026 nunmehr dahingehend, dass er doch bei der Schwerpunktaktion anwesend gewesen wäre und "womöglich" die Probespiele nicht selbst durchgeführt hätte, dass nach neun Jahren die Erinnerung daran aber nicht mehr so vorhanden wäre.
In der Zwischenzeit hatten auch die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes die damalige Anwesenheit des Hrn. ***Zeuge*** bei den Probespielen im Zuge der Schwerpunktaktion ergeben und das Bundesfinanzgericht teile ihm auf sein Nachfragen mit, dass seine Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung auf Grund der neuesten Informationen daher aufrecht bleibe.
Hr. ***Zeuge*** gab mit E-Mail vom 23. Juni 2026 an, dass er sich nach 9 Jahren nicht mehr an den Spielvorgang erinnern könne, aus seinem E-Mail gehe hervor, dass an den Terminals ohne Kassafunktion die Wette, der Einsatz und die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre. An den Wettinfoterminals könne eine Wette eingegeben und auf die Kundenkarte gespeichert werden und in weiterer Folge dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt werden.
Die mündliche Verhandlung fand am 1. Juli 2026 im Bundesfinanzgericht statt und Hr. ***Zeuge*** war als Zeuge anwesend. In der mündlichen Verhandlung konnte sich Hr. ***Zeuge*** bei seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr daran erinnern, dass er damals die Probespiele persönlich durchgeführt hätte, aber dass er im Lokal zu Zeitpunkt der Schwerpunktaktion am 28. April 2017 anwesend war. Auch auf Vorhalt der Aussage des Hrn. ***Z2*** gegenüber der Vorsitzenden konnte er nur bestätigen, dass er im Lokal der Bf2 verblieben wäre, aber hatte keine Erinnerung mehr an die Durchführung der Probespiele, verwies aber dazu immer wieder auf sein eigenes E-Mail, das er am 24. Mai 2017 an einen Kollegen versendet hatte und in dem er den Vorgang und das Ergebnis der Probespiele dahingehend beschrieb, dass an den sieben gegenständlichen Geräten die Wette, der Einsatz sowie die Kundenkartennummer eingegeben worden wäre und der Abschluss der Wette in weiterer Folge durch Bestätigung der eingelangten SMS innerhalb einer Minute durch "ok" bestätigt werden hätte müssen, damit der Wettschein umgehend gedruckt werden hätte können.
Der Zeuge gab zu den sieben gegenständlichen Geräten im Unterschied zu den Wettinfoterminals an, dass nur dort die Wetten abgeschlossen werden hätten können und dass auch nur dort bezahlt werden hätte können über das aufgeladenen Kundenkonto mittels Membercard. Er konnte keine Angaben mehr darüber machen, ob auch Kunden ohne Membercard damals Wetten setzen hätten können, aber mit Bargeld wer das grundsätzlich nur an Wettterminals mit Kassenfunktion möglich.
An den Wettinfoterminals hingegen sei zwar die Eingabe einer Wette ermöglicht worden, um diese anschließend auf der Kundenkarte zu speichern und in weiterer Folge dann am Wettannahmeschalter ausgelesen und nach Wunsch auch gespielt worden. Die Wettinfoterminals hätten im Unterschied zu den sieben gegenständlichen Geräten auch keine Drucker neben sich angebracht gehabt, auf denen ein Wettschein hätte gedruckt werden können.
Er sagte aus, dass bei den gegenständlichen sieben Geräten, die er als Wettterminals ohne Kassenfunktion bezeichnete, im Unterschied zu den Wettinfoterminals der Abschluss einer Wette möglich war und legte dazu eine Vielzahl von Fotos dem Gericht vor, die er aus dem Akt der MA 36 mitgebracht hätte, darunter ein Konvolut von Fotos, auf denen der Bespielvorgang Schritt für Schritt abgebildet war. Es ist darauch ersichtlich, dass auf manchen Geräten Drucker daneben platziert waren. Dazu erklärte der Zeuge, dass es sich dabei um die gegenständlichen sieben Geräte gehandelt hätte, bei den Wettinforterminals wären keine Drucker angebracht gewesen.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob die gegenständlichen Geräte allgemein zugänglich oder nur von Mitarbeitern des Lokals bedient werden hätten können, hatte der Zeuge eine genaue Erinnerung und konnte sogar eine Zeichnung anfertigen vom Lokalinnenraum, die mit einem Foto übereinstimmte und auf der ersichtlich war, dass alle Geräte frei zugänglich waren.
Betreffend die Platzierung des Wetteinsatzes sagte der Zeuge Folgendes aus:
"Vorsitzende: Konnte man auf einem der gegenständlichen Geräte den Wetteinsatz auswählen?
Zeuge: Ja, auf zwei weiteren Fotos, welche ich vorlege, ist ersichtlich, dass an den 7 gegenständlichen Geräten neben den Wettgegenstand auch der Wetteinsatz von 1 EUR ausgewählt werden konnte, was auf dem Wettticket ersichtlich ist, dass die Person, die das Probespiel durchgeführt hat, für das Foto vor den Wettterminal gehalten hat. Ich kann mich an keinen Fall erinnern, bei dem bei solchen Geräten der Wetteinsatz nicht ausgewählt werden hätte können."
Nach wiederholtem Nachfragen seitens des Parteienvertreters über den Vorgang des Auswählens und Abschlusses von Wetten hinsichtlich der Wettinfoterminals bestätigte der Zeuge mehrfach, dass das Auswählen wohl, der Abschluss einer Wette dort aber nicht möglich gewesen wäre:
"VP: Ist der Auswahlvorgang zwischen den 7 gegenständlichen Geräten hinsichtlich Wettgegenstand und Wetteinsatz gleich, wie bei den Wettinformationsterminal?
Zeuge: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.
VP: Können Sie sich allg. erinnern, wie ein Wettabschluss über einen Wettinformationsterminal erfolgt ist?
Normen und Schlagworte
- § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400160/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400160.2018
- Stammnummer
- 152216
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF