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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101488/2025

Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht von veruntreuten Geldern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101488/2025vom 22.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch bei Bejahung eines relativen Scheingeschäfts wäre für den Rechtsstandpunkt des Bf. nichts gewonnen: Im § 23 Abs 1 BAO bringt der Gesetzgeber nämlich gerade nicht zum Ausdruck, dass (relative) Scheinhandlungen und Scheingeschäfte - wie der Bf. offenbar vermeint - ex lege nicht der Besteuerung unterliegen können. Im Gegenteil: Es ist ohne Bedeutung für die Erhebung der Abgabe, ob ein Scheingeschäft/Scheinhandlung vorliegt. Dies erhellt auch aus dessen Abs. 2, wonach die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Verhalten, das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder die guten Sitten verstößt. Rechtswidrigkeit, Strafbarkeit, Sittenwidrigkeit sind keine negativen, die Besteuerung ausschließenden Tatbestandsmerkmale der Abgabenvorschriften. Daher sind sie im Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise prinzipiell unbedeutsam (Stoll, BAO-Kommentar, 272). Dem § 23 Abs 2 BAO entspricht es, dass Abgabepflichtige die strafbare Handlungen setzen, nicht besser gestellt werden sollen als Abgabepflichtige, die legal vorgehen. Fällt ein Verhalten unter einen Abgabentatbestand, dann kommt es also nicht darauf an, ob das den Abgabentatbestand erfüllende Verhalten nach dem Maßstab öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften erlaubt oder verboten ist (VwGH 13.7.1967, 1777/66, 381/67; VfGH 23.2.1973, B 230/72) und ob es nach sittlichen Maßstäben beurteilt zu billigen oder abzulehnen ist, sondern eben allein darauf, ob es dem Rechtsbild eines Steuertatbestandes entspricht (VfGH 16.11.1982, B 24 1179). Konsequenterweise ordnet auch § 23 Abs. 3 BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003, 0004). Die (mögliche) zivilrechtliche Geltendmachung von Mängeln ist somit insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde. Wendet man nun diese Prämissen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so zeigt sich folgendes Bild: Eine nach dem KStG zu versteuernde Betriebseinnahme ist - wie unter Punkt 1.1.1. ausgeführt - dann zu bejahen, wenn es sich um betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die der Steuerpflichtige im Rahmen des Betriebes bzw. aus betrieblicher Veranlassung vereinnahmt, handelt; die Besteuerung knüpft somit an den wirtschaftlichen Erfolg an. Dieser wirtschaftliche Erfolg, nämlich ein betrieblich veranlasster geldwerter Vermögenszuwachs ist bei der AA durch die strittigen Zahlungen eingetreten und besteht bis heute fort. § 1 UStG hingegen fordert einen Leistungsaustausch, der - bei zumindest dem Teil der in Rede stehenden Ticketkäufen, die vor den Spielen erfolgten - zu bejahen ist (vgl. dazu näher unter 1.2.3. weiter unten). Eine (zivilrechtliche) erfolgreiche Geltendmachung der in diesem Zusammenhang bestehenden rechtsgeschäftlichen Mängel ist bis dato nicht erfolgt, die Forderungen wurden - wie festgestellt - lediglich im Konkursverfahren angemeldet. Eine vollständige Rückzahlung der strittigen Beträge ist ebenfalls - wie aus der Anmeldung hervorgeht - bis dato nicht passiert und ist eine solche - zumal Forderungen im Konkurs nie zu 100% erfüllt werden, auch ausgeschlossen. Eine - nach dem § 23 Abs. 3 BAO gebotene - Rückabwicklung ist somit aus den genannten Gründen bis dato nicht eingetreten und infolge Konkurseröffnung auch als denkunmöglich anzusehen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, als der Bf. am 13.10.2025 Masseunzulänglichkeit im Konkursverfahren über das Vermögen der AA angezeigt hat; somit reicht die Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Masseforderungen zu erfüllen. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist sohin in der gegenständlichen Beschwerdesache davon auszugehen, dass die Konkursforderungen - und somit auch die hier strittigen Betriebseinnahmen aus dem malversiven Sponsoring und den Ticketverkäufen - nicht einmal mit einer Minimalquote bedient werden können. Insgesamt ist sohin in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass die festgestellten Beträge iZm den gefakten Sponsorzahlungen und Ticketverkäufen Betriebseinnahmen darstellen und somit in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KÖSt miteinzubeziehen sind. Jene Rechtshandlungen, für die das Gericht einen Leistungsaustausch bejahte, sind schließlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter IV. 1.2.). 1.1.4. Teilstattgaben Nun hat das Beweisverfahren ergeben, dass im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2018 ein Betrag in Höhe von Euro xxxxxx zu Unrecht versteuert wurde, weshalb die Bemessungsgrundlage gemäß Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2024 entsprechend zu kürzen war (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 9). Was die Teilstattgabe das Veranlagungsjahr 2019 anlangt, wird aus Einfachheitsgründen auf die Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2024 verwiesen. 1.2. Zu Spruchpunkt III. (Teilstattgabe Umsatzsteuer) 1.2.1. Allgemeines Nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine Leistung wird dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt (EuGH vom 3.3.1994, C-16/93, Tolsma und viele andere, siehe dazu Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 66 und auch VwGH vom 27.2.2019, Ro 2018/15/0022). Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140). Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011). Der EuGH verwendet den Begriff Leistungsaustausch nicht und setzt unter Bezugnahme auf Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (EuGH 8.3.1988, Apple and Pear Development Council, C-102/86). Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird; es muss zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl auch EuGH 11.3.2020, San Domenico Vetraria, C-94/19). Die Zuwendung löst demnach einen unter das UStG fallenden Tatbestand aus, wenn (1) ein Leistungsempfänger vorliegt, (2) eine Gegenleistung vorhanden ist und (3) zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, dh die Gegenleistung muss um der Leistung willen gegeben werden. Dies ist der Fall, wenn die Leistung für den Zuschussgeber einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen darstellt. Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem bestimmten Leistungsaustausch gegeben werden, wie Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, zählen nicht zum Entgelt (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0077 ). Zwar ist im Bereich des Umsatzsteuerrechts eine objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung an sich nicht erforderlich (vgl EuGH 20.1.2005, C-412/03, Hotel Scandic Gasabäck, Rn 22), doch ist zu berücksichtigen, dass zum Entgelt nur jene Beträge zählen, die der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. Gemäß § 4 UStG 1994 zählen Leistungen des Leistungsempfängers somit nur insoweit zum Entgelt, als sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten (VwGH 24.10.2019, Ro 2018/15/0013). Beträge, die zwar gemeinsam mit einem Leistungsentgelt entrichtet werden, jedoch nicht der Leistungsabgeltung dienen, sondern etwa Spendencharakter tragen, werden nicht wegen der äußerlichen Verbindung mit Leistungsentgelten ebenfalls zu solchen (Ruppe/Achatz, aaO, § 1 Rz 210). Der VwGH hat etwa mit Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 97/15/0067, über einen Fall entschieden, in dem eine Tochtergesellschaft Waren der Muttergesellschaft zu wesentlich überhöhten Preisen erwarb. Der Mehrbetrag wurde nicht geleistet, um die Ware zu erhalten, sondern um in verdeckter Form Gewinne auszuschütten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, dass insoweit kein Entgeltlichkeitszusammenhang besteht (ähnlich VwGH 23.4.2002, 2000/13/0208; 13.9.2006, 2002/13/0190; Ruppe/Achatz, aaO, § 4 Rz 96). All diese gesetzlichen und judikativen Prämissen vorangestellt ist vorerst festzuhalten, dass sowohl der Abschluss (und dessen tatsächliche Durchführung) von Sponsoringvereinbarungen für den Fußballsport, als auch der Verkauf von Eintrittskarten vom Geschäftsbetrieb der AA umfasst waren, was zwischen den Parteien ohnedies unstrittig ist (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S.8). 1.2.2. Manipuliertes Sponsoring Nachdem zwischen den fingierten Sponsoren (zB DD, KK, LL, Fa. VV, der EE) einerseits und der AA andererseits tatsächlich - was auch die belangte Behörde nicht bestreitet - kein Leistungsaustausch stattgefunden hat, folglich das malversive Vorgehen des ehemaligen Geschäftsführers der AA (samt Gehilfen) in diesem Zusammenhang nicht zu einer Leistung der AA einerseits und einer damit zusammenhängenden Gegenleistung der genannten natürlichen und juristischen Personen geführt hat, liegt folglich zwischen diesen Rechtssubjekten auch kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne der Vorausführungen vor. Nun vermeint die belangte Behörde, der Leistungsaustausch wäre zwischen der BB als Leistungsempfängerin und der AA als Leistender erfolgt; meritorisch wird damit argumentiert, dass zwischen den beiden Rechtssubjekten eine Vereinbarung über Sponsoring bestanden habe, da im Streitjahr Transparente der BB im P-Stadion angebracht gewesen seien. Die malversiv der BB entzogenen verfahrensgegenständlichen Gelder stellten somit de facto die Abgeltung dieser Werbeleistungen dar. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen: Das Verfahren hat unstrittig gezeigt, dass infolge krimineller Handlungen Gelder aus der BB heraus hin zur AA transferiert wurden, dies ohne, dass dieser Transaktion eine in Werbung odgl. bestehende Gegenleistung gegenüber gestanden wäre. Es ist dem Gericht somit aufgrund dieser klaren Sachlage verwehrt, das in der Realität Vorgefallene aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen völlig ins Gegenteil zu verkehren: Der BB wurde in rechtswidriger Weise der festgestellte Betrag entzogen und an die AA überwiesen. Diesem Vorgang lagen keinerlei wirtschaftliche Überlegungen dergestalt zugrunde, als mit den Zahlungen tatsächlich erbrachte Leistungen hätten abgegolten werden sollen. Es bestand sohin weder eine Gegenleistung noch eine innere Verknüpfung zwischen der Leistung und der Gegenleistung; der hier strittige Betrag wurde gerade nicht dafür bezahlt, um eine konkrete Leistung zu erhalten, was aber - nach der vorgenannten Rechtsprechung - die denknotwendige Voraussetzung für einen steuerbaren Leistungsaustausch darstellt. Daran vermag auch die Behauptung der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach - aufgrund der im Stadion vorhandenen Werbebanner mit dem Schriftzug der BB - eine Vereinbarung über Sponsoring bestanden haben muss. Das mag zwar so gewesen sein, nur konnte von der belangten Behörde gerade nicht der Nachweis erbracht werden, dass mit den fraglichen Zahlungen konkrete Werbeleistungen entlohnt hätten werden sollen. Dieser Beweis wäre auch nicht erbringbar gewesen, da tatsächlich in strafrechtlich relevantem Umfang Geld veruntreut und eben nicht zur Abgeltung irgendeiner Leistung an die AA gelangte. Ein für die Bejahung der Steuerbarkeit nach § 1 UStG 1994 notwendiger Leistungsaustausch hat sohin in Bezug auf die geschätzten Zahlungen 2018 in Höhe von gesamt Euro xxxxxxx bzw. 2019 im Umfang von Euro xxxxxx nicht stattgefunden, sodass aus diesen Beträgen zu Unrecht die 20%ige Umsatzsteuer abgeführt wurde. b. Nachdem im Rechenwerk der BB bzw. AA auch Rechnungen gefunden wurden, mit denen - zum Schein - auch die verfahrensgegenständlichen "Sponsorenleistungen" abgerechnet wurden, und diese offenbar nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, respektive keiner Berichtigung unterzogen wurde, ist noch zu klären, ob allenfalls eine Steuerpflicht kraft Rechnung nach § 11 Abs. 14 UstG 1994 zu bejahen ist. Demnach schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird grundsätzlich die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Aussteller einer Rechnung geschuldet, auch wenn jeder tatsächlich steuerpflichtige Umsatz fehlt (Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C-378/21 , EU:C:2022:968 , Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der EuGH führte zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung in der Rs Stadeco vom 18.6.2009, C-566/07, aus: "28 Mit der Regelung in Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, wonach die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon geschuldet wird, ob aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes die Pflicht besteht, diese zu entrichten, soll der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnrn. 57 und 61, vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, Slg. 2003, I-13295, Randnrn. 50 und 53, sowie Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 23). 29 Selbst wenn dieses Abzugsrecht nur für diejenigen Steuern besteht, die mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil Genius, Randnr. 13), ist die Gefährdung des Steueraufkommens grundsätzlich nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Abzugsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 57). 30 Verfügt der Steuerpflichtige gemäß dieser Bestimmung über eine Rechnung nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie, kann er bei der Finanzverwaltung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Wie die niederländische und die deutsche Regierung ausgeführt haben, ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung aufgrund komplexer Umstände und Rechtsbeziehungen nicht rechtzeitig feststellen kann, dass andere Erwägungen einer Ausübung des Abzugsrechts entgegenstehen." Nach dem BFH 17.2.2011 V R 39/09 genügt es daher, wenn ein Abrechnungsdokument die elementaren Rechnungsmerkmale formal enthält und den Empfänger des Dokumentes zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges verleiten kann. Im § 11 Abs. 14 UStG 1994 wird somit im Wesentlichen eine Gefährdungshaftung normiert: Sobald eine formal vollständige Rechnung bzw. ein Beleg vorliegt, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, entsteht spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung. Eine Abrechnung über eine Leistung liegt aber nur vor, wenn dem Leistungsempfänger die Rechnung auch ausgehändigt wird (der Leistende sich ihrer begibt: BFH 21.2.1980, V R 146/73). Solange eine Urkunde im Bereich des ausstellenden Unternehmers bleibt, kann von einer Rechnung nicht gesprochen werden, somit kann auch keine Steuerschuld entstehen (Ruppe/Achatz, aaO, § 11 Rz 46). Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung dann iSd eingangs genannten Norm und der zitierten Judikatur zu bejahen ist, wenn durch deren Ausstellung abstrakt die Gefahr begründet wird, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Nun hat das Verfahren ergeben, dass die Rechnungen den Einflussbereich der BB bzw. AA nicht verlassen haben und - was auch die belangte Behörde zuletzt zugestand - keine Gefährdung des Steueraufkommens bestand (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 6), sodass auch eine Steuerschuld kraft Rechnung ausscheidet. 1.2.3. Manipulierte Ticketverkäufe a. Was nun jene Tagesticketkäufe anlangt, bei denen die Einzahlung der Kaufbeträge vor bzw. maximal zwei Banktage nach den Spielen erfolgt ist, hat ebenfalls ein Leistungsaustausch, nämlich Hingabe der Tickets mit dem damit verbundenen Recht, das konkrete Fußballspiel in der jeweiligen Kategorie zu besuchen, gegen Entgelt, stattgefunden. Mit diesen Eintrittsberechtigungen bestand ja die Möglichkeit, das jeweilige Spiel zu besuchen. Dass nicht alle Karten ausgegeben wurden - nach der Verantwortung des MM seien nicht ausgegebene, aber gekaufte Karten auch geschreddert worden (Beschuldigtenvernehmung MM am 12.3.2021 vor dem BMI, S. 11, ON 60) - vermag an der Bejahung eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches nichts zu ändern. Jede vor dem jeweiligen Spiel erworbene bzw. bezahlte Karte berechtigte zum Besuch des jeweiligen Spiels. Dass möglicherweise bei einem Teil der dergestalt malversiv angekauften Karten bereits beim Ankauf nicht der Wille bestand, diese zu nutzen, schließt die Steuerbarkeit des Umsatzes nicht aus; es bestand ja - wie bereits ausgeführt - jedenfalls die objektive Möglichkeit, die Leistung - sprich Teilnahme an den Spielen als Zuschauender - in Anspruch zu nehmen. Unzweifelhaft bleibt ein Umsatz auch dann steuerbar, wenn ein Teil leistungswillig und -bereit ist, der andere die Leistung aber nicht in Anspruch nimmt bzw. nehmen will. Wer etwa eine Opernkarte bereits mit dem Vorsatz kauft, die Veranstaltung gar nicht besuchen zu wollen, und die Karte deshalb auch nicht abholt (bzw. sich zusenden lässt oder downloaded), muss dafür dennoch die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer bezahlen, da das Opernhaus zur Leistung bereit ist; gleiches gilt für den Ankauf bzw. die schlichte Bezahlung jener Eintrittskarten die möglicherweise gar nicht für die (auch unentgeltliche) Weitergabe an potentielle Dritte gedacht waren, ja möglicherweise gar nicht ausgedruckt (oder sonst physisch vorhanden) waren, jedoch zu Zeitpunkten erworben wurden, an denen (noch) die theoretische Möglichkeit bestand, den Matches als Zuschauer beizuwohnen. Schließlich wurde weder behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass die Anzahl der verkauften Karten etwa über dem Fassungsvermögen des P-Stadion gelegen wäre, sodass bei Einlösung aller zu Unrecht mit BB-Geldern bezahlten Karten einzelnen Besuchern die Teilnahme an den Spielen hätte verwehrt werden müssen; auch hat das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme ergeben. Anders hingegen verhält es sich bei jenen Einzahlungen von Kartenerlösen, die mehr als zwei Banktage nach den jeweiligen Spieltagen erfolgt sind; hier war de facto der Besuch des jeweils bereits zeitlich vor den Käufen abgehaltenen Spieles denkunmöglich. Ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch ist sohin in Bezug auf diese Erlöse zu verneinen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, der Leistungsaustausch sei in der (bloßen) Hingabe der Tickets gegen Bezahlung gelegen (Vorlagebericht vom 15.5.2025, S. 6), so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der Leistungsgegenstand beim Kauf einer Eintrittsberechtigung wie jener einer Karte für ein Fußballspiel liegt nicht in der bloßen Übergabe des Tickets alleine, sondern im (gleichzeitigen) Erwerb der Berechtigung das Spiel live im Stadion zu verfolgen. Eintrittskarten werden nicht alleine deshalb gekauft, um diese (analog oder digital) vom Verkäufer übertragen zu erhalten, sondern um damit Zutritt zu einer bestimmten Veranstaltung zu bekommen. Sprich: Die Zahlung einer Eintrittskarte für ein Fußballmatch erfolgt deshalb um das konkrete Spiel vor Ort anschauen zu können. Somit wird gegenständlich Geld gegen das Recht auf Zutritt ins Stadion an einem bestimmten Tag bei einem bestimmten Spiel getauscht. Wenn somit Tickets zeitlich nach dem Ende des Spiels gekauft werden, ist eine Teilnahme an der Veranstaltung denkunmöglich und scheidet somit ein steuerbarer Umsatz iSd § 1 UstG 1994 mangels Leistungsaustausch aus. Entgelte für jene Eintrittsberechtigungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach den jeweiligen Spielen zwecks nachträglicher Manipulation der Zuschauerzahlen erworben wurden, sind folglich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzuberechnen. Somit ist die Bemessungsgrundlage im Jahr 2019 (das aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres auch im Bereich der Umsatzssteuer vom 1.7.2018 bis 30.6.2019 dauerte) insgesamt um Euro xxxxx zu kürzen, wovon Euro xxxxxx auf 20%ige Umsätze und Euro xxxxxx auf 13%ige Umsätze entfallen. b. Festgestelltermaßen sind die unrechtmäßig mit Mitteln der BB finanzierten Jahreskarten vor Beginn der jeweiligen Spielsaisonen gekauft worden, sodass prinzipiell die Möglichkeit bestand, diese auch zu nützen. Ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch ist somit - aus den zu den vor den Spielen erworbenen Tagestickets ausgeführten Gründen, auf die zur leichteren Lesbarkeit verwiesen wird - zu bejahen. 1.2.4. Scheingeschäft/zivilrechtliche Ungültigkeit Nun wendet der Bf. auch bei der Frage der Umsatzbesteuerung ein, dass die den Ticketumsätzen zugrundeliegenden Rechtshandlungen Scheingeschäfte iSd § 23 BAO darstellten bzw. zivilrechtlich nichtig seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt IV.1.1.3. verwiesen. 1.3. Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung Antrag auf Bilanzberichtigung) Erstmals im Vorlageantrag vom 3.10.2024 führt der Bf. aus, dass in den Bilanzen der AA vom (vormaligen) Steuerberater fehlerhafte bzw. unrichtige Wertansätze aufgenommen worden wären. Für das (nicht verfahrensgegenständliche) Veranlagungsjahr 2017 seien zum Stichtag 30.6.2017 um Euro xxxxxxx zu hoch ausgewiesen worden. Diese unrichtige Bilanz würde zu einem Jahresverlust in der Bilanz zum 30.6.2017 der AA führen und ein negatives steuerliches Ergebnis nach sich ziehen und wörtlich weiter: "Im Falle einer Wiederaufnahme (welche wir beantragt haben) wäre dies in der Veranlagung 2017 zu korrigieren. Sollte diese nicht erfolgen, beantragen wird bei der Veranlagung eine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 durchzuführen" (VA vom 3.10.2024, S. 12). Wie im Verfahrensgang bereits festgehalten, hat der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren das Veranlagungsjahr 2017 betreffend gestellt. Dieser datiert mit 7.5.2021 und wurde am 3.9.2024 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Bf. am 3.10.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, dieses wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2026 als unbegründet abgewiesen; der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dagegen einen Vorlageantrag einzubringen, der - wie eine Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt zeigt - in der Zwischenzeit auch bei der belangten Behörde eingelangt ist (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. VwGH 22.03.2022, Ra 2022/13/0113; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041, mwN). Durch die Beantragung der Berichtigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für den Fall, dass dem Begehren auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben werden sollte, tritt aber gerade ein dem gegenständlichen Verfahren abträglicher Schwebezustand ein: Dem Anbringen ist zweifelsfrei die Absicht der Partei zu entnehmen, dass eine Bilanzberichtigung nur dann durch das Bundesfinanzgericht ausgesprochen werden möge, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme nicht von Erfolg gekrönt sein sollte. Da über den Wiederaufnahmeantrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig abgesprochen wurde, würde bei Zulassung des Antrages ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand eintreten. Folglich war der bedingt gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 1.4. Conclusio Aus dem Vorgesagten sind sohin nachfolgende Beträge aus den Bemessungsgrundlagen für die Körperschaft- bzw. Umsatzsteuer (getrennt nach Jahren) herauszurechnen und den Beschwerden in diesem Umfang teilweise stattzugeben: a. KÖSt 2018: Unrichtige Darstellung Verbindlichkeit - Euro xxxxxx b. KÖSt 2019: siehe BVE vom 3.9.2024 c. USt 2018: Sponsoring iHv Euro xxxxxxx brutto, ds - Euro xxxxxxx netto d. USt 2019: 20% USt: Sponsoring iHv Euro xxxxxx brutto, ds - Euro xxxxxxx netto VIP-Ticketkäufe iHv Euro xxxxxx brutto, ds - Euro xxxxxxx netto 13% USt: "normale Tageskarten" iHv Euro xxxxxx, ds - Euro xxxxxxx netto 1.5. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, schließlich orientierte sich das Bundesfinanzgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären war. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2026

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Normen und Schlagworte

veruntreute GelderManipulationen von VerkaufszahlenFußballticketsSponsoringabsolute und relative Scheingeschäfte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101488/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101488.2025
Stammnummer
152010
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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