Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101488/2025
Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht von veruntreuten Geldern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101488/2025vom 22.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG, Joseph Haydn-Gasse 40/2, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom 30. November 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 22. Oktober 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 sowie Umsatzsteuer 2018 und 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2026 zu Recht erkannt (StrNr. ***Bf-StrNr***):
I. Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 wird festgesetzt mit ***1***. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
II. Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2019 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2024 abgeändert.
III. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2018 wird festgesetzt mit xxxxxx.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 wird festgesetzt mit ***2***.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen ./II und ./III angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.
IV . Der Antrag vom 3.10.2024, S. 12 "bei der Veranlagung 2018 eine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 durchzuführen" wird als unzulässig zurückgewiesen.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage der Körperschaft- bzw. Umsatzsteuerpflicht von Zahlungen für den Kauf von Eintrittskarten bzw. für Sponsorleistungen, die allesamt mit veruntreuten Geldern erfolgten, strittig.
Mit den jeweils mit 22.10.2020 datierenden und am 29.10.2020 zugestellten verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde der Bf. - als Masseverwalter des Vermögens der AA GmbH (in der Folge kurz: AA), über die mit Beschluss des LG Eisenstadt vom xx.xx.xxxx das Konkursverfahren mit Beginn der Wirkungen zum xx.xx.xxxx eröffnet wurde - auf Grundlage einer Schätzung gemäß § 184 BAO, da keine Erklärungen einlangten, zur Körperschaft - und Umsatzsteuer veranlagt.
Am 30.11.2020 erhob die steuerliche Vertretung des Bf. gegen sämtliche Sachbescheide das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte diese basierend auf den in einem vorgelegten Jahresabschlüssen abzuändern.
Die belangte Behörde richtete am 14.12.2020 ein Ergänzungsersuchen an den Bf. und forderte diesen insbesondere auf, die Abweichungen zwischen den im Rechtsmittel enthaltenen Besteuerungsgrundlagen und jenen laut UVAs bzw. Prüfungsfeststellungen gemäß der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 09/2017-07/2018 aufzuklären und Fragen im Zusammenhang mit der in der GuV 2018 enthaltenen Werbeabgabe (iHv Euro xxxxxx) zu beantworten.
Der Bf. reagierte daraufhin mit Eingabe vom 29.1.2021 und führte im Wesentlichen aus, die Differenzen erst dann aufklären zu können, wenn die belangte Behörde ihrerseits die in einem gestellten Fragen beantworte. Am 2.3.2021 wurden - unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Listen - die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zutreffenden Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2018 und 2019 dargelegt; weiters verwies der Bf. auf die - auf seine Initiative zurückgehende - forensische Aufarbeitung der Geschehnisse rund um den Themenkomplex der "BB" (in der Folge kurz: BB) durch die KPMG und behielt sich - nach Vorliegen entsprechender Endergebnisse dieser Untersuchungen - weiteres Vorbringen vor.
Mit Eingabe vom 7.5.2021 ergänzte der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde rücksichtlich der zwischenzeitlich durch die KPMG im Zuge der Aufarbeitung gewonnenen Erkenntnisse. Demnach sei die AA aus Mitteln, die der BB zuvor widerrechtlich entzogen worden waren über zwei Kanäle finanziert worden, um die wahre schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu verschleiern: Einerseits habe man Sponsoreneinnahmen fingiert, welche als Erlöse verbucht wurden, obwohl es keinen Vertrag oder keine tatsächliche Leistung gegeben habe. Diese stellten aber keine Einnahmen dar, sondern seien richtigerweise als Verbindlichkeiten gegenüber der BB auszuweisen. Andererseits habe man - so im Schriftsatz vom 7.5.2021 weiter - Eintrittsgelder (vor allem bei den VIP Karten) "nach oben manipuliert um die wirtschaftlichen Verluste zu verschleiern". Die Kartenverkäufe seien über die BB abgewickelt worden, die tatsächlich erzielten Einnahmen seien dann mit unterschlagenen Geldern aufgebessert und insgesamt über die Bank auf das Konto der AA eingezahlt worden. Für all diese fingierten Einnahmen sei sowohl Umsatzsteuer entrichtet als auch ein Gewinn ausgewiesen worden. Da es sich dabei jedoch um Scheinumsätze handle, seien diese sowohl aus der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatz - als auch Körperschaftsteuer herauszunehmen. Darüber hinaus seien die Erlöse aus den AA-Kartenverkäufen mit 20%, anstatt richtigerweise mit 13% der Umsatzsteuer unterworfen worden. Auch seien auf dem Konto 2196 (noch nicht abgerechnete Leistungen) am 30.9.2017 zwei Zahlungen der BB iHv gesamt Euro xxxxxx im Haben jedoch ohne die Umsatzsteuer gebucht worden; bei diesen wäre richtigerweise die Umsatzsteuer herauszurechnen. Schließlich sei die zurückerstattete Werbeabgabe in der GuV für das Jahr 2019 auf dem Konto 4800 verbucht und somit - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im Vorhalt vom 14.12.2020 - gewinnerhöhend berücksichtigt worden. Insgesamt beantragte der Bf. die Veranlagungen entsprechend den vorgenannten Ausführungen vorzunehmen.
Die belangte Behörde forderte den Bf. am 9.8.2023 auf, Kopien diverser Konten (Subventionen und Förderungen) und 4023 (Spenden Nachwuchs) im Zusammenhang mit den in den Streitjahren vorgenommenen Abzügen für Betriebsausgaben vorzulegen; weiters sei die Frage zu beantworten, welcher Steuersatz beim Verkauf der AA Card (Saisonkarten für Heimspiele des CC) verrechnet worden sei. Fristgerecht legte die steuerliche Vertretung am 24.8.2023 die geforderten, sowie weitere damit ihrer Ansicht nach im Zusammenhang stehende Unterlagen vor. Die (fingierten) Kartenverkäufe seien reine Bargeschäfte gewesen, die Erlöse habe man direkt in der Filiale der BB auf das Konto einbezahlt; es sei keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese im Übrigen auch erst im Zuge der Jahresabschlussarbeiten verbucht worden. Auf dem Konto 4007 seien im Wj 2017/2018 zwei Buchungen in Höhe von gesamt Euro xxxxxx (Euro xxxxxx Subvention Land Burgenland und Euro xxxxx BK-Zuschuss Stadtgemeinde U) und im Wj 2018/2019 eine Buchung in Höhe von Euro xxxxxx (Spitzensportförderung Land Burgenland) erfolgt. Diese steuerfreien Subventionen stellten keine steuerpflichtigen Erlöse dar und seien aus der Bemessungsgrundlage für die KÖSt herauszunehmen. Auf dem Konto 4023 (Spenden Nachwuchs) sei im Wj 2017/2018 ein Betrag iHv Euro xxxxxx als Forderung eingebucht worden (gegen das Konto 2351); im Wj. 2018/2019 seien Zahlungen an Spenden iHv Euro xxxxxx eingebucht und mit der Forderung verrechnet worden; der Restbetrag iHv Euro xxxxx sei als Erlös dargestellt worden. All diese Vorgänge stellten jedoch lediglich "Verschleierungsbuchungen ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund" dar und könnten sohin auch nicht der Versteuerung unterliegen.
Der Bf. führt im Schriftsatz vom 24.1.2024 weiter zu den Subventionen aus, legte eine Abonnentenliste per 12.9.2019 bezüglich der AA-Cards, sowie (beispielhaft) einige Rechnungen über die Verrechnung derselben in der Saison 2019/2020 vor.
Am 3.9.2024 erließ die belangte Behörde die die angefochtenen Bescheide abändernden Beschwerdevorentscheidungen. Die vom Vorstand der BB "nach oben manipulierten" Kartenverkäufe (insb. VIP-Karten) wurden bei der Bf. im Jahr 2018 mit Euro xxxxxx und 2019 mit Euro xxxxxx als Erlöse verbucht und auch der Umsatzbesteuerung unterworfen. Die Karten seien vom Vorstand der BB erworben und dafür Entgelt bezahlt worden, weshalb ein Rechtsverhältnis zwischen der AA und der BB, nämlich Hingabe der Eintrittskarten gegen Geldzuwendung - zu bejahen sei; dass das Entgelt aus "unterschlagenen Geldern stamme", sei für die Bejahung eines steuerbaren Umsatzes irrelevant. Die daraus lukrierten Erlöse seien als Zuwendungen fremder Dritter als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterlägen somit auch der Körperschaftsteuer. Die Beschwerde sei in diesem Punkt somit nicht gerechtfertigt. Zu den Einnahmen aus Sponsoring führt die belangte Behörde aus, dass darüber teilweise Ausgangsrechnungen an Unternehmen erstellt wurden, die davon jedoch keine Kenntnis gehabt hätten. Aus diesem Titel seien Zahlungsflüsse von Euro xxxxxxx im Jahr 2018 und Euro xxxxxxx 2019 erfolgt. Im Stadion des CC seien nach Recherchen zahlreiche Werbebanner, ua auch von der BB aufgehängt gewesen. Somit bestand ein Rechtsverhältnis zwischen der AA und der BB, nämlich Werbeleistungen gegen Entgelt, sodass ein steuerbarer Umsatz, auch wenn die Gelder aus einem strafbaren Verhalten stammen, zu bejahen sei; da die Erlöse aus diesen fingierten Scheingeschäften auch verbucht und somit Zuwendungen von fremden Dritten vorlägen, seien diese auch als Betriebseinnahmen zu erfassen, weshalb auch in diesem Punkt der Beschwerde der Erfolg zu versagen sei. Eine Änderung der Umsatzsteuerschuld iZm dem ermäßigten Steuersatz für Eintrittsgelder sei hingegen vorzunehmen; demnach seien die 20%igen Umsätze zu verringern und die 13%igen Umsätze - wie von der steuerlichen Vertretung ausgeführt - zu erhöhen, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben sei. Hinsichtlich der Subventionen habe die Bf. keine Nachweise und konkreten Belege über die tatsächliche Herkunft der Zahlungseingänge, sondern lediglich die entsprechenden Konten vorgelegt. Da die Erlöse tatsächlich verbucht worden waren, lägen Betriebseinnahmen vor und sei die Beschwerde dagegen in diesem Punkt abzuweisen. Insgesamt wurden sohin in der BVE
iBa die Umsatzsteuer 2018 die Kartenerlöse vom 20%igen auf den 13%igen Steuersatz berichtigt und die "noch nicht abgerechneten Leistungen" iHv Euro xxxxx netto der 20% USt unterworfen
iBa die Körperschaftsteuer 2018 der Gewinn lt. Beschwerde von Euro xxxx um die Subventionen und Förderungen iHv Euro xxxxxx und die Spenden für den Nachwuchs iHv Euro xxxxxx erhöht
iBa die Umsatzsteuer 2019 die offene Forderung betreffend das Sponsoring iHv Euro xxxxxx der 20% USt unterzogen und die Werbeabgabe an DD iHv Euro xxxxx berichtigt
iBa die Körperschaftsteuer 2019 die Verluste laut Beschwerde iHv Euro xxxxxx um den BK-Zuschuss der Stadtgemeinde U iHv Euro xxxxx, die Subventionen und Förderungen iHv Euro xxxxxx und die Spenden für den Nachwuchs iHv Euro xxxxx berichtigt.
Am 3.10.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte in einem den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Meritorisch negierte er im Zusammenhang mit dem Themenkomplex der "Eintrittskarten" das Vorliegen eines umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausches. Die belangte Behörde verkenne, dass die Manipulation der Einnahmen nach oben erst nach den jeweiligen Spielen erfolgt sei, somit könne wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Gegenleistung (die im Besuch des Spiels bestand), kein Rechtsverhältnis entstanden sein. Auch habe MM als Vorstand der BB und gleichzeitig als GF der AA seine Vertretungsmacht wissentlich missbraucht und seinen die Vertretungsakte wegen Kollusion unwirksam; die BB habe im Übrigen die malversiven Zahlungen im Konkursverfahren im Zuge einer Forderungsanmeldung zurückverlangt. Es seien absolute Scheingeschäfte in diesem Zusammenhang abgeschlossen worden, die nach § 23 BAO ohne Bedeutung für die Abgabenerhebung seien. Was die Sponsoreinnahmen anlange, so lägen infolge des kollusiven Verhaltens des MM nichtige und ungültige bzw. absolut nichtige Scheingeschäfte vor; aufgrund der Forderungsanmeldungen auch zu diesem Punkt im Zuge des Konkursverfahrens der AA seien steuerlich relevante Rechtsverhältnisse und folglich auch ein Leistungsaustausch zu negieren. Weiters seien in den Bilanzen der AA vom (vormaligen) Steuerberater fehlerhafte bzw unrichtige Wertansätze aufgenommen worden. Für das (nicht verfahrensgegenständliche) Veranlagungsjahr 2017 seien darin zum Stichtag 30.6.2017 Euro xxxxxxx zu viel ausgewiesen worden. Dies wäre "im Falle einer Wiederaufnahme (welche wir beantragt haben) zu korrigieren. Sollte diese nicht erfolgen, beantragen wird bei der Veranlagung eine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 durchzuführen" (VA vom 3.10.2024, S. 12). Für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 seien - soweit noch für das Verfahren von Relevanz - im Zusammenhang mit Zahlungen aus einer Verbindlichkeit der Fußballakademie Euro xxxxxx zu viel verbucht worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 15.5.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Meritorisch hielt sie sowohl hinsichtlich der Körperschaft - als auch Umsatzsteuer ihre Rechtsansicht aufrecht, wonach sowohl die "fingierten" Sponsoreinnahmen, als auch die "fingierten" Einnahmen aus Kartenverkäufen der Steuerpflicht unterlägen.
Am 2.6.2025 teilte die WKStA dem Gericht mit, dass im Zusammenhang mit den Geldflüssen zwischen der AA und der BB ein Ermittlungsverfahren unter der GZ xxxx zwar anhängig sei, wann mit einer Anklageerhebung gerechnet werden könne, könne hingegen nicht seriös beantwortet werden.
Der Bf. sprach sich in seiner Stellungnahme vom 30.7.2025 gegen eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtkräftigen Beendigung des derzeit bei der WKStA geführten Ermittlungsverfahren wegen geklärter Sachlage aus.
Die Parteien wurden am 13.3.2026 zur mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung geladen, bis spätestens 7.4.2026 sämtliche Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und Anträge zu stellen, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2a iVm § 183 Abs. 3 2. Satz BAO.
Am 25.3.2026 wurde das Gericht vom ABB darüber in Kenntnis gesetzt, dass keine finanzstrafrechtlichen Schritte bezüglich der verfahrensgegenständlichen Steuern eingeleitet wurden.
Der Bf. übermittelte am 6.4.2026 das Protokoll über die polizeiliche Zeugenvernehmung des NN vom 25.7.2022 zum Beweis dafür, dass die laut Konten seinem Unternehmen zugerechneten Beträge aus dem Titel des Sponsorings unrichtig seien.
Das Gericht forderte die belangte Behörde am 7.4.2026 ua auf, den Stand des Verfahrens die Wiederaufnahme des KÖSt-Verfahrens 2017 betreffend darzulegen, dem die belangte Behörde fristgerecht nachkam.
Am 8.4.2026 übermittelte die belangte Behörde Lichtbilder des "P-Stadion" (idF kurz: P-Stadion), auf denen diverse Werbebanner abgebildet sind.
Das Gericht ersuchte das LG Eisenstadt als Konkursgericht zur GZ xxxx Auskünfte zur Forderungsanmeldung der BB zu erteilen, dem am 10.4.2026 nachgekommen wurde.
Weiters legte der Bf. am 29.4.2026 diverse Urkunden im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sponsoring vor.
Am 30.4.2026 fand vor dem Bundesfinanzgericht die mündliche Verhandlung statt, in dessen Verlauf der Bf. seine Anträge auf Bilanzberichtigung laut Seiten 13 bis einschließlich 19 im Vorlageantrag vom 3.10.2024 (samt den Ausführungen zur Mehr-Weniger-Rechnung) - mit Ausnahme jenes auf Berichtigung im Zusammenhang mit dem Darlehen der Fußballakademie - zurückzog. Die Verhandlung endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Sachverhalt
1.1. Allgemeines
Die AA wurde mit Errichtungserklärung vom xx.xx.xxxx gegründet und am xx.xx.xxxx unter der FN xxxxx ins Firmenbuch des LG Eisenstadt mit dem Sitz in der politischen Gemeinde U eingetragen. Der Unternehmensgegenstand war der Betrieb von Sportvereinen auf professioneller Basis (Pkt. 3. Erklärung vom xx.xx.xxxx). Als Alleingesellschafterin fungierte die CC (ZVR-Zahl xxxxx) mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage in Höhe von Euro xxxxx; als Obmann (bzw. ab xx.xx.xxxx Präsident) dieses im Jahr 1946 gegründeten Vereins war in den Jahren 2002 bis 2020 durchgehend MM, geb. am xx.xx.xxxx tätig [SV Gutachten HH zu xxxx (iDF kurz: GA-HH), Rz 85, 88]. Im Zeitraum vom 1.7.2016 - 28.07.2020 übernahm MM auch die Aufgaben des handelsrechtlichen Alleingeschäftsführers der AA.
Mit Einbringungsvertrag vom xx.xx.xxxx brachte die CC als Inhaberin des nicht im Firmenbuch eingetragenen Teilbetriebs "PS" diesen zum Stichtag xx.xx.xxxx in die AA ein. Der CC gelang nämlich in der Saison 2014/2015 erneut der Aufstieg in die österreichische Bundesliga und spielte dort - ab der Einbringung 2016 als Teil der AA - bis zur Insolvenz (GA-HH, Rz 98). Der Spielbetrieb selbst erfolgte im P-Stadion (GA-HH, Rz 99).
Die BB wurde Mitte der 1990iger Jahre mit dem Sitz in der politischen Gemeinde U gegründet (eingetragen beim LG Eisenstadt FN xxxxx). Als Vorstandmitglied trat ua neben MM (vertretungsbefugt mit einem weiteren Mitglied vom 28.10.1995 bis 21.7.2020) auch GG (vertretungsbefugt mit einem weiteren Mitglied vom 2.12.1997 bis 21.7.2020) auf.
Am 14.7.2020 ordnete die Finanzmarktaufsicht nach festgestellten Ungereimtheiten in der Buchhaltung die sofortige Schließung der Bank an (https://xxx.orf.at/stories/xxx/).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt zu xxxx vom xx.xx.xxxx wurde über das Vermögen der AA das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft in der Folge aufgelöst; zum Masseverwalter wurde der Bf. bestellt (Auszug aus der Insolvenzdatei zu xxxx). Der Spielbetrieb der AA wurde im August 2020 eingestellt (GA-HH, Rz 93 und 98). Am 13.10.2025 wurde in der Insolvenzdatei die Anzeige des Bf., wonach die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderung zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) angezeigt (Auszug aus der Insolvenzdatei zu xxxx).
Mit Beschluss des LG Eisenstadt vom tt.7.2020 zu xxxxx wurde auch über das Vermögen der BB das Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen geschlossen (Auszug aus der Insolvenzdatei zu xxxxx).
Die BB ihrerseits meldete im Konkursverfahren über das Vermögen der AA (nach mehrfachen Einschränkungen) eine unbedingte Forderung in Höhe von Euro xxxxxxx an. Diese wurde vom Bf. mit Eingabe vom 5.5.2021 mit Euro xxxxxxx anerkannt und mit Euro xxxxxxx bestritten. Ein Prüfprozess über den bestrittenen Teil unterblieb. Die Forderung gründet nach den Ausführungen der BB darauf, dass ihr aufgrund der vom Vorstand MM (bzw. auf dessen Verlangen von Dritten) erfolgten malversiven Handlungen ua im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen "fingierten" Karten- und Sponsoringerlösen ein derartiger Schaden entstanden sei (Schreiben LG Eisenstadt zu xxxx vom 10.4.2026 samt Anlagen ON 95ff).
1.2. Manipuliertes Sponsoring
Im Zuge der forensischen Aufarbeitung der vorgenannten Insolvenzen wurde festgestellt, dass im Streitzeitraum der BB durch unrechtmäßige Handlungen des MM (bzw. in dessen Auftrag handelnde Dritte) Geldmittel unter dem Deckmantel des "Sponsorings" entzogen und auf das Konto der AA bei erstgenannter Bank (KontoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx, lautend auf "AA GmbH") einbezahlt bzw. überwiesen wurden (GA KPMG Rz 36ff und 676 ff), wobei das exakte Ausmaß nicht mehr feststellbar ist.
Feststellbar ist jedoch, dass dabei - sofern für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 von Relevanz - entweder Zahlungen
a. über Konten für "Direktsponsoring" (KontoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxx lautend auf "DD"; KontoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx, lautend auf "KK" und KontoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx, lautend auf "LL"),
b. über das Bank Austria Konto der BB (BB-interne Kontonummer: xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx),
c. in bar in auffälliger Höhe oder
d. in Form von Spenden
getätigt wurden (GA KPMG, Rz 36ff und 676ff).
Ad a. Direktsponsoring (GA KPMG Rz 72-135 und Rz 677-691): Bei den für manipulierte Direktsponsoringzahlungen verwendeten (zuvor genannten) Konten, handelt es sich um nur zum Schein nach realen Bankkunden benannte, die ausschließlich aus zu Unrecht der BB entzogenen Mitteln gespeist wurden (GA KPMG, Rz 45ff). Von diesen wurden nachfolgende Beträge auf das Konto der AA überwiesen (GA KPMG Rz 72):
Veranlagungsjahr 2018 (1.7.2017-30.6.2018):
[Grafik]
[...]
|
Summe Direktsponsoring 2018 Euro xxxxxxx
Veranlagungsjahr 2019 (1.7.2018-30.6.2019):
[...]
|
Summe Direktsponsoring 2019 Euro xxxxxxx
Teils wurden für die vorgenannten Zahlungen auch Rechnungen erstellt, die jedoch allesamt die Sphäre der BB bzw. AA nie verlassen haben; die darin genannten Rechnungsempfänger erlangten von diesen auch keinerlei Kenntnis. Eine Gefährdung des Steueraufkommens, etwa durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug daraus, war somit zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Ad b. Zahlungen über das Bank Austria Konto der BB (GA KPMG RZ 136-151 und Rz 687-691):
Veranlagungsjahr 2018 (1.7.2017-30.6.2018):
[...]
|
Summe Bank Austria Konto 2018Euro xxxxxxx
Die der Überweisung vom 22.12.2017 zugrundeliegende Rechnung ist an die EE gerichtet, von der Letztere jedoch ebenso keinerlei Kenntnis erlangte und diese die Sphäre der BB bzw. AA nie verlassen hat. Eine Gefährdung des Steueraufkommens, etwa durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug daraus, war somit zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Ad c. Bareinzahlungen von Sponsorleistungen (GA KPMG Rz 159-187 und Rz 697-706):
Im Veranlagungszeitraum 2019 erfolgten insgesamt 5 Bareinzahlungen für Sponsoring:
[...]
|
Summe Bareinzahlung 2019 Euro xxxxxxx
Ad d. "Spenden" (GA KPMG Rz 188 und 707):
Aus diesem Titel wurden am 22.11.2018 Euro xxxxxxx vom Sparbuch (Nr. xxxxxx/IBAN: xxxxxxxx, lautend auf "SVXX") auf das Konto der AA überwiesen.
Zu alle den vorgenannten Sponsoringzahlungen ist festzuhalten, dass diesen tatsächlich kein Leistungsaustausch zwischen den teils genannten Unternehmen und der AA zu Grunde lag; Letztere konnte jedoch über die Beträge frei verfügen (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S.11). Für sämtliche vorgenannte Anweisungen wurde Umsatzsteuer an die belangte Behörde abgeführt (Rz 350 GA HH; VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 7), wobei auch alle Zahlungen betrieblich veranlasst waren (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 8). Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob die AA der BB gegenüber Werbeleistungen odgl. gegen Bezahlung der hier maßgeblichen Beträge erbracht hat.
1.3. Manipulierte Kartenverkäufe:
Zum Prozedere dabei ist allgemein festzuhalten, dass MM (bzw. von ihm bestimmte Dritte) im Streitzeitraum für Heimspiele des Sportvereins U eine Vielzahl an Eintrittskarten verschiedener Kategorien für das P-Stadion erwarb (en) bzw. einen Ankauf vorgab(en), wobei die dafür aufgewendeten Gelder allesamt zu Unrecht der BB entzogen und immer in bar auf Geschäftskonten der AA einbezahlt wurden. Letztere konnte über diese Beträge - für die die Umsatzsteuer auch abgeführt wurde - frei verfügen [Stellungnahme MM vom 24.7.2020 an die WKStA zu xxxx, S. 4f (ON 58); GA KPMG Kapitel 5.2. ab Rz 709ff; VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 6 und 7].
Es kann hingegen nicht festgestellt werden, wieviele Zutrittsberechtigungen in den Streitjahren konkret angekauft bzw. deren Ankauf vorgegeben wurde/n.
a. Tageskarten (VIP-Tageskarten, einfache Tageskarten)
Sowohl VIP-Tageskarten als auch "einfache" Tageskarten wurden einerseits vor den jeweiligen Spielen aus illegal der BB entnommenen Geldmitteln erworben. Von den dergestalt angekauften VIP-Karten wurde tatsächlich eine nicht genau feststellbare Menge auch an Dritte weiterverschenkt; der Großteil der "normalen" Tageskarten hingegen wurde nicht genützt und musste nach den Spielen geschreddert werden [Beschuldigtenvernehmung MM vom 12.3.2021 vor der Kriminalpolizei/BMI, S. 11 (ON 60); GA HH Rz 370]. Es fanden andererseits aber auch nach den Fußballspielen Manipulationen der Verkaufszahlen sowohl für VIP-, als auch einfache Tageskarten nach oben statt; dabei wurden Kartenkäufe fingiert um die Zuschauerzahlen zu erhöhen, wobei auch diese nachträglichen Handlungen aus Geldmitteln der BB finanziert wurden (GA HH Rz 368ff; KPMG Rz 726). Diese nach den Spielen unter dem Deckmantels des Ticketkaufs erfolgten Bareinzahlungen für das Veranlagungsjahr 2019 (für das Vorjahr waren keine solchen feststellbar, vgl. dazu VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 8) sind in der im Punkt "III. Beweiswürdigung" dieses Erkenntnisses enthaltenen Tabelle in einer vergrößerten fett-kursiven Formatierung dargestellt.
b. Jahreskarten
Die Fußballbundesligasaison 2017/18 startete am 22.7.2017 und endete am 20.5.2018; die Saison 2018/2019 begann am 28.7.2018 und dauerte bis 25.5.2019 (abrufbar unter: https://skysportaustria.at/der-soielplan-fuer-die -saison-201718-ist-da/ und https://skysportaustria.at/der-soielplan-fuer-die -saison-201819-ist-da/; VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 9).
Veranlagungsjahr 2018 (1.7.2017-30.6.2018):
Am 5.7.2017 langte als Folge von insgesamt 148 Überweisungen auf dem Konto der AA bei der BB (KtoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx) ein Betrag iHv Euro xxxxxx ein; nach den Verwendungszwecken der Überweisungen soll es es sich dabei um Zahlungen für Jahreskarten handeln [VIP-, Sitz- und Stehplätze, (GA KPMG Rz 630ff)].
Die Überweisungen wurden jedoch nicht von verschiedenen Konten, sondern allesamt vom Konto xxxxxx/IBAN: xxxxxxx, lautend auf "SVXX" weg zur AA hin transferiert (GA KPMG Rz 631).
Tatsächlich stammt ein Betrag von Euro xxxxxx dieser Einzahlungen vom (Interims-)Konto xxxxxx, einem BB-internen Verrechnungskonto, über das insbesondere Bartransaktionen abgewickelt werden. Im Zeitraum vom 12.6.2017 bis 4.7.2017 wurden Euro xxxxxx in Form von Sammelüberweisungen von diesem Interimskonto auf das Konto lautend auf den "SVXX" überwiesen (GA KPMG Rz 632). Ursprünglich wurde dieser Betrag - aufgeteilt auf mehrere Male - bar bei der Kassa der BB einbezahlt und dem genannten Interimskonto gutgeschrieben (GA KPMG Rz 633).
Veranlagungsjahr 2019 (1.7.2018-30.6.2019):
Im Zeitraum vom 31.7.2018 bis 11.10.2018 wurden mit insgesamt 240 Überweisungen Euro xxxxxx auf das Konto der AA bei der BB (KtoNr. xxxxxxx/IBAN: xxxxxxxx) einbezahlt; nach den Verwendungszwecken der Überweisungen soll es sich dabei um Zahlungen für Jahreskarten handeln [VIP-, Sitz- und Stehplätze, (GA KPMG Rz 643)].
Die Beträge stammen überwiegend vom Interimskonto Konto xxxxxx und nicht von Kundenkonten: Im Zeitraum vom 2.8.2018 bis 11.10.2018 wurden 209 der 240 Transaktionen iHv Euro xxxxxx auf das Konto der AA getätigt, wobei auch diese Gelder - wie im Vorpunkt geschildert - ursprünglich in Bar einbezahlt wurden (GA KPMG Rz 645).
1.4. "Bilanzansätze"
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist für das Jahr 2018 um Euro xxxxxx zu hoch angesetzt worden (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 9).
III. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen basieren - sofern nicht ohnedies im Sachverhalt bereits die Beweisquelle genannt wurde - auf der nachfolgenden Beweiswürdigung, die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getragen ist, dass von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
1.1. Allgemeines
Was die AA bzw. BB, deren Gründung, Sitz, Unternehmensgegenstand und Firmenhistorie sowie Vertretungsverhältnisse anlangt, hat das Gericht Einsicht in das offene Firmenbuch, sowie die dort hinterlegten Urkunden genommen.
1.2. Manipuliertes Sponsoring
Zum Sponsoring ist vorweg festzuhalten, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die festgestellten Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 2).
Die Feststellungen, wonach tatsächlich kein Leistungsaustausch zwischen den (teilweise) genannten Unternehmen und der AA stattfand, Letztere über die Beträge jedoch frei verfügen und die zum Teil dafür ausgestellten Rechnungen (ON 110 - 120) den Einflussbereich der BB bzw. AA nicht verlassen, repektive eine Gefährdung des Steueraufkommens zu verneinen ist und schließlich die Umsatzsteuer daraus an die belangte Behörde abgeführt wurde, sind zwischen den Parteien unstrittig (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 6 und 7).
Was die Feststellung zum fehlenden Leistungsaustausch zwischen der AA und der BB anlangt, hat - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung unter Punkt IV. 1.1.2. - das Verfahren folgendes ergeben: Richtig ist, dass zwischen der BB und der AA eine reale und auch real gelebte Vereinbarung über Sponsoring - deren Inhalt mangels Vorlage durch die Parteien nicht festgestellt werden konnte, was jedoch aufgrund der nachfolgenden Würdigung ohnedies keine Relevanz hat - bestanden hat (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S.3). Wenn die belangte Behörde ausführt, dass zwar kein (schriftlicher) Sponsorvertrag über die fingierten verfahrensgegenständlichen Zahlungen vorläge, zwischen der BB und der AA aber dennoch ein Rechtsverhältnis aufgrund der im P-Stadion aufgehängten Werbebanner der BB bestanden habe, in dessen Rahmen Geld gegen Werbeleistungen ausgetauscht worden sei (VB vom 15.5.2025, S. 6f) und somit die Zahlungen so gesehen werden müssten, dass in Wahrheit eben von der BB mehr für das unstrittig ursprünglich Vereinbarte bezahlt wurde (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 3), so handelt es sich dabei um von den tatsächlichen Geschehnissen völlig abweichende, unbewiesen gebliebene Behauptungen. Das Verfahren hat insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gegen Zahlung der strittigen Beträge tatsächlich ein Leistungsaustausch zwischen der BB und der AA in Form von Werbeleistungen udgl. gewollt war bzw. in concreto auch stattgefunden hat. Im Gegenteil: Das Verfahren hat klar gezeigt, dass ein derartiger Leistungsaustausch nie beabsichtig bzw. gewollt war, sondern es nur darum ging, Gelder von der BB in die AA zu verschieben. Gegen die Annahme der belangten Behörde spricht, dass ein zwischen der BB und der AA tatsächlich gewollter Leistungsaustausch durch einen für die beiden Unternehmen administrativ weitaus weniger aufwändigeren Weg hätte erreicht werden können, indem man nämlich einfach die bestehende Vereinbarung zur BB entsprechend (auch malversiv) ändern hätte können. Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen insgesamt die bloße Behauptungsebene nicht verlassen, respektive keinerlei Beweismittel vorgelegt bzw. Anträge, die die Richtigkeit ihrer Behauptung untermauern könnten, gestellt. Auch das Gericht ist im Zuge der Amtswegigkeit nicht verpflichtet, Erkundungen, sozusagen "ins Blaue" anzustellen, um - je nach Ergebnis - daran vielleicht konkrete Ermittlungsschritte anzuschließen.
Das konkrete Ausmaß der Manipulationen im Zusammenhang mit dem Sponsoring kann aber nicht festgestellt werden. Im Gegenstand ist somit die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO zu bejahen. Fehlen nämlich Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; BFG 26.06.2018, RV/2100536/2016). Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde dem Grunde nach als rechtens, wobei die Frage der Höhe und der Art strittig blieben. Letztlich wurde zwischen den Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.4.2026 aber auch darüber das Einvernehmen erzielt, nämlich, dass die im Gutachten der KPMG ermittelten Beträge - die 20% USt enthalten - der Schätzung zugrunde gelegt werden sollten (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 5), sodass sich diese wie folgt darstellt:
a. Direktsponsoring (GA KPMG Rz 72-135 und Rz 677-691):
Veranlagungsjahr 2018 (1.7.2017-30.6.2018):
[...]
|
Summe Direktsponsoring 2018 Euro xxxxxxx
Veranlagungsjahr 2019 (1.7.2018-30.6.2019):
[...]
|
Summe Direktsponsoring 2019 Euro xxxxxxx
b. Zahlungen über das Bank Austria Konto der BB (GA KPMG RZ 136-151 und Rz 687-691):
Veranlagungsjahr 2018 (1.7.2017-30.6.2018):
[...]
|
Summe Bank Austria Konto 2018 Euro xxxxxxx
c. Bareinzahlungen von Sponsorleistungen (GA KPMG Rz 159-187 und 697-706):
[...]
|
Summe Bareinzahlung 2019 Euro xxxxxxx
d. "Spenden" (GA KPMG Rz 188 und Rz 707): Euro xxxxxxx
Insgesamt ergibt sohin die Schätzung, dass unter dem Titel des "Sponsorings" folgende Beträge malversiv geleistet wurden:
a. Schätzung Veranlagungsjahr 2018:
|
Direktsponsoring
|
Euro xxxxxxx
|
Bank Austria Konto
|
Euro xxxxxxx
|
gesamt 2018 Euro xxxxxxx
b. Schätzung Veranlagungsjahr 2019:
|
Direktsponsoring
|
Euro xxxxxxx
|
Bareinzahlung
|
Euro xxxxxxx
|
Spenden
|
Euro xxxxxxx
|
gesamt 2019 Euro xxxxxx
1.3. Manipulierte Kartenverkäufe
Zu den Kartenverkäufen ist vorweg festzuhalten, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die festgestellten Manipulationen tatsächlich stattgefunden haben (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 2).
Das konkrete Ausmaß der malversiven Ankäufe kann jedoch nicht festgestellt werden, sodass auch in diesem Punkt die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO zu bejahen ist, wobei sich die Parteien in der Verhandlung vom 30.4.2026 zur Frage der Höhe und der Art derselben auf die im Gutachten der KPMG ermittelten Beträge einigten (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 4). Somit stellen die in der folgenden Tabelle dargestellten Geschäftsfälle jene dar, die malversiv, sprich vom festgestellten mutmaßlich betrügerischen Vorgehen umfasst waren (GA KPMG Rz 299 - 613; Rz 729; Rz 731); die in der Rubrik "Betrag/€" genannten Beträge enthalten, sofern beim "Verwendungszweck lt. Beleg" auf die Kategorie "VIP" hingewiesen wird, 20%, ansonsten 13% USt, die an die belangte Behörde auch abgeführt wurde (VH-Protokoll vom 30.6.2026, S. 7); weiters sind jene Einzahlungen, die nach Ansicht des Gerichtes nachträgliche Manipulationen der Verkaufszahlen nach oben betreffen, typografisch durch größere Fett- und Kursivsetzungen hervorgehoben. Die Schätzung lautet sohin:
[...]
Wie aus der Tabelle ersichtlich, hat das Gericht all jene Bareinzahlungen auf das Konto der AA, die mehr als 2 Banköffnungstage nach den jeweiligen Spielen stattgefunden haben, solchen "Ankäufen" zugeordnet, die nur zum Zweck der nachträglichen Erhöhung der Zuschauerzahlen erfolgten, dies im Gegensatz zu den nicht hervorgehobenen Erlägen, die nach Ansicht des Gerichts Käufe vor den Spieltagen (bzw. an den Spieltagen aber noch vor den Partien) betreffen. Dass nämlich - wie der Bf. vermeint - alle Manipulationen erst nach Ende der Matches erfolgt wären, kann mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht in Einklang gebracht werden: So führt etwa der Hauptverdächtige MM selbst aus, dass er durch zu Unrecht der BB entzogene Gelder erworbene Karten vor den Spielen weiter verschenkt hat bzw. ungenutzte Tageskarten nach den Spielen geschreddert wurden (Einvernahme MM vor dem BMI am 12.3.2021, S. 11 ON 60). Diese Aussage zeigt sohin ganz klar, dass neben den nachträglichen Manipulationen der Verkaufszahlen auch Zutrittsberechtigungen vor den jeweiligen Spielen gekauft und zum Teil auch genutzt wurden. Aufgrund der vorgenannten Beweisergebnisse ist sohin die Wahrscheinlichkeit nach Ansicht des Gerichtes als hoch anzusehen, dass jenen Bareinzahlungen, die vor oder maximal 2 Banktage nach den konkreten Spieltagen erfolgten, tatsächliche Ticketerwerbe zugrunde lagen, respektive aufgrund dieser Ankäufe der Besuch der Matches grundsätzlich möglich war. Dies gilt jedoch nicht für die durch größere, fett-kursive Schrift hervorgehobenen Zuflüsse, die mehr als 2 Banktage nach den Spielen stattfanden: So war etwa das Spiel gegen den WAC am 18.8.2018, einem Samstag, die Einzahlung von Euro xxxxxx ist aber erst ganze 15 Banktage nach dem Spiel, nämlich am 7.9.2018, einem Freitag vollzogen worden; die Einzahlung vom 2.10.2018 (Spiel gegen den LASK am 16.9.2018) wurde auch erst am 12. Banktag nach dem Match vorgenommen, jene vom 19.6.2019 (Spiel gegen Rapid vom 18.5.2019) überhaupt erst am folgenden 21. Banktag. Teils liegen zwischen den Spieltagen und den Einzahlungstagen 8 bzw. 10 (Spiel gegen Admira vom 27.4.2019), 12 bzw. 14 (Spiel gegen Innsbruck am 20.4.2019), 6 bzw. 5 (Spiele gegen Altach vom 27.4.2019 und 27.10.2018 bzw. 4.5.2019, Spiel gegen Sturm am 24.2.2019) Tage. Diese Zeitspannen sprechen nach Ansicht des Gerichtes klar dafür, dass es sich dabei um jene Fälle der geschilderten nachträglichen Manipulationen der Besucherzahlen handeln muss. Aber auch für die anderen markierten - und zuvor nicht genannten - Einzahlungen spricht die vom Gericht vorgenommene Würdigung. Es ist nämlich für den jeweils gewählten zeitlichen Abstand von mehr als 2 Banköffnungstagen zwischen den Spiel- und den Einzahlungstagen kein vernünftiger Grund erkennbar: Warum sollten die jeweils mehrere tausend Euro betragenden Losungen "mit sich herumgetragen", respektive nicht zeitnah auf das Geschäftskonto der AA zur Einzahlung gebracht werden? Schon die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass das Horten von derart hohen Bargeldbeträgen ein nicht unbeträchtliches Sicherheitsrisiko in sich birgt, das kein vernünftiger Durchschnittsmensch grundlos in Kauf nimmt. Es ist unverständlich, warum die für die Einzahlungen Verantwortlichen das Geld - wenn es tatsächlich aus vor den Spielen (bzw. am Spieltag) erworbenen Ticketverkäufen stammen sollte -, nicht früher einbezahlt oder sich dafür zB des bei jeder Bank möglichen Tresoreinwurfes bedient haben. Schließlich war ein zeitnahes Einzahlen offenbar auch in anderen Fällen möglich, wie die Überweisungen vom 1. und 2.10.2018 (= Montag und Dienstag nach dem Spiel gg. Innsbruck am 30.9.2018) oder 11. und 12.3.2019 (= Montag nach dem Spiel gegen den Rapid am 10.3.2019) zeigen. Es ist schlichtweg unklar, warum nicht unmittelbar nach den jeweiligen Spielen die Geldeingänge auf dem Geschäftskonto der AA in bar zu verzeichnen waren, sondern teils erst am 3. - 18. Banktag danach. Klar und verständlich wird diese Vorgehensweise dann, wenn man die (mehr als 2 Banktage) nach den Partien einbezahlten Beträge als mit den nachträglichen Manipulationen der Zuschauerzahlen im Zusammenhang stehend bringt. Dass es im Übrigen dem modus operandi entsprach, die Zahlen nachträglich zu ändern, geht unzweifelhaft aus der Verantwortung des Hauptverdächtigen hervor, der zugestand, nach den Spielen überlegt zu haben, welche Positionen der Spielabrechnungen - sowohl für normale als auch VIP-Tageskarten - nachträglich verändert werden könnten, um die Abrechnungen dann entsprechend zu manipulieren und durch die BB zu finanzieren (GA HH, Rz 370; GA KPMG Rz 726).
Die Schätzung iZm den zwei Banktagen basiert auf nachfolgenden Überlegungen: Nachdem die Spiele fast ausschließlich an einem Samstag oder Sonntag stattgefunden haben, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Einzahlung der Gesamteinnahmen aus den vor und am Spieltag lukrierten Verkäufen wohl spätestens am 2.Banktag zu rechnen gewesen; diese Ansicht berücksichtigt lebensnahe Vorkommnisse, nämlich, dass die für die Einzahlung verantwortliche Person möglicherweise zB durch eine Erkrankung oder sonstige, anderwärtige Verpflichtungen an der unverzüglichen Einzahlung am ersten Banktag verhindert war, gleichzeitig aber auch ein Interesse bestand die recht hohen Geldbeträge rasch "loszuwerden". Im Übrigen haben die Parteien dazu kein meritorisches Vorbringen erstattet, sodass die mit dieser Annahme verbundene Ungenauigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Zur Einzahlung vom 1.10.2018 (Spiel gegen Rapid vom 26.9.2018) wird noch der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass diesbzüglich den Gutachtern der KPMG ein Irrtum unterlaufen sein muss, wenn in der Rz 347 als Datum des Bareinzahlungsbelegs der 26.9.2018 angegeben wird. Dies erhellt daraus, dass sowohl in der in der Rz 338 enthaltenen Tabelle, als auch in den in der Folgeziffer aufgezählten Unterlagen als Datum der Einzahlung jeweils der 1.10.2018 aufscheint; unterstrichen wird diese Beweiswürdigung vor allem aber auch dadurch, dass - wie aus der Rz 340 hervorgeht - der gegenständliche Betrag laut dem Kernbanksystem BankqPro erst am 1.10.2018 zur Einzahlung gebracht wurde. Die Verfasser der gutachterlichen Stellungnahmen dürften somit versehentlich das in den Vorziffern Rz 343ff enthaltene Datum "26.9.2018" in die Rz 347 übernommen haben.
Die Feststellungen zu den Wochentagen in der Tabelle wurden unter Zuhilfenahme von im Internet abrufbaren Jahreskalendern der Jahre 2018 und 2019 getroffen.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der BB im Streitjahr 2019 geschätzt Euro xxxxxx unter dem Titel der "Ticketkäufe" zu Unrecht entzogen wurden, wovon Euro xxxxx (Euro xxxxxx für VIP-Tickets und Euro xxxxxx für "normale" Tickets) auf nachträgliche Änderungen der Besucherzahlen entfallen.
Die als manipulativ erworbenen Jahreskarten werden für das Streitjahr 2018 mit Euro xxxxxx und für 2019 mit Euro xxxxxx geschätzt, wobei sich auch hier die Parteien auf die Art und Höhe der Schätzung geeinigt haben (VH-Protokoll vom 30.4.2026, S. 4 iVm GA KPMG Rz 642 und 659).
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. und II (Teilstattgabe Körperschaftsteuer)
1.1.1. Allgemeines
Die AA (und somit auch der Bf. als deren MV) ist - da ihr Sitz in Österreich liegt - im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG 1988). Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird (§ 7 Abs. 2 EStG 1988), wobei im Gegenstand - da die AA ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat - der Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. eines jeden Jahres maßgeblich ist.
Nun ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich bei den malversiv aus Mitteln der BB an die AA getätigten Zahlungen um der Einkommensbesteuerung unterliegende Betriebseinnahmen handelt. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass der Begriff der Betriebseinnahmen gesetzlich nicht geregelt ist. Zur Auslegung sind daher die §§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die der Steuerpflichtige im Rahmen des Betriebes bzw. aus betrieblicher Veranlassung vereinnahmt (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289). Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen, auch ein widerrechtlicher Bezug hindert die Einnahmenqualität nicht. Eine Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Betriebseinnahme nicht erforderlich (VwGH 22.2.2024, Ra 2023/13/0176). Die Einnahme muss auch nicht das Entgelt für eine Gegenleistung sein, es reicht wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst und über eine bloße Aufmerksamkeit hinaus geht (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Nur wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe außer Frage steht, liegen - Willen und Möglichkeit der Weitergabe vorausgesetzt - keine Betriebseinnahmen vor (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145).
1.1.2. Manipuliertes Sponsoring und Ticketkäufe
Rücksichtlich der im Vorpunkt dargelegten Judikatur kommt das Gericht aus nachfolgenden Überlegungen zu dem Schluss, dass die unter Punkt III. geschätzten Beträge allesamt Betriebseinnahmen darstellen und somit nicht - wie vom Bf. beantragt - aus der Bemessungsgrundlage für die KÖSt auszuscheiden sind:
Die fraglichen Zahlungen waren - jedenfalls mittelbar - betrieblich veranlasst, was unstrittig aus der diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Verantwortung des MM hervorgeht und auch zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Sie erfolgten alle in Form von Geldzahlungen und stellt der Umstand, dass diese widerrechtlich erfolgt sind, keinen, eine Betriebseinnahme ausschließenden Grund dar.
Auch ist für das Sponsoring irrelevant, dass mit den (zum Teil) namentlich bekannten Unternehmen gar keine Vereinbarungen bestanden bzw. diese teils gefälscht/verfälscht wurden; ebenso unbeachtlich ist, dass die Vertretungshandlungen möglicherweise zivilrechtlich nichtig sind: Nachdem Betriebseinnahme nicht das Entgelt für eine Gegenleistung darstellen müssen, es somit (im Unterschied zur Steuerbarkeit nach dem UStG) gerade nicht auf einen Leistungsaustausch ankommt, ist somit auch die Frage, ob durch die Anweisungen de facto eine Vereinbarung zwischen der AA und der BB über Sponsorleistungen zustande gekommen ist, rechtlich irrelevant. Auch ist es aus denselben Überlegungen rechtlich unwesentlich, ob die Tickets vor oder nach den jeweiligen Spielen gekauft wurden bzw. ob all diese Handlungen zivilrechtlich gültig waren (vgl. dazu auch noch gleich unter Punkt 1.1.3.). Fakt ist, dass bei der AA im Zuge ihrer betrieblichen Tätigkeit ein Wertzuwachs durch die strittigen Beträge für manipulierte Sponsor- und Ticketeinnahmen eingetreten ist. Aufgrund der Höhe der in Frage stehenden Beträge kann auch nicht die Rede von einer - die Versteuerung ausschließenden - bloßen Aufmerksamkeit sein. Der AA flossen die der BB zu Unrecht entzogenen Gelder tatsächlich zu, dh sie gelangten in ihren Wirtschaftskreis und sie konnte frei darüber verfügen; die AA war auch nicht verpflichtet, die Beträge an Dritte weiterzuleiten.
Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass die zu Unrecht an die AA getätigten Zahlungen unter dem Titel des "Sponsorings" und der "Ticketkäufe" Betriebseinnahmen darstellen.
1.1.3. Scheingeschäft/zivilrechtliche Unwirksamkeit
Nun ist der Bf. der Ansicht, eine Steuerbarkeit der Einnahmen aus dem malversiven Sponsoring bzw. den gefakten Ticketkäufen nach dem KStG bzw. UStG scheitere daran, als diesen keine rechtswirksamen Rechtsverhältnisse zugrunde lägen, da MM seine Vertretungsmacht sowohl für die BB als auch die AA vorsätzlich und wissentlich missbraucht habe; die Vereinbarungen verstießen weiters gegen § 879 ABGB. Sie seien darüber hinaus als absolute Scheingeschäfte zu qualifizieren, die die Miteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KÖSt ausschließen würde.
Dem ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Somit ist nach der einhelligen Lehre und Judikatur zwischen sog. relativen und absoluten Scheingeschäften bzw. Handlungen zu unterscheiden (Ritz, aaO, § 23 Rz 1ff). Ein absolutes Scheingeschäft (bzw. Scheinhandlung) liegt demnach vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Diese Form des Scheingeschäftes ist für Besteuerungszwecke sowohl unter rechtlich - formalen als auch wirtschaftlichen Aspekten bedeutungslos, weil sie gerade keine wirtschaftlichen Auswirkungen anstrebt oder auslöst. Die Parteien eines auf diese Weise gestalteten Geschäftes sind sich lediglich darüber einig, dass das nach außen hin Erklärte unter ihnen nicht gelten soll (Kotschnigg, Beweisrecht, § 23 Rz 45). Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (zB OGH 9.11.1982, 4 Ob 167/82, JBl 1983, 444; 9.3.1993, 5 Ob 133/92, WoBl 1993, 187). Absolute Scheingeschäfte sind für die Umsatzsteuer ohne Bedeutung, da sie nicht ernsthaft auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind (Ruppe/Achatz, aaO, § 1 Tz 17, mwN).
Rücksichtlich des Vorgesagten hat der Bf. diesen Beweis gegenständlich nicht erbracht: Er konnte gerade nicht beweisen, dass mit den malversiven Zahlungen unter dem Deckmantel des Sponsorings bzw. der Ticketkäufe überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt war. Im Gegenteil: Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass MM durch die inkriminierenden Handlungen einerseits den Konkurs verhindern und andererseits die AA "sponsern" wollte (vgl. ON 60: Aussage MM vom WkStA vom 30.7.2020, S. 5); dh in Wahrheit war nicht ein völliges rechtliches "Nichts" durch den Geldtransfer von der BB zur AA beabsichtigt, sondern eine unentgeltliche Überlassung von Kapital. De facto sind die fraglichen Gelder an die AA geflossen, dh der wirtschaftliche Erfolg der Rechtshandlung ist in der Wirklichkeit auch eingetreten. Geschäfte - wie die in Rede stehenden - die zu dem Zweck geschlossen werden, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen und dessen beabsichtigten Folgen tatsächlich eintreten, können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht als bloß zum Schein abgeschlossen angesehen werden (VwGH 17. 12. 1963, 1931/62, ÖStZB 1964, 82; 4. 2. 1987, 85/13/0120, ÖStZB 1987, 539; 15. 4. 1993, 93/16/0056, ÖStZB 1994, 70). Ein absolutes Scheingeschäft liegt sohin nicht vor.
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
veruntreute GelderManipulationen von VerkaufszahlenFußballticketsSponsoringabsolute und relative Scheingeschäfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101488/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101488.2025
- Stammnummer
- 152010
- Gültig
- 22.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF