Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101703/2024
Winzergenossenschaft - Körperschaftssteuerbefreiung gem. § 5 Z 9 lit b KStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101703/2024vom 30.06.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bf. erfüllt den Zweck der Genossenschaft, nämlich ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die Mitglieder möglichst hohe Traubengelder und Traubengeldnachzahlungen erhalten, hingegen von diesen keine Ausbaubeiträge verlangt werden.
Die Gewinnmaximierung steht nicht im Vordergrund, eine Gewinnoptimierung ist nicht unzulässig. Dass Gewinne angestrebt werden, um wirtschaftlich überleben zu können, ist nachvollziehbar. Insbesondere liegt es im Interesse aller Mitglieder und sieht die entscheidende Richterin darin keine Nichterfüllung des Genossenschaftszweckes.
Die Gewinne dienen der Finanzierung des Weinvorrates, des Anlagevermögens und werden für nötige Investitionen, Anschaffungen, Instandsetzungs-/haltungstätigkeit, sowie für Traubengeld und Traubengeldnachzahlungen verwendet.
Die alineare Gewinnausschüttung an die GmbH ist nachvollziehbar wirtschaftlich begründet und verletzt auch nicht den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da eine differenzierte Behandlung der Mitglieder aus sachlichen Gründen möglich und zulässig ist. Es erfolgte die Gewinnausschüttung zum einen erst nach Ausbezahlung der Traubengelder an die Mitglieder, ohne Gefährdung der Existenz der Bf. und ohne Verwendung von Fremdmitteln. Dass die sonstigen Mitglieder bis jetzt nur Traubengelder erhalten haben und auf eine Ausschüttung verzichtet haben, schließt nicht aus, dass eine solche nicht künftig erfolgen kann. Im Übrigen erfolgte die Zustimmung zur alinearen Ausschüttung an die GmbH einstimmig.
Die Bf. ist daher als Winzergenossenschaft anzusehen und liegen sohin die Voraussetzungen für die Körperschaftssteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 9 lit. b KStG vor, weshalb den Beschwerden hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2019, 2020 und 2021 stattzugeben ist.
Da wie bereits oben ausgeführt bei einer Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO auch zu prüfen ist, ob die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei entsprechender Berücksichtigung auch zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, folgt hinsichtlich des gegenständlichen Falles und unter Zugrundelegung der oben getätigten Ausführungen (insbesondere auch in der Beweiswürdigung) für das BFG, dass im Zuge der Außenprüfung der belangte Behörde zwar neue Umstände insofern bekannt wurden, als ihr nun sämtliche Vertrags-, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen vorlagen. Die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung dieser neu hervorgekommenen Tatsachen teilt das BFG jedoch nicht. Anhand der vorliegenden Unterlagen und insbesondere aufgrund der Ausführungen der Bf. im Zuge des Erörterungstermines erfüllt die Bf. nach Ansicht des BFG die Voraussetzungen um die Körperschaftsteuerbefreiung als Winzergenossenschaft iS des § 5 Z 9 lit.b KStG in Anspruch nehmen zu können.
Dies wurde den Verfahrensparteien im Zuge des Beschlusses des BFG vom 6.5.2026 ausführlich dargelegt und trat die belangte Behörde diesen Ausführungen nicht entgegen.
Da sich die Nichtanerkennung der Körperschaftssteuerbefreiung sohin als unrichtig darstellt, die Wiederaufnahme der belangten Behörde jedoch darauf basierte, kommt man bei Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen eben nicht zu einem anderen Ergebnis, weshalb tatsächlich kein Wiederaufnahmegrund betreffend die Körperschaftsteuer 2015 bis 2018 vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.1. (Gegenstandsloserklärung)
§ 261 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 307 Abs 3 BAO lautet:
(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, mwN).
Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170).
Gem § 261 Abs 2 BAO ist eine gegen die Sachentscheidung - nach verfügter Wiederaufnahme - gerichtete Beschwerde mit Beschluss durch das Verwaltungsgericht als gegenstandslos zu erklären, wenn einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid entsprochen wurde.
Es war daher hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide 2015 bis 2018 spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Verständigung § 281a BAO)
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit es sich auf die von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten "angefochtenen" Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2015 bis 2018 und 2020 bis 2021 bezieht, hat zur Voraussetzung, dass tatsächlich eine Beschwerde bzw (nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) ein Vorlageantrag eingebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Bf. erhob zwar Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide. Gegen die diesbezüglich abweisenden Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde, stellte die Bf. keinen Vorlageantrag. Trotzdem legte die belangte Behörde die Anspruchszinsenbescheide dem BFG vor.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH vom 20.09.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide kein Vorlageantrag eingebracht wurde, weshalb eine Zuständigkeit zur Erledigung einer etwaigen Bescheidbeschwerde trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen konnte.
Damit ist die Verständigungspflicht nach § 281a BAO tatbestandsmäßig. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO): Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
3.4. Zu Spruchpunkt I.3. und II.2 (Revision)
Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigungsfragen zu beantworten und hing die Entscheidung zum überwiegenden Teil von der Würdigung dieser Umstände des Einzelfalles ab. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare, Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen folgte das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 9 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101703/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101703.2024
- Stammnummer
- 151975
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF