Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101703/2024
Winzergenossenschaft - Körperschaftssteuerbefreiung gem. § 5 Z 9 lit b KStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101703/2024vom 30.06.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RBP Steuerberatung KG, Ernst-Mach-Straße 1, 7100 Neusiedl/See, über die Beschwerde
1. vom 24.3.2023 gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 24.2.2023 betreffend
a) Wiederaufnahme Körperschaftsteuer für die Jahre 2015 bis 2018,
b) Körperschaftsteuer 2015 bis 2018
c) Körperschaftsteuer 2019
d) Anspruchszinsen 2015 bis 2018
2. vom 17.7.2023 gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 19.6.2023
a) betreffend Körperschaftsteuer 2020 und 2021
b) Anspruchszinsen 2020 und 2021
I. zu Recht erkannt:
I.1. Der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Körperschaftsteuer für die Jahre 2015-2018 (Pkt. 1.a) wird gem. § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
I.2. Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer für die 2019, 2020 und 2021 (Pkt. 1c., 2.a) wird gem. § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
I.3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. beschlossen:
II.1. Die Beschwerde betreffend Körperschaftssteuer für die Jahre 2015-2018 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
II.2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
III. Verständigung
Hinsichtlich der Beschwerden vom 24.3.2024 und 17.3.2024 betreffend Anspruchszinsen 2015 bis 2018 sowie 2020 und 2021 (Pkt 1.d. und 2.b.) wird mitgeteilt:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 8.4.2024 betreffend die oben genannten Anspruchszinsen kein Vorlageantrag eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Außenprüfung
Durch die belangte Behörde wurde bei der ***Bf1*** eine Außenprüfung durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum 2015 bis 2019, Gegenstand der Nachschau die Umsatzsteuer und die Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum 2020 und 2021. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall keine Winzergenossenschaft iSd des § 5 Z 9 lit. b KStG vorliege, weshalb die dort normierte Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auf die konkrete Genossenschaft nicht anwendbar sei. Die jeweiligen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Bilanzgewinne des Prüfungszeitraums seien somit der Körperschaftsteuer zu unterziehen.
Des weiteren wurde die Wiederaufnahme der Verfahren zur KöSt 2015-2018 damit begründet, dass erst auf Basis der im Zuge der Außenprüfung erstmals vorgelegten Unterlagen und Dokumentationen eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse erfolgen habe können. Es lägen neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel vor, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (Körperschaftsteuer 2015 bis 2018) herbeiführen würden.
Bescheide
Die belangte Behörde folgte den Feststellungen in der Außenprüfung und erließ am 24.2.2023 nachfolgende Bescheide:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015-2018
Körperschaftsteuerbescheid 2015, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 279.472,00 festgesetzt wurde.
Körperschaftsteuerbescheid 2016, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 186.236,00 festgesetzt wurde.
Körperschaftsteuerbescheid 2017, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 157.352,00 festgesetzt wurde.
Körperschaftsteuerbescheid 2018, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 87.605,00 festgesetzt wurde.
Körperschaftsteuerbescheid 2019, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 113.952,00 festgesetzt wurde.
Die Begründung in allen Bescheiden lautete:
"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015, welcher für das Jahr 2015 eine Abgabenschuld iHv. € 15.515,73 ergab.
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016, welcher für das Jahr 2016 eine Abgabenschuld iHv. € 10.339,45 ergab.
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017, welcher für das Jahr 2017 eine Abgabenschuld iHv. € 8.927,05 ergab.
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018, welcher für das Jahr 2018 eine Abgabenschuld iHv. € 5.010,83 ergab.
Am 1.6.2023 erließ die belangte Behörde den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021, welcher für das Jahr 2021 (betr. KöSt 2021) eine Abgabenschuld iHv. € 2.487,87 ergab.
Am 19.6.2023 erließ die belangte Behörde nachfolgende Bescheide:
Körperschaftsteuerbescheid 2020, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 6.174,00 festgesetzt wurde.
Körperschaftsteuerbescheid 2021, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 11.392,00 festgesetzt wurde.
Begründend wurde in beiden Bescheiden u.a. ausgeführt:
"Bei der ***Bf1*** fand eine Außenprüfung für die Jahre 2015 - 2019 statt. Dabei kam hervor, dass das tatsächliche Wirken der Genossenschaft den Grundsätzen des Genossenschaftsrechtes nicht entspricht und somit die entsprechende körperschaftsteuerliche Befreiung nicht zutrifft. Die Struktur der Tätigkeit liegt auch in den Jahren 2020 und 2021 vor. […]"
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2020, welcher für das Jahr 2020 eine Gutschrift iHv. € 3.639,68 ergab.
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021, welcher für das Jahr 2021 eine Abgabenschuld iHv. € 2.183,21 ergab.
Beschwerden
Mit Schriftsatz vom 24.3.2023 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015-2018, Körperschaftsteuerbescheide 2015-2019 und die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen. Sie machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe, das Parteigehör verletzt habe, die Beweiswürdigung den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, den Bescheiden ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der Bescheid über die Wiederaufnahme mangelhaft begründet sei, da der Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht hinreichend konkret genannt sei und die Ermessensentscheidung nicht bzw. nur floskelhaft begründet worden sei.
Es wurde beantragt die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, sowie eine Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2023 erhob die Bf. Beschwerde gegen die am 19.6.2023 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2020-2021 und die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend sämtliche vorgenannte Veranlagungszeiträume. Sie machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt gar nicht bzw. mangelhaft ermittelt habe, die Beweiswürdigung den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und den Bescheiden ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
Es wurde beantragt die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, sowie eine Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beigelegt war eine Replik zum Ergänzungsersuchen der Behörde vom 19.5.2021 und 20.5.2022, der Anhang zum Schlussbesprechungsprotokoll -Protokoll BP ***1*** eGen vom 25.8.2022 inkl. Beilagen sowie die Beschwerde betreffend die Festsetzung von Körperschaftsteuer betr. die Jahre 2015 bis 2019.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8.4.2024 wurde die Beschwerde der Bf. vom 24.3.2023 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zu den Bescheiden über die Wiederaufnahme auf die Begründung in der Außenprüfung verwiesen und ausgeführt, dass damit die Wiederaufnahme ausreichend begründet worden sei. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019 wurde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegt worden seien, welche zu einer anderen Rechtsansicht der Behörde führen würden. In der Beschwerde seien die in den Vorhalteverfahren abgehandelten Rechtsansichten zusammengestellt worden.
Zum Punkt "Sachverhalt laut Außenprüfung" und "Rechtliche Würdigung" führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie im Bericht über die Außenprüfung und wies darauf hin, dass die Darstellung in der Außenprüfung schlüssig nachvollziehbar sei und die Rechtsansicht beibehalten werde.
Zu den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde ausgeführt, dass die Bf. nicht bestreite, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2015 - 2018 jeweils vom 24.02.2023 (nach Gegenüberstellung mit den bisherigen Steuerfestsetzungen) zu einer Nachforderung und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des §205 Abs. 1 BAO geführt haben. Zufolge dieser Bestimmung sei die sich aus dieser Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den im Gesetz genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der von dem Bf. entrichteten Anzahlung zu verzinsen gewesen. Mit der Beschwerde werde aber keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt. Aus der Konzeption des § 205 BAO folge, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen) Anspruchszinsenbescheid auslöse. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides Stammabgabenbescheides - im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer solchen Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge der Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch der etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Berufungsentscheidung gebundenen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ebenfalls vom 8.4.2024 wurde die Beschwerde der Bf. vom 17.7.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegt worden seien, welche zu einer anderen Rechtsansicht der Behörde führen könnten.
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom 25.4.2024 stellte die Bf. den Antrag die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 24.2.2023, mit denen das Verfahren betreffend die Körperschaftsteuersteuer für die Zeiträume 2015 bis 2018 wiederaufgenommen wurde, sowie gegen die in der Folge ebenfalls am 24.2.2023 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018, den Körperschaftsteuerbescheid 2019 und die Beschwerden vom 17.7.2023 gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2020 bis 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ersucht die Bf. auch um Abhaltung eines Erörterungstermins.
Begründend führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass der größte Teil der durch die Finanzverwaltung festgesetzten Abgabenschulden aus der Unterstellung resultiere, dass es sich im Fall der Bf. um keine "Winzergenossenschaft iSd § 5 Z 9 lit. b KStG" handle und daher die von dieser bilanzierten Gewinne nicht steuerfrei sein können. Diese Ansicht habe die Finanzverwaltung bei den Bescheiden über die KöSt der dem Prüfungszeitraum folgenden Jahren 2020 und 2021 beibehalten, dies ohne weitere Erhebungen über etwaige zwischenzeitliche Veränderungen der von ihr ins Treffen geführten Umstände durchzuführen.
Die Finanzverwaltung unterstelle, dass die namensgebenden Familien im Rahmen des Betriebs der Bf ein "rein geschäftliches Unternehmen" ausschließlich zum Vorteil der Familienmitglieder führe (u.a. durch unzulässiges Thesaurieren von Gewinnen) und dies dem historischen Zweck einer Winzergenossenschaft, welche zur Förderung der Wirtschaft aller trauben- und weinliefernden Genossenschafterlnnen existiere, widerspräche.
Es seien insbesondere folgende, bereits vorgebrachte und belegte, Sachverhaltselemente bis dato unberücksichtigt geblieben:
Die thesaurierten Gewinne hätten zum allergrößten Teil der Finanzierung des Weinvorrats (es handle sich um ein Rotweinanbaugebiet mit mehrjährigen Reifedauern) und des Anlagevermögens gedient. Anlagen zur Weinverarbeitung und Erzeugung ("Kellerei") seien sehr umfangreich und würden noch dazu großteils nur einmal im Jahr benutzt - deren Finanzierung aus Überschüssen stelle folglich ganz im Sinne der von der Finanzverwaltung argumentierten Daseinszwecks einer Winzergenossenschaft einen wirtschaftlichen Vorteil für alle Genossenschaftsmitglieder dar.
Durch den lizensierten Einsatz der Marke "***1***" hätten am Markt erzielbaren Preise für Wein es ermöglicht, allen Genossenschaftsmitgliedern weit über dem Marktniveau liegende Traubengelder auszuzahlen.
Der Bf. würden auch stimmberechtigte familienfremde Betriebe angehören (ständig mind. 7 familienfremde Betriebe). Beim Zusammenschluss zur ggst. Genossenschaft hätten sich alle Mitglieder langfristig zu einer Führung eines Bio-zertifizierten Weinbaus verpflichtet. Dies bedeute eine mehrjährige Vorlaufzeit und Umstellungsaufwand für die teilnehmenden Mitgliedsbetriebe und bestehe dadurch eine langfristige Bindung an die Gesellschaft. Umgekehrt soll der nachhaltige Bestand aller teilnehmenden landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe gesichert werden. Dies gehe regelmäßig so weit, dass auch in Jahren von naturbedingt schlechteren Ernten überdurchschnittliche Preise für die Zulieferungen bezahlt worden seien.
Der ursprüngliche Betrieb der ***1*** GmbH sei keinesfalls "übernommen" worden, sondern sei die GmbH weiterhin als traubenproduzierender Betrieb tätig.
Hinsichtlich der zugunsten der ***1*** GmbH beschlossene alineare Gewinnausschüttung werde auf die im Prüfungsakt aufliegende Vorhaltsbeantwortung verwiesen, wonach die betreffende Ausschüttung einerseits vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Liquidität der geprüften Gesellschaft) abhängig gewesen sei und andererseits aufgrund der Leistungen des Gesellschafters wirtschaftlich begründet war.
Hinsichtlich des Begriffes des "rein geschäftlichen Unternehmens" (lt. stenogr. Protokolle 5. Sitzung NR, X. GP, 156; siehe auch stenogr. Protokolle 198. Sitzung BR, 4805) liege ein solches Unternehmen nur dann vor, wenn auch Nicht- (Genossenschafts-)Mitgliedergeschäfte getätigt worden seien; im konkreten Fall seien belegterweise ausschließlich Mitgliedergeschäfte getätigt worden.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 21.5.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Erörterungstermin
Am 30.3.2026 fand ein Erörterungstermin statt, in welchem die Verfahrensparteien auf ihre bisherigen Ausführungen in den Schriftsätzen verwiesen. Des weiteren führte die Bf. hinsichtlich der Fragen der Richterin (Berichterstatterin) (auszugsweise) aus:
"1. Warum hat man sich 2012 entschieden die Genossenschaft zu gründen?
Es handelte sich um eine Zeit, wo der Weinmarkt sehr schlecht war, und viele Weinbauern überlegt haben, überhaupt mit der Produktion aufzuhören. Das Modell der Genossenschaft ist grundsätzlich kein neues und hat man sich entschieden, das know how der Marke ***1*** einzusetzen und den Genossenschaftsmitgliedern die Möglichkeit zu geben ihre Trauben zu einem guten Preis zu verkaufen. Es handelt sich um sogenannte Vollablieferer das bedeutet, dass die Mitglieder die Trauben nur an die Genossenschaft liefern. Damit soll auch, ein interner Konflikt innerhalb des Genossenschaftsmitglieds und eine Konkurrenz am Markt vermieden werden. Auch der Umweltschutzgedanke war von Bedeutung, eine nachhaltige Zertifizierung und Bio waren essenziell und wurden die Mitglieder so an die Genossenschaft gebunden und die Marktchancen erhöht. Damit wird auch der Traubenpreis erhöht. […]
Zwischen 2012 und 2015 wurden die Trauben von der Genossenschaft übernommen. Die Geräte wurden angemietet von der GmbH und die Produktion erfolgte bereits durch die Genossenschaft. Die Umsätze haben sich somit erst im Jahr 2015 ergeben. Der Wein wird beispielsweise 2012 geerntet und dann wird er erst 2014 frühestens verkaufsfertig. In den Jahren 2012 bis 2015 wurde von der GmbH kein Wein mehr produziert. Bereits in diesem Zeitraum wurden die Geräte von der GmbH angemietet. Im Jahr 2015 wurden dann die Geräte von der Genossenschaft angekauft und das Gebäude angemietet.
Die GmbH hat vor 2012 selbst Wein produziert. Es waren teilweise gleiche Traubenlieferanten, die später dann auch Genossenschaftsmitglieder wurden.
Die GmbH war zuvor ein Handelsunternehmen, welches teilweise sogar Wein zugekauft hat. Das wollte man weghaben und nur mehr die eigenen Trauben verwerten.
Der Weinvorrat der GmbH vor Gründung der Genossenschaft wurde von dieser noch selbst verkauft.
2. Wie sieht die Tätigkeit der Gen. bzw. der GmbH aus?
Die GmbH bewirtschaftet die eigenen Weingärten weiterhin und vermietet das Gebäude.
Die Genossenschaft kauft die Trauben verarbeitet sie, baut den Wein aus und vertreibt den Wein.
Sowohl die GmbH als auch die Genossenschafter produzieren nur die Trauben.
3. Versorgt die Gen. die Mitglieder mit Weinreben?
Nein, die Weingärten sind reine Genossenschafter Sache.
Es werden Informationen ausgetauscht beziehungsweise ist es wichtig, dass die Genossenschafter bestes Traubenmaterial haben und unter anderem auf die Traubengesundheit Bedacht genommen wird, ebenso sind im Hinblick auf die Qualität die richtigen Schritte zur richtigen Zeit wichtig.
4. Gibt es einen Traubenliefervertrag?
Nein gibt es nicht, jeder einzelne Genossenschafter hat sich der Satzung unterworfen und damit gibt es keinen eigenen Vertrag.
Dass die Genossenschafter die Trauben nur mehr an die Genossenschaft liefern, ergibt sich nicht aus der Satzung wurde mündlich vereinbart. Dies wird von der Gen. Kontrolliert, da die Mitglieder eine Ernte Meldung nach dem Weingesetz und permanente Flächenaufzeichnung von AMA und Bio vorlegen müssen.
5. Was geschah mit den Geschäftsbeziehungen, Verträgen, Lieferverträgen etc welche die GmbH hatte, nachdem sie sich nicht mehr in diesem Bereich betätigte und die Gen. in diesem Bereich tätig wurde?
Der Kundenstock der GmbH wurde zum Teil übernommen. Es werden keine Verträge in dem Sinn übernommen, sondern von der Genossenschaft an den Kunden die gleichen Konditionen gewährt wie von der GmbH. Ansonsten laufen Lieferungen in dem Sinn ab, dass eben bestellt und entsprechend geliefert wird.
6. Zum Mietvertrag zwischen Gen und GmbH: Was ist der genaue Mietgegenstand? Kellerei mit Verkaufsräumlichkeiten, Kelterei und Abfüllbetrieb?
Alles, was nicht Traktorhalle ist. Alles, was die GmbH für die Weingärten braucht, ist nicht vermietet. Das ***16*** gehört ebenfalls der GmbH und ist nicht vermietet. Darunter, sprich im Erdgeschoss, sind die Verkaufsräumlichkeiten und Flaschenlager, welche an die Gen. vermietet sind.
Kellerführungen macht die Gen.
Hochzeiten macht die GmbH. Hier ist im Vertrag auch enthalten, dass der Wein von der Gen. kommen muss, sollte hierbei dann eine Führung gewünscht sein, dann ist dies im Gesamtpaket enthalten.
7. Was muss neu angeschafft werden?
Es gibt beispielsweise ca. 1000 Holzfässer, welche alle 6 Jahre ausgetauscht werden müssen. Auch technischer Forschritt und Volumenzuwachs machen Neuanschaffungen nötig.
Das ist auch der wirtschaftliche Hintergrund einer Winzergenossenschaft, da es sehr schwierig ist einen Weinbaubetrieb von Grund auf neu zu starten. Weil eben sehr viele Geräte und Material benötigt werden.
Die Arbeitnehmer die für Produktion, Vertrieb etc. benötigt werden, sind bei der Gen. beschäftigt.
8. Zum Traubentresterbrand: Erklären Sie, wie die Erzeugung und der Vertrieb ablaufen.
Es werden die ausgepressten Trauben vom Genossenschaftsmitglied wieder abgeholt und zum Abfindungsbrenner (Schnapsbrenner) gebracht, dort wird gebrannt und in Flaschen abgefüllt. Diese werden vom jeweiligen Weinbauern dann selbst verkauft.
wird angegeben, dass diese niemals durchgeführt wurde. Dies, weil vom Revisionsverband davon dringlich abgeraten wurden. Diese Rechnung vom 08.07.2015 ging an die GmbH und nicht an die Gen. und ist irrtümlich in der Buchhaltung gelandet.
9. Warum sind im Lizenzvertrag auch Destillate (Pkt.4.) angeführt und wird eine Lizenzgebühr pro Flasche Destillate vorgeschrieben?
Das ist eine Abgeltung für die Markenrechte. In der Gen. gibt es keine Destillate.
10. Worin liegt der Grund für die stille Beteiligung der Gen. an der "***14***" (7.12.2017, ***19*** ; Anspruch auf einen jährlichen Gewinnanteil (mind 2,5% der Kapitaleinlage))
Dieses Geld ist eine Vertriebsbeteiligung und wurde an den Vertriebspartner gegeben, weil dieser Weine verkauft. Dieser verkauft nicht nur Weine der Gen. Das wurde so gemacht, um den Absatz zu erhöhen. Dadurch ist man nicht so leicht aus der Liste herauszubringen und hat man mehr Mitspracherecht.
11. Gibt es noch andere Beteiligungen?
Nein.
12. Welche Investitionen wurden getätigt? Wofür wurden die Gewinne verwendet?
Normalerweise werden von den Mitgliedern Aufbaubeiträge verlangt. Dies geschieht gegenständlich nicht. Die Gen. kommt komplett ohne Fremdfinanzierung aus und werden Gewinne in z.B. neue Anlagen, Fässer, etc. investiert. Die Mitglieder verzichten auf Ausschüttungen.
Zur Nachzeichnung der Anteile: Im Jahr 2016: Es wurde dies abgewogen. Die GmbH als Namengeber und Ideengeber war bereits vorhanden. Man wollte sich gesellschaftsrechtlich somit die Stimmenmehrheit sichern.
Zur alinearen Ausschüttung: Die Abstimmung in der entsprechenden Vollversammlung erfolgte einstimmig (06.09.2018). Die Mitglieder haben keinen Nachteil dadurch, sie erhalten ein Traubengeld von vielfacher Höhe vom Marktpreis. Was übrig blieb, war dem besonderen Beitrag der GmbH geschuldet und hat die Vollversammlung das dann so beschlossen. Es wurde die alineare Ausschüttung auch bewusst nicht auf Basis der Anteile ausgezahlt.
Der Verzicht der Mitglieder ist kein Statutarischer, sondern wird von Generalversammlung zu Generalversammlung beschlossen.
Die GmbH bekommt den gleichen Preis für die Trauben wie die anderen Mitglieder. Zum Verhältnis des Liefervolumens: je nach Sorte und Fläche ergeben sich eventuell höhere oder niedrigere Durchschnittpreise. Die GmbH liefert an die Gen ca. 20-25%. des gesamten Volumens.
13. Haben die anderen Genossenschaftsmitglieder im Laufe der Jahre auch eine Gewinnausschüttung bekommen?
Nein, nur die hohen Preise für die Trauben.
14. Was hat sich in den Jahren 2020 und 2021 zu jenen aus 2015-2019 geändert? Lt. Beschwerde hat die "monierte Thesaurierung von Gewinnen nicht mehr oder nicht mehr im für Steuerbefreiung angeblich schädlichem Ausmaß stattgefunden".
Bilanziell hat es sich dergestalt geändert, dass die Darstellung transparenter wurde. Der Überschuss wurde nun in Form von Traubengeldnachzahlungen an die liefernden Betriebe als Verbindlichkeit eingebucht. Beispielsweise werden im Jahr 2016 Trauben verkauft. Bei der Lieferung wird Traubengeld bezahlt, dieses ist jedoch noch nicht der vollständige Preis. Nach Verkauf des Weines kommt es dann zu Traubengeldnachzahlungen.
Dafür gibt es keinen eigenen Vertrag, dies ergibt sich aus dem Verwertungsprinzp der Gen. Die Höhe der Traubengeldnachzahlung wird dann in der Generalversammlung beschlossen.
Durch Gesetz ergibt sich, dass Gewinne den Genossenschaftern gehören. Es ist somit zwingend, dass die Gewinne mit Ausnahme der zulässigen Rücklagen an die Genossenschafter in Form von Traubengeld bzw. Traubengeldnachzahlungen gehen. […]"
Vorbereitungsvorhalt
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 6.5.2026 wurde den Verfahrensparteien zur Vorbereitung auf die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, wie sich die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Berichterstatterin nach dem vorliegenden Ermittlungsstand darstelle und den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Weder von der Bf. noch von der belangten Behörde erfolgte dazu eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 12.6.2026 wurde seitens der Bf. bekannt gegeben, dass die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen werden.
Mit Beschluss des BFG vom 15.6.2026 wurde die belangte Behörde darüber informiert und ihr gemäß § 274 Abs. 1 BAO die Möglichkeit gegeben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Die belangte Behörde teilte am 17.6.2026 mit, dass ein solcher nicht gestellt werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
a. Die Bf. wurde im Jahr 2012 mit 16 Genossenschaftsmitgliedern, welche jeweils einen Genossenschaftsanteil (Nominale EUR ***22***) gehalten haben, gegründet (eingetragen am ***10*** im Firmenbuch, FN ***9***).
Es folgten Nachzeichnungen (am 28.6.2016) durch vier bestehende Genossenschaftsmitglieder, nämlich ***2*** (auf insgesamt 26 Anteile), Ing. Mag. ***3*** (auf insgesamt 31 Anteile), ***4*** (auf insgesamt 11 Anteile) sowie ***5*** (auf insgesamt 31 Anteile), sodass zum 30.6.2016 die Bf. aus 12 Mitgliedern mit insgesamt 107 Geschäftsanteilen bestand. In den Folgejahren änderte sich die Genossenschafter-Struktur nur geringfügig (bspweise 15 Genossenschafter zum 30.6.2017, 14 Genossenschafter zum 30.6.2018) wobei die Anteile der o.g. Genossenschafter/-innen unverändert blieben.
Als Obmann der Bf. fungiert seit ***10*** Ing. Mag. ***3***, als Obmann-Stellvertreterin (seit 25.8.2024) ***6*** (davor ***2***).
Revisionsverband ist die ***7***.
Die Bf. macht seit Gründung durchgehend die persönliche Körperschaftsteuerbefreiung gem. § 5 Z 9 lit. b KStG 1988 als Winzergenossenschaft geltend.
Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 5 EStG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1.7.-30.6.)
Die ***5*** (FN ***8***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.1.2006 gegründet. Als Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren ***2*** (seit 1.2.2006) sowie Ing. Mag. ***3*** (seit 16.8.2016).
b. In der Satzung der Bf. vom 31.8.2012 sind u.a. nachfolgende Punkte angeführt:
§ 2
1. Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, insbesondere durch:
a) gemeinsame Verwertung des in den Betrieben der Mitglieder geernteten Lesegutes (Trauben, Maische, Most, Wein) unter möglichst sorgfältiger Auslese nach Lage und Güte,
b) einheitliche Behandlung bestgepflegte Weine bzw. Nebenerzeugnisse zu gewinnen und diese auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Mitglieder bestmöglich zu verwerten, demnach diese auch direkt an den Konsumenten auszuschenken,
c) die Abwicklung von erforderlichen Hilfs- oder Nebengeschäften und durch die Errichtung eventuell notwendiger Baulichkeiten sowie die Anschaffung von technischen Einrichtungen
2.Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
a) die erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erwerben
b) sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an eingetragenen Personengesellschaften zu beteiligen.
c) Weingärten zu erwerben und diese zu bewirtschaften.
Jede Beteiligung bedarf der vorherigen schriftlichen Einholung einer Stellungnahme des gesetzlichen Revisionsverbandes."
"§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung pro von ihm gezeichneten und voll einbezahlten Geschäftsanteil eine Stimme (Anteilsstimmrecht).
3. Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
a) Physische Personen können das Stimmrecht nur persönlich ausüben. Sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen;
b) Eingetragene Personengesellschaften werden durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten,
c) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, vor oder in der Generalversammlung, Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Für Wahlvorschläge gilt der § 21 der Satzung.
5. Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen."
"§ 9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.
1. Geschäftsanteile:
a) Jedes Mitglied hat mindestens 1 Geschäftsanteil zu zeichnen. Die Einzahlung des Geschäftsanteiles hat nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, die vom Vorstand fest- gesetzten Richtlinien für die Zeichnung von weiteren Geschäftsanteilen einzuhalten, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
b) Ein Geschäftsanteil beträgt € ***22*** (Euro einhundert).
c) Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
2. Haftung: Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft außer mit ihren gezeichneten Geschäftsanteilen auch noch mit einem einfachen ihrer Geschäftsanteile.
3. Beitrittsgebühr: Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Beitrittsgebühr ist sofort bar einzuzahlen.
4. Aufbaubeiträge Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vorstand festgelegten Aufbaubeiträge zu entrichten, wobei jedoch für alle Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf die von ihm einbezahlten Aufbaubeiträge.
5. Jedes Mitglied hat sich an die vom Vorstand erlassenen Bewirtschaftungs- und Ablieferungsbedingungen zu halten."
"§ 23 Gewinnverwendung, Verlustdeckung
1. Der bilanzmäßige Jahresgewinn ist grundsätzlich dem Reservefonds zuzuweisen.
2. Ein Verlust ist vom Reservefonds abzubuchen. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn seine Abdeckung aus den Gewinnen der folgenden Jahre voraussichtlich zu erwarten ist.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung auch eine andere Verwendung des Jahresgewinnes bzw. auch Teilen davon im Form von Ausschüttungen beschließen."
c. Am 22.7.2015 wurde ein "Hauptmietvertrag" zwischen der ***5*** (kurz: GmbH) als Vermieterin und der ***Bf1*** als Mieterin - mit Beginn des Mietverhältnisses am 1.7.2015 - abgeschlossen. Mietgegenstand sind lt. Pkt I. ein Gebäude bestehend aus Kellereigebäude und Nebengebäude.
Lt. Pkt. I.3. wurde der Mietgegenstand als Weingut- Kellerei mit Verkaufsräumlichkeiten, Kelterei und Abfüllbetrieb verwendet und wird dies die Mieterin in gleicher Art und Weise verwenden. Vermietet sind lt. Pkt. 1.7. das Innere des Mietgegenstandes, die Außenfläche und die sonstigen Teile des Hauses bzw. Flächen der Liegenschaft.
Der Hautpmietzins beträgt € ***18*** zzgl. USt pro Monat, die Betriebskosten (monatl. Pauschale von € 500,00; Ergänzung 2 vom 22.11.2018 zum Hauptmietvertrag) werden von der Bf. getragen.
Nicht vermietet sind die Traktorhalle und alles, was die GmbH für ihre Weingärten braucht. Das ***16*** gehört der GmbH und ist nicht vermietet. Kellerführungen (in den gemieteten Räumlichkeiten der Bf.) werden von der Bf. durchgeführt.
d. Am 22.7.2015 wurde ein Lizenzvertrag zwischen der ***5*** als Lizenzgeberin und der ***Bf1***. als Lizenznehmerin abgeschlossen. Vertragsgegenstand sind die auf den Lizenzgeber als Eigentümer angemeldeten bzw. eingetragenen Wort- und Bildmarken, bspweise "***11***", "***12***", "***13***", usw. (Präambel sowie Pkt. 1. des Lizenzvertrages). Als Lizenzzahlung wird eine fixe Lizenzgebühr von € ***17*** zzgl. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer pro Geschäftsjahr (1.7.) und eine laufende Lizenzgebühr von € 0,20 bzw. € 0,10 pro verkaufter Flasche vereinbart. (Pkt.6.)
e. Die Kommissions- und Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen der GmbH und der Bf. vom 18.6.2014, welche zum Zweck des Vertriebes von Tresterbrand abgeschlossen wurde, wurde nicht durchgeführt. Es werden keine Destillate durch die Genossenschaft produziert oder verkauft.
f. Mit der Vereinbarung über den Abschluss einer stillen Gesellschaft zwischen der ***14*** und der Bf. als stiller Gesellschafterin vom 7.12.2017 beteiligte sich die Bf. mit einer Bareinlage von € ***19*** am Vermögen des Geschäftsherrn. Dies mit der Vereinbarung einer Rückzahlung bis längstens 31.12.2030 und einem Anspruch auf einen jährlichen Gewinnanteil iHv 0,5% des Jahresgewinnes des Geschäftsherrn, mindestens iHv 2,5% der Kapitaleinlage pro Jahr. Dabei handelt es sich um eine Vertriebsbeteiligung, welche zur Erhöhung des Absatzes beitragen soll.
g. Vor Gründung der Bf. erfolgte die Herstellung und der Vertrieb von Weinen durch die ***5*** unter der Marke ***15***.
Ab der Gründung im Jahr 2012 kaufte die Bf. Weintrauben von ihren im Weinbau tätigen Genossenschaftern, presste sie und verarbeitete sie zu Weinen unter der Marke ***15***.
Die zur Weinherstellung notwendigen Geräte wurden von der GmbH angemietet. Die Weinproduktion erfolgte bereits durch die Genossenschaft.
Die Arbeitnehmer die für Produktion, Vertrieb etc. benötigt werden, sind bei der Bf. beschäftigt.
Umsätze ergaben sich erst im Jahr 2015, da es aufgrund der Reifedauer von (Rot)Wein einige Jahre dauert bis der Wein verkaufsfertig ist.
In den Jahren 2012 bis 2015 wurde von der GmbH kein Wein mehr produziert. Der Weinvorrat der GmbH, welcher vor der Gründung der Genossenschaft noch bestand, wurde von ersterer noch selbst verkauft.
Die zur Weinherstellung- und Vermarktung notwendige Räumlichkeiten wurden von der Bf. angemietet (Vertrag vom 22.7.15 zwischen der Bf. und der GmbH), der Lizenzvertrag zur Nutzung der Markenrechte abgeschlossen (Vertrag vom 22.7.15 zwischen der Bf. und der GmbH). Notwendige Geräte und Hilfsmittel wurden durch die Bf. von der GmbH gemietet bzw. angekauft (Rechnung vom 7.5.2018 über Anlagenkauf).
Der Kundenstock der GmbH wurde zum Teil übernommen. Verträge wurden nicht übernommen, jedoch von der Bf. an den Kunden die gleichen Konditionen gewährt wie von der GmbH.
h. Die GmbH sowie auch die Genossenschafter bewirtschaften die eigenen Weingärten und produzieren Weintrauben, welche in der Folge an die Bf. verkauft werden. Die Mitglieder werden nicht mit Weinreben versorgt, die Weingärten fallen in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Genossenschafter. Es erfolgt jedoch ein Austausch untereinander um ein bestmögliches Traubenmaterial, auch im Hinblick auf Umweltschutz, nachhaltige Zertifizierung und Bio zu erhalten.
Die Mitglieder sind sogenannte Vollablieferer, das bedeutet, dass sie die Trauben ausschließlich an die Genossenschaft liefern. Dies wird von der Bf. insofern kontrolliert, als die Mitglieder Erntemeldungen nach dem Weingesetz und permanente Flächenaufzeichnung von AMA und Bio vorlegen müssen.
Die Mitglieder haben sich der Satzung unterworfen, es gibt keinen zusätzlichen Traubenliefervertrag.
Ab der Gründung der Genossenschaft wurde einerseits den Genossenschaftsmitgliedern die Möglichkeit gegeben ihre Trauben zu einem guten Preis zu verkaufen, andererseits konnten Geräte und Material gemeinsam genutzt werden. Dazu wurde das bestehende Know-How sowie die bereits für qualitativ hochwertigen Wein bekannte Marke ***1*** genutzt.
i. Bei der Lieferung der Weintrauben der Mitglieder an die Bf. wird Traubengeld bezahlt, dabei handelt es sich noch nicht um den vollständigen Preis. Nach Verkauf des Weines kommt es zu Traubengeldnachzahlungen. Die Höhe der Traubengeldnachzahlung wird in der Generalversammlung beschlossen.
Die Mitglieder erhalten überdurchschnittlich hohe Traubengelder im Vergleich zu den Marktpreisen ausbezahlt. Dies auch in den Jahren von naturbedingt schlechten Ernten.
Es können sich je nach Sorte und Fläche eventuell höhere oder niedrigere Durchschnittpreise ergeben.
Die GmbH bekommt den gleichen Preis für die Trauben wie die anderen Mitglieder. Die GmbH liefert an die Bf. ca. 20-25%. des gesamten Volumens.
j. Die Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens der Bf. erfolgt ohne bedeutende Fremdmittel.
Von den Genossenschaftsmitgliedern werden keine Aufbaubeiträge verlangt.
Die erwirtschafteten Gewinne dienen der Finanzierung des Weinvorrates und des Anlagevermögens und werden z.B. in neue Anlagen, Fässer, sowie Anschaffungen aufgrund technischen Fortschrittes und Volumenzuwachs investiert. Zudem besteht eine hohe Re-/Investitions- und Instandsetzungs-/haltungstätigkeit.
Bislang erhielten die Mitglieder keine Gewinnausschüttungen (mit der Ausnahme der GmbH, siehe nachfolgender Pkt.), sondern nur hohe Traubengelder. Der (bisherige) Verzicht der Mitglieder auf Ausschüttungen ist kein statutarischer, sondern wird von Generalversammlung zu Generalversammlung beschlossen.
k. In der Generalversammlung vom 6.9.2018 wurde "für die jahrelange Vorarbeit der ***5*** eine alineare Ausschüttung zugunsten der ***5*** in Höhe von ***20*** €, zahlbar innerhalb der nächsten drei Jahre unter Bewahrung der Liquidität der Winzergenossenschaft, einstimmig beschlossen" (Pkt ad 5).
Innerhalb des Drei- Jahres-Zeitraumes wurde ein Betrag von € ***21*** alinear zugunsten der GmbH ausgeschüttet. Dies wurde mit der jahrelangen Vorarbeit und der Bekanntmachung der Marke durch die GmbH begründet.
Die alinare Gewinnausschüttung erfolgte nach Auszahlung der Traubengelder an die Mitglieder, ohne Nutzung von Fremdkapital und nach einstimmigem Beschluss durch die Mitglieder. Dies als Abgeltung dafür, dass die GmbH in den Jahren davor die Marke ***15*** aufbaute, in dem sie einerseits qualitativ hochwertigen Wein produzierte und andererseits aufgrund der Vermarktungen den Bekanntheitsgrad herstellte. Daraus folgt der Vorteil für die Genossenschaft, welche die Weine - von Beginn an - unter Nutzung des Bekanntheitsgrades der Marke sowie des über die Jahre erworbenen Know Hows mit einem hohen Preisniveau verkaufen konnte, was sich wiederum als Vorteil für die Mitglieder dergestalt niederschlägt, dass sie überdurchschnittlich hohe Traubengelder (auch in erntemäßig schlechten Jahren) erhalten. Der Zusammenschluss als Genossenschaft ermöglichte es auch den Mitgliedern mit kleineren Betrieben, weiterhin (gewinnbringend) traubenproduzierend tätig zu sein.
Dass die GmbH zusätzlich zu den Traubengeldern Lizenzzahlungen und Mieteinnahmen generiert, ist davon unabhängig zu sehen. Zu hohe Zahlungen liegen nicht vor.
Wirtschaftlich gesehen "lieferte" die GmbH sohin mehr als nur Weintrauben an die Genossenschaft. Die alineare Ausschüttung ist weder als Bevorzugung der GmbH gegenüber den übrigen Mitgliedern noch als schädlich für die Körperschaftsteuerbefreiung anzusehen.
Es liegt keine Übernahme des Betriebes der GmbH durch die Genossenschaft vor. Die Bf. mietete zuerst die zur Weinherstellung notwendigen Maschinen von der GmbH, später mietete sie einen Teil der Gebäude und kaufte die Maschinen und Geräte. Die Bf. übernahm nicht die Weinvorräte der GmbH. Die GmbH bewirtschaftet weiterhin ihre Weingärten und liefert Weintrauben an die Bf.
l. Die Bf. schloss Zweckgeschäfte - nämlich die Lieferung von Weintrauben - ausschließlich mit ihren Mitgliedern ab. Es werden nur selbst gewonnene Produkte der Mitglieder übernommen. Die Verwertungstätigkeit liegt im Bereich der Landwirtschaft.
Die Bf. führte zulässige Hilfsgeschäfte (Verkauf von Gebinden, die Anschaffung technischer Einrichtungen, der Verkauf nicht mehr benötigter Anlagegüter usw) durch.
Die Bf. führt keine schädlichen Nebengeschäfte durch (keine Produktion von Sekt, Destillaten, keine Bearbeitung eigener Weingärten, kein Zukauf von Wein zur Qualitätsverbesserung).
Die Förderung der Mitglieder erfolgte in der Weise, dass die Bf. möglichst hohe Preise (Traubengeld weit über dem Marktpreis) an die Mitglieder bezahlte.
m. Die Wiederaufnahmebescheide und die neu ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2015-2018 stützen sich im Ergebnis darauf, dass aufgrund der Feststellungen in der Außenprüfung die von der Bf. geltend gemachte Körperschaftsteuerbefreiung gem. § 5 Z 9b KStG 1988 nicht vorliegt.
Hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich den durch die belangte Behörde elektronisch übermittelten Aktenteilen, welche eine Vielzahl von Unterlagen, die im Zuge der Außenprüfung und im Vorhalteverfahren vorgelegt wurden, beinhalten, aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen des Firmenbuches und Abgabeninformationssystems sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen sowie in dem am 30.3.2026 durchgeführten Erörterungstermin.
Ad a) Die Feststellungen zur Bf. allgemein sowie deren Mitgliedern (und ihren jeweiligen Geschäftsanteilen sowie Nachzeichnungen) ergeben sich aus den vorgelegten Mitgliederverzeichnissen zu den jeweiligen Stichtagen, den Revisionsberichten, Abfragen des Firmenbuches sowie aus den durch die belangte Behörde getätigten Feststellungen im Zuge der Außenprüfung.
Ad b) Die Feststellungen zum Zweck der Genossenschaft, sowie zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Einsichtnahme des BFG in die Satzung vom 31.8.2012.
Ad c) Die Feststellungen zu den vermieteten Gebäuden ergeben sich aus dem Mietvertrag sowie den Ausführungen der Bf. im Erörterungstermin. Weiters aus einer Internetrecherche des BFG (u.a. auf der Homepage Weingut ***15***r). Daraus ergibt sich für das BFG eine klare Abgrenzung zwischen den an die Bf. vermieteten Bereichen und jenen Bereichen, welche der GmbH gehören und ausschließlich von dieser genutzt werden.
Ad d) Die Feststellungen zur Lizenzvereinbarung und den Zahlungen ergeben sich aus dem vorliegenden Lizenzvertrag vom 22.7.2015 sowie den Lizenzrechnungen.
Ad e) Die Feststellung, wonach die vorliegende Kommissions- und Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen der GmbH und der Bf. vom 18.6.2014, nicht durchgeführt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Vertreter der Bf. im Erörterungstermin, wonach vom Revisionsverband davon dringlich abgeraten wurden. Es wurde ausdrücklich betont, dass es in der Genossenschaft keine Destillate gebe. Dass die Rechnungen betreffend Lohnbrand (2015 iHv. € 959,76; 2018 iHv € 1.546,20) irrtümlich an die Bf. anstatt an die GmbH gestellt wurden und deshalb in deren Buchhaltung aufscheinen, ist für das BFG nicht völlig realitätsfern. Auch die belangte Behörde brachte dazu weder im Erörterungstermin noch nach Vorhalt vom 6.5.2026 etwas Gegenteiliges vor. Selbst wenn die Erzeugung von Tresterbrand (anhand der beiden Rechnungen) der Bf. zuzurechnen wäre - wovon das BFG jedoch nicht ausgeht - erscheint das Ausmaß (verglichen mit dem Jahresumsatz) verschwindend gering und nicht geeignet, um daraus etwaige schädliche Folgen für die Bf. ableiten zu können.
Ad f) Die Feststellung zur stillen Beteiligung der Bf. an der ***14*** und deren Ausgestaltung ergeben sich aus der vorliegenden Vereinbarung über den Abschluss einer stillen Gesellschaft und den diesbezüglichen Ausführungen der Bf. im Zuge des Erörterungstermines. Dass diese Form der Beteiligung dazu dienen soll, den Weinabsatz zu fördern, ist für das BFG nachvollziehbar.
Ad g) Die Feststellungen zur Weinherstellung durch die Bf. ab deren Gründung sowie zu den zwischen der Bf. und der GmbH abgeschlossenen Verträgen, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen der Bf. im Zuge des Erörterungstermines.
Ad h und i) Die Feststellungen ergeben sich aus der Satzung, den Ausführungen und vorgelegten Unterlagen der Bf. im Zuge der Außenprüfung und des Erörterungstermines. Dass die Trauben zu einem höheren Preis als dem marktüblichen durch die Bf. von ihren Mitgliedern angekauft wurden, ist ebenfalls aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen ersichtlich und wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Zudem bestätigen die Rechnungen (des Jahres 2017) betreffend Traubenzukauf die Darlegung der Bf., wonach für Trauben abhängig von Weingarten/Sorte/KMW unterschiedliche Preise bezahlt wurden. Bei einem vom BFG durchgeführten stichprobenartigen Vergleich zwischen den Preisen für die Trauben, welche der GmbH bezahlt wurden und jenen, die die weiteren Mitglieder der Genossenschaft erhielten, konnten keine wesentlichen Unterschiede (abgesehen von erklärbaren Preisunterschieden aufgrund der vorgenannten Kriterien) festgestellt werden, aus welchen man auf eine Übervorteilung eines oder mehrerer Genossenschaftsmitglieder schließen können würde.
Ad j und k) Die Feststellungen zur Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Gewinnverwendung ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und belegen diese auch die Ausführungen der Bf. wonach die Gewinne - neben Traubengeldauszahlungen - der Finanzierung des Weinvorrates (insbesondere, weil aufgrund des (jahrelangen) Reifeprozesses von Wein, ein sofortiger Verkauf nicht möglich ist) und der Anschaffung diverser Anlagen, Fässer etc. dienen.
Die Feststellung, wonach - mit Ausnahme der GmbH - die Mitglieder der Bf. zwar Traubengelder, aber keine Gewinnausschüttungen, erhielten, ist einerseits aktenkundig und wurde auch durch die Bf. im Zuge des Erörterungstermines bestätigt. Aus der Satzung ergibt sich jedenfalls kein genereller Verzicht der Mitglieder auf Gewinnausschüttungen.
Die Feststellung hinsichtlich der alinearen Ausschüttung an die GmbH ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 6.9.2018, aus welchem auch hervorgeht, dass die Abstimmung einstimmig erfolgte. Dass innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes € ***21*** ausbezahlt wurden, wurde im Zuge der Außenprüfung durch die belangte Behörde festgestellt.
Das BFG sieht in dieser Gewinnausschüttung keine Bevorteilung der GmbH. Dass die Marke ***15*** im Laufe der Jahre durch die GmbH aufgebaut und bekannt gemacht wurde, lässt sich anhand der Entstehungsgeschichte nachvollziehen. Dafür waren auch Investitionen, Know How etc. nötig.
Damit leistete sie jedoch tatsächlich Vorarbeit in der Weise, dass bereits vor Gründung der Genossenschaft ein Qualitätswein-Status erreicht worden war, welcher es nunmehr der Bf. (weiterhin) ermöglicht, einerseits die produzierten Qualitätsweine auf dem Markt zu hohen Preisen zu verkaufen und andererseits den Mitgliedern überdurchschnittlich hohe Traubenpreise zu bezahlen. Sohin hat die GmbH im Vergleich zu den anderen Mitgliedern aber wirtschaftlich gesehen mehr für die Bf. getan als nur Weintrauben zu liefern. Durch ihre Entwicklung der Marke in den Vorjahren kann nun die Genossenschaft den hohen Stellenwert und Bekanntheitsgrad der Marke nutzen. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass dies durch die Lizenzvereinbarung quasi abgegolten werde, so teilt das BFG diese Ansicht nicht. Mit dem Lizenzvertrag wird die Nutzung des Markennamens abgegolten, jedoch nicht die Vorarbeiten die zu dem Qualitätswein in der bestehenden und durch die Bf. nutzbaren Form geführt haben. Dafür die Form der alinearen Gewinnausschüttung um diese Vorabeiten, mag ungewöhnlich scheinen, sie ist aber nach Ansicht des BFG durchaus legitim und nicht schädlich. Es wurde nämlich nicht nicht der Weg gewählt die Vorarbeiten der GmbH durch höheres Traubengeld im Vergleich zu den anderen Mitgliedern abzugelten und damit eine Ungleichbehandlung der Mitglieder herzustellen, sondern wurde diese Form der Ausschüttung - einstimmig - von den Genossenschaftsmitgliedern in der Generalversammlung beschlossen. Dass bei der Ausschüttung die Interessen der Mitglieder nicht unbeachtet blieben, ergibt sich auch daraus, dass die Ausschüttung an die Bedingung der Bewahrung der Liquidität der Genossenschaft geknüpft war und in der Folge auch nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich ein Drittel davon tatsächlich ausbezahlt wurde.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die alineare Ausschüttung im Fremdvergleich eine zu hohe Zahlung darstellt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht.
Wenn die belangte Behörde im Prüfbericht vorbringt, die GmbH sei von der Bf. übernommen worden, so teilt das BFG diese Ansicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der Bf. im Erörterungstermin nicht. Die GmbH existiert weiterhin eigenständig und liefert - wie die anderen Mitglieder auch - die Trauben an die Bf.
Dass einige Mitglieder der Genossenschaft Familienmitglieder der Familie ***1*** sind, bzw. in der GmbH ebenfalls aus Familienmitgliedern der Familie ***1*** besteht, ist aufgrund der Entstehungsgeschichte der Genossenschaft nachvollziehbar. Es gibt jedoch auch familienfremde Mitglieder in der Genossenschaft und werden alle Genossenschafter, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich gleich behandelt (Traubengeld, Traubengeldnachzahlungen, etc).
Dass die GmbH bzw. die Mitglieder der Bf. aus der Familie ***1*** ihre Anteile Mitte 2015 erhöht haben und nunmehr deren Anteile gegenüber jenen der familienfremden Genossenschafter überwiegen, ist ebenso nachvollziehbar, da aufgrund der Tatsache, dass die Familie ***1*** den Weinbetrieb in den Jahren zuvor aufgebaut hat, es natürlich auch in ihrem Interesse liegt, für diesen die bisherigen Standards zu erhalten, die Qualität zu steigern und damit sowohl den Absatz als auch die damit in Zusammenhang stehenden (und wiederum allen Mitgliedern zugute kommenen) Traubenpreise auf einem hohen Niveau zu halten.
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 9 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101703/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101703.2024
- Stammnummer
- 151975
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF