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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100993/2023

Gruppenbesteuerung und Firmenwert

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100993/2023vom 01.04.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang hält der Geschäftsbericht 2007 der ***XY*** auf Seite 226 (Anhang) fest, dass ***XY*** "den Konzernabschluss im Einklang mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Interpretationen, wie sie die Europäische Union fordert, sowie gemäß den zusätzlichen Anforderungen nach § 315a(1) Handelsgesetzbuch (HGB)" erstellt. Der deutsche § 315a HGB entspricht dem österreichischen § 245a UGB (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II RLG3 § 245a Rz 2). Zu "Assoziierten Unternehmen" hält der Anhang zum Geschäftsbericht fest: "Assoziierte Unternehmen - Unternehmen, bei denen ***XY*** die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik auszuüben (im Wesentlichen durch mittel- oder unmittelbare Stimmrechtsanteile von 20% bis 50%) - werden im Konzernabschluss nach der Equity-Methode bilanziert und zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt." Erfüllt eine Beteiligung nicht die Kriterien eines Tochterunternehmens (IAS 27), ist sie etwa gemäß IAS 28 als assoziiertes Unternehmen zu bilanzieren. IAS 28 ist anzuwenden, wenn ein Investor maßgeblichen Einfluss, aber keine Kontrolle oder gemeinschaftliche Führung hat. Das Halten von 20 % oder mehr an den Stimmrechten weist auf einen maßgeblichen Einfluss hin (IAS 28.6). Assoziierte Unternehmen sind in der Konzernbilanz mir der Equity-Methode zu bewerten. Auf Seite 246 des Konzernabschlusses zum Geschäftsjahr 2007 (Anhang) weist die ***XY*** darauf hin, dass sie im April 2007 ihre "Carrier-Aktivitäten" in die "***Bf1-Mutter-B.V.***, Niederlande (***Bf1-Mutter-B.V.***)" eingebracht hat und die Möglichkeit hat, "wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszuüben", wobei der ***Bf1-Mutter-B.V.***-Anteil nach der Equity-Methode zu bilanzieren ist. Korrespondierend dazu findet sich im Geschäftsbericht von ***AB*** für das Jahr 2007 die Aussage, dass im ***AB***-Jahresergebnis die ***Bf1-Mutter-B.V.***-Aktivitäten vollkonsolidiert enthalten sind. Die Feststellungen zum Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 15.1.2015 gründen sich auf die Einsichtnahme in den Veranlagungsakt und sind grundsätzlich unstrittig. Unstrittig ist, dass in diesem Bescheid die beantragte Firmenwertabschreibung erklärungskonform berücksichtigt wurde. Die Feststellungen zu dem Veranlagungsablauf für das Jahr 2013 (Einlangen der Steuererklärung, Beilagen, Bescheiderlassung) gründen sich auf die vorliegenden Unterlagen, die entweder von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gesendet (Steuererklärung samt Beilagen) oder von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin (Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013) zugestellt wurden. Die Feststellungen zu den Außenprüfungen gründen sich einerseits auf die diesbezüglichen Prüfungsaufträge, in die Einsicht genommen wurde und andererseits auf die diesbezügliche ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2026. Die Feststellung, dass ein Außenprüfer der - nun - belangten Behörde (damals: Großbetriebsprüfung) der Prokuristin der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass es zu einer Ausdehnung der Außenprüfung komme, gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf die diesbezüglichen Angaben der Prokuristin in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2026. Es gibt keinen festen Erfahrungssatz, wonach "jedenfalls" von einer Kaufpreisrelevanz der Firmenwertabschreibung auszugehen sei, wenn der Gruppen-Einbezug einer erworbenen (in- oder ausländischen) Beteiligung zeitnah innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb erfolgt (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0054). Eine einseitige gesetzliche Vermutung zugunsten einer Kaufpreisbeeinflussung beim Erwerb inländischer Beteiligungen besteht dabei nicht. Die in den Erläuterungen (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP S 12) getroffene diesbezügliche Aussage findet im Gesetz keine Deckung. Dementsprechend hat der VwGH in einem Inlandsfall die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung bereits verneint (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0054 mit Verweis auf VwGH 17.11.2022, Ro 2022/15/0023). Rechtslage § 9 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 13/2014 lautet auszugsweise: "§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. (2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein: - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen, - vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind und - ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4). Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein. […] (7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) vor dem 1. März 2014 durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen. - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt. - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. - Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert. - Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter oder werden sie zur Abfindung der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft verwendet, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht. […]" § 26c Z 47 KStG 1988 lautet: "§ 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet." § 4 Abs 2 EStG 1988 lautet: (2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes: 1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist. 2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes: - Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden. - Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. - Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung. Rechtliche Beurteilung Gruppenbesteuerung - Firmenwertabschreibung ab 2008 Bei der Firmenwertabschreibung handelt es sich um eine "steuerliche Förderung der Gruppenbildung". Der ermittelte Firmenwert ist steuerlich zwingend auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben; diese Abschreibung mindert das steuerliche Jahresergebnis. Die Firmenwertabschreibung ist völlig unabhängig von einer allfälligen Wertänderung der Beteiligung vorzunehmen. § 9 Abs 7 erster Satz KStG 1988 zielt darauf ab, dass in einer Gruppe der Wertverlust der Beteiligung an einem Gruppenmitglied überhaupt nicht zu Betriebsausgaben führt (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0139). Der Ausschluss der Firmenwertabschreibung im Falle eines so genannten Konzernerwerbes soll sicherstellen, dass nicht durch Beteiligungsverschiebungen innerhalb eines bestehenden Konzerns künstlich Firmenwerte generiert werden (vgl. RV 451 BlgNR 22. GP 26; VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0052; VwGH 6.7.2020, Ro 2019/13/0018). Der Begriff der "Anschaffung" in § 9 Abs 7 KStG 1988 ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen; es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums (§ 24 BAO) an (VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0052). § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht zwei Fälle vor, die bewirken, dass eine Firmenwertabschreibung für eine angeschaffte Beteiligung ausgeschlossen ist: einerseits bei einer Anschaffung unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen und andererseits bei einer Anschaffung unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter. Besteht ein Konzernverhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin, greift die Einschränkung der zulässigen Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 (VwGH 26.6.2024, Ro 2021/15/0012) - unabhängig davon, ob und wieviele andere verbundene Gesellschaften Teil dieses Konzernverhältnisses sind (VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020). Der gleichzeitige Erwerb aller Konzerngesellschaften würde noch eine fremdbezogene Anschaffung darstellen, weil im Anschaffungszeitpunkt kein die Erwerberin einschließender Konzern im Sinne des § 15 AktG vorläge (vgl. VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020). Ein "schädlicher" Konzernerwerb im Sinne des § 9 Abs 7 KStG 1988 liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der inländischen Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen veräußernder und erwerbender Gesellschaft bestand oder Käufer und Verkäufer zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter beherrscht wurden (VwGH 6.7.2020, Ro 2019/13/0018). Für die Auslegung des Konzernbegriffs in § 9 Abs 7 KStG 1988 ist mangels spezialrechtlicher Definition auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG abzustellen (zB VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020; Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Rz 241). § 15 AktG und § 115 GmbHG verwenden gleichlautende Formulierungen. Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" iSd § 15 AktG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mindesterfordernis, dass eine sich "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht. Ein Konzern kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem "herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als Konzernspitze, sodass keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0162). In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass der Einflussnahme im finanziellen Bereich im beweglichen Beurteilungssystem für den Begriff der einheitlichen Leitung eine "Schlüsselstellung" zukomme (Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 15 Rn 14). Die Absicherung der Einflussnahme durch ein rechtlich verbindliches Weisungsrecht sei nicht erforderlich, es genüge schon eine bloß faktische Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft (P Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 15 Rn 8). § 15 Abs 1 AktG (gleichlautend § 115 Abs 1 GmbHG) definiert den Konzern als Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Für das Vorliegen eines Konzerns reicht nach § 15 Abs 2 AktG aber schon ein beherrschender Einfluss: Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. Die herrschende Meinung geht nun dahin, dass § 15 Abs 1 AktG sowohl den Gleichordnungs- als auch den Unterordnungskonzern erfasst (Vgl Auer in Artmann/Karollus, AktG6 § 15 Rz 4; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 115 Rz 5) und die eigentliche materielle Konzerndefinition enthält, während Abs 2 nur eine Konkretisierung für den Unterordnungskonzern darstellt (vgl Eckert/Schopper/Walcher in Eckert/Schopper, AktG-On § 15 Rn 6). Die einheitliche Leitung wird als zentrales Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 1 AktG gesehen. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist, dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also "Konzernierbarkeit" vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist (OGH 14.09.2011, 6 Ob 139/11a). Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 115 Rz 84 bezeichnet "Gemeinschaftsunternehmen bzw Joint Ventures" als eine Sonderform des Unterordnungskonzerns, weil das abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung mehrerer Unternehmen steht (Mehrmütterschaft), die ihrerseits nicht verbunden sind. Nach Koppensteiner (wbl 2020, 241) sind die § 15 AktG und § 115 GmbHG auch auf Gemeinschaftsunternehmen anwendbar. Er verweist darauf, dass sich Gemeinschaftsunternehmen als Gesellschaften kennzeichnen lassen, deren Anteile von zwei oder mehr "Müttern" gehalten werden, um auf einem bestimmten Gebiet - auf Basis einer Grundvereinbarung - zusammenzuarbeiten, wobei auch ein faktischer Einigungszwang wie bei je hälftiger Beteiligung der Partner genügt. Diregger in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 115 Rz 21 weist darauf hin, dass sich gerade aus dem Anwendungsfall des Syndikatsvertrages auch ableiten lässt, dass ein beherrschender Einfluss (§ 15 Abs 2 AktG bzw. § 115 Abs 2 GmbHG) auch durch mehrere, untereinander koordinierte Rechtsträger ausgeübt werden kann. Neben der durch Beteiligungen verliehenen Stimmrechtsmacht kann Abhängigkeit nach § 15 Abs 2 AktG auch noch in anderer Weise durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Unternehmensverträge hergestellt werden (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 115 Rz 12; Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 32; Krejci, ÖZW 1988, 65 ff; Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 115 Rz 66). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird schon dann vorliegen, wenn bloß die Möglichkeit besteht, ein anderes Unternehmen einheitlich zu leiten; dass dieses Einflusspotential zur Ausübung einheitlicher Leitung auch tatsächlich genutzt wird, ist zur Begründung von Abhängigkeit nicht erforderlich (Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 15 AktG Rz 46). Der beherrschende Gesellschafter muss nicht einmal unmittelbar über die stimmberechtigten Anteile verfügen; der Beteiligungsbesitz kann auf verschiedene, von ihm kontrollierte Rechtsträger verteilt sein oder über eine mehrstufige Beteiligungsstruktur vermittelt werden, wie bei einer mittelbaren Beteiligung (vgl Auer in Artmann/Karollus, AktG6 § 15 Rz 17). Aus den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2004 (EB RV 686 BlgNR 22. GP, 19) kann der Schluss gezogen werden, dass der Sinn des "Beherrschungstatbestandes" jedenfalls darin liegt, den "Konzerntatbestand" um den Kreis jener Personen zu erweitern, die nicht unter § 15 AktG oder § 115 GmbHG fallen (vgl. Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9, Tz 423 mwN). Der "beherrschende Einfluss" ist so zu verstehen, dass die Möglichkeit zur Leitung der beherrschten Körperschaft genügt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter eine bestimmte Anteilshöhe erreicht. Es wird also auf die Möglichkeit einer Leitungsebene ankommen, einflusskonformes Verhalten der betroffenen Gesellschaften herbeiführen zu können (vgl Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, "Konzernklauseln" im Körperschaftsteuerrecht, GES 2015, 186 f). Schließlich betont der VwGH 18.12.1996, 94/15/0162 (mit Hinweis auf Straube, HGB, § 244 Rz 5), dass ein Konzern auch dann vorliegen kann, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. In Bezug auf das Aktienrecht wird die Frage der Mehrmütterschaft (zumindest im deutschen Aktienkonzernrecht) bejaht (vgl auch Stengel in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, § 22 Rz 22 wonach die widerlegbare Vermutung besteht, dass das Gemeinschaftsunternehmen zu jedem Joint-Venture-Partner in einem Konzernverhältnis steht; Hinweis auf BGH 4.3.1974, II ZR 89/72). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2009, 2008/15/0049, das zur Frage der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns iSd § 15 AktG erworben wurden, ergangen ist, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Brüder sind jeweils 100 % Gesellschafter ihrer "Holding"-GmbH. Die beiden "Holding"-GmbHs sind wechselseitig entweder zu 51 % oder zu 49 % (unmittelbar oder mittelbar) an Besitz-, Finanzierungs- und einer Handelsgesellschaft beteiligt. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse der Brüder waren auf unterschiedliche Interessen bei der Veranlagung der Gewinne zurückzuführen; ein Bruder hat sich verstärkt dem Ankauf von Grundstücken für den weiteren Geschäftsausbau, der andere Bruder der Expansion der Handelstätigkeit gewidmet; dennoch konnte keiner der Brüder über die von den Besitzgesellschaften gehaltenen Anlagegüter (Immobilien, die für die Handelstätigkeit verwendet wurden) alleine verfügen. Das Höchstgericht kam - unter Verweis auf verschiedene Literaturstellen - zu dem Ergebnis, dass auch mehrere Unternehmen eine Konzernspitze iSd § 15 AktG bilden können, sofern ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ro 2016/15/0020, zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Sachverhaltskonstellation, in der es beiden Gründungsgesellschaftern möglich ist, beherrschenden Einfluss auf die gegründete Gesellschaft auszuüben, der Konzernausschlusstatbestand des § 9 Abs. 7 KStG 1988 erfüllt ist, wenn die Anschaffung der Beteiligung von dem einen oder dem anderen Gesellschafter erfolgt (VwGH 30.6.2020, Ra 2020/15/0012). Ausgehend von den von der Rechtsprechung und der Literaturmeinungen aufgestellten Kriterien für eine einheitliche Leitung (Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen; personelle Verflechtungen; maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** beherrscht wird; die ***Bf1-Mutter-B.V.*** wurde am 1.4.2007 wiederum von der ***XY*** zu genau 50 % kontrolliert hat (erst nach dem 4.4.2007 verfügte die ***XY*** zwar über die Mehrheit der Aktien, nicht aber über die Mehrheit der Stimmrechte). Insofern ist auch von einer einheitlichen Leitung der ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszugehen. Die Verkäuferin (die ***XY-ÖB***) wird mittelbar von der ***XY*** zu 100 % beherrscht (über Tochtergesellschaften in den Niederlanden und in Österreich). Eine beteiligungsmäßige Verflechtung war somit am 1.4.2007 gegeben. Eine personelle Verflechtung ergibt sich schon daraus, dass sowohl auf Seite des Verkäufers (Verkäufer war die ***XY-ÖB***) als auch auf Seiten des Käufers (Käufer war die ***Bf1***) stets dieselben natürlichen Personen handelten (auf Verkäuferseite war dies vor allem ***XY-Prokurist***; auf Käuferseite hat ***XY-Prokurist*** als Vertreter des Alleingesellschafters (***Bf1-Mutter-B.V.***) des Käufers dem Kauf zugestimmt bzw die Beschwerdeführerin angewiesen, diese Beteiligung zu einem - im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses - noch unbekannten Kaufpreis zu erwerben. Sichergestellt wurde die personelle Verflechtung schließlich auch durch ***AB-Mitarbeiter***, der den Kaufvertrag für die Käuferin unterschrieben hatte und zuvor für die ***Bf1-Mutter-B.V.*** den Gesellschafterbeschluss fasste (gemeinsam mit ***XY-Prokurist***), dass die Beschwerdeführerin die ***Tochter-GmbH*** kaufen solle. Die personelle Verflechtung und Beherrschung im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes bestand trotz des Umstandes, dass ***AB*** nach einem Jahr - also im Jahr 2008 - jene Direktoren, die von ***XY*** nominiert wurden, austauschen konnten. Zur Frage der maßgebenden Finanzierung ist anzumerken, dass sich die ***Bf1-Schwester-B.V.***, eine Tochtergesellschaft der ***Bf1-Mutter-B.V.*** um sämtliche Finanzierungen gekümmert hatte. Somit bestand auch eine Verbindung zu einer Konzernfinanzierungsgesellschaft. Darüber hinaus war bereits im Framework Agreement vom 19.6.2006 festgehalten, dass zwischen ***AB*** , ***XY*** und der ***Bf1-Mutter-B.V.*** eine Vereinbarung über ein Darlehen in Höhe von 1 Mrd Euro abzuschließen ist. Insofern bestand auch ein unmittelbarer maßgebender finanzieller Einfluss von ***XY***. ***AB*** und ***XY*** haben sich zu einer koordinierten Vorgehensweise durch das Framework Agreement entschlossen. Sichergestellt wurde dieses koordinierte Vorgehen durch die Gründung einer niederländischen Holdinggesellschaft (***Bf1-Mutter-B.V.***), an welcher sowohl ***AB*** - wirtschaftlich - als auch ***XY*** zunächst je zur Hälfte beteiligt waren. Die einheitliche Leitung dieser niederländischen Holdinggesellschaft wurde dadurch sichergestellt, dass beide Gesellschafter eine Person ihres Vertrauens bzw eigene Arbeitnehmer als Direktoren entsendet hatten. Dieser Zustand bestand auch noch einige Tage nach dem 1.4.2007, jedenfalls aber am 1.4.2007 und somit in dem Zeitpunkt, in dem eine Tochtergesellschaft der niederländischen Holding, nämlich die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft erwarb, die ausschließlich (mittelbar) von ***XY*** beherrscht wurde. Auch dieser Beteiligungserwerb wurde durch ein koordiniertes Vorgehen, indem der Kaufvertrag - als Vollmachtnehmer - von organschaftlichen Vertretern der niederländischen Holding abgeschlossen wurde, sichergestellt. ***XY*** war über ihre Beteiligung an der niederländischen Holding mit der Beschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich und personell verflochten. Hinsichtlich der Finanzierung des Kaufs tritt noch eine weitere Verflechtung hinzu, als die Finanzierung zwar unmittelbar von einer Schwesterngesellschaft der Beschwerdeführerin erfolgte, mittelbar aber von den beiden obersten Konzerngesellschaften (und somit auch von ***XY***]); dieser Umstand wird auch in der Beschwerde zugestanden. ***XY*** war natürlich auch mit der Verkäuferin verflochten bzw hat die Verkäuferin beherrscht, zumal es sich dabei - mittelbar - um eine 100 % Tochtergesellschaft der ***XY*** gehandelt hat. Der Tatbestand des § 9 Abs 7 KStG 1988 ist daher erfüllt. Eine Firmenwertabschreibung steht nicht zu. Zu- Abschlag: Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 3/2014, die steuerliche Regelung in § 9 Abs. 7 KStG 1988 auf Beteiligungserwerbe vor dem 1. März 2014 begrenzt, womit für Neuerwerbe von Beteiligungen keinerlei Firmenwertabschreibung mehr zur Verfügung stehen sollte. Für die vor dem 1. März 2014 angeschafften Beteiligungen wurde zudem in § 26c Z 47 KStG 1988 hinsichtlich der weiteren Abziehbarkeit noch offener Fünfzehntel aus einer Firmenwertabschreibung eine Vertrauensschutzklausel eingeführt. Eine Firmenwertabschreibung kann nur dann weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen hiefür iSd Übergangsvorschrift erfüllt sind. Die Übergangsvorschrift soll ausweislich der Erläuterungen jenen Fällen, die unter den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz fallen, die Weiterführung der Firmenwertabschreibung ermöglichen. Die Vorschrift ist daher vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Judikatur zum Vertrauensschutz auszulegen. Entscheidend für den Erhalt der noch offenen Fünfzehntelabschreibungen für vor dem 1. März 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe ist, dass "sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte". Eine solche tatbestandsmäßig erforderliche Beeinflussung des Kaufpreises setzt voraus, dass ein Erwerber der Beteiligung zweifelsfrei von der Berechtigung zur Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, zumal er nur in einem solchen Fall den steuerlichen Vorteil in seine Kaufpreiskalkulation einbeziehen wird. Der Vertrauensschutztatbestand soll sohin immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein wirtschaftlich denkender Erwerber in der Aussicht auf den steuerlichen Vorteil aus der Firmenwertabschreibung so disponiert hat, dass er den daraus erwachsenden steuerlichen Vorteil in seinen Überlegungen zur Kalkulation der Gegenleistung mitberücksichtigt. Auch wenn ein Beteiligungserwerber (die Beschwerdeführerin), der eine Firmenwertabschreibung fortführen möchte, keinen konkreten kalkulatorischen Nachweis der genauen Auswirkungen vorlegen muss, hat er im Zweifelsfall sehr wohl darzulegen, dass bzw. inwiefern die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation überhaupt eine wertbeeinflussende Rolle habe spielen können. Die Frage der Auswirkung der Firmenwertabschreibung auf die Bemessung des Kaufpreises beim Erwerb der Beteiligung ist letztendlich eine Tatfrage, die auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0054 Rz 33). Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass Steuerbehörden eines Mitgliedstaates von Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. EuGH 10.2.2011, C-436/08 und C-437/08, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 95). Die Frage der Verjährung ist erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen. Eine auf § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 gestützte Änderung eines rechtskräftigen Bescheides setzt voraus, dass ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden kann. Die tatbestandsmäßige Bezugnahme auf die Verjährung bedeutet auch, dass in Fällen kein Zu- oder Abschlag möglich ist, in denen der unrichtige Bilanzansatz ein noch nicht verjährtes Jahr betrifft. Die Berücksichtigung eines Zu- oder Abschlages unterliegt dem Ermessen ("kann") und ist somit unter dem Gesichtspunkt von Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu würdigen. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden, wozu auch ein Bescheid nach § 24a KStG gehört, unterliegt keiner Verjährung (Vgl Ritz/Koran, BAO8 § 207 Rz 8). Somit wäre auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides Gruppenträger für das Jahr 2013 möglich gewesen. Allerdings gehen beide Parteien des Verfahrens davon aus, dass hinsichtlich des Jahres 2013 im Jahr 2023 bereits Verjährung eingetreten ist. Insofern könnte dieser Feststellungsbescheid im Körperschaftsteuerverfahren nicht mehr umgesetzt werden. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des Ertragssteuerrechts, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist ein Zu- oder Abschlag jedoch nur "insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann". Kein Zu- oder Abschlag erfolgt bei Fehlern, die keine Auswirkung auf ein noch nicht verjährtes Veranlagungsjahr haben. Es muss also die Möglichkeit gegeben sein, dass der Bilanzierungsfehler (Abweichung von der korrekten Bilanzierung einer bestimmten Position) noch Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn eines noch nicht verjährten Jahres hat (VwGH 22.9.2021, Ro 2020/15/0026, mwN). Aus dem Erkenntnis des VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0062, ist ableitbar, dass der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der unrechtmäßig zu hoch geltend gemachten AfA die Anwendung eines Zuschlags nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 für möglich hält. Die §§ 185 und 190-192 BAO sind daher auf die Feststellungsbescheide iSd § 24a Abs 1 KStG anwendbar (zB Vock in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), KStG38, § 24a KStG Rz 48; BFG 10.11.2016, RV/6100707/2011). In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden nach § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Bei Feststellungsverfahren ist die Verjährungsfrage in Bezug auf die Körperschaftsteuerverfahren der Beteiligten zu prüfen. Ein in Betracht kommender Verfahrenstitel ist aber in Bezug auf das Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften zu prüfen (vgl VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011; Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWk-Spezial Die Feststellungserklärung 2025, 55). Im Ergebnis muss beurteilt, werden, ob der Wiederaufnahmegrund, den das Finanzamt herangezogen hat, vorliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ausdehnung der Außenprüfung im Jahr 2024, die im Dezember 2014 auch mündlich angekündigt wurde, eine Ausdehnung auf die Jahre 2008 und 2009 betraf. Eine Ausdehnung auf das Jahr 2013 wurde weder angekündigt noch ist dies jemals erfolgt. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (VwGH 30.1.2026, Ra 2024/15/0080). Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht der Wiederaufnahme nicht entgegen. Wenn ein Prüfer den konkret relevanten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsabteilung) nicht mitgeteilt hatte, so steht diese Kenntnis des Prüfers der Wiederaufnahme nicht entgegen (VwGH 27.1.2026, Ra 2023/15/0118). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Außenprüfer der Großbetriebsprüfung dem aktenführenden Finanzamt (mögliche) Sachverhaltselemente hinsichtlich eines Jahres mitgeteilt hätte, das von seiner Prüfung gar nicht erfasst war. Darüber hinaus ist nicht einmal gewiss, dass der Außenprüfer der GBP Kenntnis hatte, dass die Abgabenerklärungen für 2013 im Dezember 2014 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurden. Weder in den Abgabenerklärungen noch in den Beilagen ist vermerkt, dass die Finanzverwaltung (sei es jetzt die GBP oder das aktenführende Finanzamt) den von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Weder eine Tatsache (der Erwerb von einem konzernzugehörigen Unternehmen) noch diesbezügliche Beweismittel (insb die entsprechenden Vorhaltsbeantwortungen) waren dem Finanzamt Wien 1/23 im Jänner 2015 bekannt. Insofern sind diese Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100993/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100993.2023
Stammnummer
151840
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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