Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100993/2023
Gruppenbesteuerung und Firmenwert
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100993/2023vom 01.04.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bereits daraus ist ersichtlich, dass weder im Oktober 2006 noch im Jänner 2007 jene gesellschaftsrechtliche Struktur bestand, auf die sich die Beurteilung / Genehmigung durch die Europäische Kommission bezieht.
Aus dem historischen Handelsregisterauszug der ***Bf1-Mutter-B.V.***, der der Beschwerde vom 24.10.2016 als Beilage 4 beigelegt war, sowie aus einem teilweise vorliegenden Sharholders' Agreement vom 3.4.2007 ist ersichtlich, dass diese Gesellschaft (die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin) am 8.11.2006 unter dem Namen "***Bf1-Mutter-B.V.***" ins niederländische Handelsregister eingetragen wurde. Von 23.11.2006 bis 7.8.2013 lautete sowohl der Handelsname als auch der statutenmäßige Name "***Bf1-Mutter-B.V.***". Aus dem auszugsweise vorliegenden "Shareholders' Agreement" vom 3.4.2007 ist ersichtlich, dass sich das bis 3.4.2007 eingezahlte Kapital der ***Bf1-Mutter-B.V.*** auf € 18.000 beläuft und "***AB*** Finance" (***AB-Finance***, Amsterdam) 2.250 "A"-Shares mit jeweils vier Stimmen und "***XY***" (***XY***) 2.250 "B"-Shares mit jeweils vier Stimmen hielt:
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Art
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Anzahl
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Wert
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GesamtWert
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A-Shares
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2250
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4 €
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9.000 €
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B-Shares
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2250
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4 €
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9.000 €
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18.000 €
Aus dem auszugsweise vorliegenden "Shareholders' Agreement" vom 3.4.2007 ist auch ersichtlich, dass es noch im April 2007 zu einer Kapitalerhöhung wie folgt kommen soll:
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Art
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Anzahl
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Wert
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GesamtWert
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A-Shares
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49.999
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4 €
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199.996
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B-Shares
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49.999
|
4 €
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199.996
|
C-Shares
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25
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4 €
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100
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D-Shares
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50
|
1 €
|
50
| |
100.073
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400.142
Die Anteile sollten zwischen den Vertragspartnern des "Shareholders' Agreement" wie folgt aufgeteilt werden:
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Anzahl
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Stimmanteile
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Stimmrechte
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***AB*** Finance
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A-Shares
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49.999
|
4
|
199.996
| | |
C-Shares
|
25
|
4
|
100
| | | |
50.024
| |
200.096
| | |
%-Anteil
|
49,9875%
| |
50,006%
| | | | | |
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***XY***
|
B-Shares
|
29.000
|
4
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116.000
| | |
D-Shares
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29
|
1
|
29
|
***XY*** International
|
B-Shares
|
20.999
|
4
|
83.996
| | |
D-Shares
|
21
|
1
|
21
| | | |
50.049
| |
200.046
| | |
%-Anteil
|
50,0125%
| |
49,994%
Von 23.11.2006 bis 4.4.2007 wurde die ***Bf1-Mutter-B.V.*** von zwei Direktoren geleitet:
-) ***AB-Mitarbeiter3*** als Direktor A und
-) ***XY-Prokurist*** als Direktor B.
Erst mit Änderungen, die ab 4.4.2007 in Kraft getreten sind, wurde die Anzahl der Direktoren auf sieben erhöht, wobei es vier Direktoren-A und drei Direktoren-B gab. Bei den Direktoren-A handelt es sich um Vorstände von ***AB*** und bei den Direktoren-B um Vorstände der ***XY***. Neben den Direktoren gab es noch Bevollmächtigte; die bis 4.4.2007 als Direktoren eingesetzten Personen waren von 4.4.2007 bis 16.4.2007 Prokuristen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Errichtungserklärung vom 12.12.2006 gegründet. Die Errichtungserklärung ist in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts hinterlegt und es wurde darin Einsicht genommen. Alleingesellschafterin war die ***Bf1-Mutter-B.V.***, für die eine österreichische Rechtsanwältin mit Spezialvollmacht eingeschritten ist. Die Spezialvollmacht wurde von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** am 7.12.2006 erteilt und trägt die Unterschrift von ***XY-Prokurist*** und ***AB-Mitarbeiter***.
Aus der aktualisierten Fassung der Errichtungserklärung der ***Tochter-GmbH*** (jene Gesellschaft, welche die Beschwerdeführerin erworben hatte) vom 29.3.2007, die im Firmenbuch hinterlegt ist, ist zum Stammkapital dieser Gesellschaft festgehalten:
"Mit Spaltungsplan vom 9. November 2006 hat die ***XY*** Aktiengesellschaft Österreich ihren Teilbetrieb Communication Carrier Business durch Abspaltung zur Neugründung gemäß […] Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG) und unter Anwendung des Artikel VI Umgründungsteuergesetz (UmgrStG) auf eine dadurch neu entstehende Kapitalgesellschaft ***Tochter-GmbH*** übertragen. Der ***XY-ÖB***, Wien, wurde als Aktionär der übertragenden Gesellschaft der das gesamte Stammkapital der neuen Kapitalgesellschaft ***Tochter-GmbH*** bildende Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 35.000,- (Euro funfunddreißigtausend) spaltungsplangemäß gewährt."
Am 29.3.2007 fand auch eine außerordentliche Generalversammlung der ***Tochter-GmbH*** statt, in welcher der Name der Gesellschaft in "***Tochter-GmbH***" geändert wurde.
Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen der österreichischen ***XY***-Gesellschaften gründen sich auf die entsprechenden Angaben in den jeweiligen Firmenbuchauszügen, in die Einsicht genommen wurde. Die Feststellung, dass die ***XY*** International Holding B.V. eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ***XY*** ist, ergibt sich bereits aus der öffentlich einsehbaren "List of subsidiaries and associated companies" (***link*** - abgefragt 10.10.2025), welche diese Gesellschaft als "Consolidated" im Bereich "2. Europe (other than Germany)" ausweist.
Die Feststellung, dass ***XY-Prokurist***, ein Prokurist der ***XY*** und Geschäftsführer der ***Bf1-Mutter-B.V.***, von der österreichischen ***XY-ÖB*** eine umfassende Vollmacht bereits im Jahr 2006 erhielt, gründet sich auf die Einsichtnahme in diese Vollmacht, die dem "Local Share Transfer Agreement" zur Übertragung der Gesellschaftsrechte von der ***XY-ÖB*** an die Beschwerdeführerin angeschlossen ist.
Die Feststellungen zum Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin (Gesellschafter ist die ***Bf1-Mutter-B.V.***), welchen der Direktor dieser Gesellschaft, ***XY-Prokurist*** (***XY***) und ***AB-Mitarbeiter*** (***AB***), unterschrieben hatten, gründen sich auf die Einsichtnahme in dieses nicht datierte ("Munich, ___ March 2007") Dokument mit dem Titel "Shareholder's Resolution". Darin wird zunächst die Transaktion in Österreich umschrieben, wonach die Beschwerdeführerin die Anteile an der ***Tochter-GmbH*** zu einem nicht genannten Kaufpreis kaufen soll ("[…] for a consideration to remain outstanding […]"). Anschließend wird ein solcher Kauf durch die Beschwerdeführerin von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** (der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin) ausdrücklich genehmigt. Dieser Umlaufbeschluss ist zwar nicht datiert; er wurde aber vor dem 29.3.2007 gefasst, weil in der außerordentlichen Generalversammlung vom 29.3.2007, über die ein Notariatsakt errichtet wurde, die "***Tochter-GmbH***" in "***Tochter-GmbH***" umbenannt wurde. Der neue Name des Kaufobjekts, nämlich "***Tochter-GmbH***" findet sich in diesem Umlaufbeschluss noch nicht. Allerdings wird die Beschwerdeführerin in diesem Umlaufbeschluss (mehrmals) als "***Bf1***" bezeichnet und bereits (mehrmals) darauf hingewiesen, dass der zukünftige Name der Beschwerdeführerin "***Bf1*** lauten soll. Tatsächlich erfolgte die Umbenennung der Beschwerdeführerin bereits mit Notariatsakt vom 13.2.2007. Tätig geworden, um die Umbenennung durchzuführen, ist wiederum die Rechtsanwältin mit Spezialvollmacht. Diese Spezialvollmacht, in die ebenfalls Einsicht genommen wurde, wurde spätestens am 6.2.2007 von ***XY-Prokurist*** als Direktor der ***Bf1-Mutter-B.V.*** unterschrieben, weil am 6.2.2007 ein öffentlicher Notar in ***Land1*** die Echtheit der Unterschriften auf der Spezialvollmacht bestätigt hat.
Die Feststellung, dass die Gesellschaftsanteile der ***Tochter-GmbH*** mit Vertrag vom 1.4.2007 von der ***XY-ÖB*** an die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) abgetreten wurden, ergibt sich einerseits aus dem englischsprachigen "local share transfer agreement" und dem ebenfalls englischsprachigen Notariatsakt ("Deed No. 899 G/2007"), der von / vor einem deutschen Notar am 1.4.2007 aufgenommen wurde. Bereits mit Vollmacht vom 27.11.2006 hat die ***XY-ÖB*** unter anderem einen ***XY-Prokurist*** und einen ***XY-Mitarbeiter*** bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der ***Tochter-GmbH*** für die ***XY-ÖB*** aufzutreten, was auch geschehen ist, weil beide Personen für die ***XY-ÖB*** (als Verkäuferin der Anteile an der ***Tochter-GmbH***) das local share transfer agreement vom 1.4.2007 unterschrieben haben. Für die Beschwerdeführerin haben den Kaufvertrag die beiden bis 19.4.2007 im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterschrieben, wobei einer der Geschäftsführer, ***AB-Mitarbeiter***, bereits den Umlaufbeschluss der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, mit dem diese den Kauf genehmigte, unterschrieben hatte.
Die Feststellung, dass der Kaufpreis für die ***Tochter-GmbH*** letztlich € 504.547.800,-- betrug, ergibt sich aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bankkontoauszugs der ***Bf1***, aus dem ersichtlich ist, dass am 10.4.2007 ein Betrag in Höhe von € 504.547.800,-- an die ***XY-ÖB*** mit dem Verwendungszweck "***Bf1-Mutter-B.V.*** Purchase Price, ***Tochter-GmbH***" überwiesen wurde.
Die Feststellung, dass die Verkäuferin, die ***XY-ÖB*** für den Verkauf der ***Tochter-GmbH*** an die Beschwerdeführerin einen Ertrag in Höhe von € 256.180.025 erzielte, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses der ***XY-ÖB*** zum 30.9.2007.
Darüber hinaus wurde ein "Local Share Transfer Agreement" zwischen der ***XY-ÖB*** (Verkäufer) und der ***Bf1*** (Käuferin / Beschwerdeführerin) vorgelegt, das in einem deutschen Notariatsakt vom 1.4.2007 enthalten ist. In dem Notariatsakt heißt es, dass der Notar auf Wunsch der vor ihm erschienenen Personen "folgende […] abgegebenen Erklärungen" beglaubigt. Sodann ist als erstes der lokale Anteilsübertragungsvetrag, den die Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance verfasst hatte, enthalten. Bereits auf der ersten Seite - in der vierten Zeile - steht: "Entwurf vom 6.3.2006". Auf Seite zwei ist sodann angeführt, dass der Vertrag am 1.4.2007 abgeschlossen werden soll. Als Kaufpreis (Gegenleistung für die Übertragung der Anteile) wurde in Punkt "3. Gegenleistung" der Betrag von € 504.547.800,-- festgeschrieben. Für den Verkäufer (die ***XY-ÖB***) hat unter anderem ***XY-Prokurist*** unterschrieben.
In der Stellungnahme vom 29.9.2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die - zu diesem Zeitpunkt - Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.*** am 1.4.2007 einen Gesellschafterbeschluss gefasst hatten, der erstmals (nicht in deutscher Sprache) vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass mit diesem Gesellschafterbeschluss beschlossen wurde, neue Anteile an der ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszugeben und den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Hinsichtlich des Rücktritts der bisherigen Direktoren der Gesellschaft (unter anderem ***XY-Prokurist***) führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Direktoren bereits ihren Rücktritt erklärt hätten und die Eintragung dieses Organwechsels im Handelsregister erst einige Tage später, nämlich am 4.4.2007 erfolgt wäre. Daraus schließt die Beschwerdeführerin, dass sich bereits am 1.4.2007 die gesellschaftsrechtliche Situation der ***Bf1-Mutter-B.V.*** in der Weise geändert hätte, dass ***AB*** die Kontrolle über die ***Bf1-Mutter-B.V.*** übernommen hätte.
Die Feststellungen zum niederländischen Recht gründen sich einerseits auf die Angaben im vorgelegten "Mini-Gutachten" eines niederländischen Rechtsanwaltes. In diesem "Mini-Gutachten" finden sich Verweise auf niederländische Gesetzesstellen, die frei verfügbar im Internet auffindbar sind (jedenfalls in niederländischer Sprache; teilweise auch in englischer Sprache).
Die Feststellung, dass im niederländischen Handelsregister die persönlichen Daten des Geschäftsführers sowie das Datum seines Amtsantritts einzutragen sind, gründen sich auf Artikel 14 der niederländischen Handelsregisterverordnung 1996 ("Handelsregisterbesluit") im Geltungszeitraum 1.1.2007 bis 30.6.2008. Darüber hinaus sieht Artikel 22 der niederländischen Handelsregisterverordnung 2008 zum Stichtag 14.8.2013 (Datum des vorgelegten Handelsregisterauszugs) vor, dass bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) das Datum des Amtsantritts und des Funktionsendes im Handelsregister zu erfassen ist ("de persoonlijke gegevens van iedere bestuurder […] als zodanig in en uit functie is getreden").
Die Feststellung, dass eine Satzungsänderung eines Notariatsaktes bei sonstiger Nichtigkeit bedarf, ergibt sich aus Artikel 2:234 des niederländischen Burgerlijk Wetboek Boek 2 ("Van een wijziging in de statuten wordt, op straffe van nietigheid, een notariële akte opgemaakt. De akte wordt verleden in de Nederlandse taal.").
Artikel 2:243 des niederländischen Burgerlijk Wetboek Boek 2 regelt, dass die Ernennung von Direktoren (Geschäftsführern) einer B.V. entweder frei durch die Generalversammlung oder auf Basis von Nominierungen erfolgen kann ("Bij de statuten kan worden bepaald dat de benoeming door de algemene vergadering geschiedt uit een voordracht."). "Nominierungen" sind sowohl im Umlaufbeschluss der Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.*** vom 1.4.2007 als auch in den per 4.4.2007 geänderten Statuten dieser Gesellschaft angesprochen bzw geregelt.
Aus unter anderem folgenden Gründen gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhaltskonstellation nicht zutrifft:
Zunächst ist auf den Gesellschafterbeschluss ("written resolution of the shareholders") einzugehen. Auf den Seiten 1-4 wird beschrieben, wie bzw an welche Gesellschaft(er) die Ausgabe der neuen Anteile und damit verbunden die Kapitalerhöhung erfolgen soll. Damit ist erwiesen, dass bis zur Ausgabe der neuen Anteile und der Kapitalerhöhung jeder der Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.*** über 50 % der Anteile und 50 % der Stimmrechte verfügte.
Auf Seite 4 des Gesellschafterbeschlusses - immer noch zum Punkt Kapitalerhöhung - ist letztlich vermerkt, dass der Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien in Notariatsaktsform erfolgen muss ("must be effected by a notarial deed").
In diesem Gesellschafterbeschluss der ***Bf1-Mutter-B.V.*** ist auch festgehalten, dass der Rücktritt der bisherigen Direktoren ("director A" und "director B") angenommen wird, sobald die Statutenänderung - so wie dies im Entwurf der De Brauw Blackstone Westbroek N.V. vorgesehen ist - wirksam geworden ist ("to accept the resignation of ***AB-Mitarbeiter2*** and ***XY-Prokurist*** as managing director A and managing director B, respectively, of the Company as per the moment of execution of the deed of amendment of articles of association referred to unter point 4 […]").
Ebenfalls mit Eingabe vom 29.9.2023 wurde ein niederländischer Handelsregisterauszug (auch in deutscher Übersetzung) vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Funktionsantritt der Direktoren A und B zur gemeinsamen Vertretungsbefugnis am 23.11.2006 war und für beide das Funktionsende am 4.4.2007 war. An welchem Tag die Eintragungen im Handelsregister erfolgten, ist aus diesem Auszug gar nicht ersichtlich. Die am niederländischen Originalauszug verwendete Formulierung "Uit functie 04-04-2007" ist so zu verstehen, dass die Funktion bis 4.4.2007 ausgeübt bzw am 4.4.2007 zurückgelegt wurde.
Schließlich trägt das Shareholders' Agreement, das auch die ***Bf1-Mutter-B.V.*** abgeschlossen hat, die Unterschrift von ***XY-Prokurist*** (Direktor B am 3.4.2007) sowie von ***AB-Prokurist*** (Prokurist A seit 23.11.2006).
Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht verständlich, warum ein bereits (angeblich) abberufener Direktor einen Syndikatsvertrag unterschreiben sollte, wenn es bereits zahlreiche neue Direktoren geben sollte.
Die Feststellung, dass ***XY*** die Möglichkeit hatte, wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszuüben, gründet sich schon auf die gesellschaftsrechtliche Struktur des Joint-Ventures zum 1.4.2007 (dem Tag des Abschlusses des deutschen Notariatsvertrages zum Erwerb der ***Tochter-GmbH*** durch die Beschwerdeführerin). Jeder der Joint-Venture-Partner hatte zu diesem Stichtag genau 50 % der Anteile und damit auch der Stimmrechte. Darüber hinaus hat jeder der Joint-Venture-Partner einen Direktor (Geschäftsführer) in die oberste Joint-Venture-Gesellschaft (***Bf1-Mutter-B.V.***) entsendet. Laut Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Bewertungen der zu übernehmenden Vermögenswerte durch den anderen Joint-Venture-Partner nicht in Frage gestellt. Damit konnte ***XY*** - als oberste Gesellschaft des ***XY-Konzern*** - durch ihren Prokuristen ***XY-Prokurist***, der einer der beiden Direktoren der ***Bf1-Mutter-B.V.*** war und zudem Generalbevollmächtigter der österreichischen ***XY***-Gesellschaften (Verkäuferseite) den Ankauf der ***Tochter-GmbH*** (auch in Bezug auf den Kaufpreis) wesentlich beeinflussen.
Darüber hinaus gründet sich diese Feststellung auf die Angaben im Geschäftsbericht 2007 (Seite 246 - Konzernabschluss-Anhang) der ***XY***. Dort heißt es: "***XY*** hat die Möglichkeit, wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszuüben." Ein Geschäftsbericht ist auch kein - wie es der Vertreter der Beschwerdeführerin nannte - "Marketingpapier", sondern eine wesentliche Informationsquelle der Anteilsinhaber einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Falschangaben in solchen Geschäftsberichten haben in der Vergangenheit zu umfangreichen Schadenersatzpflichtgen geführt (zB im Fall "Enron").
Darüber hinaus wurden im Zuge der Außenprüfung auch E-Mails vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die österreichischen ***Bf1-Mutter-B.V.***-Gesellschaften die ***XY*** auch noch im Oktober 2007 als 50 %-Muttergesellschaft ansieht (vgl E-Mailverkehr vom 15.10.2007: "Da dieses Gutachten in der Diskussion mit der Finanzverwaltung zum Thema Funktionsabschmelzung ***Tochter-GmbH*** eine wichtigen Meilenstein spielen wird, hätte ich eigentlich erwartet, dass unsere 50%-Mutter ***XY*** uns die Möglichkeit gibt, uns das Gutachten vorab anzusehen, um uns eine entsprechende Argumentationslinie zurechtlegen zu können.").
Mit der Eingabe vom 29.9.2023 hat die Beschwerdeführerin auch Auszüge eines "Business Combination Agreement" (Vereinbarung über den Unternehmenszusammenschluss) vorgelegt. Auf Grund der auszugsweisen Urkundenvorlage (laut Inhaltsverzeichnis hat dieses Dokument mindestens 28 Seiten inklusive Anhänge; vorgelegt wurden höchstens vier Seiten) ist nicht ersichtlich, wann dieser Vertrag abgeschlossen wurde; ersichtlich ist jedoch, dass dieser Vertrag zwischen der ***XY***, der ***AB***, der ***AB-Finance*** und der ***Bf1-Mutter-B.V.*** abgeschlossen wurde. Da die ***Bf1-Mutter-B.V.*** als Vertragspartei genannt ist und diese selbst erst am 8.11.2006 gegründet wurde, muss diese Vereinbarung nach dem 8.11.2006 abgeschlossen worden sein. Aus dem Inhaltsverzeichnis ist ersichtlich, dass der Anhang 7 mit "Unverbindliche Lokale Einkaufspreise" überschrieben ist. Der vorgelegte Teil des Anhangs sieht folgendermaßen vor:
[...]
Gut erkennbar ist aus diesem Teil des Anhangs, dass es sich nicht um den gesamten "Schedule 7 Part A" handelt, zumal nach "Germany" unmittelbar die ***Tochter-GmbH*** aus Österreich angeführt ist und offensichtlich die übrigen Gesellschaften - und vor allem deren zugedachten Werte - nicht den Abgabenbehörden und auch nicht dem Bundesfinanzgericht offengelegt werden sollten.
Dies lässt sich insbesondere daraus erkennen, dass das Wort "Germany" (links oben) nur schlecht / zur Hälfte lesbar ist und in der beglaubigten Übersetzung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die englische Sprache gar nicht erwähnt ist:
[...]
Aus der angeführten Übertragungsart "SD" für "share deal" ist ersichtlich, dass es - wie die belangte Behörde vermutet - wohl auch andere Übertragungsarten zur Bildung des Joint-Ventures gab.
Jedenfalls ist aus dem vorgelegten Teil des Business Combination Agreement ersichtlich, dass
-) der angeführte Kaufpreis exakt jenem Betrag entspricht, der bereits im Entwurf von Clifford Chance vom 6.3.2007 zum Kaufvertrag enthalten ist und somit bereits im März 2007 dieser Betrag feststand;
-) unter anderem ***Bf1-Mutter-B.V.*** und auch die ***XY*** diesen Vertrag abgeschlossen haben;
-) die Anhänge zum Business Combination Agreement offensichtlich eine Aufstellung jener Unternehmen (samt den diesen zugedachten Werten) enthält, die von dem Joint Venture umfasst sein sollen;
-) diese Angaben während der Außenprüfung mehrfach abverlangt wurden, jedoch nicht vorgelegt wurden, obwohl die Beschwerdeführerin über diese Angaben verfügt bzw verfügte, zumal ihre Alleingesellschafterin, die ***Bf1-Mutter-B.V.*** einer der Vertragsparteien ist.
Aus dem vorgelegten Teil des Rahmenvertrages vom 19.6.2006 ist ersichtlich, dass zwischen ***AB***, ***XY*** und der ***Bf1-Mutter-B.V.*** eine Vereinbarung über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von € 1.000.000.000,- getroffen werden soll. Angesichts der Tatsache, dass ***AB und XY*** zu jeweils 50 % am Joint-Venture und damit an der ***Bf1-Mutter-B.V.*** beteiligt waren, wird man davon ausgehen müssen, dass jeder Joint-Venture-Partner die Hälfte dieser Darlehenssumme aufzubringen hat. Somit entfielen € 500.000.000 auf ***XY***. Im Rahmen des Kaufes der ***Tochter-GmbH*** um ca 504.000.000 € hat ***XY*** seinen Teil einer solchen Darlehenssumme nur wenige Tage später wieder vollständig zurückerhalten (siehe auch Beschwerde vom 24.10.2016 Seite 22). Damit ist erwiesen, dass ***XY*** einen wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Gebarung des Joint-Ventures hatte.
Aus einem weiteren Notariatsakt vom 1.4.2007 ist ersichtlich, dass die "***Tochter-GmbH***" (sohin der Kaufgegenstand aus dem Kaufvertrag zwischen der ***Bf1*** und der ***XY-ÖB***) als Käufer eines Teilbetriebes der "***AB-Ö***" auftrat und Vermögenswerte dieser Gesellschaft übernommen hatte. Ein Datum enthält dieses "Local Aset Transfer Agreement" nicht: auf der vierten Seite heiß es lediglich "THIS AGREEMENT is made on 2007". Lediglich aus der notariellen Beurkundung vom 1.4.2007 geht hervor, dass für die Käuferin (die ***Tochter-GmbH***) wiederum ***XY-Prokurist*** unterschrieben hatte. Obwohl es sich um einen Kaufvertag von Vermögenswerten der ***AB-Ö*** handelt, ist aus dem vorgelegten "Local Aset Transfer Agreement" im Punkt "10. Consideration" nur erkennbar, dass der Kaufpreis in Euro bestehen soll und von der ***AB*** (also der Verkäuferin) den Parteien in schriftlicher Form am oder nach dem 15. April 2007 mitgeteilt werden soll "[…] as notified by ***AB*** to the parties in writing on of following 15 April 2007".
Insgesamt steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass ***XY*** im Zeitpunkt des Erwerbes des ***Tochter-GmbH*** am 1.4.2007 durch die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Einfluss auf sämtliche Joint-Venture-Unternehmen, insbesondere auf die die Beschwerdeführerin ausüben konnte.
Mit Schreiben vom 10.4.2007 bestätigte die ***Bf1-Mutter-B.V.***, dass sie einen Gesellschafterzuschuss in Höhe von € 101.000.000 auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen hatte.
Der im Firmenbuch offenzulegende Auszug aus der Bilanz 2007 der Beschwerdeführerin weist eine Kapitalrücklage in Höhe von € 101.000.000, Verbindlichkeiten in Höhe von € 419.230.870,03 und Finanzanlagen in Höhe von € 504.547.800,-- aus.
Die Feststellung zur Überweisung von € 101.000.000 gründet sich einerseits aus dem Bankkontoauszug der Beschwerdeführerin sowie andererseits aus einem Schreiben der ***Bf1-Mutter-B.V.*** vom 10.4.2007, in dem festgehalten wird, dass die € 101.000.000 als Kapitaleinlage geleistet werden und als Kapitalrücklage zu behandeln sind. Dazu passt auch, dass genau dieser Betrag im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin als Kapitalrücklage ausgewiesen ist.
Die Feststellungen zum Gruppenantrag und zur Gruppenbildung sind unstrittig.
Im September 2014 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Bekanntgabe diverser Sachverhaltsdetails.
Mit Schreiben vom 8.1.2015 beantwortete die Beschwerdeführerin einen Fragenvorhalt des Finanzamtes. In dieser Beantwortung wird unter anderem angeführt, dass
-) die Übernahme weiterer Beteiligungen durch ***Bf1*** in weiterer Folge auf Grund der Verschlechterung der Marktlage ab 2007 bzw 2008 nicht in die Realität umgesetzt wurden;
-) zum Zeitpunkt der Gründung des Joint Ventures die Zukunft von ***Bf1-Mutter-B.V.*** noch rosig aussah;
-) zum Zeitpunkt der Bewertung des COM-C Betriebes der ***XY-Ö*** bzw zum Zeitpunkt der Gründung des Joint Ventures der drastische Verfall an Mengen bzw Gewinnmargen im Laufe des Jahres 2007 wegen der Finanz- bzw Wirtschaftskrise bzw des aggressiven Wettbewerbs durch asiatische Konkurrenten durch keine der Parteien absehbar war;
-) zunächst alle Vorbereitungshandlungen, insbesondere auch die Bewertung der einzelnen Bereiche auf den 1.1.2007 (Start des Joint Ventures) ausgelegt war und keine der Bewertungen angepasst wurde;
-) die Bewertungen durch ***AB und XY*** jeweils selbst durchgeführt wurden und keine der Parteien die Bewertung der anderen Parteien anzweifelte;
-) der Unternehmensbewertung des COM-C Bereiches die Planungen bzw Budgets zum 30.9.2006 zu Grunde gelegt wurden;
-) das in das Joint Venture überführte Geschäft insgesamt mit 11 Milliarden Euro bewertet wurde, wobei jeweils auf ***AB und XY*** die Hälfte entfiel (5,5 Mrd) entfiel;
-) das gesamte Shareholders' Agreement keinem Dritten (auch nicht der Abgabenbehörden) zugänglich gemacht wird.
Diese Beantwortung der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts falsch, was man schon daran erkennen kann, dass die Beschwerdeführerin selbst von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** gegründet wurde. Es war nicht so, dass zuerst der Plan bestand, eine österreichische Regionalholding zu gründen, der später nicht mehr weiterverfolgt wurde, weil eine Holding in den Niederlanden angesiedelt wurde. Vielmehr wurde zuerst die Holding in den Niederlanden gegründet und erst später die vermeintliche Regionalholding.
Im Schreiben vom 30.4.2015 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Abgabenbehörde nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt werden, weil eine diesbezügliche Freigabe von ***XY*** nicht erteilt wurde. Vorgelegt wurde daher nur ein Auszug des "Shareholders' Agreement" (Syndikatsvertag). Ergänzend zum Schreiben vom 30.4.2015 wurde auch ein Auszug aus dem englischsprachigen Antrag an die EU-Kommission vorgelegt. Neben dem Inhaltsverzeichnis, das auch den Abschnitt "Section 4 Ownership and control" enthält, der jedoch nicht vorgelegt wurde, wurden nur die Seiten 17 bis 20 vorgelegt, die bereits im einleitenden Satz festhalten, dass "***Bf1-Mutter-B.V.***" unter der alleinigen Kontrolle von ***AB*** steht, wobei auf die Begriffsbestimmung des Artikel 3 Abs 1 lit b der Verordnung 139/2004 verwiesen wurde. Bei der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 handelt es sich um die EG-Fusionskontrollverordnung. Artikel 3 enthält eine Definition des Zusammenschlusses. Nach Art 3 Abs 1 lit b der Verordnung wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
Zur Frage nach den Kaufpreisen und der Abwicklung des Joint Ventures in anderen Ländern wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, weil sie - nach Ansicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung - nicht relevant wären.
Im Ergebnis ist aus dem Schreiben vom 30.4.2015 ableitbar, dass nur jene Unterlagen vorgelegt werden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bzw ihrer steuerlichen Vertretung maßgeblich bzw relevant sind. Eine solche Beurteilung kann - selbst wenn sie zutreffend ist - nur dann vorgenommen werden, wenn man den gesamten Inhalt dieser Dokumente kennt. Aus dem Schreiben vom 30.4.2015 geht für das Bundesfinanzgericht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin über diese Unterlagen verfügt, sie aber nicht der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorlegt.
In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass das Bewertungsgutachten der ***Steuerberater*** nicht als Wertfindungsgrundlage für den gegenständlichen Beteiligungserwerb gedient hatte. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass der - letztlich bezahlte - Kaufpreis der Ausfluss von Verhandlungen zwischen ***AB und XY*** zum Erwerb des österreichischen Telekommunikationsgeschäftes von ***XY*** gewesen wären; entsprechende Nachweise für diese Behauptung blieb die Beschwerdeführerin schuldig (anders als bei manch anderem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde findet sich für diese Behauptung auch kein Beweisanbot). Schließlich kommt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Schluss, dass der angeführte Kaufpreis von der Finanzverwaltung (und wohl auch vom BFG) schlicht zu akzeptieren sei.
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren nimmt in dem Maß zu, in dem die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zugehören. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht gemäß § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht - die eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht mitumfasst (VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht nicht nur bei Auslandssachverhalten, sondern auch bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind (vgl. VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105, mwN), oder wenn Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Wenn die Beschwerdeführerin meint, es wäre an der Abgabenbehörde gelegen - etwa im Wege der Amtshilfe - aus ***Land2*** die vollständige Fassung der Rahmenverträge oder Syndikatsverträge zu besorgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Unterlagen bezieht, um den von ihr vorgebrachten Sachverhalt zu verifizieren. Insofern wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Unterlagen vorzulegen. Dazu wäre es auch nicht nötig gewesen, ***XY*** um die Herausgabe der Unterlagen zu ersuchen, zumal die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin ohnedies im Besitz dieser Unterlagen sein muss, zumal sie solche Verträge als Vertragspartner unterschrieben hatte. Nicht einmal gesetzliche (zB berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflichten können dazu führen, die Vorlage von Unterlagen gegenüber der Finanzverwaltung zu verweigern, wenn man an einer Begünstigung interessiert ist (idS zB VwGH 4.9.2019, Ro 2019/13/0024).
Am 28.5.2015 wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin dem Finanzamt ein Auszug des "Business Combinantion Agreement" vorgelegt. Aus diesem - nicht datierten und nicht unterschriebenen - Auszug ist ersichtlich, dass ***XY-Ö*** "prior to closing" das Netzwerkgeschäft in die "***Tochter-GmbH***", die "after Closing" in "***Tochter-GmbH***" umzubenennen ist, zu Buchwerten abspaltet. "At Closing" soll die ***XY-ÖB*** (als Alleingesellschafter der ***Tochter-GmbH***" alle Anteile an die "***Bf1***" (Beschwerdeführerin) zum "fair market value" abtreten.
Nach der Judikatur des VwGH sind für die Zwecke der Bewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden das Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (VwGH 06.07.2006, 2006/15/0186) sowie das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S 1 2005 (VwGH 25.06.2007, 2005/14/0121) anzusehen. Ein solches Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin weder vorgelegt noch in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführerin war jedoch die Brisanz dieser Situation bewusst, zumal aus einem E-Mail, das der Außenprüfung vorgelegt wurde, ersichtlich ist, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bzw deren inländischer Tochtergesellschaft ausdrücklich nach einem solchen Gutachten - zum Stichtag 1.4.2007 - nachgefragt hat.
In der Beschreibung des Gutachtensauftrages im ***Steuerberater***-Gutachten, das gerade kein Unternehmensbewertungsgutachten zum 1.4.2007 ist, heißt es: "[…] dient unser Bewertungsgutachten der Ermittlung des Wertes des Teilbereichs COM C anlässlich der Abspaltung […].
Wir haben nach berufsüblichen Erfahrungen unter Anwendung des Fachgutachtens KFS BW1 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen kapitalanlageorientierten Unternehmenswert als Barwert künftiger finanzieller Überschüsse errechnet. Im Hinblick auf den Schätzungscharakter jeder Unternehmensbeteiligung haben wir eine Bandbreite für den Verkehrswert des Teilbetriebs COM C ermittelt."
Das Ergebnis der Bewertung für den Teilbetrieb COM C zum 30.9.2006 betrug gerundet zwischen € 504.548.000 und € 549.494.000. In der Anlage II/1 zum Gutachten wird der Unternehmenswert mit "€ 504.547,8 bis 549.494,4" angeführt. Im Local Share Transfer Agreemtent mit dem "Draft"-Datum 6.3.2006 (!) bzw 6.3.2007 (beide Tage finden sich auf diesem Dokument) wird der Kaufpreis der "***XY-ÖB***", in welche der Teilbetrieb COM C abgespalten wurde, mit "Euro 504,547,800,- angegeben. Auf Grund dieser aufgezeigten Umstände hält das Bundesfinanzgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Kaufpreis Ausfluss von Verhandlungen gewesen sei, als falsch und widerlegt.
Zum Ankauf der Beteiligung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Unternehmensbewertung vom 30.9.2006 auf Budget- und Planzahlen beruhte, die vom zu bewertenden Teilbetrieb erstellt wurden. Weitere Unterlagen sein nicht vorhanden, weil "von ***Bf1-Mutter-B.V.*** keine separate Planung bzw Budgetierung für die einzelnen Landesgesellschaften durchgeführt" wurde. Ein im Laufe des Jahres 2007 eingesetzter Verfall an Mengen bzw Gewinnmargen wäre für keine der Parteien absehbar gewesen.
Einerseits ist es für das Bundesfinanzgericht unverständlich, dass zwei weltweit agierende Konzerne ihre asiatische Konkurrenz, die für den Margenverfall verantwortlich gemacht wird, nicht genau beobachtet und sich erst ein paar Tage nach den Vermögensübertragungen (April 2007 ist "im Laufe des Jahres 2007") bewusst werden, dass die Konkurrenz stärker wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade der Telefon-Bereich im ***XY-Konzern*** bereits seit einigen Jahren vor 2007 verlustträchtig war und auch schon vor 2007 Teile davon verkauft wurden (zB ***XY*** Mobile), sind diese Ausführungen aus Sicht des Bundesfinanzgerichts wenig überzeugend. Andererseits muss hinsichtlich des (nachhaltigen Zukunfts)Wertes der ***Tochter-GmbH*** auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführerin (bzw ihren mit steuerrechtlichen Fragen befassten Mitarbeitern) bereits im Jahr 2007 bekannt und bewusst war, dass es zu einer Funktionsabschmelzung und dadurch zu einem Margenverfall bei der ***Tochter-GmbH*** - bedingt durch das Joint-Venture - kommt. Aus einem E-Mail vom 15.10.2007 ist ersichtlich, dass man sich bei der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt Gedanken zum Thema "Funktionsabschmelzung ***Tochter-GmbH***" wegen "Diskussionen mit der Finanzverwaltung" gemacht hat; daher hat man nachgefragt, ob es eine Unternehmensbewertung zum Stichtag 1.4.2007 gibt. Aus dem Jahresabschluss 2008 der ***Tochter-GmbH*** ist schließlich ersichtlich, dass es per 1.1.2008 zu einer Risikofreistellung - und damit zu einer Funktionsabschmelzung - und schließlich zu einem Margenverfall kam. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der ***Tochter-GmbH*** im Jahr 2008 um mehr als 400 Millionen Euro abgewertet hat. Bestätigt wird dies auch durch die Aussagen im Lagebericht zum Jahresabschluss 2009, in dem angeführt wurde, dass auf eine "Corporate Sales Mode" umgestellt wurde und neue Verträge direkt mit der ***Land1*** Muttergesellschaft abgeschlossen werden. Schließlich gingen die Umsatzerlöse von € 464.479.883,57 im Jahr 2007 auf € 59.926.954,51 im Jahr 2011 zurück.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass keine der Bewertungen im Rahmen der Verzögerung des Closings angepasst wurde. Ein gewissenhafter Geschäftsführer wird aber bei einem Marktumfeld, das sich zusehends verschlechtert, keinen Kaufpreis für eine Beteiligung bezahlen, der irgendwann in der Vergangenheit von irgendjemanden festgesetzt wurde und dem Parameter zu Grunde gelegt wurden, die nicht mehr zutreffen. Das bedingungslose Akzeptieren eines in der Vergangenheit festgesetzten Preises lässt sich nur dadurch erklären, dass ***XY*** einen gewaltigen Einfluss auf das Joint-Venture - zumindest zum 1.4.2007 - hatte.
Zu den Unterlagen, welche die Grundlage für das Bewertungsgutachten vom 30.9.2006 bildeten, erläuterte die Beschwerdeführerin, dass damals sämtliche Unterlagen von der ***XY-Ö*** zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführerin, die auf Basis eines Gutachtens, das mit Hilfe dieser Unterlagen erstellt wurde, eine Beteiligung um mehr als 500 Millionen Euro gekauft hat, würden diese Unterlagen gar nicht vorliegen und daher können sie auch der belangten Behörde nicht vorgelegt werden. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es nicht um die Bewertung zum 30.9.2006, sondern zum 1.4.2007 gegangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die ***Tochter-GmbH***, die heute noch die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin ist, bereits seit mehr als drei Monaten eine eigenständige Gesellschaft.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine umfassende Überprüfung und amtswegige Sachverhaltsermittlung (weder durch die Abgabenbehörde noch durch das Bundesfinanzgericht) zur Frage des fremdüblichen Kaufpreises nicht mehr möglich ist.
Neben der Qualität jener Unterlagen, die für eine nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführende Unternehmensbewertung vorliegen müssten, ist deren Aktualität wichtig. Heranzuziehen sind die strategische Planung, Businesspläne mit Erläuterung der Planeinnahmen und -ausgaben, Investitions- und Desinvestitionsplanung, modifizierte Abschreibungsberechnungen, Brancheninformationen, Konkurrenzinformationen sowie eine detaillierte Prognose des Geschäftsvolumens mit den Geschäftspartnern (Bömelburg in Peemöller (Hrsg), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung7, 174). Steuerorientierte Gestaltungsüberlegungen sind dem Bereich der Zukunftsplanung zuzuordnen. Für die konzerndimensionale Unternehmensbewertung ist davon auszugehen, dass Beeinflussungen des Erfolgs eines Konzernunternehmens durch Festsetzung von Konzernverrechnungspreisen, die von geltenden Marktpreisen abweichen, in jedem Fall zur Ermittlung der tatsächlichen Ertragskraft des Zielunternehmens zu identifizieren und anschließend zu korrigieren sind (Meichelbeck in Peemöller (Hrsg), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung7, 923).
Aus dem Jahresabschluss und insbesondere dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2008 (zum 31.12.2008) wird zur Ertragslage der ***Tochter-GmbH*** angeführt, dass ***AB und XY*** völlig unterschiedliche Verrechnungspreissysteme verwendeten. ***AB*** konzentrierte - im Gegensatz zu ***XY*** - die Unternehmerverantwortung ausschließlich in der ***Land1*** Muttergesellschaft; für die Landesgesellschaften verblieb eine rein unterstützende Servicefunktion; daher wurden wesentliche Funktionen nach ***Land1*** übertragen.
Es ist für das Bundesfinanzgericht undenkbar, dass bei der Bildung eines weltweiten Joint-Ventures zwischen zwei weltweit agierenden Konzernen, die sich bereits im Jahr 2006 auf dieses Joint-Venture geeinigt hatten, die Verrechnungspreisthematik nicht be- bzw verhandelt wird. Insofern muss sowohl ***XY*** als auch ***AB*** bereits vor dem Erwerb der Gesellschaft durch die österreichische Zwischenholding zum 1.4.2007 bewusst gewesen sein, dass sich die Funktion des Beteiligungsunternehmens grundlegend ändern wird und somit einen massiven Einfluss auf den Wert dieses Unternehmens haben wird. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass bereits im Oktober 2007 das Thema "Funktionsabschmelzung ***Tochter-GmbH***", das als "Meilenstein" bezeichnet wird, bereits diskutiert wurde (siehe E-Mailverkehr).
Mangels Verfügbarkeit von Unterlagen, welche die Grundlage für eine nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführende Unternehmensbewertung sein könnten, kann ein fremdüblicher Kaufpreis nur im Schätzungswege ermittelt werden. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073).
Eine solche Schätzung hat die belangte Behörde im Zuge der Außenprüfung vorgenommen. Diese Schätzung ist der Beschwerdeführerin auch bekannt. Dabei hat die belangte Behörde das in der Bilanz der ***Tochter-GmbH*** ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 54,4 Mio Euro (Wert zum 31.12.2007) als Basis herangezogen und um den Verkehrswertgedanken (zum 1.4.2007) mitzuberücksichtigen, dieses Eigenkapital verdoppelt und ist so zu einem Verkehrswert von 114,8 Mio Euro gekommen.
Einer indirekten Überprüfung ist dieser Schätzwert insofern zugänglich, als die Beschwerdeführerin selbst ihre Beteiligung an der ***Tochter-GmbH*** zum 31.12.2008 mit (nur mehr) 102,8 Mio Euro bezifferte, zumal eine Teilwertabschreibung auf diesen Wert vorgenommen wurde.
Dazu wurde von der Beschwerdeführerin während der Außenprüfung auch eine Berechnung vorgelegt, die für den Zeitraum ab 2010 ff von "Earnings after Taxes" in Höhe von 1.500.000 € ausging und hat so unter Heranziehung eines WACC von 11, 5% im Rahmen eines "Impaisment-Tests" unter Berücksichtigung eines einmaligen "Compensation amount" im Jahr 2009 in Höhe von knapp 90 Millionen Euro einen "present value" in Höhe von 102,8 Millionen Euro ermittelt. Das WACC-Verfahren zeichnet sich durch sine einfache Anwendbarkeit aus und ist deshalb in der Praxis beliebt (Aschauer/Purtscher, Einführung in die Unternehmensbewertung2, 122).
Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin diesen "Impairment-Test" zum 31.12.2008 vorgenommen hatte, die Risikofreistellung aber bereits zum 1.1.2008 erfolgte, kann dieser Wert auch für den 31.12.2007/1.1.2008 herangezogen werden.
Gem § 6 Z 2 lit a EStG 1988 sind Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - beim Betriebsvermögensvergleich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben seien und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (VwGH 3.2.2022, Ra 2020/15/0118).
Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 6 Anm 38; VwGH 22.04.2009, 2006/15/0213; 06.07.2006, 2006/15/0186). Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens entspricht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15. 6. 1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (VwGH 17. 4. 2008, 2005/15/0073).
Sofern der - von der Beschwerdeführerin ermittelte - Teilwert den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts der von der belangten Behörde ermittelte Wert durchaus nachvollziehbar. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligung ein Verfall der Margen eingesetzt hätte, ist mit einem Sicherheitspolster von ca 12 Mio Euro für den Zeitraum April bis Dezember 2007 abgebildet.
Die Bewertung der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und auf Basis des EBIT 2007 in Höhe von € 59,8 Mio bei einem Kaufpreis von € 504 Mio ein Multiple von (höchstens) 8,44 ermittelt und darauf hinweist, dass die ***AB*** höher bewertet wurde, kann eine wissenschaftliche Unternehmensbewertung nicht ersetzen. Insbesondere die schon absehbare Umstellung des Verrechnungspreissystems und der Konzentration (Reduktion) ausschließlich auf den Inlandsmarkt, die dazu führte, dass die ***Tochter-GmbH*** nur mehr einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Umsätze erzielen konnte, wird mit dieser Multiple-Bewertung nicht abgedeckt.
Die Feststellung, dass ***Tochter-GmbH*** nur noch für den österreichischen Markt zuständig war, ergibt sich schon daraus, dass jede Landesgesellschaft für "ihr" Land zuständig sein sollte. Aus dem Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31.12.2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - außer den Geschäftsführern - keine Mitarbeiter während des Geschäftsjahres hatte. Hingegen sind im Jahresabschluss zum 31.12.2008 insgesamt 28 Mitarbeiter angeführt.
Die ***Tochter-GmbH*** hatte - laut Jahresabschluss - im Jahr 2007 insgesamt 519 Mitarbeiter. Aus dem Lagebericht ergibt sich, dass die ***Tochter-GmbH*** ein Teil der Subregion "Central East" war. Im Jahresabschluss 2008 sind nur noch 466 Mitarbeiter angeführt. Mit Schreiben vom 17.4.2008 (eingelangt beim Finanzamt am 24.4.2008, hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie per 1.4.2008 Personal übernommen habe, zumal die Tochtergesellschaft, die ***Tochter-GmbH***, bis Ende März 2008 neben der eigenen operativen Tätigkeit auch Unterstützungs- und Lenkungsfunktionen für andere Gesellschaften in der Subregion Central East Europe ausgeübt hatte. Da das ***Bf1-Mutter-B.V.*** Business Model eine Standardisierung der Vertriebsstrukturen vorsehe, sollen die Landesgesellschaften nur noch den heimischen Markt bedienen.
Im Ergebnis kam es dadurch zu einer weiteren Funktionsabschmelzung. Damit ist auch erklärlich, warum die Jahresergebnisse der ***Tochter-GmbH*** der Jahre 2007 und 2008 noch relativ gut waren, später jedoch drastisch zurückgingen.
Gruppenbildung:
Die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2008 erfolgte auf Grund des Antrages (Formulare G1 und G4) vom 23.12.2008. In einem der Formulare G4 wurde angegeben, dass die ***Bf1*** seit 1.4.2007 unmittelbar zu 100 % an der ***Tochter-GmbH*** beteiligt ist. Darüber hinaus wurde in den Gruppenfeststellungsbescheid vom 22.1.2009 und den Änderungsbescheid vom 27.11.2009, mit dem die Gruppenzugehörigkeit anderer Gesellschaften per 31.12.2008 wieder beendet wurde, Einsicht genommen.
Die Feststellung zur Teilwertabschreibung in Höhe von € 401.664.230 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Anhang zur Bilanz 2008, die im Firmenbuch hinterlegt ist. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde auf diesen Umstand hingewiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich € 16.818.260,-- als Firmenwertabschreibung geltend gemacht hat, ergibt sich einerseits aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 29.3.2016 sowie andererseits aus den Eintragungen in der Kennzahl 9297 der Körperschaftsteuererklärung sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde. Ausgehend von einem Beteiligungserwerb in Höhe von € 504.547.800,-- und der Zusammenschau mit § 9 Abs 7 KStG, wonach höchstens 50 % der Anschaffungskosten auf 15 Jahre abgeschrieben werden können, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag in Höhe von € 16.818.260,-- (504.547.800 x 50 % = 252.273.900 davon 1/15 = 16.818.260).
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.7.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verpflichtet jene Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationales Rechnungslegungsstandards aufzustellen (Art 4 IAS-VO). "Internationale Rechnungslegungsstandards" bezeichnet unter anderem die "International Accounting Standards" (IAS) und die "International Financial Reporting Standards" (IFRS; vgl Art 2 IAS-VO).
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100993/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100993.2023
- Stammnummer
- 151840
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF