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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100993/2023

Gruppenbesteuerung und Firmenwert

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100993/2023vom 01.04.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Univ.Doz. MMag. Dr. Philip Göth, LL.M., Titlgasse 18, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. Mai 2019 und 12.6.2019 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 sowie die Beschwerde vom 6.4.2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.1.2023 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 und Feststellungsbescheid Gruppenträger 2018 sowie über die Beschwerde vom 16.3.2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 17.2.2023 und 23.2.2023 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2019 und Feststellungsbescheid Gruppenträger 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2025 und am 18. Februar 2026 in Anwesenheit von Univ.Doz. MMag. Dr. Philip Göth, LL.M., und ***Prokuristin*** (Prokuristin) für die Beschwerdeführerin und von HR Mag. Josef-Christian Kormesser und Johannes Bernscherer LL.M.(WU ) zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2015 - 2020 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Außenprüfung Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2012 vom 29.3.2016 verweigerte die belangte Behörde die Firmenwertabschreibung, die aus dem Kauf einer Beteiligung geltend gemachte wurde. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2019 vom 11.1.2023 hielt die belangte Behörde hinsichtlich einer geltend gemachten Firmenwertabschreibung fest, dass deren Zulässigkeit bereits bei der vorangegangenen Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2012 versagt wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten - und im Bescheid berücksichtigten - Firmenwertabschreibung für das Jahr 2013 habe eine Berichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht festgehalten, dass erst am 4.3.2015 ein Vorhalt für die Jahre 2008 bis 2012 versendet worden wäre und erst mit der Beantwortung am 4.5.2015 wäre der Sachverhalt vollständig offengelegt gewesen. Die übrigen Feststellungen betrafen eine Abfertigungsverpflichtung. Bescheide Mit Feststellungsbescheiden Gruppenträger wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - anders als beantragt - wie folgt festgestellt: | Datum | Jahr | Festgesetzte Einkünfte | Steuererklärung | Abweichung | 10.01.2023 | 2014 | 17.026.390,14 | -16.701.924,86 | 33.728.315,00 | 10.01.2023 | 2015 | 203.212,28 | -16.655.412,72 | 16.858.625,00 | 28.05.2019 | 2016 | 147.901,91 | -16.670.358,09 | 16.818.260,00 | 12.06.2019 | 2017 | -141.502,99 | -16.959.762,99 | 16.818.260,00 | 10.01.2023 | 2018 | 27.178,13 | -16.706.797,55 | 16.733.975,68 | 17.02.2023 | 2019 | 139.130,24 | -16.763.414,08 | 16.902.544,32 | 23.02.2023 | 2020 | -55.364,67 | -16.873.624,67 | 16.818.260,00 In den Bescheidbegründungen wurde auf die Berichte über die Außenprüfungen verwiesen. Beschwerde In der Beschwerde vom 14.2.2023 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014, 2015 und 2018 vom 10. Jänner 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass abweichend zu den bisherigen Veranlagungen dieser Jahre der Abzug der jährlichen Fünfzehntel der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG für den Erwerb der Anteile an der ***Tochter-GmbH*** versagt worden wäre. Zudem wäre im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 ein Zuschlag gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG iHv EUR 16.818.260,- rechtswidrig berücksichtigt worden. Dabei wurde auf das Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008 bis 2012 verweisen und die diesbezügliche Beschwerde auch beigelegt. Anders als von der belangten Behörde unter Heranziehung des Erkenntnisses des VwGH vom 31.1.2018, Ro 2016/15/0020 (sowie das Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren vom 30.06.2020, Ra 2020/15/0012) hätte die Verkäuferseite (***XY***) kein Vetorecht gehabt und die Käuferseite hielt von Beginn des Joint Ventures an die Mehrheit der Stimmrechte an ***Bf1-Mutter-B.V.***, konnte zudem die Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.*** bestimmen (und hat dazu von Beginn an drei der vier Mitglieder des Senior Managements von ***Bf1-Mutter-B.V.***, nämlich CEO, CMO und COO nominiert) und konnte somit bei täglichen Geschäftsentscheidungen ***XY*** überstimmen. Somit könne keine koordinierte Unternehmenspolitik zwischen der Verkäuferseite ***XY*** und der Käuferin ***Bf1*** vorgelegen haben. ***Bf1-Mutter-B.V.*** habe die wichtigsten Fragen nur mit der ***AB***-Konzernleitung, nicht aber mit der ***XY***-Konzernleitung koordiniert. Zum Zuschlags gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG iHv EUR 16.818.260 im Jahr 2014 für eine - im Feststellungsbescheid 2013 berücksichtigte - Firmenwertabschreibung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege und damit die Vornahme eines Zuschlag gem § 4 Abs 2 EStG unzulässig sei. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 sei am 13. Jänner 2015 erlassen worden. Ende 2014 sei der ursprüngliche Prüfungszeitraum auch auf die Jahre 2008 und 2009 ausgedehnt worden. Der damaligen Prokuristin der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2014 mündlich von den Betriebsprüfern mitgeteilt worden, dass die Erweiterung des Prüfauftrags aufgrund von Bedenken gegen die Zulässigkeit der Firmen Wertabschreibung vorgenommen worden sei. Da die Betriebsprüfung auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Erweiterung des Prüfungszeitraumes begründen musste, sei davon auszugehen, dass dem bescheiderlässenden Finanzamt im Jänner 2015 die Bedenken der laufenden Betriebsprüfung betreffend die Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung bereits bekannt gewesen seien. Würde die Behauptung der belangten Behörde stimmen, dass ihr erst später alle Tatsachen bzw Beweismittel vorgelegen haben, aus der sie erkennen hätte können, dass die Firmenwertabschreibung zu Unrecht geltend gemacht worden sei, wäre es unverständlich, dass sie nach Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2012 den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 nicht gem § 303 BAO wiederaufgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass schon damals kein Wiederaufnahmegrund bestanden habe. In der Beschwerde vom 15.3.2023 hinsichtlich Feststellungsbescheide Gruppenträger 2019 und 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und verwies ihre Beschwerden der Vorjahre. Beschwerdevorentscheidungen Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 10.1.2023 für die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2016 und 2017 hat die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und in der Begründung angeführt, dass die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Firmenwertabschreibung dem Bericht über die Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2012 vom 29.3.2016 und der Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen 2008 bis 2012 vom 10.6.2021 zu entnehmen seien. Zusätzlich wurde mit der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger noch eine Hinzurechnung der Einkünfte in Höhe von € 30.422,- vorgenommen, wobei diesbezüglich auf Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2019 vom 11.1.2023 (betreffend Verrechnungspreise) verwiesen wurde. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2014, 2015, 2018, 2019 und 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Vorlageantrag Im Schreiben vom 14.2.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerden für die Jahre 2016 und 2017 an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Vorlagebericht In den Vorlageberichten vom 14.4.2023 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Beschluss vom 14.8.2023 Das Bundesfinanzgericht richtete am 14.8.2023 einen Beschluss an beide Verfahrensparteien und fasste darin die vorgebrachten Sachverhalte der Verfahrensparteien zusammen. Ergänzend findet sich in diesem Beschluss auch eine Zusammenfassung des Sachverhaltes, wie er sich für das Bundesfinanzgericht zu diesem Zeitpunkt darstellte. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 28.9.2023 bekannt, dass die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im Beschluss zutreffend seien. Die Beschwedeführerin gab mit Schreiben vom 29.9.2023 an, dass der unter Punkt I. des Beschlusses dargestellte Sachverhalt It Beschwerdeführerin grundsätzlich dem in den gegenständlichen Beschwerden vorgebrachten Sachverhalt entspreche, wenn auch in gekürzter Form. Ergänzend wurde angeführt, dass die Grundlage für die Zusammenführung des Netzwerkgeschäfts von ***AB und XY*** das Framework Agreement vom 19.06.2006 war, in dem die industrielle Führerschaft durch ***AB*** (und damit Beherrschung durch ***AB***) für den Fall des Zustandekommens des Zusammenschlusses bereits vertraglich bindend für beide Seiten vereinbart gewesen wäre. Ursprünglich wäre das Closing der Transaktion, also die Durchführung des Zusammenschlusses mit 01.01.2007 geplant gewesen. Dieser Closing-Zeitpunkt sei allerdings verschoben worden, weil bei ***XY*** zwischenzeitig ein Korruptionsskandal ausgebrochen war und ***AB*** eine diesbezügliche Untersuchung des Netzwerkgeschäfts durch ***XY*** abwarten wollte. Daher wäre am 24.01.2007 ein "Amended and Restated Framework Agreement" abgeschlossen worden, das sich jedoch in den für die Beurteilung der Rechtsfrage relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Merkmale der Beherrschung durch ***AB*** nicht vom ursprünglichen Framework Agreement vom 19.06.2006 unterscheide. Das Amended and Restated Framework Agreement wäre von der ***AB*** auch als Anlage zum jährlichen 20F-FiIing bei der US-Behörde SEC veröffentlicht worden. Das Closing habe tatsächlich am 1.4.2007 stattgefunden. Bereits in einer Presseaussendung vom 14.3.2007 seien die Namen der vier von ***AB*** und drei von ***XY*** nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates (Board of Directors als oberstes Leitungsorgan einer holländischen BV) der ***Bf1-Mutter-B.V.*** bekanntgegeben, sodass deren Bestellung zu Board-Members der ***Bf1-Mutter-B.V.*** bereits spätestens zu diesem Zeitpunkt festgestanden wäre. Seit Abschluss des Framework Agreement, und damit auch per 1.4.2007, wären somit ***AB***, ***Land1*** und ***XY***, verpflichtet gewesen, sämtliche im Framework Agreement vereinbarten Maßnahmen zur Durchführung des Zusammenschlusses der Netzwerkgeschäfte von ***AB und XY***, unter der alleinigen Leitung von ***AB***, umzusetzen. Dass genau diese Verpflichtung auch die am 1.4.2007 gesetzten Schritte geprägt habe, ergäbe sich auch daraus, dass in Umsetzung des Framework Agreements die Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.***, die ***AB-Finance*** und die ***XY***, daher am 1.4.2007 einen Gesellschafterbeschluss ("Shareholder Resolution") gefasst haben. Mit diesem Gesellschafterbeschluss wäre beschlossen worden, entsprechend den Bestimmungen im Framework Agreement neue Anteile an der ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszugeben und den Gesellschaftsvertrag der ***Bf1-Mutter-B.V.*** zu ändern. Dies in Umsetzung der Verpflichtung, dass ***AB*** über die Mehrheit der Stimmrechte in der ***Bf1-Mutter-B.V.*** verfüge, denn die ***AB*** zugeteilten A- und C-Anteile von insgesamt 50.024 verfügten über jeweils vier Stimmen (daher in Summe 200.096 Stimmen) und die ***XY*** zugeteilten 49.999 B-Anteile verfügten ebenfalls über jeweils vier Stimmen, die ***XY*** zugeteilten 50 D-Anteile verfügten hingegen nur über jeweils eine Stimme (daher in Summe nur 200.046 Stimmen). Außerdem wäre diesem Gesellschafterbeschluss der ***Bf1-Mutter-B.V.*** vom 1.4.2007 zu entnehmen, dass die bisherigen Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.***, ***AB-Mitarbeiter2*** und ***XY-Prokurist*** ihren Rücktritt als Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.*** erklärt hätten, und die bereits in der Presseaussendungvom 14.03.2007 angeführten Personen zu den neuen Directors bestellt worden wären. Die Eintragung dieses Organwechsels im niederländischen Handelsregister erfolgte (wie bei einem Wechsel von Organen auch in Österreich üblich) erst ein paar Tage später, nämlich am 04.04.2007. Bei ***XY-Prokurist***, der vom 23.11.2006 bis 1.4.2007 Managing Director der ***Bf1-Mutter-B.V.*** war, handelte es sich um einen Mitarbeiter der Abteilung für Beteiligungsmanagement der ***XY***. Solange die ***Bf1-Mutter-B.V.*** nicht operativ tätig geworden sei, habe die ***XY***, einen Mitarbeiter ihres Beteiligungsmanagements als Managing Director der ***Bf1-Mutter-B.V.*** nominiert. Mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der ***Bf1-Mutter-B.V.*** am 1.4.2007 habe ***XY-Prokurist*** in Entsprechung des Framework Agreements mit 1.4.2007 seinen Rücktritt als Managing Director der ***Bf1-Mutter-B.V.*** erklärt und wären die bereits im Vorhinein bekannten sieben Personen, von denen vier von ***AB*** und drei von ***XY*** nominiert wurden, zu den neuen Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.*** bestellt worden. Ebenfalls am 1.4.2007 erfolgte der Erwerb sämtlicher Anteile an der ***Tochter-GmbH*** durch die Beschwerdeführerin. Diesen Kaufvertrag vom 01.04.2007 hat für den Verkäufer, die ***XY-ÖB***, ***XY-Prokurist*** als eine von insgesamt acht einzeln spezialbevollmächtigten Personen unterschrieben. Die Spezialvollmacht wurde von den damaligen Geschäftsführern der ***XY-ÖB***, ***GF1*** und ***GF2***, erteilt. Für die Käuferin haben ***AB-Mitarbeiter*** und ***AB-Mitarbeiter3*** als damalige Geschäftsführer unserer Gesellschaft den Kaufvertrag unterschrieben. ***AB-Mitarbeiter*** war überdies von Juli 2002 bis Ende Juni 2007 Geschäftsführer der ***AB-Finance***, der direkten Gesellschafterin der ***Bf1-Mutter-B.V.***. Zu Punkt II. des Beschlusses des BFG vom 14.08.2023 hat die Beschwerdeführerin Folgendes angemerkt: "letzter Absatz auf Seite 2/erster Absatz auf Seite 3: Das BFG vermeint, dass ihm nur ausgewählte Teile der Entscheidung der EU-Kommission vom 13.11.2006 in nicht deutscher Sprache vorliegen. Allerdings wurde die gesamte (veröffentlichte) Entscheidung (in englischer Sprache) unserer Beschwerde vom 24.10.2016 als Anlage 5 beigelegt, es wurden somit keine Passagen der Entscheidung von Seiten der Beschwerdeführerin ausgelassen. Daher dürfen wir auch diesem Schreiben die gesamte veröffentlichte Entscheidung der EU-Kommission als Beilage4 anfügen. Zudem weisen wir darauf hin, dass auch die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 13.11.2006 unter Punkt 6. festhält, dass ***Bf1-Mutter-B.V.*** unter alleiniger Kontrolle ("sole control") von ***AB*** stehen wird. Diese Beurteilung der EU-Kommission stützt sich auf den Umstand, dass bereits im Framework Agreement vom 19.06.2006 die Beherrschung der ***Bf1-Mutter-B.V.*** durch ***AB*** für beide Vertragspartner (***AB und XY***) vertraglich bindend vereinbart war. letzter Absatz auf Seite 3: Das BFG vermeint, dass die ***Bf1-Mutter-B.V.*** dem Ankauf der ***Tochter-GmbH*** durch ihre Tochtergesellschaft (ie die Beschwerdeführerin) zugestimmt habe, wobei den zustimmenden Gesellschafterbeschluss ua ***XY-Prokurist*** für die ***Bf1-Mutter-B.V.*** unterschrieben habe. Wir nehmen an, dass sich das BFG auf die als Beilage 5 diesem Schreiben beigefügte Shareholder's Resolution unserer Gesellschaft aus dem März 2007 bezieht. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nicht nur ***XY-Prokurist*** für die ***Bf1-Mutter-B.V.*** diesen Gesellschafterumlaufbeschluss unterschrieben hat, sondern auch der von ***AB*** nominierte ***AB-Mitarbeiter*** als Prokurist der ***Bf1-Mutter-B.V.***. Dieser Gesellschafterumlaufbeschluss wurde zu einem Zeitpunkt gefasst, zu dem bereits klar war, dass die Closingbedingungen zur Durchführung des Zusammenschlusses erfüllt waren (vgl die Presseaussendung vom 14.03.2007). Bereits aus Pkt 1 dieses Gesellschafterumlaufbeschlusses geht hervor, dass dieser in Ausführung des Framework Agreements vom 19.06.2007 gefasst wird. Da ***XY-Prokurist*** im März 2007 noch einer der beiden Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.*** als Alleingesellschafterin unserer Gesellschaft war, hat er diesen Gesellschafterumlaufbeschluss auch unterschrieben. […] Die Genehmigung des Abschlusses des Kaufvertrages sowie der Abschluss dieses Kaufvertrages selbst waren daher nur eine von vielen Maßnahmen, die von allen Beteiligten umzusetzen waren, als feststand, dass es zum Closing des Zusammenschlusses kommt. Die übrigen in Punkt II. aufgezählten Daten bzw Fakten sind für uns grundsätzlich nachvollziehbar. Im Beschluss des BFG vom 14.08.2023 wird aus der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts gefolgert, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über den Erwerb sämtlicher Anteile an der ***Tochter-GmbH*** am 1.4.2007 bei der ***Bf1-Mutter-B.V.*** noch nicht jene gesellschaftsrechtliche Situation bestanden hätte, wie sie sich ab 03.04.2007/04.04.2007 dargestellt hätte. Zum 01.04.2007 und auch in der Zeit davor wäre die ***Bf1-Mutter-B.V.*** als Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin noch zu jeweils 50% von - mittelbar - ***AB*** und -unmittelbar -von ***XY***) kontrolliert worden. Neben der geteilten Anteilseignerschaft hätten auch noch personelle Verflechtungen bestanden. Diese vorläufigen Schlussfolgerungen des BFG widersprechen allerdings den vorliegenden Fakten. Dies aus folgenden Gründen: Die Konzernspitzen ***AB***, ***Land1***, und ***XY***, sind bereits in dem ersten Framework Agreement vom 19.06.2006 (das mit dem Amended and Restated Framework Agreement vom 24.01.2007 in den für die vorliegende Rechtsfrage wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurde) übereingekommen, dass ihre beiden Netzwerk-Geschäftsbereiche weltweit in einer neu zu gründenden Subholding (die zukünftige ***Bf1-Mutter-B.V.***) unter der Leitung von ***AB*** zusammengeführt werden sollen. Aus den rechtsverbindlichen Bestimmungen im Framework Agreement selbst sowie des als Anlage zu dem Framework Agreement vereinbarten Shareholder Agreement ergibt sich, dass ***AB*** die beherrschende Gesellschafterin der ***Bf1-Mutter-B.V.*** bzw des zukünftigen Networks-Joint-Ventures ist (insb durch die vereinbarte Mehrheit der Stimmrechte, aber auch durch die vereinbarte Ernennungsmöglichkeit der Mehrheit der Geschäftsführung). Dh, bereits mit Abschluss des Framework Agreements bestand eine vertragliche Verpflichtung für ***XY***, die Führerschaft bzw Beherrschung der ***Bf1-Mutter-B.V.*** (und damit auch deren Tochtergesellschaften) durch ***AB*** herzustellen und hat sich ***XY*** daher bereits mit Abschluss des Framework Agreements am 19.06.2006 und abermals am 24.01.2007 verpflichtet, ihre Stimmrechte in der ***Bf1-Mutter-B.V.*** so auszuüben, dass ***AB*** die Mehrheit der Stimmrechte an der ***Bf1-Mutter-B.V.*** erhält und auch die Mehrheit der Mitglieder des Boards von ***Bf1-Mutter-B.V.*** nominieren darf, sobald es zum Closing der Transaktion kommt (vgl zur Beherrschung durch ***AB*** die Auszüge aus der Zusammenschlussanmeldung bei der EU-Kommission, die als Anlage 3 unserer Beschwerde vom 24.10.2006 beigefügt ist). Unter Punkt 2.2 des Framework Agreements ist geregelt, dass ***AB und XY*** (auch im Namen ihrer jeweiligen Konzerngesellschaften) bereit waren, ihre jeweiligen Networks-Geschäftsbereiche am 01.04.2007 (= "First Closing Date" It dem Amended and Restated Framework Agreement vom 24.01.2007) an die ***Bf1-Mutter-B.V.***-Gruppe zu übertragen, wenn die vertraglich vereinbarten Closingbedingungen erfüllt waren bzw darauf verzichtet wurde. In der Pressemitteilung vom 14.03.2007 wurde bekannt gegeben, dass das Closing der Transaktion am 01.04.2007 stattfindet und wurden bereits die sieben neuen Directors der ***Bf1-Mutter-B.V.*** genannt. Demnach erfolgte das Closing des Zusammenschlusses am 01.04.2007 und waren ***AB und XY*** ab diesem Tag verpflichtet, die im Framework Agreement vereinbarten Maßnahmen umzusetzen! Auch eine rein schuldrechtliche Innenvereinbarung, wonach ein Gesellschafter verpflichtet ist, seine Stimmen in einer Weise auszuüben, die einem anderen Gesellschafter die Beherrschung vermittelt, führt zu einer Beherrschung durch den anderen Gesellschafter, andernfalls zB eine Stimmrechtsbindung auf Basis eines Syndikatsvertrages auch keine Beherrschung vermitteln würde, was nicht nur dem österreichischen, sondern auch dem international anerkannten Verständnis zuwiderliefe. Bei dem Zusammenschluss handelte sich um eine weltweit koordinierte, möglichst zeitnah ab 01.04.2007 umzusetzende Geschäftszusammenführung des Netzwerk-Geschäfts zweier Großkonzerne. Die Umsetzung dieser Zusammenführung bedurfte einer Vielzahl von Rechtsakten, die schrittweise am 1.4.2007 oder in wenigen Tagen danach gesetzt wurden. Bei all diesen Rechtsakten handelte es sich aber lediglich um Ausführungsmaßnahmen, zu denen sich ***AB und XY*** bereits im Framework Agreement vertraglich bindend verpflichtet hatten. Die Verknüpfung dieser Maßnahmen wurde durch die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen sichergestellt, die den vertraglichen Rahmen für die Einzelschritte darstellten. Dabei war es nicht relevant, die einzelnen Schritte in einer bestimmten Sequenz abzuwickeln, die zu jedem einzelnen Zeitpunkt die Konzernführerschaft durch ***AB*** in jeder einzelnen betroffenen Konzerngesellschaft abbilden würde. Die Konzernführerschaft ***AB*** ergab sich durch das (adaptierte) Framework Agreement, in dessen Rahmen sich ***XY*** verpflichtet hatte, die Kontrolle über das Netzwerkgeschäft an ***AB*** zu übertragen, so wie es ja dann auch umgesetzt wurde. Zudem war im gegenständlichen Fall für Österreich ohnehin jederzeit die Kontrolle durch ***AB*** sichergestellt. Zur Veranschaulichung dieses Umstandes dürfen wir auf das Datum der Vollmachten verweisen, die dem Kaufvertrag betreffend die Anteile an der ***Tochter-GmbH*** beiliegen (siehe Anlage 8 zur Beschwerde vom 24.10.2016). ***XY-ÖB*** GmbH (als Verkäufer der Anteile) wurde die Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend die Anteile an der ***Tochter-GmbH*** bereits am 27.11.2006 erteilt, seitens der Käuferin ***Bf1*** erfolgte die Erteilung der Vollmacht am 20.3.2007. In beiden Vollmachten wird auf die durch den Verkauf/Ankauf erfolgende Umsetzung des im Framework Agreement (vom 19.6.2006 bzw vom 24.1.2007) verbindlich vereinbarten Zusammenschlusses entsprechend den Vorgaben im Framework Agreement (samt Beilagen) verwiesen ("the networks businesses...are to be merged" bzw "... are to be combined"). Der Kaufvertrag vom 1.4.2007 wurde für unsere Gesellschaft ausschließlich von Personen abgeschlossen, die ***AB*** zuzurechnen sind, denn ***AB-Mitarbeiter*** und ***AB-Mitarbeiter3*** wurden von ***AB*** als Geschäftsführer unserer Gesellschaft nominiert und hatten diese Funktion seit der Gründung unserer Gesellschaft im Dezember 2006 bis 3.7.2007 inne. Gleichzeitig war ***AB-Mitarbeiter*** Geschäftsführer der direkten Gesellschafterin der ***Bf1-Mutter-B.V.***, der ***AB-Finance***, und waren beide Personen Prokuristen der ***Bf1-Mutter-B.V.***. ***Bf1-Mutter-B.V.*** wurde gem den vertraglich vereinbarten Bestimmungen im Framework Agreement vom 19.6.2006/24.1.2007 samt Anlagen (insb Shareholder Agreement) bereits im Zeitpunkt des Closing des Zusammenschlusses am 1.4.2007 von ***AB*** kontrolliert, denn an diesem Tag haben ***AB und XY*** die Shareholder Resolution der ***Bf1-Mutter-B.V.*** (Beilage3) gefasst, mit der die Ausgabe der neuen Anteile an der ***Bf1-Mutter-B.V.*** beschlossen und der Gesellschaftsvertrag der ***Bf1-Mutter-B.V.*** (Articles of Association) entsprechend den Vorgaben im Framework Agreement geändert wurde (beide Maßnahmen vermittelten ***AB*** die Stimmrechtsmehrheit). Überdies hatten die beiden bisherigen Directors bereits ihren Rücktritt erklärt und wurden die vier von ***AB*** und die drei von ***XY*** nominierten Directors bestellt. Aus dem Closing der Transaktion am 1.4.2007 und der damit verbundenen vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Zusammenschlusses entsprechend den Bestimmungen des Framework Agreements sowie auch aus der als Beilage3 zu diesem Schreiben beigelegten Shareholder Resolution ergibt sich somit, dass sich bereits mit 1.4.2007 die gesellschaftsrechtliche Situation der ***Bf1-Mutter-B.V.*** in der Weise geändert hat, dass ***AB*** die Kontrolle über die ***Bf1-Mutter-B.V.*** übernommen hat, indem sie über die Mehrheit der Stimmrechte und der Mitglieder des Board of Directors verfügte." Hinsichtlich der Frage nach dem Kaufpreis gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Kaufvertrag so zu verstehen ist, dass der Kaufpreis für die Anteile an der ***Tochter-GmbH*** sofort fällig war und der Kaufpreis am 10.4.2007 beglichen wurde. Zur Kaufpreisfindung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es sich auch bei erst später erteilten Finanzierungszusagen um eine von vielen Umsetzungsmaßnahmen handle. Die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin haben daher mit Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 1.4.2007 zum Erwerb der Anteile an der ***Tochter-GmbH*** nur eine von vielen vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Framework Agreement und aus dem Business Combination Agreement ergeben, umgesetzt und durften daher auch auf eine vertragskonforme Finanzierung des Anteilserwerbs, die tatsächlich wenige Tage später auch erfolgte, vertrauen. Denn sämtliche Personen, die diesen Kaufvertrag unterschrieben haben, kannten aufgrund ihrer Funktionen im ***AB***- bzw ***XY-Konzern*** die zwischen ***AB und XY*** abgeschlossenen Vereinbarungen zur Bildung des Joint Ventures, weil sie mit deren Umsetzung betraut waren. Sie wussten daher, dass die Finanzierung des Kaufpreises gesichert war. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer ohne unmittelbare, formale Finanzierungszusage den Kaufvertrag unterschrieben haben, ist ein weiterer Beleg dafür, dass es sich bei der Transaktion um einen Vorgang handelt, der nur aus dem Blickwinkel des Framework Agreements vollends verständlich und nachvollziehbar ist. Die Anmerkung des BFG auf S 6 (zweiter Absatz), wonach ein Widerspruch in der Argumentation seitens der Beschwerdeführerin bestehen solle (keine erhöhte Mitwirkungspflicht It Schreiben vom 30.04.2015 vs Vorbringen der Möglichkeit eines Amtshilfeersuchens nach ***Land2*** und ***Land1*** in der Beschwerde), beruht nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf einem Irrtum bzw werden die beiden Aussagen nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Kontext gerissen dargestellt. Der in der Beschwerde geäußerte Hinweis, dass die Finanzverwaltung ein Amtshilfeersuchen stellen hätte müssen, bezieht sich auf den von der Großbetriebsprüfung erst in ihrem Bericht geäußerten Vorwurf, dass einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht nachgekommen wäre, weil keine Unterlagen hinsichtlich der Wertansätze je Land vorgelegt wurden. Die Beschwerdepunkte (Punkt IV des Beschlusses vom 14.8.2023) in den einzelnen Jahren wären aus Sicht der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben. Nicht Teil der Beschwerde seien somit die Feststellungen der Außenprüfung 2008 bis 2012 im Bereich der Verrechnungspreise (Tz 5 des Außenprüfungsberichts) bzw die Feststellungen der Außenprüfung 2014 bis 2019 betreffend Verrechnungspreise bzw Abfertigung Ziegler (Tz 2 bis 4 des Außenprüfungsberichts 29.3.2016). Mündliche Verhandlung 18.12.2025 Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass die Überschneidung der Geschäftsbereiche von ***AB und XY*** nur den Netzwerkbereich betraf. Die klare Führerschaft von ***AB*** im Joint-Venture ist im Framework-Agreement verankert und im Antrag an die EU-Kommission ausführlich dargelegt. Das Netzwerkgeschäft bei ***XY*** Österreich war profitabel, global lief es bei ***XY*** aber schlecht. Im Österreich-Geschäft gab es keinen Restrukturierungsbedarf; erst im Jahr 2008 sind die Ergebnisse schlechter geworden, weil 2007 und 2008 alle Märkte eingebrochen sind. Die Argumentation der Finanzverwaltung zur Frage, ob ein Konzern vorgelegen ist, würde bedeuten, dass ***AB und XY*** die EU-Kommission in einer Form informiert haben, die nicht der Lebenserfahrung entspricht. Im Unterschied zu einer VwGH-Entscheidung zum Gleichordnungskonzern hat sich ***XY*** laut Artikel 4 des Shareholder-Agreement verpflichtet, sich komplett aus den Entscheidungen herauszuhalten. Es ist ein Wesenselement der holländischen B.V., dass sie nicht operativ tätig war; die Gründung erfolgte ausschließlich durch ***AB***, erst später übernahm ***XY*** die Hälfte. Die Bevollmächtigung von ***XY***-Mitarbeitern erfolgte in Vorbereitung der Vermögenstransfers. Im März 2007 wurde beschlossen, dass die Beschwerdeführerin den Erwerb von ***XY*** Österreich durchführen darf. Am 1.4.2007 war Herr ***XY-Prokurist*** nicht mehr Geschäftsführer der B.V. In einem vorgelegten "Mini-Gutachten" werde ausgeführt, dass die Eintragung einer erfolgten Abberufung oder Bestellung nur deklarativer Natur ist. Die Entherrschung ergibt sich aus der EU-Genehmigung des Joint-Ventures. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergänzte, dass nur auf Grund von rechtlichen Dokumenten Einfluss genommen werden könne. Die rechtlichen Dokumente sind das Framework Agreement und das Shareholder Agreement vom 3.4.2007. Die belangte Behörde verwies hinsichtlich des Konzernbegriffs auf § 15 AktG. Nach Meinung der belangten Behörde liege eine einheitliche Leitung schon mit dem Framework Agreement vor. Darüber hinaus wurde auch der Kaufpreis, den die Beschwerdeführerin entrichten musste, durch beide Obergesellschaften finanziert. Es lag sowohl eine einheitliche Leitung als auch ein beherrschender Einfluss vor, auch wenn ***AB*** den höheren beherrschenden Einfluss hatte. Personelle Verflechtungen lagen im Zeitpunkt des Kaufvertrages vor. Die einheitliche Leitung und der beherrschende Einfluss beziehen sich auf die Netzwerkgeschäftstätigkeit in dem Joint Venture. Die Beurteilung des § 9 Abs 7 KStG richtet sich nach den Verhältnisses am 1.4.2007. Zum Geschäftsbericht von ***XY*** für das Jahr 2007, wonach ***XY*** die Möglichkeit hatte, wesentlichen Einfluss auf das Joint-Venture zu nehmen, erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um ein Marketingpapier handle und der Vorgehensweise von ***XY*** selbst widerspreche, weil die Beteiligung am Joint Venture als assoziiertes Unternehmen behandelt wurde. Mündliche Verhandlung vom 18.2.2026 Zur Frage der Wirksamkeit der Abberufung der alten Geschäftsführer der ***Bf1-Mutter-B.V.*** und der Bestellung neuen Direktoren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die einzelnen Tage nicht relevant seien und es der Wille der Parteien war, dass die neuen Direktoren rückwirkend bestellt wurden. Hingegen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die sieben neuen Direktoren erst im Zeitpunkt des Ausscheidens der beiden alten Direktoren wirksam zu Geschäftsführern bestellt wurden, weil es auf die Errichtung der Änderungsurkunde zum 4.4.2007 ankomme. Zur Bewertung der ***Tochter-GmbH*** legte die Beschwerdeführerin eine Kurz-Bewertung der ***AB*** zum 1.4.2007 vor, aus der ersichtlich ist, dass das EBIT-Multiple der ***AB*** jedenfalls höher war als jenes der ***Tochter-GmbH***. Schon deshalb sei der Kaufpreis von 504 Millionen Euro gerechtfertigt. Hinsichtlich einer Firmenwertabschreibung ab dem Jahr 2014 verwies die belangte Behörde auf die VwGH-Judikatur, wonach inländische und ausländische Gesellschaften gleich behandelt werden. Darüber hinaus brachte ein Vertreter der belangten Behörde vor, dass die belangte Behörde gar nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es liege and er Partei ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin verwiese auf VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0008, wonach ein konkreter kalkulatorischer Nachweis ist nicht erforderlich sei. Es müsste eine wertbeeinflussende Rolle spielen können. Auch in VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0054 sage der VwGH, dass festzustellen sei, ob der Erwerber von einer Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung ausgegangen ist und steuerliche Vorteile bei der Überlegung des Kaufpreises überlegt habe. Wenn der einzige Grund des Kaufpreises war, dass man die Firmenwertabschreibung haben möchte, dann muss das bei den Überlegungen miteinbezogen worden sein. In § 26c Z 47 KStG gehe es darum, dass die Firmenwertabschreibung nur der bekommen soll, der wusste, dass es eine solche Firmenwertabschreibung überhaupt gibt. Im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag vom Dezember 2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der damaligen Prokuristin der Beschwerdeführerin noch im Jahr 2014 mitgeteilt worden sei, dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages wegen der Firmenwertabschreibung erfolge. Im Jänner 2015 erfolgte dann die Veranlagung für 2013 inklusive Firmenwertabschreibung. Die Prokuristin erklärte, dass ihr einer der Außenprüfer damals mitgeteilt habe, dass es zu einer Ausweitung der Prüfung komme, weil die Firmenwertabschreibung fragwürdig sei. Die Vertreter der belangten Behörde brachten vor, dass der Prüfer der GBP vor Ort gewesen sei. Er sei zuständig gewesen für die Prüfung 2008 bis 2012. Der Erstbescheid FGT 2013 sei ergangen durch das Finanzamt Wien 1/23. Zuständig sei das dortige BV-Team gewesen. Es komme immer auf die abgabenfestsetzende Stelle an. Der Innendienst habe die Tatsachen nicht gewusst. Auch sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, ob die Firmenwertabschreibung tatsächlich zustehe oder nicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Strittig ist die Frage der Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG. Für das Jahr 2014 ist zudem strittig, ob hinsichtlich des Jahres 2013 ein Zuschlag gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG für die im Gruppenfeststellungsbescheid 2013 berücksichtigte Firmenwertabschreibung zulässig ist. Die ***AB*** und die ***XY*** sind im Juni 2006 übereingekommen, ihr Netzwerkgeschäft zusammenzulegen. Es wurde ein mit 19.6.2006 datiertes "Framework Agreement" abgeschlossen, das später mehrmals geändert wurde. Das ursprüngliche Framework Agreement vom 19.6.2006 wurde nie in vollständiger Form vorgelegt - weder der Abgabenbehörde noch dem Bundesfinanzgericht. Am 5.10.2006 erhielt die Europäische Kommission die Mitteilung, dass ***AB*** und ***XY*** eine in den Niederlanden anzusiedelnde Gesellschaft (***Bf1-Mutter-B.V.***) gründen, in welche ***AB und XY*** ihr Netzwerkausrüstungsgeschäft einbringen. Am 13.11.2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben. Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates VO Nr 139/2004, ABl. 24, 29.1.2004, hat ***AB*** die Kontrolle über die ***Bf1-Mutter-B.V.*** in der endgültigen Struktur. Am 8.11.2006 wurde die ***Bf1-Mutter-B.V.*** gegründet. Diese Gesellschaft sollte als oberste Joint-Venture Gesellschaft fungieren. Von 23.11.2006 bis 4.4.2007 wurde die ***Bf1-Mutter-B.V.*** von zwei Direktoren vertreten, wobei einer von ***AB*** und einer von ***XY*** entsendet wurde. Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.*** waren bis Mitte April 2007 sowohl ***AB-Finance***. als auch ***XY*** zu jeweils genau 50 %. Alleingesellschafter der ***AB-Finance*** war ***AB***. Für ***XY*** wurde ***XY-Prokurist***, ein Prokurist der ***XY***, als Direktor bestellt. Für ***AB*** hat vor allem ***AB-Mitarbeiter***, ein Direktor der ***AB-Finance*** und Mitarbeiter von ***AB*** gehandelt. Am 12.12.2006 wurde die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) von deren Alleingesellschafterin, der ***Bf1-Mutter-B.V.*** gegründet. Die Gründung erfolgte durch Abgabe einer notariellen Errichtungserklärung durch eine Rechtsanwältin, die mit einer Spezialvollmacht der ***Bf1-Mutter-B.V.***, die auch von ***XY-Prokurist*** unterschrieben ist, ausgestattet war. Die ***XY*** Aktiengesellschaft Österreich spaltete auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 12.12.2006 den Teilbetrieb "COM C" (Betreibernetz) in die ***Tochter-GmbH*** ab. Alleingesellschafter der ***Tochter-GmbH*** und der ***XY*** Aktiengesellschaft Österreich war die ***XY-ÖB***. Alleingesellschafter der ***XY-ÖB*** war die ***XY-KB***. Alleingesellschafter der ***XY-KB*** war die ***XY*** International Holding B.V. und deren Alleingesellschafter war die ***XY***. Die ***XY-ÖB*** als Eigentümerin des Kaufobjekts ***Tochter-GmbH*** hatte bereits am 27.11.2006 ***XY-Prokurist*** eine umfassende, unwiderrufliche Vollmacht, die auch die Berechtigung enthielt, Ergänzungen und Änderungen in Vereinbarungen und Verträgen vorzunehmen, eingeräumt. Im März 2007 hat die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, nämlich die ***Bf1-Mutter-B.V.*** beschlossen, dass die Beschwerdeführerin die Anteile an der ***Tochter-GmbH*** zu einem nicht festgelegten Preis kaufen soll; unterschrieben hat diesen Gesellschafterbeschluss ***XY-Prokurist*** (***XY***) und ***AB-Mitarbeiter*** (***AB***). Ein exakter Kaufpreis ist in diesem Gesellschafterbeschluss nicht genannt. Mit Kaufvertrag vom 1.4.2007 verkaufte die ***XY-ÖB*** ihre gesamte Beteiligung an der ***Tochter-GmbH***, die bereits am 29.3.2007 im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung in ***Tochter-GmbH*** umbenannt wurde, an die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin). Für die ***XY-ÖB*** hat unter anderem ***XY-Prokurist*** den Kaufvertrag unterschrieben. Für die Beschwerdeführerin hat unter anderem ***AB-Mitarbeiter*** den Kaufvertrag unterschrieben. Der Kaufpreis in Höhe von € 504.547.800,-- wurde am 10.4.2007 überwiesen. Die ***XY-ÖB*** wies für den Abgang der Beteiligung an der ***Tochter-GmbH*** einen Ertrag in Höhe von € 256.180.025 aus und wies im Anhang zum Jahresabschluss darauf hin, dass sie mit der ***XY*** und deren verbundenen Unternehmen in einem Konzernverhältnis steht. [...] Ebenfalls am 1.4.2007 fassten die Gesellschafter der ***Bf1-Mutter-B.V.*** einen Gesellschafterbeschluss (written resolution of the shareholders of ***Bf1-Mutter-B.V.***), wonach neue Anteile ausgegeben werden sollen und der Rücktritt der bisherigen Direktoren "[…] zum Zeitpunkt der Errichtung der unter Punkt 4 genannten Änderungsurkunde zum Gesellschaftsvertrag […]" akzeptiert werde. Punkt 4 des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der ***Bf1-Mutter-B.V.*** lautet: "[…] Änderungen des Gesellschaftsvertrags 4. Änderung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft gemäß einem von De Brauw Blackstone Westbroek N.V. erstellten Entwurf vom 1. April 2007, unter anderem: […]" Am 3.4.2007 schlossen die ***AB***, ***AB-Finance***., ***XY***, ***XY*** International Holding B.V. und ***Bf1-Mutter-B.V.*** eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement). Darin wurde neben der Vereinbarung einer Kapitalerhöhung auch die Ernennung von sieben Direktoren beschrieben. Am 4.4.2007 wurde die Änderungsurkunde, nämlich der Notariatsakt über die Änderung der Statuten der ***Bf1-Mutter-B.V.*** vor einem niederländischen Notar erstellt. Das Funktionsende von ***XY-Prokurist*** als "Director B" der ***Bf1-Mutter-B.V.*** war am 4.4.2007. Der Funktionsantritt der vier "Director A" und drei "Director B" der ***Bf1-Mutter-B.V.*** war am 4.4.2007. Die Angaben zum Funktionsantritt und Funktionsende im niederländischen Handelsregisterauszug beziehen sich auf das Datum des Beginns bzw des Endes der Tätigkeit, nicht auf das Datum der tatsächlichen Eintragung im Register, zumal das niederländische Recht vorsieht, dass bei einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit bei der ***Bf1-Mutter-B.V.***, die persönlichen Daten des Geschäftsführers und das Datum seines Amtsantritts einzutragen sind. Änderungen der Satzung einer niederländischen B.V. (besloten vennootschap) bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit eines Notariatsaktes. Die ersten Direktoren der Gesellschaft werden in der notariellen Gründungsurkunde ernannt. Die folgenden Direktoren werden von der Generalversammlung ernannt. In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Ernennung durch die Generalversammlung auf der Grundlage einer Nominierung erfolgt. Jeder Geschäftsführer kann jederzeit von dem für die Ernennung zuständigen Organ suspendiert und entlassen werden. Die Eintragung in das niederländische Handelsregister ist keine konstitutive Voraussetzung für die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers. ***Bf1-Schwester-B.V.***, eine unmittelbare Tochtergesellschaft der ***Bf1-Mutter-B.V.*** und Schwesterngesellschaft der Beschwerdeführerin, war für sämtliche Finanzierungsfragen zuständig. Bereits am 27.3.2007 hat die ***Tochter-GmbH*** ein "Corporate Functions Service Agreement" mit der ***Bf1-Schwester-B.V.*** und der ***Bf1-Mutter-B.V.*** abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin selbst hat keinen solchen Vertrag über Dienstleistungen für Unternehmensfunktionen abgeschlossen. ***XY*** hatte mindestens bis 4.4.2007 die Möglichkeit, wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszuüben. Am 10.4.2007 sind am Bankkonto der Beschwerdeführerin zwei Einzahlungen ersichtlich; eine Einzahlung in Höhe von € 101.000.000 und eine weitere Einzahlung in Höhe von € 404.000.000. Am 23.12.2008 langte beim Finanzamt Wien 1/23 ein Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2008 ein. Mit Bescheid vom 22.1.2009 wurde eine Unternehmensgruppe zwischen der ***Bf1*** als Gruppenträger und unter anderem der ***Tochter-GmbH*** festgestellt. Ein Unternehmensbewertungsgutachten zur Ermittlung des Wertes der ***Tochter-GmbH*** zum Stichtag 1.4.2007 liegt nicht vor. Maßgebliche Unterlagen zur nachträglichen Erstellung eines Unternehmensbewertungsgutachtens wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung auf die ***Tochter-GmbH*** in Höhe von € 401.664.230,-- auf € 102.883.570,00 vorgenommen. Im Jahr 2008 wurden wesentliche Funktionen der ***Tochter-GmbH*** nach ***Land1*** übertragen, wobei eine vollständige Risikofreistellung der ***Tochter-GmbH*** bereits zum 1.1.2008 erfolgte. ***Tochter-GmbH*** war nur noch für den österreichischen Markt zuständig. Der fremdübliche Wert am 1.4.2007 der ***Tochter-GmbH*** betrug € 114.826.258,22. Für die Jahre 2013 bis 2020 wurde in den Steuererklärungen eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht. Im Jahr 2013 wurde die Firmenwertabschreibung bescheidmäßig berücksichtigt. Der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 wurde am 10.1.2023 erlassen. Am 12.12.2014 wurde ein Prüfungsauftrag vom Finanzamt Wien 1/23 hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2012 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der Prokuristin der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 mündlich mitgeteilt, dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages auf Grund von Bedenken gegen die Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde. Am 15.12.2014 hat die Prüfung begonnen. Die Schlussbesprechung hat am 14.9.2015 stattgefunden. Die Abgabenerklärung für den die Feststellung des Einkommens des Gruppenträgers 2013 langte am 19.12.2014 beim Finanzamt ein. Neben der elektronisch übersendeten Abgabenerklärung wurden noch Unterlagen in Papierform dem Finanzamt übermittelt, nämlich -) eine "Beilage I" (Erläuterungen zur Körperschaftsteuererklärung 2013), in der hinsichtlich der Firmenwertabschreibung auf eine Beilage II verwiesen wurde; -) eine "Beilage II" (Standunterschiede), in der zur Firmenwertabschreibung ausgeführt wurde, dass die Geschäftsbereiche "Optische Netze" und "Business Support Systeme" von der ***Tochter-GmbH*** veräußert worden wären, diese aber keine Teilbetriebe darstellten und demnach keine Kürzung der Firmenwertabschreibung vorgenommen worden wäre; -) Einlagenevidenzkonto; -) Jahresabschluss 2013. Der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 erging am 13.1.2015. Der Bescheid erging erklärungskonform; die Firmenwertabschreibung wurde berücksichtigt. Im November 2020 wurde ein Prüfungsauftrag vom Finanzamt Wien 1/23 hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2018 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Im November 2021 wurde ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes für Großbetriebe hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2019 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 vom 10.1.2023, in dem auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen wurde, ist als Wiederaufnahmegrund hinsichtlich 2013 festgehalten, dass die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung erst nach Versenden eines Vorhaltes im März 2015 für die Jahre 2008 bis 2012 und dem Einlangen der Beantwortung am 4.5.2015 erfolgen konnte. Im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 vom 10.1.2023 wurde die im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 13.1.2015 berücksichtigte Firmenwertabschreibung gem § 4 Abs 2 EStG als Zuschlag angesetzt. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass die Netzwerkaktivitäten von ***AB und XY*** in einer neuen Gesellschaft gebündelt werden sollen, ergibt sich einerseits aus dem "Framework Agreement", das (handschriftlich) mit 19.6.2006 datiert ist und auszugsweise während der Außenprüfung durch das Finanzamt vorgelegt wurde. Jedenfalls existieren zahlreiche Pressemeldungen, in denen darüber berichtet wurde. Diesbezüglich enthält das Inhaltsverzeichnis des vorliegenden Teils des Framework Agreements als letzten Punkt ein "Joint Press Announcement (substantially in the Agreed Form)". Die Feststellung, dass diese Vereinbarung mehrmals geändert wurde, ergibt sich einerseits aus dem (wiederholten) Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Vorlage eines "AMENDED AND RESTATED FRAMEWORK AGREEMENT" vom 24.1.2007 sowie aus einem Hinweis auf ein geändertes Framework Agreement vom 1.4.2007; der Hinweis auf das geänderte Framework Agreement vom 1.4.2007 findet sich zB auf Seite 2 der Beilage 3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.9.2009 ("Written Resolution of the Shareholders of ***Bf1-Mutter-B.V.***"). Die Feststellung, dass weder das Framework Agreement vom 19.6.2006 noch das am 1.4.2007 gültige Framework Agreement nie bzw nie vollständig der belangten Behörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, ergibt sich etwa aus den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 2 des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 14.8.2023, was auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.9.2023 unwidersprochen blieb; in dieser Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sich das geänderte Framework Agreement vom 24.1.2007 "in der für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Merkmale der Beherrschung durch ***AB*** nicht vom ursprünglichen Framework Agreement vom 19.6.2006" unterscheiden würde. Eine solche Aussage - sofern sie zutreffend ist - kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nur getroffen werden, wenn die Beschwerdeführerin (oder ihre Vertreter) die vollständige Fassung des Framework Agreement vom 19.6.2006 kennen. Darüber hinaus geht auch schon aus dem Schreiben eines steuerlichen Vertreters vom 8.1.2015 hervor, dass das gesamte Framework Agreement der Außenprüfung nicht vorgelegt wurde, sondern auf die geänderte Fassung, die auf der Webpage der SEC abrufbar ist, verwiesen wurde. Die Fassung, die auf der Webpage der SEC abrufbar ist, war jedoch am 1.4.2007 nicht mehr gültig, was sich aus dem (ebenfalls auf der Webpage der SEC abrufbaren) Share Purchase Agreement vom 1.7.2013, mit dem die restlichen Anteile des Joint-Ventures von ***XY*** an ***AB*** verkauft wurden, ergibt. In diesem veröffentlichen Share Purchase Agreement ist zudem ersichtlich, dass es als "Nebenvereinbarung" noch einen "Tax Deed" vom 3.4.2007 gab. Die Existenz von "Tax Deeds" ist bereits aus dem vorgelegten (Teil des) Framework Agreements ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat auch ein solches Dokument nie vorgelegt. Die Feststellungen zur Zusammenschlusskontrolle durch die Europäische Kommission gründen sich auf das Amtsblatt der Europäischen Union vom ***Amtsblatt*** und die Ausführungen in der Entscheidung der Kommission mit der Geschäftszahl ***GZ*** - ***AB***/***XY***. Die Feststellung, dass ***AB*** (***AB*** ***Land1***) die wettbewerbsrechtliche Kontrolle über die ***Bf1-Mutter-B.V.*** habe, ergibt sich aus der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission, die in Ihrer Entscheidung - soweit sie veröffentlicht wurde und in der veröffentlichten Fassung auch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde - die Angaben der Antragsteller übernommen hatte. Artikel 3 der VO 139/2004 enthält die Definition des Zusammenschlusses. Artikel 3 Absatz 1 lit b VO 139/2004 besagt, dass ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. Im Schreiben "Anmeldung mittels Formblatt CO", verfasst von Cleary Gottlieb Stehen & Hamilton LLP wird ausgeführt, dass ***AB*** Anteile halten wird, mit denen ***AB*** insgesamt mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der Generalversammlung hat. Verwiesen wird dabei auf zwei Fußnoten, in denen auf einen Entwurf eines Syndikatsvertrages ("Shareholder Agreement") hingewiesen wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100993/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100993.2023
Stammnummer
151840
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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